5.
Infos zum Thema: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
6.
Presseberichte zum Thema: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
7.
Foreneinträge zum Thema: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
8.
eigene Presseberichte zum Thema: Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg
Kurze Einleitung
Am 27.10.2020 gegen 16:07 Uhr ereignete sich ein Zwischenfall bei Action in Plettenberg, der als übersteigerte Banalität begann
und zu einem unverhältnismäßigen polizeilichen Übergriff ausuferte. Dabei entwendete ein Polizist gewaltsam einer Frau ihr Smartphone
und verweigerte die Rückgabe.
Die psychisch stark belastete Frau hatte ein fast halbstündiges Selfie-Video gedreht, in dem Sie Ihre Empörung über
die Behandlung im Laden wegen der Corona-Maßnahmen aufzeichnete. Die Action-Mitarbeiter hatten die Polizei hinzugerufen. Nachdem
die Ausgangssituation eigentlich abgehandelt war, kam es zu einem völlig unverhältnismäßigem polizeilichen Übergriff,
der hier zumindest als Audio veröffentlicht ist.
Beweisfoto: Selfie-Video vom 27.10.2020, Minute 27:10
Gesetzliche Grundlage
§ 302 StGB (aufgehoben)
Mißbrauch der Amtsgewalt
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes
als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen,
wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 184i StGB
Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 249 StGB
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt
oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht
oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person
zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist,
dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,
die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen,
die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre,
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 27.01.2015
Gesetzesbegründung verfügbar.
Am Dienstag, den 27.10.2020 gegen 16:07 Uhr ereignete sich ein Zwischenfall bei Action in Plettenberg,
der als übersteigerte Banalität begann und zu einem unverhältnismäßigen polizeilichen Übergriff ausuferte.
Dabei entwendete ein Polizist gewaltsam einer Frau ihr Smartphone und verweigerte die Rückgabe.
Das Thema war Hausrecht und/oder Maskenpflicht trotz ärztlichem Befreiungs-Attest. Die Action-Mitarbeiter hatten die Polizei hinzugerufen,
obwohl die Person den Laden nach Aufforderung verlassen hatte.
In der 9. Minute erschien die Polizei. Das Selfie-Video lief weiter. Anfangs verlief alles unauffällig und Themenbezogen.
Dann schauckelt sich die Situation hoch. Bereits in der 12 Minute steigt die aufgebrachte Frau schimpfend in ein Auto ein.
Die Polizisten folgen Ihr und fordern jetzt den Ausweis. - Warum?
02.11.2020
Nachdem ich telefonisch über den Vorgang informiert worden war, fuhr ich zu der Frau, um mich über die näheren Umstände zu informieren und
mir das 27minütige Video anzusehen. Dies war als Selfie mitgeschnitten und als Life-Schaltung auch auf facebook gespeichert worden.
Nur aus diesem Grund war eine mögliche Vertuschung durch die Polizei unmöglich. Auch ihre Begleiterin bestätigte den Vorgang aus ihrer Sicht.
Als unbeteiligter Dritter bemühte ich mich zunächst um Sachaufklärung bei der Polizei und darum die Herrausgabe des Smartphone zu erwirken.
Dabei gab ich mich namentlich zu erkennen und verwies auch auf meine zehnjährige journatistische Tätigkeit meiner Dokumentationen als
auf www.beispielklagen.de und meine inzwischen
mehr als 1.000 Beiträge als Bürgerreporter beim lokalkompass. Eine beabsichtigte Berichterrstattung stellte ich von Anfang an in Aussicht.
Ich führte mehrere Telefonate mit verschiedenen Personen, fragte nach dem Verbleib des Smartphone und bekam z.B. um 13:16 von einer
"Sachbearbeiterin" die Auskunft "beim Staatsschutz". - Damit, dass ich nachfragte, um mir diesen Unsinn bestätigen zu lassen, hatte sie
vermutlich nicht gerechnet. Ein anderer Polizist behauptete das Smartphone sei bereits in Hagen. - Auch das war eine Lüge. Die Übersendung
erfolgte Tage später wohl nach der Erstellung eines Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokollc.
Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
durch Bildaufnahmen u.a. am 27.10.2020, 18:02 Uhr in Plettenberg
"Das Smartphone wurde von den eingesetzten Beamten aus Gründen der Beweissicherung sichergestellt.
Ihrem Widerspruch zur Sicherstellung wurde seitens der Sachbearbeitung insofern Rechnung getragen,
dass der Ermittlungsvorgang bereits am 28.10.20 der Staatsanwaltschaft Hagen zur Beantragung
eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses übermittelt worden ist. Dieser Beschluss liegt mir bisher noch nicht vor.
Die weitere Bearbeitung der Ermittlungssache wird durch die Kriminalpolizei beim Polizeipräsidium Hagen vorgenommen.
