Klage: Beispiel 063

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: 1862,40 € - Kosten der Unterkunft vorenthalten

SGB II § 22




Widerspruch W 523/12
Widerspruch W ????/10
Widerspruch W ????/10
SG Dortmund, Az.: S 56 AS 4612/14 WA, 25.02.2015
SG Dortmund, Az.: S 56 AS 4613/14 WA, 25.02.2015
SG Dortmund, Az.: S 56 AS 4614/14 WA, 25.02.2015
KDU-Unterdeckung 01.06.2010-30.11.2012
Richterin Wetzel

SG Dortmund, S 92 AS 5446/20, 08.2021 (Untätigkeitsklage wegen Verzinsung) (nicht rechtskräftig)
Richter Stinder


SG Dortmund, S 92 AS 2083/21, 28.06.2021 (ablehnender PKH-Beschluss)
Richter Stinder


LSG NRW, L 2 AS 1027/21 B, 12.10.2021 (ablehnender PKH-Beschluss)
Richterin Lente-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl und Richterin Dr. Bergman


SG Dortmund, S 32 AS 2083/21,
Richterin Dr. Brünen



"Dem Kläger wird für den Zeitraum Juni 2010 bis November 2012

Kosten der Unterkunft in Höhe von 1862,40 € nachgezahlt.

Dieser Betrag ergibt sich daraus,

dass pro Monat 62,08 € nachgezahlt werden."



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Untätigkeitsklage wegen Verzinsung (Zinsanspruch: ca. 263,22 €)






zurück

        Kurze Einleitung

Am 01.01.2010 trat eine geänderte Gesetzeslage in Kraft, die den Leistungsberechtigten rechnerisch 5 m2 mehr zusicherte. Diese Entscheidung begünstigte die Wohnsituation etlicher Bedarfsgemeinschaften, deren Mieten zuvor nicht vollständig durch die Jobcenter getragen wurden.

In einem eigenen Rundschreiben des Märkischen Kreises vom 22.08.2012 wurde die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 in Kenntnis gesetzt. Darin hieß es unmissverständlich:

"II. Von Amts wegen sind bestandskräftige Leistungsbescheide nach § 22 SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 SGB II zurückzunehmen, wenn die Rechte der Leistungsberechtigten infolge der Nichtanwendung der ab dem 01.01.2010 geltenden WNB betroffen und Leistungen nach § 22 SGB II zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ggf. reicht die Rückwirkung in der Regel bis zum 01.01.2011."


Auch im vorliegenden Fall ignorierte die Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis die Weisung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit der geänderten Gesetzeslage.
Dabei handelte es sich nicht etwa um einen "bedauerlichen Einzelfall". Bereits acht Monate zuvor, am 13.12.2011, hatte das Sozialgericht Dortmund in dem Verfahren S 28 AS 563/10, 13.12.2010 (Klage032) die Bemessungsgrundlagen des Jobcenter Märkischer Kreis als nicht haltbar gerügt und eine Nachzahlung von Kosten der Unterkunft von mehr als 1309,80 € entschieden.

Es bleibt festzustellen, dass sich die Geschäftsführung des Jobcenter MK in der Bemessung der Kosten der Unterkunft sowohl über rechtskräftigen Urteile als auch die Direktiven des MAIS hinwegsetzt und diese ignoriert. Wie hat es Harald Thome vom Verein Tacheles e.V. in Wuppertal in einem Interview am 15.04.2015 über das Jobcenter Wuppertal formuliert:

"Wenn die Betroffenen dagegen klagen, werden sie gewinnen, wer nicht klagt hat verloren und ist Verlierer."




Die hier vorliegend verhandelte Klage greift zurück auf Leistungsansprüche ab Juni 2010. Der Erörterungstermin fand am Mittwoch, den 25.02.2015 im Sozialgericht Dortmund statt. Das Sitzungsprotokoll wurde dem Jobcenter Märkischer Kreis und dem Klägervertreter bereits am 05.03.2015 zugestellt. Die Rechtsansprüche auf weitere Leistungen bestehen also teilweise seit viereinhalb Jahren.

