Klage: 163

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Bedarfe für Unterkunft und Heizung

SGB II § 22




Jobcenter MK, Widerspruch WSB 416-35502//0010052 00523/17
Jobcenter MK, Widerspruch WSB 416-35502//0010052 00667/17
Jobcenter MK, Widerspruch WSB
LSB 1715-16
LSB 160/17
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 1669/22, 17.03.2023
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 1674/22,
01.01.2016-
363,83 € & 300,37 € & 330,87 €
52,81 € (vorläufig)
Richterin Wilschewski
Richterin Dr. Baldschun



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Bereits am 23.06.2015 wurde ein Mietsenkungsverfahren eingeleitet. Das Jobcenter behauptete eine maximal angemessene Bruttomiete für einen 1-Personen-Haushalt von 308,50 €. Die Wohnungsgrößewurde mit "bis zu 50m²" angegeben. Tatsächlich bewohnte die Leistungsberechtigte jedoch selbstgenutztes Wohneigentum und das behauptete "schlüssige Konzept" erwies sich als fehlerhaft und wurde nach einem sieben Jahre langen Rechtsstreit am 23.06.2022 als nicht schlüssig verworfen. Die Richter entschieden dass die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag zu bewilligen seien. LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022



Links

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Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






        Gesetzliche Grundlage

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (01.08.2016)

1) 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2 Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3 Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4 Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2) 1 Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 2 Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
SGB II § 22, 1









        


Chronologie



23.06.2015     Mietsenkungsaufforderung    
"Sie erhalten zur Zeit Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). In dieser Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

• Ihre mtl. Unterkunftskosten (Schuldzinsen inkl. kalter Nebenkosten) betragen derzeit 457,32 €.

• Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen
1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m² 237,50 €

• Die maximal·angemessene Bruttomiete (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen
1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m² 308,50€

• Ihre Unterkunftskosten (Schuldzinsen inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 148,82 €."


04.01.2018     PKH-Beschluss S 60 AS 2897/17    
"hat die 60. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 04.01.2018 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Wilschewski, beschlossen:

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ab dem 22.11.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schulte-Bräucker, Iserlohn beigeordnet.

Die Klägerin kann aus ihrem eigenen Einkommen die Kosten für die Pro.zessführung auch teilweise oder in Raten nicht aufbringen.

Die Klage erscheint nicht mutwillig und hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten, denn es handelt sich um eine rechtlich und tatsächlich nicht einfache Sache."


02.02.2018     Titel    
"Kosten für Wasser (Stadtwerkejahresrechnung 2017)"


21.02.2018     Titel    
"Grundbesitzabgaben (Stadt Iserlohn)"


26.02.2018     Letzte Mahnung vor Zählersperrung     Strom/Wasser
"den Eingang des bereits fälligen Betrages in Höhe von 130,67 EUR konnten wir bisher nicht feststellen, d.h. Sie befinden sich mit der Zahlung in Verzug. Wir bitten Sie, den Betrag zuzüglich 2,50 EUR Mahnkosten, insgesamt 133,17 EUR bis spätestens zum 05.03.201 8 unter Angabe ihrer Vertragskontonummer auf eines der u.g. Konten zu überweisen.

Sollten Sie die Zahlung zwischenzeitlich veranlasst haben, bleiben Sie verpflichtet, die dargestellten Mahnkosten als Verzugsschaden zu erstatten. Zahlungen sind berücksichtigt bis 24.02.2018."


28.02.2018     Ablehnungsbescheide    
"Betreff: Ihre Anträge auf Übernahme der Kosten für Wasser (Stadtwerkejahresrechnung 2017) sowie der Grundbesitzabgaben (Stadt Iserlohn) vom 02.02~2018 sowie vom 21.02.2018
Antrag auf Übernahme der Wasserkosten (Stadtwerkejahresabreohnung 2017) als Darlehen vom 21.02.2018.

Sehr geehrte Frau

Ihre ·Anträge auf Übernahme der Kosten für Wasser (Jahresabrechnung 2017 der Stadtwerke lserlohn) sowie der Grundbesitzabgaben 2017 werden hiermit abgelehnt.

