Klage: 143

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Rechtswidrige KDU-Verweigerung führte zur Räumungsklage

SGB II § 22




AG Iserlohn, Räumungsklage, 44 C 76/22, 16.06.2022
27.06.2022-16.08.2022
Richterin Adam

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1777/22 ER, 04.08.2022
Erstattungsbetrag 3.349,72 €
06.07.2022-04.08.2022
Das Jobcenter kommt mit der Zahlung einem Urteil zuvor.
Richterin Döring
Richterin Reif

drei Zins-Klagen & Folgekosten
Sozialgericht Dortmund, Az.: , 2023; W 1527/22
Sozialgericht Dortmund, Az.: , 2023; W 1378/22
Sozialgericht Dortmund, Az.: , 2023; W 1379/22



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
8.    Zins-Klagen




        Kurze Einleitung

Am 02.03.2022 meldete sich eine alleinerziehende Mutter auf Anraten der AWO Schuldnerberatung bei uns. Es waren nach Ihrem notwendigen aber ungenehmigten Wohnungswechsel im September 2020 erhebliche Mietrückstände aufgelaufen. Zum Zeitpunkt der Räumungsklage am 26.06.2022 wurden Mietrückstände in Höhe von 3.359,49 € geltend gemacht. Nach der Klageschrift beträgt die Monatsmiete, incl. Heizung: 577,88 € (KM 377,88 €; NK 120,00 €, HK 80,00 €)

Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte nur eigene "Mietobergrenzen" auf Grundlage eines ungeprüften Konzepts 2020 gelten lassen; Mietkaution, Umzugskosten und Nebenkosten-Nachforderungen aber abgelehnt.

Am 22.04.2022 wurde ein Antrag auf Überprüfung aller Bescheide gestellt, um einer Mehrzahl von Fehlern nachzuspüren.

Zwei Monate später, am 27.06.2022, wurde eine Räumungsklage eingereicht.
Der Zahlungsrückstand wird vom Vermieter mit 3.359,49 € ausgewiesen.

Ein Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz wurde unvermeidbar und am 06.07.2022 wurde dieser Rechtsweg beschritten.

Aber erst am 03.08.2022 kapitulierte das Jobcenter Märkischer Kreis und wies die Zahlungen direkt an den Vermieter an. In mehreren Bescheiden wurden die vollständigen Mietkosten ab September 2020 bis Mai 2022 nachbewilligt.

16.09.2020-30.06.2021 = 563,38 €
01.07.2021-31.05.2022 = 1.655,34 €
und auch das Kautionsdarlehen in Höhe von 1.131,00 € wurde angewiesen.

Allein diese Außenstände des Jobcenters bei den Kosten der Unterkunft belaufen sich auf: 3.349,72 €



Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



16.09.2020     .   Umzug nach Ärger mit dem Vormieter


10.08.2021     .  
"Sie haben die Wohnung in der ... Straße ... bezogen mit dem Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft für diese Wohnung unangemessen sind. Im Telefonat vom 18.08.2020 wurde Ihnen der Sachverhalt durch Frau Sch. erläutert.

Ihnen wurde mitgeteilt, dass ab Mietbeginn lediglich die anerkannte Miete bis zur Angemessenheitsgrenze gewährt wird. Eine übergangsweise Übernahme von unangemessenen Kosten mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten kommt dann nicht in Betracht."


(Für das Jahr 2020 liegt im Märkischen Kreis kein als "schlüssig" geprüftes Konzept für Mietobergrenzen vor. Der Konzept-Entwurf vom 27.11.2019 ist bisher nicht zertifiziert.)

Auch ein Auto, das in der Werkstatt war, ist ohne TÜV-Plakette nicht für den Straßenverkehr zugelassen.


Konzept-Entwurf 2020

nicht schlüssig: 2 Personen (bis 65 m²) Iserlohn BKM 431,60 €
       Anspruch nach WoGG & 10% Sicherheitszuschlag (kein schlüssiges Konzept):
korrekt: für 2 Personen 516,00 € + 51,60 € = BKM 567,60 €



12.10.2021 .   Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2020-31.12.2020
"(Nachforderung in Höhe von 369,03 EUR)"


02.03.2022       Erstkontakt mit aufRECHT e.V.

22.04.2022     Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X   für die nachfolgend aufgeführten Bescheide
"Zunächst einmal ist festzustellen, dass für die von Ihnen behaupteten Mietobergrenzen überhaupt kein sozialrechtlich überprüftes und bestätigtes Konzept vorliegt. Dies ist eine vorsätzliche Täuschung mit der Absicht der Vermögensschädigung.