Am 22.04.2015 wandte sich der Kläger an die Öffentlichkeit und schrieb einen weiteren Artikel im Lokalkompass, indem er in der ihm gegebenen Schnodderigkeit seinen Unmut ausformulierte. Am nächsten Morgen war der Artikel ohne Angaben von Gründen gelöscht.
Mit der hier dargelegten Beispielklage soll dem erfolgreichen Kläger - in etwas versachlichter Form - eine eigene Plattform eingeräumt werden.

Aber lassen wir den erfolgreichen Kläger selbst zu Wort kommen:

"Der Weg zu der Klage, wegen nicht gezahlter Unterkunftskosten.
Durch Gespräche mit Dir und Lars Schulte-Bräucker wurde mein Hartz 4 Bewilligungsbescheid geprüft. Dabei bestätigte sich der Verdacht dass mir zu wenig an Mietkosten gezahlt wurde. Das Jobcenter begründete das mit zu hohen Mietkosten. Ich hatte immer von meinem Geld einen Ausgleich geschaffen. Aber es müssen rechtlich die gesamten Mietkosten bezahlt werden ohne irgendwelche Abzüge. Gleichfalls stand noch ein allgemeines Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus, ob die Regelsätze in ihrer momentanen Höhe richtig sind. Lars Schulte-Bräucker legte daraufhin beim Jobcenter Widerspruch ein. Kopie beigefügt. Der Widerspruch wurde vom Jobcenter abgelehnt. Kopie beigefügt.
Daraufhin wurde Klage beim Sozialgericht Dortmund eingereicht. Kopie beigefügt. Jetzt wurde gegen jeden neuen Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt und natürlich abgelehnt vom Jobcenter. Dazu kamen noch die Widersprüche gegen die Eingliederungsvereinbarung, die wegen fehlender Unterschrift von mir, per Verwaltungsakt erlassen wurden. Und natürlich die Klage beim Sozialgericht Dortmund gegen die Eingliederungsvereinbarung.
In diesem Zeitraum bekam ich einen Anruf von meinem Anwalt Lars Schulte-Bräucker. Er erklärte mir, dass das Jobcenter ein Angebot gemacht hat und wir waren beide damit einverstanden. Dieses teilte er dem Jobcenter mit. Es folgten Schreiben an das Sozialgericht Dortmund. Kopie beigefügt.
Doch eine Zahlung ist nicht erfolgt. Aber seit 01.12.2012 wurden die vollen Mietkosten bezahlt. Am 25.02.2015 wurde die Nachzahlung der Wohnkosten vor dem Sozialgericht Dortmund verhandelt und die Richterin hat dem Rechtsvertreter des Jobcenters Märkischer Kreis genau vorgerechnet, was zu zahlen ist. Der Anwalt vom Jobcenter wollte sich noch mit Zeiträumen bei der Berechnung herauswinden, aber damit kam er nicht durch. Die Richterin und mein Anwalt Lars Schulte-Bräucker zeigten, dass die Berechnungszeiträume und Verjährungsfristen richtig sind. Schließlich musste er dann der Richterin zustimmen und er erklärte sich bereit, die Summe zu zahlen.
Dieses Geld ist bisher nicht eingegangen.
Gruß R.
"









zurück

         Chronologie



22.03.2012     Widerspruchsbegründung

02.04.2012     Widerspruchsbescheid
"Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
[...]
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
"

Es handelt sich nach $ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V. S 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, so dass für Ermessenserwägungen kein Raum besteht.

Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Drei Jahre später mussten 1862,40 € nachgezahlt werden.


27.04.2012     Klage

02.04.2015     Sitzungsprotokoll

29.04.2015     Überweisungszusage 1862,40 € erstritten.



Am 05.05.2015 konnte endlich der Zahlungseingang auf dem Konto festgestellt werden.










zurück

Untätigkeitsklage wegen Verzinsung




21.07.2020     Verzinsung angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit 4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich.

Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen."


27.11.2020     Widerspruchsbescheid Zinsen   W 2147/20
Der Antrag des Widerspruchsführers vom 21.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen nach § 44 SGB I war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.


Eine nette Idee mit einer von Gesetzeswegen geregelten Bringschuld umzugehen. Strafrechtlich ist das möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB)?


26.12.2020     Klage auf Zinsen gem § 44 SGB I
"Der Kläger erhielt erstmals durch den Termins Bericht des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R Kenntnis über einen Anspruch auf Verzinsung seiner Nachzahlung. „Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen.“

„Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige Nebenleistung akzessorisch zu dieser (vgl nur BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 2/96 - SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 24, 26).""


14.05.2021     Verwaltungsakte
"E-Akte Ausdruck (BI. 73 - 96a = 39 Seiten)"


18.05.2021     Eingangsbestätigung des Bundesrechnungshof

25.05.2021     Jobcenter wissen von nichts
Auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz "Vor den Sozialgerichten erstrittene Erstattungsansprüche im SGB II (2005-2020)" melden die nachfolgend gelisteten Jobcenter übereinstimmend, dass im eigenen Haus weder erfasst ist, wie viele Widersprüche und Klage jährlich eingereicht werden (Kundenzufriedenheit) noch wie viele ganz oder teilweise zu Gunsten der Kunden entschieden werden (Qualitätssicherung, das letzte Aktenzeichen im Jahr).

Auch die Erfolgs-/Versagensbilanz der hauseigenen Widerspruchstelle in Geldwert findet offensichtlich keine Auswertung (Finanzaufsicht).

Jobcenter Märkischer Kreis, Jobcenter Kreis Olpe, Jobcenter - Arbeit Hellweg Aktiv Soest, Jobcenter Kreis Siegen·Wittgensteln, Jobcenter Kreis Unna, Jobcenter Hamm, Jobcenter Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Jobcenter Bochum, Jobcenter Kreis Wesel,


25.05.2021     Gerichtsbescheid S 92 AS 5446/20    (nicht rechtskräftig)
"Anstelle der Beschwerde kann binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; anderenfalls wirkt er als Urteil. Wird sowohl Beschwerde eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt"


31.05.2021     Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt
"wird auf den Entwurf eines Gerichtsbescheids vom 25.05.2021 Bezug genommen und die
mündliche Verhandlung beantragt

Das übergeordnete Thema der sich abzeichnenden systematischen Rechtsbeugung durch Unterschlagung von Verzinsungen wurde in der Zwischenzeit beim Bundesrechnungshof eingereicht und von dort sind weiterführende Recherchen angedacht. "


18.06.2021     Antrag auf PKH gestellt
"Offensichtlich erweist sich die Umsetzung des Gesetzestextes trotz der Präzisierung der Anwendung für die Beklagte durch das Bundessozialgericht als unverständlich.
Aus diesem Grund wird hiermit der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren gestellt und die Beiordnung von
RA Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn
beantragt."


18.06.2021     Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anlagen (28 S.)
"Offensichttich erweist sich die Umsetzung des Gesetzestextes trotz der Präzisierung der Anwendung für die Bektagte durch das Bundessozialgericht als unverständlich. Aus diesem Grund wird hiermit der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren gesteltt und die Beiordnung von

RA Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 lserlohn

beantragt"


28.06.2021     Antrag auf PKH abgewiesen PKH-Beschluss S 92 AS 2083/21
"Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schulte-Bräucker aus Iserlohn wird abgelehnt."


03.07.2021     Nichtzulassungsbeschwerde gestellt mit Anlagen (42 S.)
"Im Wege der Beschwerde / Nichtzulassungsbeschwerde wird beantragt

1. dem Antragsteller für die 1.und 2. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen

2. festzustellen, dass der Beschluss vom 28.06.2021 in der vorliegenden Form den Kläger in seinem Rechtsschutzanspruch verletzt, da durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sein durch die Verfassung geschütztes Recht gem. Art 19 GG verletzt ist"


08.07.2021     Termin zu mündlichen Verhandlung aufgehoben     S 92 AS 2083/21
"in dem oben genannten Rechtsstreit

ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vom

16.07.2021 um 12:15 Uhr

aufgehoben worden.

Grund: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrag""


09.07.2021     LSG NRW Eingangsbestaetigung L 2 AS 1027/21 B
"die Rechtsmittelschrift vom 03.07.2021 gegen den Beschluss des SG Dortmund (Az.: S 92 AS 2083121) vom 28.06.2021 sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe sind hier am 03,07.2021 eingegangen. Das Rechtsmittel ist am 03.07.2021 eingelegt worden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 2 AS 1027/21 B geführt"


10.08.2021     Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren
"Ihre an das Sozialgericht Dortmund und an das Landessozialgericht gerichtete Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wird hier als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28.06.2021 angesehen. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzlich noch anhängige Klageverfahren abgelehnt"


06.09.2021     Antwort an Landessozialgericht Essen
"Nur für den Fall der tatsächlich geleisteten Verzinsung wird also ein Verschulden des Leistungsträgers ausgeschlossen! Anders aber ist die Verweigerung der Verzinsung nicht entschuldbar. Man mag sie nun als „Betrug durch Unterlassen“ oder mit den Worten aus der Entscheidung des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R
„Der Beklagte hat hier eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln wollen und ist von der Klägerin auch so verstanden worden“ umschreiben wollen. Unbestreitbar dürfte sein, dass der Beklagte keinerlei Ermessen darüber zu treffen hat, ob er einen gesetzlich festgeschrieben Paragrafen anwenden möchte oder nicht.

In Recherchen vergleichbarer Verfahren zeichnet sich ab, dass die massive Verweigerung der Zinsermittlung und Auszahlung auch in dutzenden Fallkonstellationen vorgenommen wird. Es verdichten sich die Anzeichen, dass solcher Betrug durch Unterlassen bei der Beklagten System hat.

Das BSG hat in der zuvor zitierten Entscheidung einen Weg eröffnet, um Sozialgerichte davor zu bewahren zu Erfüllungsgehilfen solchen Betruges zu werden:

„Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29)."


07.09.2021     SENDEBERICHT Beschwerde LSG L 2 AS 1027_21 B
14 Seiten gefaxt


18.10.2021     Sozialgericht Essen Beschluss
"Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2021wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger sind diesbezüglich im Mai 2015 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1862,40 Euro für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.10.2021 gewährt worden. Der Beklagte hatte den Antrag des Klägers vom 21.07.2020, diese Leistung mit 4 v.H. zu verzinsen, mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch nach S 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB l) sei jedenfalls nach S 45 SGB I verjährt"


08.11.2021     Verhandlungstermin vorgesehen
"das Verfahren ist für einen Verhandlungstermin vorgesehen. wegen der Vielzahl der hier anhängigen verfahren kann ein genauer Termin jedoch noch nicht in Aussicht gestellt werden. "


10.01.2022     Ladung zum 23.03.2022 11:00 Uhr, Saal 112
"in dem oben genannten Rechtsstreit ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Mittwoch, 23. März 2022,11:00 Uhr,
Saal 1 12, 1. Etage
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund"


12.10.2021     Beschluss - Antrag auf Prozesskostenhilfe   Richterin Lehnte-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman
"Mit seiner Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde vom 05.07.2020 wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgericht (SG)Dortmund vom 28.06.2021, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 92 AS 2083/21 abgelehnt worden ist.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dies ist hier der Fall, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt, so dass die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs. 1 SGG)."


18.10.2021     Urteil  
"Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 25.05.2021 vollumfänglich folgt (S 105 Abs. 4 SGG)"


23.03.2022     Urteil & Niederschrift ln dem Rechtsstreit   Richterin Dr. Brünen
"Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung war nach g 105 Abs. 2 Satz2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung war für den Kläger nicht gegeben. Die 92. Kammer hatte sie im Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 25.05.2021 vollumfänglich folgt (S 105 Abs. 4 SGG). Neues ist von dem Kläger in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden
Gründe für eine Berufungszulassung, über die zu entscheiden ist, da um weniger als 750,00 EUR gestritten wird (SS 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestehenicht."


21.04.2022     Beschwerdebegründung
"1. Die Beschwerde ist nach § 144 (2) SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, . . .
2. Grundsätzliche Bedeutung hat das Verfahren bereits aus dem Grund, weil die Klage eine strafrechtliche Komponente entfaltet, die im Verfahren bisher keine Würdigung erfahren hat. . .
3. Bereits der Gesetzesentwurf 7/868 vom 27.06.1973 hebt hervor „Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, . . .
4. Der Beschluss-Entwurf ignoriert die Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 15/19 R . . . .
5. Das Urteil stellt darauf ab, dem „Betrug durch Unterlassen“ des Beklagten zuzuarbeiten. Zusammenfassend summiert sich bei dem Beklagten eine Mehrzahl von Betrugsversuchen. . . .
6. Nach ersten Recherchen zu konkreten Zins-Nachforderungen beim Beklagten zeigen sich Hinweise auf Betrug durch Unterlassen . . . .
7. Im Weiteren sind mehrere Verfahrensfehler zu rügen. So wurde dem Kläger nicht ausreichend Raum gegeben seine Argumentation ausführlich darzulegen. . . .
8. Soweit die Vorsitzende Richterin – ohne eigene Überlegungen anzustellen – auf die Vorentscheidung Ihres Kollegen der 92. Kammer Richter Stinder abstellt, verrät sie, dass sie den § 103 SGG sträflich vernachlässigt hat. . . .
9. Nach Auskunft eines der beisitzenden Richter nach Verlassen des Sitzungssaals teilte er auf Anfrage bereitwillig mit, dass mit dem Urteil beabsichtigt war, keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen. . . . "


09.05.2022     L 2 AS 669/22 NZB
"die Rechtsmittelschrift vom 20.04.2022 gegen das Urteil des SG Dortmund (Az.: S 32 AS 2083/21) vom 23.04.2022 ist hier am 04.05.2022 eingegangen. Die mit dem Rechtsmitteln gefochten Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 05.04.2022 zugestellt. Das Rechtsmittel ist am 20.04.2022 ein gelegt worden."


10.05.2022     Stellungnahme angefordert    L 2 AS 669/22 NZB
Frau J. fordert für das Jobcenter Märkischer Kreis:
"ln dem Rechtsstreit
X ./. Jobcenter Märkischer Kreis
- L 2 AS 592/22 NZB -
wird beantragt,
1. die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gem. S 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Beschwerdebegründung vom 21.04.2022 zur Kenntnis genommen.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte werden mit der Begründung nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen wird dem Grunde nach auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Dortmund v. 23.03.2022 (Az.: S 32 AS 2083121) und des Gerichtsbescheides v. 25.05.2021 verwiesen"


01.07.2022     Stellungnahme an LSG NRW    mit Anlagen (20 S.)    L 2 AS 669/22 NZB

"Die Beklagtenvertreterin Frau J. beantragt in Ihrem Schreiben die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Darin behauptet sie der Wahrheit zuwider: „Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte werden mit der Begründung nicht vorgetragen.“

Richtig ist wohl, dass in der Begründung dieser Nichtzulassungsbeschwerde eine Mehrzahl von Sachverhalten vorgetragen ist, die bisher in Urteilen zum § 44 SGB I keinerlei Erwähnung gefunden haben. So wurden bisher noch keine Urteile in Verbindung mit serienmäßigem Betrug durch Unterlassen bekannt. Dieses Thema betrifft Tausende. (903 Entscheidungen zu § 44 SGB I in unserer Datenbank: https://dejure.org/dienste/lex/SGB_I/44/1.html ) Bereits darum hat die Klage grundsätzliche Bedeutung. (§ 144 (2) SGG)

Und mit Ihrer vorgetragenen Behauptung „Das Urteil des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab (S 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG)“, unterstellt sie unausgesprochen, dass alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich das Argument der nachgewiesenen Beispiele von „Betrug durch Unterlassung“ ignorieren würden, um die Klage abzuweisen.

Aber als Beklagtenvertreterin war Frau J. auch in dem „Zins-Verfahren“ LSG NRW, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022 zugegen an dem auch ich persönlich als Prozessbeobachter anwesend war. Dort haben die Richter ihr sehr wohl „neue rechtserhebliche Gesichtspunkte“ dargelegt.

„Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“


Das Protokoll war am 30.05.2022 zugestellt worden. Eine Umsetzung des Urteils ist noch immer nicht erfolgt."






         Urteile zum Thema:





         Infos zum Thema:







         Presseberichte zum Thema:


2015-04-22 Lokalkompass (der Zensur zum Opfer gefallen und wiederhergestellt)   Jobcenter Märkischer Kreis zahlt nicht. .   











zurück

         Fazit:

Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle
Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
  • Verfahrenskosten, Terminsgebühr (30 min)
  • Arbeitszeit der Richterin
  • Arbeitszeit der Widerspruchstelle
  • Kostenerstattung für den Widerspruch
  • Fahrtkostenerstattung
  • Portokosten des Jobcenter MK , an den Kunden, das Gericht

Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.





zurück

Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:

  • Erwerbslosenforum - Jobcenter Märkischer Kreis zahlt nicht - Pressezensur durch das JC beim Lokalkompass?






                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen