IFG Anfrage 107
|
Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Gesetz |
2. Qualitätssicherung am Beispiel der Widerspruchstelle Jobcenter Märkischer Kreis |
5. Urteile zum Thema |
6. Infos zum Thema |
7. Presseberichte zum Thema |
8. Forenbeiträge zum Thema |
Kurze Einführung:Vollmundig formuliert die Bundesagentur für Arbeit einen eigenen Auftrag der Qualitätssicherung in Jobcentern. Aber bereits die Erfolgsquoten der Betroffenen vor den Sozialgerichten zeigen, dass die Arbeit der Jobcenter seit zehn Jahren kaum besser wird. Die Vermittlungsquoten lassen zu wünschen übrig. An die Stelle der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten, treten vermehrt Zeitarbeit im Niedriglohn und Minijobs. Die Bereinigung der Arbeitslosenstatistik geht einher mit dem überproportionalen Anstieg vorzeitiger Verrentung. Die Zahl der Sozialleistungsberechtigten sinkt nicht. " 2. Auftrag und Ziel Als Trägerin der Grundsicherung hat die BA Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Die gemeinsamen Einrichtungen nehmen die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und stellen damit die recht- und zweckmäßige Umsetzung der Leistungen sowie eine entsprechende Mittelverwendung sicher. Dazu richten sie Interne Kontrollsysteme ein, die bei Fehlern Maßnahmen zu deren Vermeidung bzw. Verminderung vorsehen. Interne Kontrollsysteme erschöpfen sich aber nicht in der "Kontrolle" im engeren Sinne. Sie dienen der Systematisierung aller qualitätsbezogenen Aktivitäten in den gemeinsamen Einrichtungen und berühren damit Organisation und Abläufe ebenso wie die Personalentwicklung. Ziel ist es - gemäß den gesetzlichen Anforderungen - eine bundesweit möglichst gleichwertig hohe Qualität der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen. " HEGA 06/2013 - 09 - Interne Kontrollsysteme SGB II |
I. Gesetz![]() |
§ 44d SGB II --- |
§ 44d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer Stand: 24.03.2011
|
(Text alte Fassung) |
(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 3Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. 2Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. 3Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. 4Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. 5Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. 6Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. 7Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. 8Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch. (3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. 2Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. (5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. (7) 1Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. 2Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. 3Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen. |
Qualitätssicherung am Beispiel der Widerspruchstelle Jobcenter Märkischer Kreis![]() Die Qualitätssicherung umfasst als Bestandteil des Qualitätsmanagements alle organisatorischen und technischen Maßnahmen, die vorbereitend, begleitend und prüfend der Schaffung und Erhaltung einer definierten Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung dienen. Definition . Vor diesem Hintergrund erscheint die Arbeit der Bescheiderteilung des Jobcenters und der Widerspruchstelle im Jobcenter Märkischer Kreis unter Würdigung der Auswertung der Widerspruchs- und Klagestatistiken völlig unzureichend zu sein. Als Kontroll- und Qualitätssicherungsinstrument hat die Widerspruchsstelle dafür Sorge zu tragen, dass die Bescheide der Sachbearbeiter formal und rechtlich gesetzeskonform ausgestaltet sind und die Leistungsansprüche der Erwerbslosen zeitnah sichergestellt werden. Visualisieren wir die Arbeitsqualität mit Hilfe verschiedener Bilder, so wird schnell deutlich, dass die dargebotene Leistungserbringung dieser Behörde nicht hinnehmbar ist. Eine Packung von Schokoküssen muss fehlerfrei ausgeliefert werden. Die zerbrechliche Ware muss einwandfrei sein. Beschädigte Zuckerware wird in der Produktionsstraße ausgemustert. Bei einer mit der Widerspruchstelle vergleichbaren Leistungserbringung in einer Produktionswerkstätte, würden die Arbeiter fristlos entlassen. Sofort.
ein positives Beispiel für geprüfte Qualität -
Fehlerquote bei Bescheiden bei 40-50% -
Schlechtleistung auf Kosten der Erwerbslosen.