Zwar liegt unbestritten ein Rohkonzept vor, dieses entfaltet jedoch überhaupt keine verbindliche Rechtskraft. Nicht einmal der erste Konzeptentwurf für den Märkischen Kreis hat bisher trotz etlicher Flickversuche einer sozialgerichtlichen Prüfung standgehalten.

Das BSG hat Richtlinien vorgegeben wie in solchen Fälle ohne schlüssiges Konzept zu bescheiden ist.

Weitere Fehler finden Sie in den Einkommensanrechnungen, bei Unregelmäßigkeit bei angerechneten Unterhaltszahlungen, die nicht geflossen sind, u.a."


26.06.2022     .   Räumungsklage eingereicht

27.06.2022     Bekanntgabe der Räumungsklage 44 C 76/22   (58 S.)
"Das Gericht weist die Parteien gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:
Eine außerordentliche fristlose Kündigung, die ausschließlich auf Zahlungsverzug des Mieters gestützt ist, wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Klage sämtliche Mietrückstände vollständig gezahlt werden oder eine öffentliche Stelle (z.B. Sozialamt) sich zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Die Kündigung bleibt jedoch wirksam, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht wurde (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).

Iserlohn,27.06.2022
Amtsgericht
Adam
Richterin am Amtsgericht"


05.07.2022     .   Antrag auf Übernahme von Mietschulden und Mietkaution beim Jobcenter
"hiermit wiederhole ich meine Anträge auf
1. Übernahme der vollen Mietkosten
2. sofortige Nachleistung der ohne Rechtsgrundlage einbehaltenen Mietanteile
3. Übernahme der rechtsgrundlos verweigerten Mietkaution
4. Übernahme der vollständigen Mietschulden zum Erhalt der Wohnung

Das LSG NRW hat in seiner Entscheidung L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 geurteilt, dass der Märkische Kreis und das beklagte Jobcenter Märkischer Kreis kein Konzept vorhält, dass das vom BSG vorgeschriebene Kriterium der Schlüssigkeit erfüllt.

„Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.“ tacheles-sozialhilfe.de Die gesetzeskonforme Nachleistung der geschuldeten Mietanteile dieser und der zuvor bewohnten Wohnung wird die aktuellen Mietrückstände weitestgehend ausgleichen.

Außerdem ist die Missachtung des Ausnahmerechts während der Corona-Krise mitursächlich für die jahrelange Bedarfsunterdeckung. („Corona-Sonderrecht“, § 67 Abs. 4 SGB II)

Es wird gebeten Amtsgericht und Vermieter umgehend über die Kostenübernahme zu unterrichten."


05.07.2022     .   Antwort an das Amtsgericht Iserlohn
"wird dem Gericht mitgeteilt, dass die Beklagte sich gegen die Klage verteidigen will.

Zunächst wird mitgeteilt, dass die Beklagte als alleinerziehende Mutter in Teilzeit beschäftigt war und von aufstockenden Leistungen abhängig ist. Diese Sozialleistungen wurden rechtswidrig nur sehr unzureichend gewährt.

Beiliegend übersende ich einen weiteren schriftlichen Antrag an das Jobcenter Märkischer Kreis mit dem Antrag auf Übernahme von Mietschulden und Mietkaution auf der Grundlage der aktuellen Sozialrechtsprechung.

Der vollständigen Kostenübernahme dürfte somit nichts mehr entgegenstehen."


06.07.2022     .   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"wegen: Verweigerung der Übernahme der Mietrückstände zur Abwendung der Räumungsklage und zum Erhalt der Wohnung;

Begründung:

Der Antrag ist bereits darin hinreichend begründet als der Antragsgegner Tausende von Leistungsberechtigten über viele Jahre hinweg getäuscht hat mit der unwahren Tatsachenbehauptung über ein Schlüssiges Konzept zu verfügen. Die Folge ist auch im vorliegenden Fall massive Vermögensschädigung, andauernde Unterversorgung und drohender Wohnungsverlust.

