Klage: 015

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: 30%-Sanktion & EGV VA

SGB II § 31




Widerspruch W 808/17 (30%-Sanktion)
SG Dortmund, Az.: S 38 AS 5283/17, Vergleich 06.12.2017 (30%-Sanktion)
Bearbeitungszeitraum: 02.03.2017-06.12.2017
Richterin Pflückebaum


Widerspruch W 351/17 (EGV VA)
SG Dortmund, Az.: S 38 AS 1268/17, Vergleich 06.12.2017 (EGV-VA)
Bearbeitungszeitraum: 02.03.2017-06.12.2017
Richterin Pflückebaum


SG Dortmund, Az.: S 37 AS 4127/21, Untätigkeits-/Leistungsklage wegen Zinsen
Bearbeitungszeitraum: 02.03.2021- .2022
Richterin Sternberger



Vergleich:

"Der Bescheid vom 02.03.2017

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2017

wird infofern abgeändert,

als die Sanktion auf sechs Wochen begrenzt wird."




       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema Sanktionen
5.    Infos zum Thema Sanktionen
6.    Presseberichte zum Thema Sanktionen
7.    Foreneinträge zum Thema Sanktionen
8.    Untätigkeitsklage/Leistungsklage wegen Zinsen




        Kurze Einleitung

Obwohl der Kläger den Auflagen aus einer nicht unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung (Verwaltungsakt) nicht hinreichend nachgekommen war, hatte der Sanktionsbescheid insgesamt doch keinen Bestand.

In seiner Klage und im Erörterungstermin konnte RA Lars Schulte-Bräucker zumindest eine Verkürzung der Sanktion auf 6 Wochen erwirken, indem er gewichtige Fehler in der EGV VA nachwies. Durch diese Klageerhebung konnte der Kläger seinen Schaden um immerhin 50%, d.h. hier 184,05 € reduzieren. - Eine Eingliederungsvereinbarung wird er vermutlich nie wieder unterschreiben.

Und wieder einmal zeigt sich, dass die Entscheidungen der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis unzureichend sind, denn diese Mängel hätten bereits im Rahmen der "Qualitätssicherung" d.h. der Widerspruchstelle auffallen und behoben werden müssen.



Wie lange behält man seinen Job bei einer Fehlerquote von 40%-Ausschuss?



         Chronologie



08.11.2016     Eingliederungsvereinbarung

06.01.2017     Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 08. November 2016

16.01.2017     Anhörung

02.03.2017     Sanktionsbescheid     (30%, à 122,70 €; 01.04.2017-30.06.2017)

Dieser Sanktionsbescheid zeigt auf, welchen direkten Einfluss Zeitarbeitsfirmen auf die Arbeitlosen nehmen können und wie die Jobcenter sich der Jobangebote der Zeitarbeit bedienen, um den Druck auf die Erwerbslosen aufzubauschen.

"Nach bisherigem Stand ist davon auszugehen, dass Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis den Pflichten aus dem Bescheid nicht nachgekommen sind.

Am 08.11.2016 wurde Ihnen ein Vermittlungsvorschlag als Maler u. Lackierer für die
Firma ARWA Personaldienstleistungen GmbH persönlich ausgehändigt.
Am 06.01.2017 teilte die Firma ARWA Personaldienstleistung GmbH schriftlich mit, dass Sie sich nicht beworben haben. .

Am 08.11.2016 wurde Ihnen ein Vermittlungsvorschlag als Qualitätskontrolleur für die
Firma Goflex Personaldienste GmbH persönlich ausgehändigt.
Am 06.01.2017 teilte die Firma Goflex Personaldienste GmbH telefonisch mit, dass Sie sich nicht beworben haben.

Am 05.12.2016 wurde Ihnen ein Vermittlungsvorschlag als Maler u. Lackierer für die
Firma pads GmbH (Personalagentur) postalisch ausgehändigt.
Am 29.12.2016 teilte die Firma pads GmbH (Personalagentur) schriftlich mit, dass Sie sich nicht beworben haben.

Am 25.12.2016 wurde Ihnen ein Vermittlungsvorschlag als Helfer in der Metallbearbeitung für die Firma Thews Personalvermittlung GmbH postalisch ausgehändigt.
Am 10.01.2017 teilte die Firma Thews PersonalvermiHlung GmbH schriftlich mit; dass -Sie sich nicht beworben haben.