Nehmen Sie deshalb von weiteren Sachstandsabfragen Abstand."
Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag
gegen die Polizeibeamten Hr. "Name unbekannt“ PKH ###? und PK/D ###
wegen Amtsmissbrauch, gewalttätiger Übergriff auf eine Angstpatientin und eine Schwangere,
rechtsgrundloser Konfiszierung eines Smartphones ohne richterlichem Durchsuchungsbefehl oder Gefahr im Verzug,
sexueller Belästigung, bewaffneter Raubüberfall und sämtlicher weiter in Betracht kommender Straftaten.
"Die Vorgehensweise des Polizisten ähnelte mehr einem gemeinen Räuber:
27.35 Polizist:"Handy her, Handy her.“ – #.#.: "Wofür?“
27.36 Polizist: "weil ich das sage.“
27.38 Die Stimme verrät zunehmende Anzeichen von Angst. "ja ich will das aber löschen.“
27.40 "Ich kann das löschen, wenn Sie das sagen.“
Nicht zu sehen ist, dass die Frau Ihr Smartphone in Sicherheit bringen will, indem sie es in den Fußraum der Beifahrerin wirft.
Nach Aussage der Zeugen quetscht sich der ältere Polizist zwischen dem Lenkrad und der eingeschüchterten Fahrerin vorbei
und packt sich das Smartphone.
27.41 Der ältere Polizist bringt das Smartphone an sich: "So, alles klar.““
Die nachfolgenden Szenen des Übergriffs wurden nachgestellt.
Zunächst versuchte der Polizist erfolglos das Smartphone
durch das nur wenig geöffnete Fenster zu ergreifen.
Die Frau versuchte das Smartphone im Fußraum
zu Füßen der schwangeren Mitfahrerin zu sichern.
Der Polizist war davon unbeeindruckt . . . Corona-Regeln halt . . .
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister Ulrich Schulte,
auch Ihnen gebe ich hiermit folgenden Fall von polizeilichem Amtsmissbrauch zur Kenntnis,
weil das Smartphone noch immer nicht zurückgegeben wurde."
Das Beschwerdemanagement der Polizei des Landes NRW bestätigt den Zugang des Strafantrags, schwächt diesen aber als
"Strafanzeige" zurück.
Aufgrund Ihrer gestellten Strafanzeige gegen Polizeivollzugsbeamte aus
Plettenberg, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft
Hagen bearbeitet.
Während des laufenden Ermittlungsverfahrens ruht die Sachbearbeitung
im Beschwerdemanagement. Sobald ich Kenntnis davon habe, dass
das Verfahren abgeschlossen wurde, werde ich die Bearbeitung der
Beschwerde wieder aufnehmen. Ich darf Sie bitten, sich bis dahin noch
etwas zu gedulden.
Weber, Richterin am Amtsgericht Hagen
Am 30.11.2020, also fast 5 Wochen nach dem Vorfall und in offenem Widerspruch zu der Begründung
"des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen u.a"
"bestätigte" Richterin am Amtsgericht Hagen, Weber,
die Beschlagnahme des am 27.10.2020 "sichergestellten" Mobiltelefons der Beschuldigten.
"Eine erste Durchsicht ergab, dass das gesamte Geschehen mitgezeichnet und
live auf Facebook veröffentlicht wurde. Die
Aufnahmelänge beträgt über 25 Minuten.
§ 97 Beschlagnahmeverbot, u.a.
Insofern kommt das Mobiltelefon nicht nur als Beweismittel in Betracht, §§ 94, 98 StPO"
Dabei ist der Beschluss in mehrfacher Weise fehlerhaft.
bereits die Anschrift der Angeschuldigten ist falsch
die Zustellung des Beschlusses erfolgte an einen unbeteiligten Dritten
das Selfie-Video widerspricht Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
ein Polizeieinsatz bei dem auf einem Parkplatz z.T. geschrieen wurde ist kein "höchstpersönlicher Lebensbereich"
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eher nicht beachtet worden
im Ergebnis dient das Selfie als Beweis für Selbstschutz bei einem Polizeiübergriff
die Videoaufnahme wurde nur bei facebook gespeichert, eine Kopie konnte nie auf das Smartphone gespeichert werden
In meinem Anschreiben an den Plettenberger Polizeichef wird dieser mit dem Vorgang der Wegnahme des Smartphone konfrontiert.
Mitschnitt des Wortwechsels:
27.09 Dann kommen beide Polizisten erneut an das Auto. Einer läuft in das Bild hinein.
27.10 jetzt will er das Handy wegnehmen
27.11 erscheint erneut vor dem halb geöffneten Fenster mit ausgestrecktem Zeigefinger
und Handy am Ohr.
27.12 "Ich filme mich“
27.14 "Ich filme mich“ (2. Mal)
27.15 "Ja, komm. Wir kriegen das Handy."