Am 23.06.2022 hatte der 6. Senat des Landessozialgericht NRW unter Vorsitz von Richter Ottersbach, Richterin Dr. Özdemir–Lachner, Richterin am SG Dr. Baldschuh, Ehrenamtlicher Richter Herr Bathe und Ehrenamtliche Richterin Frau Limbach in dem Verfahren L 6 AS 120/17 über den ersten Konzept-Entwurf der Firma Analyse & Konzepte für den Märkischen Kreis (Endbericht 2013, Korrekturversuch 2019)" verhandelt.


Die gebotene Dringlichkeit ist durch die anhängige Räumungsklage gegeben. Nur die zeitnahe Bewilligung der ausstehenden Mietzahlungen kann die Folgekosten für die Klägerin und Ihre Tochter dauerhaft abwenden.


14.07.2022     . Das Jobcenter Märkischer Kreis beantragt die Klageabweisung.
"Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Der Begründung der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden.

Die Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) sind am 16. September 2020 in die 78qm2 große Wohnung in der ... Str.... ,..... Iserlohn gezogen.

Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges wird in der Regel vom Leistungsträger durchgeführt. Erforderlich ist ein Umzug dann, wenn ein plausibler nachvollziehbarer Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Das Jobcenter Märkischer Kreis hat die Notwendigkeit geprüft und konnte dieser im vorliegenden Fall zustimmen.

Bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) wurden jedoch nur die
nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises angemessenen Kosten anerkannt. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 18. August 2020 hingewiesen, ebenso darauf dass keine Renovierungs- u. Umzugskosten, Darlehen Mietkautionen und Betriebskostennachzahlungen übernommen werden."

Nach § 22 Abs.8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. .

Aus der beigefügten Klage beim Amtsgericht Iserlohn vom 24. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1.) in den Monaten August 2021, April 2022, Mai 2022 und Juni 2022 keine Miete an den Vermieter weitergeleitet hat. Des Weiteren wurden im August 2021, Dezember 2021, Januar 2022 bis Juni 2022 die Heiz- und Betriebskosten nicht vollständig an den Vermieter gezahlt.

Die Übernahme von Schulden ist nicht gerechtfertigt, da die Kosten der Unterkunft unangemessen sind und somit auch zukünftig die Beibehaltung der Wohnung nicht gesichert werden kann. Durch den Vermieter der Antragstellerin wurde bereits die fristlose Kündigung ausgesprochen und Räumungsklage erhoben. Des Weiteren ist durch die Antragstellerin kein Selbsthilfewille zu erkennen, z.B. Ratenzahlungen oder Schuldnerberatung. Ob der Vermieter von der Räumung und fristlose Kündigung nach Zahlung der Mietschulden absieht ist für den Antragsgegner nicht zu erkennen. Auch ist unklar wofür die durch den Antragsgegner bewilligten und ausgezahlten Leistungen für die Kosten der Unterkunft eingesetzt worden sind, wenn sie nicht an den Vermieter gegangen sind.

Sofern die Antragstellerin in ihrem Überprüfungsantrag vom 05. Juli 2022 aufführt, dass eine Missachtung des Ausnahmerechts gem. § 67 SGB II vorläge, so teilt der Antragsgegner mit, dass dem Verweis nicht gefolgt werden kann. Die Antragstellerin wurde über Zusicherungspflicht in Kenntnis gesetzt des Weiteren gilt die temporäre Sonderregelung nicht für die Neuanmietung einer Wohnung.

Die Antragstellerin teilt in ihrem Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterhin mit, dass das schlüssige Konzept des Antragsgegners nicht schlüssig sei. Dazu teilt der Antragsgegner mit, dass es sich bei der Entscheidung des Landessozialgerichts NRW am 23.Juni 2022 um eine Einzelfallentscheidung für den Zeitraum 01. März 2015 bis 31. August 2015 verhandelte. Das vorliegende schlüssige Konzept für das Jahr 2020 ff. des Antragsgegners beruht nicht auf einer Fortschreibung des vorm LSG verhandelten Konzeptes, sondern wurde neu erhoben.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen


18.07.2022     .  erweiterte Antwort an AG, Räumungsklage 44 C 76_22
"In einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 13. Juli 2022 (Az.: B 7/14 AS 52/21 R) hat das Gericht den Rechtsanspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter für Mietrückstände bekräftigt. Dem Wohnungserhalt wird höchste Priorität eingeräumt. Die Volltextentscheidung liegt noch nicht vor.