Niemand wird es übel nehmen können, wenn zu Anfang einer neuen Produktlinie vereinzelt Fehlfunktionen austreten. Investitionskosten fallen immer an. Mal mehr, mal weniger. Auch ist es kaum vermeidbar, dass bei Produktions- und Dienstleistungen hausintern Fehler gemacht werden. Allerdings ist für ein Unternehmen unverzeihlich, wenn schadhafte Ware - an der Qualitätssicherung vorbei - ausgeliefert wird. Rückrufaktionen und Regresskosten belasten die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Die Rufschädigung durch schlampige Arbeit ist kaum bezifferbar. Wie aber soll man ein Unternehmen bewerten, das auch nach zehn Jahren der Arbeit, keine nennenswerte Verbesserung der Arbeitsqualität erkennen lässt; ein Dienstleister, der nur überleben kann, weil er ohne Konkurrenz direkt am "Tropf des Steuerzahlers" hängt und der nur dadurch zu glänzen versucht indem durch die Politik die Hürden der Rechtsverteidigung immer höher gehängt werden und "gute" Zahlen mit Hilfe von Statistik-Lügen erschwindelt werden. Die Qualitätssicherung im SGB II . war Thema eines Bund-Länder-Ausschusses für die Träger des SGB II zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in der operativen Umsetzung. Bereits die Definition des Qualitätsstandarts ist eine Rüge für das Hartz IV-Debakel. "2. Was ist Qualität der operativen Umsetzung des SGB II? Eine ganz allgemeine Definition lautet: Qualität der operativen Umsetzung des SGB II ist die Erfüllung von Anforderungen und Bedarfen in der Erstellung von Leistungen nach diesem Sozialgesetzbuch." ![]() ![]() Das Jobcenter präsentiert sich gern als seriöse Behörde. Die hohe Fehlerquote der Bescheide ist aber oft nur für Fachanwälte ersichtlich. Und im ersten Schritt der Qualitätssicherung werden tatsächlich regelmäßig etliche Widersprüche zugunsten der Erwerbslosen entschieden. Bei den zurückgewiesenen Widersprüchen geben viele Betroffene ohne Rechtsbeistand auf, andere Widersprüche haben wirklich keine Aussicht auf Erfolg. Ein stets wiederkehrender Textbaustein der in der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis Gebetsmühlenartig verwendet wird, erweist sich vor dem Sozialgericht in 40-50 % der Klagen als Falschaussage. Bedauerlicherweise lassen sich viele Leistungsberechtigte von den unqualifizierten Aussagen blenden und wer keine fachkompetente Unterstützung hat, gehört immer zu den Verlierern. Eigentlich ist es klar: in fast jeder Fallakte des Sozialgerichts gibt es einen Bescheid in dem behauptet wird: "Die Widersprüche werden als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden." Bei 40-50 % der Klage, widerspricht der Richter den Falschbehauptungen, gibt den Klageführern ganz oder teilweise Recht und auch die Kosten werden dem Jobcenter auferlegt. In zehn Jahren Hartz IV ist aber ein Großteil der Themen durchentschieden worden. Aber trotz etlicher Urteile eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verweigern Mitarbeiter der Widerspruchstelle Leistungsberechtigten die Auskehr ihrer Ansprüche. An die Stelle fachkompetenter Beratung tritt die Täuschung in der Absicht der Vermögensschädigung. Beispiele dafür werden in diesem Internetauftritt überprüfbar nachgewiesen. Im Dezember 2014 wurden im Jobcenter Märkischer Kreis 16748 Bedarfsgemeinschaften gelistet. Der Bestand der anhängigen Widersprüche wird mit 821 ausgewiesen. Außerdem werden 1541 anhängige Klagen gezählt und weitere 31 Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz. Eine der Hauptursachen von Vermögensschädigungen bei Leistungsberechtigten ist darauf zurückzuführen, dass leichtfertig Eingliederungsvereinbarungen unterschrieben werden, die als Grundlagen für Leistungskürzungen (Sanktionen) dienen. Für gewöhnlich nutzen diese Verträge in der zumeist angewandten Form den Erwerbslosen überhaupt nichts. Das Jobcenter bietet eine Leistung offiziell an, zu der sie von Gesetzes wegen ohnehin verpflichtet sind. Die Forderungen gegenüber den "Kunden" werden von einigen Sachbearbeitern so missverständlich ausformuliert, dass eine Sanktionsabsicht erkennbar wird. Der oben zitierte Jobcentermitarbeiter ist bekannt dafür, dass er Sanktionen konstruiert, um Kunden zu disziplinieren und finanziell zu schädigen, gleichzeitig räumt er sich selbst eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen ein. |
|
Urteile zum Thema: Qualitätssicherung in Jobcentern ![]() Infos zum Thema: Qualitätssicherung in Jobcentern ![]() 2013-11-20 BMAS - Forschungsbericht 437, Qualitätssicherung im SGB II: Governance und Management . (271 S., 1345 kb) 2013-07-31 IAB 1/2014 Implementationsstudie zur Berliner Joboffensive . (335 S., 2865 kb) 2013-06-20 BA Handbuch Interne Kontrollsysteme (IKS) . (23 S., 407 kb) 2013- Ordnungsmäßigkeit und Qualität der Leistungsgewährung Arbeitslosengeld II, der Gewährung von Eingliederungsleistungen einschließlich bewerber- orientierter Integrationsarbeit sowie der Fachaufsicht . 2012-02-28 Jobcenter der Landeshauptstadt Potsdam Datenqualitätsmanagement – Strategiekonzept – . (18 S., ) Presseberichte zum Thema: Qualitätssicherung in Jobcentern ![]() 2012-11-12 Grüne fordern bessere Qualitätssicherung im Jobcenter Duisburg . 2014-08-19 Focus BA-Prüfer kritisieren JobcenterHartz-IV-Panne: Jeder zweite Ein-Euro-Job hätte nicht genehmigt werden dürfen . Forenbeiträge zum Thema: Qualitätssicherung in Jobcentern ![]() |