Chronologie
23.06.2015
Mietsenkungsaufforderung
"Sie erhalten zur Zeit Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). In dieser
Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22
SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft
unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf
andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
• Ihre mtl. Unterkunftskosten (Schuldzinsen inkl. kalter Nebenkosten) betragen derzeit 457,32 €.
• Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen
1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m² 237,50 €
• Die maximal·angemessene Bruttomiete (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten
Mietspiegel des Märkischen Kreises
beträgt für einen
1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m² 308,50€
• Ihre Unterkunftskosten (Schuldzinsen inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 148,82 €."
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04.01.2018
PKH-Beschluss S 60 AS 2897/17
"hat die 60. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 04.01.2018 durch die Vorsitzende,
Richterin am Sozialgericht Wilschewski, beschlossen:
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund
ab dem 22.11.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schulte-Bräucker, Iserlohn beigeordnet.
Die Klägerin kann aus ihrem eigenen Einkommen die Kosten für die Pro.zessführung auch teilweise oder in Raten nicht aufbringen.
Die Klage erscheint nicht mutwillig und hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten, denn es handelt sich um eine rechtlich und tatsächlich nicht einfache Sache."
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02.02.2018
Titel
"Kosten für Wasser (Stadtwerkejahresrechnung 2017)"
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21.02.2018
Titel
"Grundbesitzabgaben (Stadt Iserlohn)"
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26.02.2018
Letzte Mahnung vor Zählersperrung Strom/Wasser
"den Eingang des bereits fälligen Betrages in Höhe von 130,67 EUR
konnten wir bisher nicht feststellen, d.h. Sie befinden sich mit der Zahlung in Verzug.
Wir bitten Sie, den Betrag zuzüglich 2,50 EUR Mahnkosten, insgesamt 133,17 EUR
bis spätestens zum 05.03.201 8 unter Angabe ihrer Vertragskontonummer auf eines der u.g. Konten zu überweisen.
Sollten Sie die Zahlung zwischenzeitlich veranlasst haben, bleiben Sie verpflichtet, die
dargestellten Mahnkosten als Verzugsschaden zu erstatten. Zahlungen sind berücksichtigt bis 24.02.2018."
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28.02.2018
Ablehnungsbescheide
"Betreff: Ihre Anträge auf Übernahme der Kosten für Wasser (Stadtwerkejahresrechnung 2017) sowie der Grundbesitzabgaben (Stadt Iserlohn) vom 02.02~2018
sowie vom 21.02.2018
Antrag auf Übernahme der Wasserkosten (Stadtwerkejahresabreohnung 2017) als Darlehen vom 21.02.2018.
Sehr geehrte Frau
Ihre ·Anträge auf Übernahme der Kosten für Wasser (Jahresabrechnung 2017 der Stadtwerke lserlohn) sowie der
Grundbesitzabgaben 2017 werden hiermit abgelehnt.
Ebenso wird ein Darlehen zur Übernahme der Wasserkosten abgelehnt.
Ihre Kosten der Unterkunft sind nicht angemessen.
Bereits zum 01.07.2016 wurde ein Wohnungskostensenkungsverfahren umgesetzt, so dass seitdem nur noch die
angemessenen Kosten gewährt werden.
Diese Entscheidung beruht auf § 22 (1) Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II.
Rechtsbehelfsbelehrung:"
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28.02.2018
Änderungsbescheid 01.01.2018 bis 30.06.2018
"Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Aufgrund des neuen schlüssigen Konzeptes des Märkischen Kreises werden Ihre Kosten der Unterkunft auf 334.50 Euro angepasst.
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen. können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen."
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18.01.2023
Schriftsatz vom 18.01.2023
"Schriftsatz vom 18.01.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Streitsache wird unter Hinweis darauf, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil des
LSG Nordrhein/Westfalen in der Sache L 6 AS 120/17 inzwischen vorliegen, um Mitteilung
gebeten, ob nunmehr ein Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits
unterbreitet werden kann.