27.16 "Ne, Sie kriegen das Handy nicht.“
Der Polizist greift durch das halb geöffnete Fenster nach dem Smartphone und rüttelt an der
von innen verschlossenen Tür.
27.16 "Was, was soll das?“
27.17 "Sie können mir sagen, ich soll das ausmachen, dann mache ich das aus“
27.19 "das Attest, dass ich das habe"
27:20 Dann wackelt das Bild, Polizist versucht durch die geöffnete Scheibe ins Auto zu greifen
und später einzudringen
27.20 "Ich kann das ausmachen, dann mach ich das aus
27.21 "Ich mach nur . . .“
27.22 Der ältere Polizist rüttelt an der Autotür.
27.24 "Ich mache auf, keine Panik.“
27.27 "Ja, bitte, ja Bitte?"
27.28 A: "Was ist denn jetzt hier los? Hallo, ich bin schwanger.“
27.29 "Bitte, ich habe Angststörungen."
- Stimme des älteren Polizisten: "Ja, ich auch.“
27.30 "Handy her, Handy her."
27.31 "Ich kann das löschen wenn sie . . ."
27.33 Aber ich habe doch ein Attest.
27.35 "Handy her, Handy her." – "Wofür?"
27.36 "weil ich das sage."
27.38 Die Stimme verrät zunehmende Anzeichen von Angst. "ja ich will das aber löschen."“
27.40 "Ich kann das löschen, wenn Sie das sagen."
Nicht zu sehen ist, dass die Frau Ihr Smartphone in Sicherheit bringen will,
indem sie es in den Fußraum der Beifahrerin wirft.
Nach Aussage der Zeugen quetscht sich der ältere Polizist zwischen dem Lenkrad
und der eingeschüchterten Fahrerin vorbei und packt sich das Smartphone.
27.41 Der ältere Polizist bringt das Smartphone an sich: "So, alles klar.“
27.43 "Sie bekommen noch eine Anzeige obendrauf wegen § 2 . . ."
27.45 Die Aufnahme bricht ab.
Nur drei Tage später nach meiner Recherche-Rückfrage an den Dienststellenleiter der Polizeiwache Plettenberg
erschien am 08.01.2021 im Süderländer Tageblatt ein Artikel mit dem Titel "Ermittlungen gegen einen Polizisten".
Staatsanwalt Dr. Gerhard Pauli
Darin heißt es:
Der Plettenberger Polizeichef Jörg Teicher kennt den Vorfall. obwohl er zum Zeitpunkt des Vorfalls Ende Oktober noch nicht im Dienst der Plettenberger Wache
war, und sagt auf Nachfrage der Heimatzeitung: "Für uns sieht es nach einer gezielten Provokation aus.
Wir haben das Handy als Tatmittel sichergestellt.
Nach interner Prüfung konnten wir kein Fehlverhalten der Kollegen feststellen."
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftate(en) begangen zu haben:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
Bemerkungen
Ihnen wird vorgeworfen eine Audiodatei für Dritte zugänglich gemacht zu haben,
welche im Rahmen eines Polizeieinsatzes gefertigt worden ist.
25.01.2021 Anschreiben an Süderländer Tageblatt über facebook
.
Nach geltender Rechtsprechung liegt eine Vielzahl von Urteilen mit gleichlautendem Tenor vor:
Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen auf öffentlichen Plätzen mit dem Smartphone,
keine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mangels „nichtöffentlicher Äußerung“.
Zudem verweise ich auf Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Seit mehr als 10 Jahren arbeite ich im investigativ-journalistischen Bereich und auch den vorliegenden Fall habe ich bekanntgemacht:
Prof. Tobias Singelnstein
Polizeigewalt - Exklusive Auswertung der RuhrUniversität Bochum
Forschungsprojekt KViA-Pol
10.02.2021 Anschreiben an Süderländer Tageblatt über facebook
.
"wird - unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen - angeklagt,
am 27.10.2020 in Plettenberg
unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen
und eine so hergestellte Aufnahme gebraucht und einem Dritten zugänglich gemacht zu haben."
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift
bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat
oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Adler, Richterin am Amtsgericht Plettenberg "In der Strafsache
gegen ..................
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 17.03.2021 Aktenzeichen 500 Js 1034/20
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Adler
Richterin"
"Am 10.11.2020 wurde die beigefügte "Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag" gegen
einen Polizisten aus Plettenberg bei der Staatsanwaltschaft Hagen eingereicht.
Es wird um Mitteilung gebeten über Fortgang der Ermittlungen.
Bitte benennen Sie mir das entsprechende Aktenzeichen.
Wurde Klage gegen den Polizisten erhoben?
Wurde das Verfahren bereits eingestellt?
Um meine Leser korrekt zu informieren bitte ich um Nennung des Datums.
Nach aktueller Rückmeldung der Geschädigten, wurde ihr Smartphone bis heute nicht zurückgegeben.