Am 06.01.2017 legten Sie Ihr Bewerbertagebuch für den Monat November 2016 persönlich hier vor. Das Bewerbertagebuch dient als schriftlicher Nachweis Ihrer Eigenbemühungen. Der schriftliche Nachweis sollte bis zum 15.12.2016 hier vorliegen."


14.03.2017     Klage wegen EGV per VA vom 08.11.2016 (W 351/17)

09.10.2017     Widerspruchsbescheid W 808/17 

"Der Grund. die in der Eingliederungsvereinbarungfestgelegten Pflichten nicht zu erfüllen, muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, welche die Leistung aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Es ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar.
Der Widerspruchführer hat auch keine Grande angegeben.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert des maßgebenden Regelbedarfs sind daher erfüllt."
FOr den Widerspruchsführer beträgt der nach § 20 SGB 11 maßgebende Regelbedarf 409,00 Euro monatlich. Daraus ergibt sich eine Minderung von 122.70 Euro.


02.11.2017     Klage wegen Sanktionsbescheid vom 02.03.17 (W 808/17)

06.12.2017     Sitzungsprotokoll
Sitzungsprotokoll vom 06.12.2017, Az. S 38 AS 5283/17
In der Sache S 38 AS 5283/17 weist das Gericht auf folgendes hin:
Es bestehen Bedenken bezüglich des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 08.11.2016 insofern, als dass die Unterstützungsleistungen der Behörde grundsätzlich an die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden angepasst werden müssen.
[...]
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts folgenden Widerrufsvergleich:
Der Bescheid vom 02.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2017 wird insofern abgeändert, als die Sanktion auf sechs Wochen begrenzt wird.








         Untätigkeitsklage/Leistungsklage wegen Zinsen



30.07.2021     Erinnerung an Zinsen
"Bitte alle Klagen nach § 44 SGB I verzinsen und Berechnungen beilegen."


02.08.2021     Widerspruchstelle fordert Vollmachten zur Aufforderung zur Verzinsung
"Sehr geehrter Herr Wockelmann,
Ihr Schreiben vom 30. Juli 2021 ist hier eingegangen.
Bitte übersenden Sie mir bis zum 16. August 2021 die zu jedem einzelnen von Ihnen angegriffenen Verfahren erforderlichen Vollmachten."


08.06.2021     Fragen_zum_JC_Schreiben_vom_02.08.2021
"Sehr geehrte Frau Ta,
Ihr Schreiben hat einige Irritationen bei mir ausgelöst.

Sie bestätigen den Faxzugang meines Schreibens am 30.07.2021.

Aber anstelle einer Rückmeldung von dem erfolgreichen Kläger über den Zahlungseingang der von Ihrem Haus geschuldeten Zinsen auf seinem Konto aus zwei Verfahren, fordern Sie nun für drei erfolgreiche Kläger „erforderliche Vollmachten“ von mir.

„Bitte übersenden Sie mir bis zum 16. August 2021 die zu jedem einzelnen von Ihnen angegriffenen Verfahren erforderlichen Vollmachten.“

Es ist für mich nicht ersichtlich, wozu Sie diese benötigen. Dies bitte ich Sie mir detailliert zu begründen.

Die Auszahlung von Zinsen gem. § 44 SGB I ist die Ihnen aufgegebene Pflicht seitens des Gesetzgebers, die Ihr Haus nach meinen Recherchen regelmäßig „vergisst“. Zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung bedarf es weder eines Antrags noch meiner Bevollmächtigung. Meine Schreiben waren lediglich erste konkrete Erinnerungen an Ihre längst überfällige Bringschuld.

Weitergehende Informationen über den jeweiligen Zahlungseingang und die Berechnungsbögen werde ich über die Betroffenen selbst erhalten.

Weitere Verzinsungsaufforderungen werde ich zu gegebener Zeit an Sie übersenden."


19.08.2021     Mail an das Jobcenter mit Anlagen
"Sie hatten mich angeschrieben, bezüglich der Verzinsung, mit der Bitte, Ihnen die entsprechenden Verfahren zu benennen, was ich hiermit mache:
Az: S 38 AS 1268/17 und desweiteren ,
Az: S 38 AS 5283/17
Da das Jobcenter von Amtswegen dazu VERPFLICHTET ist, die fehlenden Beträge zu zahlen, ist laut Sozialgericht eine gesonderte Zusendung einer Vertretungsvollmacht meinerseits NICHT erforderlich !!"