Terminbericht

„Kassel (jur). Hartz-IV-Empfänger mit Mietschulden können künftig einfacher ein Darlehen vom Jobcenter erhalten. Hierfür ist ein förmlicher Antrag nicht erforderlich, urteilte am Mittwoch, 13. Juli 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 /14 AS 52/21 R).

Eine Info, dass eine Wohnungskündigung droht, reicht danach aus. Auch geht der Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter nicht automatisch verloren, wenn Bekannte privat aushelfen.“

Im vorliegenden Fall waren vom Jobcenter Märkischer Kreis Miet- und Kautionsleistungen unter dem Vorwand verweigert worden, die angemietete Wohnung sei unangemessen. Diese Aussage ist widerlegt. In dem Verfahren L 6 AS 120/17 vor dem Landessozialgericht NRW vom 23.06.2022 verhandelte der 6. Senat über den ersten Konzept-Entwurf zur Bestimmung der Mietobergrenzen für den Märkischen Kreis. Die Richter stellten fest, dass das Konzept nicht schlüssig sei im Sinne der BSG-Rechtsprechung und verpflichteten die Beklagten zur Anwendung der Werte des WoGG plus eines Sicherheitszuschlags von 10 %.

Durch die aktuelle Rechtsprechung ist nachgewiesen, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum widerrechtlich unterversorgt ist."


18.07.2022     Hinweis auf BSG-Urteil zu Mietschuldenübernahme .   erweiterter Vortrag an Sozialgericht Dortmund
"Das BSG hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 52/21 R) entschieden das für eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II lediglich eine Mitteilung über das Bestehen der Mietschulden ausreichend ist und das ein förmlicher Antrag auf Mietschuldenübernahme nicht nötig ist. Springen Bekannte mit einem Privatdarlehen ein, geht dadurch ein Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht in jedem Fall verloren. Mehr dazu: https://t1p.de/qhftx

Dem Gericht wurde bereits dargelegt, dass der Beklagte in nicht unerheblicher Weise die Mitschuld an der anhaltenden Bedarfsunterdeckung trägt. Außerdem findet die angewandte „Ermessensausübung“ keinen Rückhalt in der BSG-Entscheidung."


21.07.2022     Klarstellung .  Antwort auf den Antrag auf Klageabweisung
"Mit Schreiben vom 14.07.2022 räumt der Antragsgegner ein:

„Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges wird in der Regel vom Leistungsträger durchgeführt. Erforderlich ist ein Umzug dann, wenn ein plausibler nachvollziehbarer Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Das Jobcenter Märkischer Kreis hat die Notwendigkeit geprüft und konnte dieser im vorliegenden Fall zustimmen.“

Ausgangspunkt für die als nur kurzfristig geplante Anmietung der Übergangswohnung ... Straße war die Trennung vom Kindesvater und die Vermeidung von Obdachlosigkeit für meine Tochter und mich.

Alle diese Informationen lassen sich in der Leistungsakte finden, sofern diese überhaupt vollständig übersandt wurde.

Bereits damals wurde die vollständige Übernahme der Miete und Nebenkostenabrechnung, Kaution, Umzugskosten durch Vortäuschen falscher Tatsachen abgelehnt, was zu einer massiven finanziellen Belastung geführt hatte.

Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

In Ihrem Schriftsatz vom 14.07.2022 bemüht sich Frau Ta als Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nunmehr darin auch das Sozialgericht über die Rechtskonformität des Konzept-Entwurfs 2020 zu täuschen, als ob bereits ein gerichtsfestes Urteil vorläge, dass die Schlüssigkeit gerade jenes Konzept-Entwurfs bestätigt hätte.

Es wird beantragt sowohl das Konzept, als auch das Gerichtsurteil zu übersenden.

Im Weiteren trägt der Antragsgegner vor:
„Dazu teilt der Antragsgegner mit, dass es sich bei der Entscheidung des Landessozialgerichts NRW am 23.Juni 2022 um eine Einzelfallentscheidung für den Zeitraum 01.März 2015 bis 31.August 2015 verhandelte. Das vorliegende schlüssige Konzept für das Jahr 2020 ff. des Antragsgegners beruht nicht auf einer Fortschreibung des vorm LSG verhandelten Konzeptes, sondern wurde neu erhoben.“ Diese Umschreibung versucht die Tatsache zu verschleiern, das dieses Verfahren geradezu mit Brennglasfunktion die Prüfung der Schlüssigkeit des Konzeptes 2013 zu Hauptthema hat. Diese „Einzelfallentscheidung“ betrifft als Bewertungsmaßstab 2014/2015 allein 2014 Ø 16.727 Bedarfsgemeinschaften.

