Klage: 154

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung,

Mietsenkungsaufforderung, aber kein schlüssiges Konzept

SGB II § 22




Widerspruch W 2314/17, (Zeitraum 01.09.2017-31.12.2017)
Widerspruch W 2526/17, (Zeitraum 01.01.2018-31.03.2018)
Widerspruch W 3419/17, (Zeitraum 01.01.2018-31.03.2018)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS, .2023
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 2790/18, 04.04.2023
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 6075/18, 04.04.2023
01.09.2017- 2022
Zinsen vergessen
Richter



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Auf die Mieterhöhung der LEG zum 01.11.2016 folgte sogleich die Aufforderung vom Jobcenter Märkischer Kreis sich billigeren Wohnraum zu suchen.

Ab dem 01.05.2017 verweigerte das Jobcenter die Übernahme der vollständigen Miete und auch Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen wurden verwehrt.

Die hohe finanzielle Mehrbelastung zwang die Leistungsberechtigte zu einer intensiven Wohnungssuche, die sie zum Glück auf Anraten auch gründlich dokumentierte und damit auch den Wohnungsmarkt reflektierte.

Dokumentation der Wohnungssuche (115 S.)


Wenn erwachsene Kinder ausziehen, Personen versterben oder sich Familienzuwachs einstellt verändern sich Personenzahlen
ein großer Teil aber sind Zwangsvertreibungen wegen unzureichenden Sozialwohnungen und zu teurem Wohnraum. Dazu kommen aber mehr als 10.000 eingeleitete "Zwangsvertreibungen im Märkischen Kreis" in Form von Mietsenkungsverfahren





         Chronologie



02.07.2015     Änderungsbescheid    
"denden.

Die."


04.08.2015     Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 02.07.2015    
"hiermit lege ich zunächst Frist wahrend Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 02.07.2015 ein.

Die Widerspruchsbegründung erfolgt über meinen Anwalt."


06.08.2015     Eingangsbestätigung W 1709/15    
"Ihren Widerspruch haben Sie nicht begründet. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie hierzu nicht verpflichtet. Meine Feststellungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beanstandete Bescheid fehlerhaft ist.

Ich bitte Sie deshalb darzulegen, warum der Bescheid nicht richtig sein soll. Soweit Sie über Unterlagen verfügen, mit denen Sie nach Ihrer Ansicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides belegen können, bitte ich Sie, mir zusammen mit Ihrer Stellungnahme Kopien dieser Unterlagen zuzusenden.

Sollte ich bis 04.09.2015 keine Antwort erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen und werde aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes entscheiden."


26.08.2016     LEG: Mietanpassung nach § 558 BGB zum 01.11.2016    
"Aufgrund des vorliegenden aktuellen MIetspiegels Hochsauerland- und Märkischer Kreis sowie Stadt Schwerte passen wir die Miete Ihrer Wohnung im Namen Ihrer Vermieterin nunmehr zum 01.11.2016 an.

Die ab dem 01.11.2016 fällige Miete beträgt somit monatlich 541,60 EUR."


05.09.2016     Mietsenkungsverfahren zum 30.04.2017 wegen 57,05 €    
"Sie erhalten zur Zeit Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (5GB II). In dieser Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsachlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

  1. Ihre mtl. Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) betragen ab 01.11.2016     464,60 €.
  2. Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen
    2-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 65 m²     310,70 €.
  3. Die maximal angemessene Bruttomiete (Kaltmiete lnkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Markischen Kreises
    beträgt für einen
    2-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 65 m²     407,55 €
  4. Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um     57,05 €


Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 30.04.2017 auf das angemessene Maß zu senken. Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem bis zum 01.05.2017 bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 407,55 € berückslchtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine ab diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.

Es steht Ihnen selbstverstandtich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit, aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben."


Statistisch wurden beim Jobcenter Märkischwer Kreis
monatlich ca. 200.000,00 € als Eigenanteil auf die Leistungsberechtigten abgewälzt.

19.01.2015     Antrag auf Auszahlung Mietkostenanteil für Tochter    
"denden.

Die."


15.08.2017     Bescheid     W 2314/17


21.09.2017     Widerspruch     W 2314/17


25.09.2015     Abhin    
"Bescheid vom 15.09.2017 , Hier:Ablehnung der Auszahlung des fehlenden Mietkostenanteil für die Tochter Sabrina

Änderungsbescheid vom 21.09.2017 zu dem Bescheid vom 15.08.2017, Hier: Zeitraum: 01.09.2017- 31.12.2017"


27.09.2017     Widerspruchsbescheid     W 2314/17


24.03.2018     Klage wegen Änderung von Leistungen für (Zeitraum 01.09.2017-31.12.2017)     W 2314/17
"Die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2017 ist nicht gesetzeskonform und dürfte aus diesem Grunde verfassungswidrig sein.

Die bewilligten Kosten der Unterkunft sind ebenfalls unzureichend.

Auch verfügt der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept.

Das im anhängigen Berufungsverfahren übersandte Konzept und das im Internet unter harald-thome.de abrufbare Konzept ist nicht identisch.

Die auf Bl. 45 ff. unter der o.a. Internetseite veröffentlichten Graphiken betreffen alle den Saalekreis und beruhen auf einer Erhebung aus dem Jahr 2012.

Mithin dürfte das nunmehr übersandte Konzept, welches Werte für Märkischen Kreis enthält, bis zum heutigen Tage nicht veröffentlicht worden sein.

Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung hat demnach nicht stattgefunden."


16.05.2018     Bewilligungsbescheid (01.07.2018 bis 30.06.2019)    
"Mit Schreiben vom 19.12.2017 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Mietkosten auf das von mir festgestellte angemessene Maß zu senken sind. Bis zum heutigen Tage haben Sie keinerlei Anstrengungen und Bemühungen unternommen bzw. nachgewiesen, die zu einer Senkung der Mietkosten auf das angemessene Maß beitragen. Unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens betragen die angemessenen Kosten der Unterkunft 334,50 €

(Bruttokaltmiete). Ab dem 01.07.2018 werden nur noch die angemessenen Kosten der übernommen."

Die monatliche Kürzung beträgt 57,05 €



Eine Demaskierung der tatsächlichen Schlechtleistung des Jobcenters
braucht die Mitwirkung Betroffener.




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