10.09.2021     Untätigkeits- und Leistungsklage mit Anlagen
"beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in der Klage um eine 30%-Sanktion
Sozialgericht Dortmund, Az. S 38 AS 5283/17, 06.12.2017
Sanktionszeitraum: 01.04.2017-30.06.2017 (184,05 Euro)
rechtskonform umzusetzen und die Hauptforderung samt Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten.

Weder die Zahlung der erstrittenen Summe selbst, noch eine Auskehr von Zinsen ist beim Kläger eingegangen!

Der Anspruch auf Verzinsung war von Gesetzeswegen ohne gesonderten Antrag unverzüglich zu ermitteln und auszukehren."


04.11.2021     Mail mit Anlagen
"Guten Morgen Ulli, ich wollte nur kurz mitteilen , dass das Jobcenter 98 Euro überwiesen hat ;)
Vielen Dank und bleib Gesund !! Viele Grüße M."
- das waren nicht die Zinsen, Sondern Nebenkostennachzahlung.


01.12.2021     Mail
"die Nachzahlung hatte nichts mit den Zinsen zu tun. Das Geld steht immer noch aus."


07.12.2021     fehlerhafter Berechnung
"Ihrem Anspruch habe ich entsprochen. Sie habnen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 3,93 Euro. Dieser Bescheid wird in Kürze angewiesen. die Zinsen errechnen sich wie folgt."


19.12.2021     Sachstand nachgefragt Kopie
"Bisher ist weder eine Eingangsbestätigung eingegangen
noch wurde zur konkreten Klage ein Aktenzeichen genannt.
Sozialgericht Dortmund, Az S 38 AS 5283/17,06.12.2017"


20.12.2021     Eingangsbestätigung
"beantrage ich, zinsung war von Gesetzeswegen ohne gesonderten Antrag unverzüglich zu ermitteln und auszukehren."


12.01.2022     S 38 AS 5283/17
"in dem o. g Rechtsstreit liegt dem Gericht lediglich die erste Seite des Schriftsatzes vor, es wird um Übersendung der weiteren Seiten gebeten. Darüber hinaus wird um Mitteilung gebeten, was genau begehrt wird. Warum wird nicht aus dem prokolllierteri Vergleich vollstreckt? Frist 4 Wochen"


14.01.2022     Erledigungsbestätigung erbeten    Schriftsatz vom 13.01.2022 nebst Anlage
"Das Gericht weist darauf hin, dass Ihr Klagebegehren durch die Gewährung von Zinsen gemäß Bescheid vom 07.12.2021 erfüllt sein dürfte. Wird die Klage vor diesem Hintergrund zurückgenommen und der Rechtsstreit gerichtskostenfrei n für erledigt erklärt? Um Stellungnahme binnen drei Wochen wird gebeten. " S 37 AS 4127/21


14.02.2022     Erledigungsbestätigung erbeten
"Erledigungsbestätigung nachgefragt" S 37 AS 4127/21


14.03.2022     Erledigungsbestätigung erbeten S 37 AS 4127/21
"Erinnerung Erledigungsbestätigung nachgefragt"


12.04.2022     Erledigungsbestätigung erbeten S 37 AS 4127/21
"2. Erinnerung Erledigungsbestätigung nachgefragt"


12.05.2022     Erledigungsbestätigung erbeten S 37 AS 4127/21
"werden Sie hiermit aufgefordert, das Verfahren binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung zu (Eingang bei Gericht) durch
Erledigung der Verfügung vom 14.01.2022 zu betreiben."


05.06.2022     Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
"hiermit stelle ich Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für die Zinsentscheidung vom 07.12.2021.
Die Berechnung entspricht nicht der Vorgaben des Gesetzgebers.
Die Hauptforderung ist nicht ausgezahlt worden.
Der Berechnungsvordruck wurde nicht übersendet."


05.06.2022     Antwort
"In der Klage
wird mitgeteilt, dass das Klagebegehren durch die Gewährung einer Zins-Anzahlung ohne Berechnungsnachweis (Berechnungsbogen Allegro) nicht erfüllt ist.
Es war beantragt worden die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in der Klage rechtskonform umzusetzen und auch die Hauptforderung samt Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten.
Der Klageantrag war dahingehend präzise formuliert, dass die korrekte Berechnung durch das Gericht überprüft werden sollte. Dies ist bisher unterblieben.
Der Beklagte zeigt erneut, dass die Berechnungserfordernisse, wie vom BSG in der Entscheidung B 8 SO 15/19 R vom 03.07.2020 vorgegeben waren nicht umgesetzt werden."










         Urteile zum Thema: Sanktionen










                       
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