Außerdem hat diese „Einzelfallentscheidung“ demaskierende Wirkung für 1.860 rechtsfehlerhafte Mietsenkungsverfahren (2014: 789; 2015: 422; 2016: 366; 2017: 283) IFG042

Das Konzept ist nicht schlüssig, weil ungeprüft und unbestätigt. Nur ein unverbindlicher Entwurf. Daraus folgt, dass die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag zu ermitteln sind.

In dieser Angelegenheit wurde bereits am 22.04.2022 ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt, der längst im Sinne der Antragstellerin hätte entschieden werden können. Auch der Vortrag „Des Weiteren ist durch die Antragstellerin kein Selbsthilfewille zu erkennen, z.B. Ratenzahlungen oder Schuldnerberatung. Ob der Vermieter von der Räumung und fristlose Kündigung nach Zahlung der Mietschulden absieht ist für den Antragsgegner nicht zu erkennen.“

Frau I. B. von der AWO Schuldnerberatung Iserlohn, Gartenstraße 50, 58636 Iserlohn hatte mich auf den Verein aufRECHT e.V. Iserlohn aufmerksam gemacht und auch mitgeteilt, dass bei zeitnahem Ausgleich des Zahlungsrückzahlung die Rücknahme der Wohnungskündigung gesichert ist. Was der Antragsgegner „zu erkennen vermag“ ist nicht von Belang.

Das BSG hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 52/21 R) entschieden das für eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II lediglich eine Mitteilung über das Bestehen der Mietschulden ausreichend ist und das ein förmlicher Antrag auf Mietschuldenübernahme nicht nötig ist. Springen Bekannte mit einem Privatdarlehen ein, geht dadurch ein Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht in jedem Fall verloren. Mehr dazu: https://t1p.de/qhftx


29.07.2022     Rückmeldung an JC  
"beiliegend übersende ich Ihnen die angeforderte Räumungsklage. Der Termin für das Güteverfahren ist auf den 16.08.2022 festgesetzt und nach Auskunft der Schuldnerberatung ist es dringend geboten die Zahlung innerhalb eines Monats auszukehren, weil damit dem Kündigungsgrund der Boden entzogen wird.
Außerdem hat das Bundessozialgericht in aktueller Rechtsprechung vom 13.07.2022 in dem Verfahren B 7 14 AS 52/21 die Rechte der Mieter gestärkt und die Jobcenter zur schnellen Darlehensgewährung ermutigt. Die Entscheidung des BSG ist noch nicht im Volltext veröffentlich, aber der Terminbericht verpflichtet die Jobcenter deutlich.
„Die Übernahme von Schulden bei Dritten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Gemäß § 22 8 Satz 1 steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden Wohnungslosigkeit droht einzutreten, wenn bei Verlust der bewohnten, kosten-angemessenen Wohnung keine konkrete Möglichkeit besteht, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten.“"


03.08.2022     ..   2022-08-03 Antrag vom 22.04.2022 auf Überprüfung der Bescheide.pdf
"Ihrem Antrag vom 22.04.2022 auf Überprüfung der Bescheide 03.11.2020, 02.12.2020, 13.01.2021, 31.05.2021, 09.08.2021, 06.10.2021, 02.02.2022 wird in vollem Umfang entsprochen.

Die Bescheide 03.11.2020, 02.12.2020, 13.01.2021, 31.05.2021,09.08.2021, 06.10.2021, 02.02.2022 werden entsprechend zurückgenommen und die Leistungen durch die beigefügten Bescheide neu festgesetzt.

Die Änderungen ergeben sich aus den beigefügten Bescheiden."


03.08.2022     .   Änderungsbescheid (01.09.2020-31.05.2021) (19 S.)

"Sie erhalten von September 2020 - Juni 2021 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Diese werden direkt an Ihren Vermieter überwiesen.
"


1 x 33,14 € + 8 x 66,28 € = 563,38 € oder richtiger:

1 x 33,14 € + 9 x 66,28 € = 596,52 €

nur die halbe Miete im September 2020

für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von 33,14 Euro mehr als bisher bewilligt

- vom 01.10.2020 bis 30.05.2021 in Höhe von 66,28 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 14.08.2020, 16.10.2020, 03.11.2020, 02.12.2020 und 13.01.2021 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.09.2020 bis 31.05.2021 in folgender Höhe bewilligt:

Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Sie erhalten von September 2020 - Juni 2021 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Diese werden direkt an Ihren Vermieter überwiesen.