Ebenso wird ein Darlehen zur Übernahme der Wasserkosten abgelehnt.

Ihre Kosten der Unterkunft sind nicht angemessen. Bereits zum 01.07.2016 wurde ein Wohnungskostensenkungsverfahren umgesetzt, so dass seitdem nur noch die angemessenen Kosten gewährt werden.

Diese Entscheidung beruht auf § 22 (1) Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II.

Rechtsbehelfsbelehrung:"


28.02.2018     Änderungsbescheid 01.01.2018 bis 30.06.2018    
"Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Aufgrund des neuen schlüssigen Konzeptes des Märkischen Kreises werden Ihre Kosten der Unterkunft auf 334.50 Euro angepasst.

Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen. können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen."


18.01.2023     Schriftsatz vom 18.01.2023    
"Schriftsatz vom 18.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Streitsache wird unter Hinweis darauf, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil des LSG Nordrhein/Westfalen in der Sache L 6 AS 120/17 inzwischen vorliegen, um Mitteilung gebeten, ob nunmehr ein Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits unterbreitet werden kann.

Mit freundlichen Gruäen

Die Vorsitzerdm der 60 Kammer
Dr. Baldschun
Richtenn am Sozialgericht"


27.02.2023     Änderungsbescheid    

Nachzahlung 01.08.2016-31.12.2016:     363,83 €
- vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 in Höhe von 32,67 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.11.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 32,66 € mehr als bisher bewilligt

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Ihre Schuldzinsen und Nebenkosten wurden insgesamt im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.09.2016 mit monatlich 429,OO €, von 01.10.2016 bis 31.10.2016 mit 362,77 €, von 01.11.2016 bis 30.11.2016 mit 429,00 € und von 01.12.2016 ·bis 31.12.2016 mit 362;16 € berücksichtigt.

Dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG).


17.03.2023     Anerkenntnis    
"x"


22.03.2023     Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.02.2023    
"Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Erstattungszeitraum für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016.

hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.02.2023 ein.

Eine Prüfung des Sachverhaltes kann erst erfolgen, wenn der Rechnungsweg detailliert dargelegt wird. Dabei sind auch Kontogebühren zu erstatten.

Darüber hinaus müssen gem. § 44 SGB I verspätete Zahlungen von Sozialleistungen mit 4% verzinst werden. Diese Berechnung ist in Allegro vom System vorgesehen und die Dokumentation zu übersenden."


23.03.2023     Änderungsbescheid    

Nachzahlung 01.01.2017-30.06.2017:     300,37 €
- vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 in Höhe von 13,35 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von 31,74 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von 56,28 € mehr als bisher bewilligt

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Ihre Kosten der Unterkunft wurden auf Grundlage neuer Angemessenheitswerte berücksichtigt.

Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.


23.03.2023     Änderungsbescheid    

Nachzahlung 01.07.2017-31.12.2017:     357,87 €
- vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 in Höhe von 30,48 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 in Höhe von 99,50 € mehr als bisher bewilligt
- vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 28,89 € mehr als bisher bewilligt

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Ihre Kosten der Unterkunft wurden auf Grundlage neuer Angemessenheitswerte berücksichtigt.

Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.


28.03.2023     Widerspruchsbescheid W 557/23    
"wegen
Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016

Der Widerspruch ist unzulässig.

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgerict)t Dortmund mit dem Aktenzeichen S 60 AS 1674/22"


19.04.2023     Umsetzung Anerkenntnis vom 17.03.2023    
"Umsetzung Anerkenntnis vom 17.03.2023 Sie erhalten 288,06 Euro in Umsetzung des Anerkenntnisses vom 17.03.2023 nachgezahlt."


17.01.2024     Verzinsung von Geldleistungen, Az.: K-P-35502-00484/22    
"Ihren Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen aus dem Anerkenntnis vom 17.03.2023 habe ich in Höhe von 52,81 Euro festgestellt und zur Zahlung angewiesen.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."