Stattdessen wurde sie angeklagt und es soll ein Gerichtstermin gegen sie stattfinden."
(als Anlage wurden meine bisher zum Thema abgefassten Berichte beigelegt.) /(29 S.)
"Am 10.11.2020 wurde die beigefügte „Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag“
gegen einen Polizisten aus Plettenberg bei der Staatsanwaltschaft Hagen eingereicht.
Es wird um Mitteilung über Fortgang der Ermittlungen gegen den Polizisten gebeten
Bitte benennen Sie mir das entsprechende Aktenzeichen.
Wurde Klage gegen den Polizisten erhoben?
Wurde das Verfahren bereits eingestellt?
Um meine Leser korrekt zu informieren bitte ich um die Nennung des Datums und der beteiligten Personen."
09.11.2021
Der Termin fand ohne die Angeschuldigte - die krankheitsbedingt um Terminverschiebung gebeten hatte - um 12:00 Uhr statt. Die Ablehnung der Terminverschiebung
wurde dem Prozessbeobachter erst um 10:50 Uhr telefonisch mitgeteilt.
"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen wird gem. § 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO
gegen Sie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Bildaufnahmen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und die
Einziehung des Mobiltelefons Marke HUAWEI festgesetzt.
- Vergehen nach §§ 201 Abs. 1, Abs. 5, 74, 74a StGB
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt
Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 17.03.2021
(Aktenzeichen: 500 Js 1034/20) bezeichneten Tat(en) unter Berücksichtigung der
rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss vom 04.05.2021 angeklagt
Der Durchführung der Hauptverhandlung am 09.11.2021 steht entgegen, dass Sie zu
dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind."
2021-11-10
Verfahrensrüge u.a. an den Präsident des Landgerichts Hagen
In einem Hauptverhandlungstermin vom 09.11.2021, 12:00 Uhr in einer Strafsache der Richterin Adler (Az. Ds 74/21) kam es zu Vorgängen,
die nach meinem Rechtempfinden ein Eingreifen von höherer Stelle erforderlich machen.
""Verfahrensrüge" in dem Strafverfahren 9 Os 74/21
Ihr Schreiben vom 10.11.2021
Sehr geehrter Herr Wockelmann,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Schreibens.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Beschwerde in einen dienstaufsichtsrechtlichen
Kontext betreffend die Vorsitzende Richterin Frau Adler einzuordnen
sein dürfte.
Ich habe daher heute an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts
Hagen berichtet. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort weitere Nachricht
erhalten in dieser Angelegenheit."
gegen PHK W., Polizei Plettenberg, geboren am ... in A. wegen
unrechtmäßiger Dienstausübung, Körperverletzung, rechtsgrundloser Konfiszierung
meines Smartphones ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl oder Gefahr im
Verzug und sämtlicher weiter in Betracht kommender Straftaten.
Der Übergriff ereignete sich während eines – ich nenne es Scheinprozesses – zum
Vorwurf der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“
vor dem Amtsgericht Plettenberg unter dem Vorsitz von Richterin Adler, Az.: Ds 74/21 am 09.11.2021, ab 12:00 Uhr. PHK W. war selbst als
persönlich angezeigter Aggressor hier gegen das Justizopfer, die rechtsgrundlos Beklagte als „Zeuge“ geladen.
Ein – wie ich meine - albernes juristisches Possenspiel.
Der Präsident des Landgerichts Hagen Prof. Dr. Coburger erklärt sich nicht zuständig:
Nach alledem vermag ich ein dienstpflichtwidriges Verhalten der Richterin Adler nicht festzustellen, so dass ich zu Ihren Gunsten nichts veranlassen kann.
Soweit Sie das Verhalten der Richterin Adler beanstanden, habe ich mich über den Ihrer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt informiert.
Nach eingehender Prüfung gelange ich zu dem Ergebnis, dass kein Anlass zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die Richterin Adler besteht.
Einleitend erlaube ich mir den folgenden Hinweis: Wegen des in Artikel 97 des Grundgesetzes verankerten Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit
ist es keiner Stelle außerhalb des gerichtlichen Instanzenzuges - und damit auch mir nicht - möglich, richterliche Entscheidungen, die zum
Kernbereich richterlicher Tätigkeit zählen, zu beanstanden, abzuändern, in sonstiger Weise zu beeinflussen oder dazu auch nur sachlich-inhaltlich
Stellung zu nehmen.
Für mich als juristischen Laien ist es nicht nachvollziehbar derartig gravierende Eingriffe in die grundgesetzlich verbrieften Persönlichkeitsrechte
mit richterlicher Unabhängigkeit abzutun.
zunächst bestätige ich den Eingang Ihrer Beschwerde vom 14.11.2021.
Zeitgleich ist Ihr Schreiben der Direktion Kriminalität vorgelegt worden,
welche den Vorgang zur weiteren Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Hagen zugesandt hat.