03.08.2022     .   Abschließende Bewilligung (01.07.2021-30.06.2022) (26 S.)
" Nach den vorläufigen Entscheidungen vom 31.05.2021,06.10.2021,18.10.2021, 27.11.2021,02.02.2022, 18.03.2022, 06.04.2022 ergeht nunmehr eine abschließende Entscheidung.

Ihr tatsächliches Einkommen aus den Beschäftigungen bei N., J.M., sowie der B. wurde spitz erfasst.

Es erfolgte die Anpassung der Unterhaltszahlungen anhand der Nachweise.

Sie erhalten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

nur die Nachzahlung der KDU Juli 2021-Mai 2022 = 1.655,34 €

Im Dezember 2021 wurden die Nachzahlung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung, sowie die neuen Vorauszahlungen berücksichtigt.

Die offenen Kosten der Unterkunft werden direkt an Ihren Vermieter überwiesen."


03.08.2022     .Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen (01.07.2022-31.12.2022)
"Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Sie erhalten ab 07/22 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für Ihre Wohnung. Ab 09/22 wird der Unterhalt für Ihre Tochter vorläufig in Höhe von 341,50 EUR berücksichtigt."

Endlich wird die Mietkaution in Höhe von 1.131,00 € übernommen.


03.08.2022     .   Darlehensbescheid Mietkaution
"aufgrund der vorgelegten Unterlagen bewillige ich
für die Mietkaution ein Darlehen in Höhe von einmalig 1.131,00 Euro."


16.08.2022     Termin .
Verhandlungstermin, Amtsgericht Iserlohn, 10:00 Uhr, C 207, Güte- und Verhandlungstermin


03.09.2022     .   Kostenübernahme für Räumungsklage beantragt
"Antrag auf vollständige Kostenübernahme für Räumungsklage 44 C 76/22
Widersprüche gegen die abschließenden Bewilligungen vom 04.08.2022
Verzinsung gem. § 44 SGB I"

Nachdem zunächst weder der Überprüfungsantrag vom 22.04.2022 noch mein „Antrag auf Übernahme von Mietschulden und Mietkaution“ vom 05.07.22022 beim Jobcenter Anzeichen von Erfolg erkennen ließen, war ich gezwungen am 06.07.2022 das Sozialgericht Dortmund anzurufen um kurzfristig die Räumungsklage abzuwenden und den Wohnungserhalt dauerhaft zu sichern.

Noch am 14.07.2022 beantragte die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis beim Sozialgericht Dortmund die Klageabweisung und versuchte sich in der Belehrung des Gerichts: "Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.“

Nach entsprechender Nachschulung der Widerspruchstelle durch das Gericht wurden Sie dann wohl angewiesen, meinem Antrag vom 22.04.2022 auf Überprüfung der Bescheide vollumfänglich nachzugeben und die geschuldeten 3.349,72 € Kosten der Unterkunft an den Vermieter direkt auszuzahlen.


24.08.2022     Erörterungstermin zum 30.08.2022 beim Sozialgericht Dortmund    
"Das Sozialgericht Dortmund hatte zum 30.08.2022 einen Erörterungstermin angesetzt. Mit der Erstattungszahlung am 03.08.2022 kam das Jobcenter Märkischer Kreis einem Urteil zuvor."


08.09.2022     .   Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2021-31.12.2021
"Aus der Abrechnung ergibt sich für Sie eine Nachforderung in Höhe von 887,86 EUR. Bitte überweisen Sie den Nachzahlungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang dieser Abrechnung auf das Konto"


19.09.2022     .   Mieterkontenblatt
Zahlungseingänge auf dem Mieterkonto weisen vom 08.09.-09.08.2022 drei Buchungen aus:
1.131,00 € für die Mietkaution
2.228,49 € Mietnachzahlung
  887,86 € Nebenkostennachforderung


18.10.2022     Kostenfestsetzungsbeschluss   Darlehensbescheid Mietkaution
"Folge-Kosten

Vergleich 2667,55 € & Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.09.2022 an die Klägerin zu erstatten


Rechtsanwaltskosten

Gerichtskosten (353,00 Euro enthalten)


Überziehungs- und Stornierungskosten


28.02.2023     Widerspruchsbescheid W 1378/22
"Die überprüften Bescheide vom 03. November 2020, 02. Dezember 2020; 13. Januar 2021,31. Mai 2021, 09. August 2021, 06. Oktober 2021 und 02. Februar 2022 wurden zurückgenommen und die Leistungen wurden entsprechend mit weiteren Bescheiden vom 03. August 2022 neu festgesetzt. Nach Erlass der neu festgesetzten Leistungen liegt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor."


03.02.2022     Widerspruchsbescheid W 1378/22
"Nach Erlass des Änderungsbesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022. Hinsichtlich der Einzelzeiten und individuellen Ansprüche wird auf den Bescheid verwiesen."


23.02.2022     .
"als Anlage übersende ich Ihnen den Nachweis, dass die Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebkostenabrechnung in voller Höhe berücksichtigt und an Ihren Vermieter überwiesen wurde. In der Folge gehe ich nun davon aus, dass die erneuten Rückstände möglicherweise darauf hinzuführen sind, dass von Ihrer Seite aus nicht die geforderte Summe an den Vermieter überwiesen wurde. Ich bitte Sie um die Vorlage eines aktuellen Mieterkontoauszuges bis 10.03.2023."


28.02.2022     Widerspruchsbescheid W 1527/22
"Die überprüften Bescheide vom 03. November 2020, 02. Dezember 2020; 13. Januar 2021,31. Mai 2021, 09. August 2021, 06. Oktober 2021 und 02. Februar 2022 wurden zurückgenommen und die Leistungen wurden entsprechend mit weiteren Bescheiden vom 03. August 2022 neu festgesetzt. Nach Erlass der neu festgesetzten Leistungen liegt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor."


03.03.2022     Widerspruchsbescheid W 1379/22
"Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 02. März 2023 wird der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 1/12 auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Mit Bescheid vom 03. August 2022 bewilligte das Jobcenter Märkischer Kreis den Widerspruchsführerinnen zu 1.) und 2.) endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022. Hinsichtlich der Einzelzeiten und individuellen Ansprüche wird auf den Bescheid verwiesen."


08.03.2022     Verzinsung von Geldleistungen
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf in Höhe von 52.40 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


11.03.2023     Feststellungs- und Leistungsklage mit Anlagen (W 1527/22)
03.08.2022
"In dem Verfahren S 14 AS 1777/22 ER stand die rechtswidrige KDU-Verweigerung zum Thema. Zu den weitreichenden Konsequenzen der Leistungsverweigerung zählte die Existenzbedrohung durch eine Räumungsklage.

Der Beklagte hatte eigene "Mietobergrenzen" auf Grundlage eines ungeprüften Konzepts 2020 behauptet; die Mietkaution verweigert, Umzugskosten und Nebenkosten-Nachforderungen ebenfalls abgelehnt.

Am 22.04.2022 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für die Bescheide vom 03.11.2020, 02.12.2020, 13.01.2021, 31.05.2021, 09.08.2021, 06.10.2021, 02.02.2022

"Zunächst einmal ist festzustellen, dass für die von Ihnen behaupteten Mietobergrenzen überhaupt kein sozialrechtlich überprüftes und bestätigtes Konzept vorliegt. Dies ist eine vorsätzliche Täuschung mit der Absicht der Vermögensschädigung.

Weitere Fehler finden Sie in den Einkommensanrechnungen, bei Unregelmäßigkeit bei angerechneten Unterhaltszahlungen, die nicht geflossen sind, u.a."

Folgende Leistungen wurden 16.09.2020-30.06.2021 = 563,38 € 01.07.2021-31.05.2022 = 1.655,34 € und auch das Kautionsdarlehen in Höhe von 1.131,00 € wurde angewiesen.

Allein diese Außenstände des Jobcenters bei den Kosten der Unterkunft belaufen sich auf: 3.349,72 €

Mit Bescheid vom 03. August 2022 teilte das Jobcenter Märkischer Kreis der Widerspruchsführerin zu 1.) mit, dass dem Antrag vom 22. April 2022 auf Überprüfung der Bescheide vom 03.11.2020, 02.12.2020, 13.01.2021, 31.05.2021, 09.08.2021, 06.10.2021, 02.02.2022 im vollen Umfang entsprochen wird.

Das stimmt so nicht. Zur vollumfänglichen Bescheidung gehören die Erstattungen von nachgewiesenen Rechtsanwaltskosten und Stornierungsgebühren, sowie die Verzinsung nach § 44 SGB I.

Erst mit dem Zugang der Erstattungsleistungen kann das Verfahren abgeschlossen werden. Aufgrund der erheblichen Bearbeitungsfehler im Vorfeld wird beantragt das Verfahren mit richterlichem Beschluss zu beenden und Rechtsfrieden hergestellt werden."


22.03.2023     Klageeingang S 33 AS 678/23 ((W 1527/22)
"Die Klage vom 11.03.2023 ist hier am 13.03.2023 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 33 AS 678/23 geführt. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben anzugeben."




       

Zinsen


03.08.2022     Ablehnungsbescheid wegen der Überprüfung der Bescheide vom 03.11.20, 02.12.20, 13.01.21, 31.05.21, 09.08.21, 06.10.21 und 02.02.22

03.09.2022     Widerspruch

28.03.2023     .   Widerspruchsbescheid
"Mit Bescheid vom 03.08.2023"


11.03.2023     .    Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1527/22) (Kosten der Unterkunft)
"Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1527/22)"


11.03.2023     .    Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1378/22) (01. September 2020 bis 31. Mai 2021)
"Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1378/22)"


11.03.2023     .    Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1379/22) (01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022)
"Klage gegen den Widerspruchsbescheid (W 1379/22)"


08.05.2023

12.05.2023     Dienstaufsichtsbeschwerde gegen L.T.
Neben der Verzinsung stehen die durch das Jobcenter verschuldeten Rechtsanwalt-Kosten der Räumungsklage in Höhe von 2500 € im Raum.

"Wiederholte Rechtsbeugungen durch die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau L. T.

Legitime Leistungsanträge wurden kalt abgewiesen. Drei Widerspruchsbescheide vom 28.02.2023 und 03.03.2023 (W 1378/22; W 1527/22, W 1379/22) wurden durch Frau L. T. alle rechtlich fehlbewertet und zurückgewiesen, wohl wissend, dass seit dem 24.06.2022 die Räumungsklage angekündigt war. Zur Vermeidung eines Urteils wurde vorsorglich ein Erstattungsbetrag 3.349,72 € gezahlt. Der Fall ist als https://www.beispielklagen.de/klage143.html dokumentiert.

Am 23.06.2022 verhandelte die 6. Kammer des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen unter dem Aktenzeichen L 6 AS 120/17 über einen Konzept-Entwurf der Firma Analyse & Konzepte für den Märkischen Kreis. In einem vernichtenden Urteil befand das Gericht die Konzepte mehrere Jahre als nicht schlüssig und hebelte damit die gängige Praxis des Jobcenters vollständig aus. https://www.beispielklagen.de/Urteile/2022_06_26_L_6_AS_120_17_Protokoll_und_Urteil.pdf

Es darf vorausgesetzt werden, dass diese Verhandlung zum dominierenden Thema im gesamten Jobcenter gemacht wurde.

Des ungeachtet beantragte Frau L T mit Schreiben vom 14.07.2022 (nur drei Wochen nach der derben Konzept-Schlappe) beim Sozialgericht Dortmund die Klageabweisung in dem Verfahren S 14 AS 1777/22 ER.
Sie belehrte das Gericht: „Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
[…]
Bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) wurden jedoch nur die nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises angemessenen Kosten anerkannt. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 18. August 2020 hingewiesen, ebenso darauf das keine Renovierungs- u. Umzugskosten, Darlehen Mietkautionen und Betriebskostennachzahlungen übernommen werden.“

Ob Frau T „nur eigenverantwortlich rechtswidrig gehandelt“ hat, oder damit Anweisungen der Geschäftsführung gefolgt ist, kann zurzeit nicht bewiesen werden.

Auch die manipulative Leugnung der Nachweispflicht von Postzustellungen ist nicht hinnehmbar. "


05.08.2023     Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2022
"unser Auftraggeber ZBI Fondsmanagement GmbH hat uns die nachstehend titulierte Forderung zum Einzug übergeben, nachgekommen sind

übergebene Hauptforderung 2.667,55 €
Verzugszinsen des Gläubigers bis 05.08.2023* 139,90 €
Inkassokosten 79,92 €

Gesamtbetrag 2.887,37 €
*zuzüglich weiterer Verzugszinsen"




         Presseberichte zum Thema: Räumungsklage

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