Mit freundlichen Gruäen
Die Vorsitzerdm der 60 Kammer
Dr. Baldschun
Richtenn am Sozialgericht"
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27.02.2023
Änderungsbescheid
Nachzahlung 01.08.2016-31.12.2016: 363,83 €
- vom |
01.08.2016 |
bis |
31.08.2016 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.09.2016 |
bis |
30.09.2016 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.10.2016 |
bis |
31.10.2016 |
in Höhe von |
32,67 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.11.2016 |
bis |
30.11.2016 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.12.2016 |
bis |
31.12.2016 |
in Höhe von |
32,66 € |
mehr als bisher bewilligt |
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Ihre Schuldzinsen und Nebenkosten wurden insgesamt im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.09.2016 mit monatlich 429,OO €,
von 01.10.2016 bis 31.10.2016 mit 362,77 €, von 01.11.2016 bis 30.11.2016 mit 429,00 € und von 01.12.2016 ·bis 31.12.2016 mit 362;16 € berücksichtigt.
Dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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17.03.2023
Anerkenntnis
22.03.2023
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.02.2023
"Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Erstattungszeitraum für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016.
hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.02.2023 ein.
Eine Prüfung des Sachverhaltes kann erst erfolgen, wenn der Rechnungsweg detailliert dargelegt wird. Dabei sind auch Kontogebühren zu erstatten.
Darüber hinaus müssen gem. § 44 SGB I verspätete Zahlungen von Sozialleistungen mit 4% verzinst werden. Diese Berechnung ist in Allegro vom System vorgesehen
und die Dokumentation zu übersenden."
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23.03.2023
Änderungsbescheid
Nachzahlung
01.01.2017-30.06.2017: 300,37 €
- vom |
01.01.2017 |
bis |
31.01.2017 |
in Höhe von |
13,35 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.02.2017 |
bis |
28.02.2017 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.03.2017 |
bis |
31.03.2017 |
in Höhe von |
31,74 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.05.2017 |
bis |
31.05.2017 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.06.2017 |
bis |
30.06.2017 |
in Höhe von |
56,28 € |
mehr als bisher bewilligt |
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Ihre Kosten der Unterkunft wurden auf Grundlage neuer Angemessenheitswerte berücksichtigt.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.
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23.03.2023
Änderungsbescheid
Nachzahlung 01.07.2017-31.12.2017: 357,87 €
- vom |
01.07.2017 |
bis |
31.07.2017 |
in Höhe von |
30,48 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.08.2017 |
bis |
31.08.2017 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.10.2017 |
bis |
31.10.2017 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.11.2017 |
bis |
30.11.2017 |
in Höhe von |
99,50 € |
mehr als bisher bewilligt |
- vom |
01.12.2017 |
bis |
31.12.2017 |
in Höhe von |
28,89 € |
mehr als bisher bewilligt |
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Ihre Kosten der Unterkunft wurden auf Grundlage neuer Angemessenheitswerte berücksichtigt.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.
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28.03.2023
Widerspruchsbescheid W 557/23
"wegen
Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016
Der Widerspruch ist unzulässig.
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
Klageverfahrens vor dem Sozialgerict)t Dortmund mit dem Aktenzeichen S 60 AS 1674/22"
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19.04.2023
Umsetzung Anerkenntnis vom 17.03.2023
"Umsetzung Anerkenntnis vom 17.03.2023
Sie erhalten 288,06 Euro in Umsetzung des Anerkenntnisses vom 17.03.2023 nachgezahlt."
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17.01.2024
Verzinsung von Geldleistungen, Az.: K-P-35502-00484/22
"Ihren Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen aus dem Anerkenntnis vom 17.03.2023 habe ich in Höhe von 52,81 Euro festgestellt und zur Zahlung angewiesen.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."
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