Gemäß der Rahmenvorgaben im Beschwerdemanagement der Polizei NRW ruht die Bearbeitung Ihrer Beschwerde während eines laufenden
Ermittlungsverfahrens. Sobald ich Kenntnis davon erlange, dass das Verfahren abgeschlossen ist, erhalten Sie einen weiteren Bescheid.
in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 10.11.2021 habe ich in eigener Zuständigkeit mit den an der strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligten Bediensteten
des Amtsgerichts Plettenberg Rücksprache gehalten, insbesondere mit den an diesem Tag tätigen Wachtmeister/innen.
Im Ergebnis kann ich das Verhalten der Bediensteten nicht beanstanden. Der Wachtmeister und die Wachtmeisterinnen haben die schriftlichen und mündlichen
sitzungspolizeilichen Anordnungen der Richterin Adler befolgt, ein Fehlverhalten konnte ich nicht feststellen.
Derzeit bereite ich einen eigenen Strafantrag gegen den Zeugen PHK W. vor,
der im Sitzungssaal auch mir gegen meinen ausdrücklichen Willen mein Smartphone
aus der Jackentasche zog und die Rückgabe verweigerte. Möglicherweise also ein Wiederholungstäter?
Als Zeugen des neuen Strafantrags sollen Richterin Adler und die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft Hagen, sowie die beteiligten Bediensteten des Amtsgerichts
Plettenberg benannt werden.
Aus diesem Grund wird um die Mitteilung des Vornamens der Richterin Adler, sowie
der Namen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Hagen in dem „Verfahren“ und
der beteiligten Bediensteten des Amtsgerichts Plettenberg gebeten."
"Wie sich schon angesichts des geringfügigen Strafbefehls und der Erörterung in der Hauptverhandlung einer möglichen Einstellung gem. §§ 153, 153 a StPO ergibt,
handelt es sich – sofern überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt – um eine Bagatelltat.
Die Einziehung gem. § 74 Abs. 1 StGB steht aber unter der einschränkenden Vorausset-zung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der konkreten Ausgestaltung des § 74 f StGB.
Danach ist als milderes Mittel eine Anweisung i. S. d. § 74 f Abs. 1 S. 2 StGB zwingend anzuordnen, sofern – wie hier – die Einziehung zur begangenen Tat und dem Vorwurf,
der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde.
Dies ist vorliegend der Fall. Schon der objektive Wert des Handys beträgt ca. 700,00 €. Darüber hinaus hat das Handy aber einen erheblichen ideellen Wert für die Betroffene,
da sich auf dem Handy zahlreiche persönliche Daten, Urkunden und insbesondere Bilder, insbesondere von ihren Kindern befinden,
sodass ein erheblicher darüber hinausgehender ideeller Wert vorliegt."
Urteile zum Thema:
Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
"Die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle
gesprochenen Worte sind grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet, also nicht für einen
über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis
hinausgehenden Hörerkreis bestimmt. Allerdings kann das Vorhandensein einer sogenannten
faktischen Öffentlichkeit der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes entgegenstehen."
Infos zum Thema:
Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
"
Auch gegen einen Polizisten können Strafanzeige und Strafantrag gestellt werden. Obwohl es
bei Verfahren gegen Polizisten selten zu Verurteilungen kommt, haben diese Auswirkungen
für sie. Denn läuft ein Verfahren gegen einen Polizisten, so ist dieser für diesen Zeitraum von
Beförderungen oder Gehaltserhöhungen ausgeschlossen. Außerdem kann es zu
disziplinarrechtlichen Folgen, wie z.B. einer Kürzung seines Gehaltes oder einer Degradierung kommen.
"
Der Begriff Polizeigewalt wird in der Kriminologie und den Medien verwendet, um körperliche und psychische Gewalt zu beschreiben, die von Polizisten ausgeübt wird.
"Die Anwendung von Gewalt ist vom Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und dann nur in einem verhältnismäßigen Ausmaß.
Sind die Voraussetzungen gegeben und das richtige Ausmaß gewahrt, ist sie rechtmäßig, andernfalls rechtswidrig. Fälle von unrechtmäßiger Polizeigewalt
werden auch Polizeiübergriffe genannt.[1] Teilweise wird bei unrechtmäßiger Dienstausübung von Polizeibeamten auch der Begriff Polizeiwillkür verwendet.[2][3]
Betroffen sind oft Drogenabhängige, Obdachlose, Prostituierte, Angehörige ethnischer Minderheiten sowie Demonstranten und Journalisten.
