Chronologie
02.07.2015
Änderungsbescheid
04.08.2015
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 02.07.2015
"hiermit lege ich zunächst Frist wahrend Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 02.07.2015 ein.
Die Widerspruchsbegründung erfolgt über meinen Anwalt."
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06.08.2015
Eingangsbestätigung W 1709/15
"Ihren Widerspruch haben Sie nicht begründet. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie
hierzu nicht verpflichtet. Meine Feststellungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der beanstandete Bescheid fehlerhaft ist.
Ich bitte Sie deshalb darzulegen, warum der Bescheid nicht richtig sein soll. Soweit Sie über
Unterlagen verfügen, mit denen Sie nach Ihrer Ansicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides
belegen können, bitte ich Sie, mir zusammen mit Ihrer Stellungnahme Kopien dieser Unterlagen
zuzusenden.
Sollte ich bis 04.09.2015 keine Antwort erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie sich nicht
weiter äußern wollen und werde aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes entscheiden."
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26.08.2016
LEG: Mietanpassung nach § 558 BGB zum 01.11.2016
"Aufgrund des vorliegenden aktuellen MIetspiegels Hochsauerland- und Märkischer Kreis sowie Stadt
Schwerte passen wir die Miete Ihrer Wohnung im Namen Ihrer Vermieterin nunmehr zum 01.11.2016 an.
Die ab dem 01.11.2016 fällige Miete beträgt somit monatlich 541,60 EUR."
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05.09.2016
Mietsenkungsverfahren zum 30.04.2017 wegen 57,05 €
"Sie erhalten zur Zeit Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (5GB II). In dieser
Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22
SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft
unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsachlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf
andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
- Ihre mtl. Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) betragen ab 01.11.2016 464,60 €.
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Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen
2-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 65 m² 310,70 €.
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Die maximal angemessene Bruttomiete (Kaltmiete lnkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Markischen Kreises
beträgt für einen
2-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 65 m² 407,55 €
- Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die
angemessenen Kosten der Unterkunft um 57,05 €
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen
für die Unterkunft bis zum 30.04.2017 auf das angemessene Maß zu senken. Dies kann durch
einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.
Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin,
dass ab dem bis zum 01.05.2017 bei der Berechnung der zustehenden
Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 407,55 € berückslchtigt werden.
Dies bedeutet auch, dass eine ab diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.
Es steht Ihnen selbstverstandtich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit,
aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben."
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Statistisch wurden beim Jobcenter Märkischwer Kreis
monatlich ca. 200.000,00 € als Eigenanteil auf die Leistungsberechtigten abgewälzt.
19.01.2015
Antrag auf Auszahlung Mietkostenanteil für Tochter
15.08.2017
Bescheid W 2314/17
21.09.2017
Widerspruch W 2314/17
25.09.2015
Abhin
"Bescheid vom 15.09.2017 , Hier:Ablehnung der Auszahlung des fehlenden Mietkostenanteil für die Tochter Sabrina
Änderungsbescheid vom 21.09.2017 zu dem Bescheid vom 15.08.2017, Hier: Zeitraum: 01.09.2017- 31.12.2017"
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27.09.2017
Widerspruchsbescheid W 2314/17
24.03.2018
Klage wegen Änderung von Leistungen für (Zeitraum 01.09.2017-31.12.2017) W 2314/17
"Die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2017 ist nicht gesetzeskonform und dürfte aus diesem Grunde verfassungswidrig sein.
Die bewilligten Kosten der Unterkunft sind ebenfalls unzureichend.
Auch verfügt der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept.
Das im anhängigen Berufungsverfahren übersandte Konzept und das im Internet unter harald-thome.de abrufbare Konzept ist nicht identisch.
Die auf Bl. 45 ff. unter der o.a. Internetseite veröffentlichten Graphiken betreffen alle den Saalekreis und beruhen auf einer Erhebung aus dem Jahr 2012.
Mithin dürfte das nunmehr übersandte Konzept, welches Werte für Märkischen Kreis enthält, bis zum heutigen Tage nicht veröffentlicht worden sein.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung hat demnach nicht stattgefunden."
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16.05.2018
Bewilligungsbescheid (01.07.2018 bis 30.06.2019)
"Mit Schreiben vom 19.12.2017 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Mietkosten auf das von mir festgestellte angemessene
Maß zu senken sind. Bis zum heutigen Tage haben Sie keinerlei Anstrengungen und Bemühungen unternommen
bzw. nachgewiesen, die zu einer Senkung der Mietkosten auf das angemessene Maß beitragen. Unter
Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens betragen die angemessenen Kosten der Unterkunft 334,50 €
(Bruttokaltmiete). Ab dem 01.07.2018 werden nur noch die angemessenen Kosten der übernommen."
Die monatliche Kürzung beträgt 57,05 €
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Eine Demaskierung der tatsächlichen Schlechtleistung des Jobcenters
braucht die Mitwirkung Betroffener.
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