Nur wenige Strafanzeigen gegen Polizisten in Deutschland führen letztlich zu einer Anklage.[4][5]
Im UN-Menschenrechtsrat wurde Deutschland unter anderem die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen empfohlen.[6]
Diese gibt es in Deutschland bisher nicht.[7]"
https://www.youtube.com/watch?v=ILk0bTezq7c
Darf ich Polizisten filmen? | Rechtsanwalt Christian Solmecke (8:02 min)
"Zu Beginn der 1980er Jahre war es erstmals möglich ein Mobiltelefon auf dem freien Markt zu erwerben.1
Durch technische Innovationen entwickelte sich das Mobiltelefon im Verlauf der folgenden Jahrzehnte zu dem zentralen
Kommunikations- und Computergerät im Leben moderner Menschen und stellt für viele Nutzer heute den wichtigste
Datenspeicher dar.2 Im Rahmen ihrer Sicherstellung und Auswertung steht die Digitale Forensik vor einigen rechtlichen
und technischen Herausforderungen. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem möglichen rechtlichen Anpassungsbedarf
der Ermächtigungsgrundlagen zur Erlangung elektronischer Beweismittel."
"Nach einer Studie des Branchenverbandes Bitkom besaßen im Jahr 2018 acht von zehn Deutschen ein Smartphone,
was einer Gesamtzahl von ca. 57 Millionen Nutzern entspricht.3 Auf ihm lassen sich E-Mails, Adressen,
Telefonnummern speichern und es enthält darüber hinaus den Terminkalender, sämtliche, zum Teil sehr intime,
Kommunikationsdaten und Bilder sowie ggf. eine Historie besuchter Orte. Schon durch die Verknüpfung von wenigen
dieser Informationen lässt sich ein detailliertes Nutzungs- und ggf. Persönlichkeitsprofil seines Besitzers erstellen.4"
Bislang gibt es weder staatliche noch ehrenamtliche Projekte, die in diesem Ausmaß versuchen, bundesweit polizeiliches Fehlverhalten zu erfassen.
Hinzu kommt die selbst auferlegte gründliche Arbeitsweise: Die Fälle werden durch mindestens eine weitere Person überprüft,
damit die Einträge so akkurat und wertfrei wie möglich sind, erklärt der Sprecher weiter.
Plattform dokumentiert Fälle von Polizeigewalt und kontroversem Verhalten der Polizei
Bei einer Hausdurchsuchung der Polizei sollte sich eine unbeteiligte junge Frau ausziehen und soll sich dabei schwer traumatisiert haben.
Nun läuft gegen einen beteiligten Polizisten aus Weimar ein Verfahren.
In diesem Podcast geht es um den Fall eines Polizisten aus Weimar. Gegen ihn läuft ein Verfahren, weil er Daten aus dem Polizeicomputer an Dritte weitergegeben
und damit Geheimnisverrat begangen haben soll. In dem Strafverfahren geht es auch um Bestechlichkeit und einen Einsatz, bei dem der Polizist dabei war
und extrem aus dem Ruder gelaufen ist - zu Lasten von völlig Unschuldigen. Dem Autor Marcel Siepmann ist es gelungen mit den Opfern,
aber auch mit dem Polizisten selbst zu sprechen.
2020-09-16 ZAPP, ndr (5,59 min) Polizeigewalt gegen Reporter?
In einer Rangelei mit der Polizei wurde Blaulichtreporter Julian Stähle verletzt. Auf seine Anzeige folgte eine Gegenanzeige - und ein Freispruch.
Denn ein Video entlarvt Zeugenaussagen.
UPDATE (Juni 2021): Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat ihr Verfahren gegen die zwei beteiligten Polizisten eingestellt.
Gegen sie war ermittelt worden wegen Nötigung, Körperverletzung im Amt, Verfolgung Unschuldiger, uneidlicher Falschaussage
und Strafvereitelung im Amt (Polizist 1) beziehungsweise wegen uneidlicher Falschaussage und Strafvereitelung im Amt (Polizist 2).
Laut Staatsanwaltschaft erfolgt die Einstellung des Verfahrens "mangels hinreichenden Tatverdachts".
Lediglich die "Fixierung" des Reporters Julian Stähle am Boden hält die Staatsanwaltschaft für belegt (Stähle selbst spricht von "Würgen")
- doch auch diesbezüglich hat sie das Verfahren eingestellt, in diesem Fall wegen "geringfügiger Schuld".
Laut Staatsanwaltschaft vermittelt das von Stähle gefilmte Videomaterial "keinen Vorrang der Glaubhaftigkeit für die eine oder andere Seite",
also weder für die Darstellung des Reporters noch die der Polizisten. Julian Stähle und sein Arbeitgeber sind empört und erwägen,
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens einzulegen.
"Und was ist jetzt mit dem gesprochenen Wort?
Damit die Sache nicht zu einfach wird, gibt es nun noch diese Sache mit dem vertraulich gesprochenen Wort. Nimmst du etwas auf, das vertraulich
gesprochen wird, dann ist schon das Anfertigen strafbar – nicht erst die Veröffentlichung der Aufnahme.
Wenn also ein Polizist und eine andere Person leise miteinander sprechen und absichtlich alles tun, damit niemand anderes das hören kann, dann darfst du
zwar filmen – aber nicht den Ton aufnehmen. Das heißt aber nicht, dass du gar keine Polizeieinsätze mehr aufzeichnen darfst.
Das Landgericht Kassel sagt: Es gibt sowas wie eine „faktische Öffentlichkeit“. Und dann darfst du auch filmen.
Okay... aber was ist, wenn mir die Polizei mein Smartphone wegnimmt?
Laut Gericht ist es „unverhältnismäßig“, das Smartphone zu beschlagnahmen, weil die Beamten vermuten, du könntest gegen einen der beiden Paragrafen
oben verstoßen. Die Richter sagten: Smartphones gehören heute zu den zentralen Besitzgegenständen, „die im Alltagsleben von überaus großer
Bedeutung“ seien. Unser halbes Leben spielt sich darin ab. Zudem würden darin eine „Unmenge“ privater Daten gesammelt. Die Polizei darf das nicht
einfach beschlagnahmen, nur weil ein vager Verdacht besteht."
2019-10-02 taz, Christian Rath
Beschluss des Landgerichts Kassel - Aufnahme von Polizei geht klar. "Weil eine Frau eine Polizeikontrolle filmte, wurde ihr Smartphone beschlagnahmt und ihr drohte eine Strafe. Das Landgericht Kassel sah das anders.
Konkret ging es um einen Vorfall am 20. Juli 2019. In Kassel demonstrierte die Neonazi-Partei „Die Rechte“, parallel lief
eine Gegendemonstration. Vor dem Kasseler Bahnhof kontrollierte die Polizei Personen, die sie für potenzielle Störer
hielt. Eine 35-jährige Politologin filmte dabei mit ihrem Smartphone eine Kontrolle, an der sie besonderes Interesse
hatte. Denn kontrolliert wurde ihr Freund.
Daraufhin beschlagnahmte die Polizei das Smartphone. Die Staatsanwaltschaft warf ihr eine Straftat vor. Sie habe mit
der Tonspur des Smartphones die „Vertraulichkeit des Wortes“ verletzt. Nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuches drohe
eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Nils Spörkel, der Göttinger Anwalt der Politologin, hat nun beim Landgericht Kassel in zweiter Instanz erreicht, dass die Beschlagnahme des Smartphones
aufgehoben wird. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann also keine Rechtsmittel mehr einlegen.
Der Frau droht nun wohl auch keine Strafverfolgung mehr.
Ein Smartphone ist von „extrem hoher Bedeutung“
Doch selbst wenn es einen Anfangsverdacht gäbe, so argumentiert das Gericht weiter, müsste das Smartphone
„unverzüglich“ herausgegeben werden. Ein Smartphone sei als „zentraler Sammelpunkt“ privater Daten von „extem
hoher Bedeutung im täglichen Leben“. Eine zweimonatige Beschlagnahme sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn
die Kasseler Polizei in dieser Zeit „keinerlei Ermittlungen“ unternimmt und nicht einmal das Smartphone auswertet.
( LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019, Az.: 2 Qs 111/19)"
2018-06-12 Report Mainz
Prügelnde Polizisten - Versagt die Justiz?
Rechtswidrige Polizeigewalt in Deutschland – gibt es solche Vorfälle und vor allem werden sie konsequent verfolgt? (6:52 min)
Vermutlich hätten sich die Dorfpolizei Plettenberg, beteiligte Richter und Staatsanwälte gewünscht, es wäre Gras über die Sache gewachsen. Aber nicht mit mir als "Bürgerreporter"."
2022-03-21 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 9
Ohne Anwalt keine Chance "Und jetzt noch einmal von Vorn mit Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis
Möglicherweise wären die Verfahren erfolgreich unterdrückt worden, wenn das Strafmaß nicht so völlig überzogen hoch ausgefallen wäre.
Die Investition in fachkompetente Hilfe mit einer Chance auf vollständige Rehabilitation, erschien somit als die bessere Wahl."
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg – Teil 7
Verhältnismäßigkeit muss bestritten werden "Am morgigen 27.10.2021 jährt sich der Polizeiübergriff in Plettenberg über den ich als Bürgerreporter bereits mehrmals hier berichtet hatte zum ersten Mal.
Und noch immer geht um den "polizeilichen Raub eines Smartphones" ohne Nennung einer plausiblen Rechtgrundlage.
Bis heute wurde das Gerät mit den hochsensiblen, privaten und schützenswerten Daten, Familienfotos, Bankdaten etc. nicht zurückgegeben.
Angeblich hält die Staatsanwaltschaft Hagen das "Beweismittel" zurück.
Mag sein, dass ich als Bürgerreporter etwas hartnäckiger bin als andere, aber ich hasse Ungerechtigkeit. Und das ohne Ansehen der Person.
Dabei habe ich Respekt vor jeder Uniform, die im Schrank hängt. Wenn jemand eine Uniform trägt, achte ich auf Persönlichkeit und Verhalten."
2021-07-24 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg – Teil 6
Polizeigewalt: Filmen verboten? "Panorama, 22.07.21
"Es gibt auch in Deutschland Fälle von polizeilichen Übergriffen, die dem Auftrag und der Rolle der Polizei nicht gerecht werden:
Dabei geht es um Gewalt, aber auch um unflätige Beleidigungen und Machtgehabe, wie Panorama vorliegende Handyaufnahmen beweisen.
Doch sind solche Aufnahmen überhaupt legal?"
Polizeigewalt - Filmen verboten?
von Tina Soliman"
2021-05-17 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 5
Nebel des Vergessens
Als Reaktion auf meine Veröffentlichung der Audio-Datei wurde mir mit Schreiben der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis vom 13.01.2021
eine Schriftliche Äußerung als Beschuldigte(r) zugestellt.
Sehr geehrter Herr Wockelmann,
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftate(en) begangen zu haben:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
Bemerkungen
Ihnen wird vorgeworfen eine Audiodatei für Dritte zugänglich gemacht zu haben, welche im Rahmen eines Polizeieinsatzes gefertigt worden ist.
Anhörung
In meiner Antwort vom 26.01.2021 zitierte ich Art 5 GG "Seit mehr als 10 Jahren arbeite ich im investigativ-journalistischen Bereich
und auch den vorliegenden Fall habe ich bekanntgemacht:
Prof. Tobias Singelnstein Polizeigewalt - Exklusive Auswertung der RuhrUniversität Bochum Forschungsprojekt KViA-Pol"
2021-02-24 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 4
Vertuschung von Polizeiübergriff braucht Zeit
Am 08.01.2021 wurde das Thema im Süderländer Tageblatt aufgegriffen und weitergehend u.a. bei der Staatsanwaltschaft Hagen recherchiert:
„Ermittlungen gegen einen Polizisten“.
Dort war zu lesen:
„Der Plettenberger Polizeichef Jörg Teichert kennt den Vorfall, obwohl er zum Zeitpunkt des Vorfalls Ende Oktober noch nicht im Dienst
der Plettenberger Wache war und sagt auf Nachfrage der Heimatzeitung: „Für uns sieht es nach einer gezielten Provokation aus.
Wir haben das Handy als Tatmittel sichergestellt. Nach interner Prüfung konnten wir kein Fehlverhalten der Kollegen feststellen.“
Diese mutige Behauptung klingt geradezu wie ein Geständnis: „Solche Sachen machen wir dauernd.“
2021-02-09 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 3
Narrenfreiheit für die Polizei?
In meinem dritten Beitrag zu diesem Thema möchte ich mich dem Beschlagnahme-Beschluss der Richterin Weber am Amtsgericht Hagen zuwenden.
(Aktenzeichen 66 Gs 1887/20 (500 Js 1034/20)).
Es bleibt festzustellen, dass für die Beschlagnahme des sichergestellten Mobiltelefons der Beschuldigten weder ein Durchsuchungsbefehl vorlag
und auch keine „Gefahr im Verzug“ glaubhaft vorgetragen werden kann.
Die nachträgliche Begründung der Richterin lautet
„wegen
des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bildaufnahmen u.a.“
wirkt vor dem Hintergrund der Bilderflut von Großdemonstrationen verstörend.
Ermittlungen gegen einen Polizisten "Plettenberg - Die Staatsanwaltschaft Hagen hat gegenüber deser Redaktion bestätigt, dass derzeit Ermittlungen gegen einen Polizisten aus Plettenberg laufen.
Eine Bürgerin beschuldigt den Polizisten, er habe ihr gewaltsam das Handy abgenommen und es nicht wieder herausgegeben."
2020-12-30 Lokalkompass, Ulrich Wockelmann
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg -Teil 1.
Am 27.10.2020 gegen 16:07 Uhr ereignete sich ein Zwischenfall bei Action in Plettenberg, der als übersteigerte Banalität begann
und zu einem unverhältnismäßigen polizeilichen Übergriff ausuferte. Dabei entwendete ein Polizist gewaltsam einer Frau ihr Smartphone
und verweigerte die Rückgabe.
Die psychisch stark belastete Frau hatte ein fast halbstündiges Selfie-Video gedreht, in dem Sie Ihre Empörung über die Behandlung im Laden
wegen der Corona-Maßnahmen aufzeichnete. Die Action-Mitarbeiter hatten die Polizei hinzugerufen. Nachdem die Ausgangssituation eigentlich abgehandelt war,
kam es zu einem völlig unverhältnismäßigem polizeilichen Übergriff, der hier zumindest
als Audio veröffentlicht ist.
Forenbeiträge zum Thema:
Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen