Chronologie
22.03.2012
Widerspruchsbegründung
02.04.2012
Widerspruchsbescheid
"Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
[...]
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
"
Es handelt sich nach $ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V. S 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Verwaltungsentscheidung,
so dass für Ermessenserwägungen kein Raum besteht.
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Drei Jahre später mussten 1862,40 € nachgezahlt werden.
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27.04.2012
Klage
02.04.2015
Sitzungsprotokoll
29.04.2015
Überweisungszusage 1862,40 € erstritten.
Am 05.05.2015 konnte endlich der Zahlungseingang auf dem Konto festgestellt werden.
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Untätigkeitsklage wegen Verzinsung
21.07.2020
Verzinsung angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei
verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit
4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist
nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen."
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27.11.2020
Widerspruchsbescheid Zinsen W 2147/20
Der Antrag des Widerspruchsführers vom 21.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen
nach § 44 SGB I war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist
dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.
Eine nette Idee mit einer von Gesetzeswegen geregelten Bringschuld umzugehen.
Strafrechtlich ist das möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) oder
Betrug (§ 263 StGB)?
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26.12.2020
Klage auf Zinsen gem § 44 SGB I
"Der Kläger erhielt erstmals durch den Termins Bericht des BSG vom 03.07.2020,
B 8 SO 15/19 R Kenntnis über einen Anspruch auf Verzinsung seiner Nachzahlung.
„Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen
mit ihrem Entstehen.“
„Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte
örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige
Nebenleistung akzessorisch zu dieser (vgl nur BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 2/96 - SozR
3-1200 § 44 Nr 8 S 24, 26).""
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14.05.2021
Verwaltungsakte
"E-Akte Ausdruck (BI. 73 - 96a = 39 Seiten)"
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18.05.2021
Eingangsbestätigung des Bundesrechnungshof
25.05.2021
Jobcenter wissen von nichts
Auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
"Vor den Sozialgerichten erstrittene Erstattungsansprüche im SGB II (2005-2020)"
melden die nachfolgend gelisteten Jobcenter übereinstimmend, dass im eigenen Haus weder erfasst ist,
wie viele Widersprüche und Klage jährlich eingereicht werden (Kundenzufriedenheit) noch wie viele ganz oder teilweise zu Gunsten
der Kunden entschieden werden (Qualitätssicherung, das letzte Aktenzeichen im Jahr).
Auch die Erfolgs-/Versagensbilanz der hauseigenen Widerspruchstelle in Geldwert findet offensichtlich keine Auswertung (Finanzaufsicht).
Jobcenter Märkischer Kreis, Jobcenter Kreis Olpe, Jobcenter - Arbeit Hellweg Aktiv Soest, Jobcenter Kreis Siegen·Wittgensteln,
Jobcenter Kreis Unna, Jobcenter Hamm, Jobcenter Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Jobcenter Bochum, Jobcenter Kreis Wesel,
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25.05.2021
Gerichtsbescheid S 92 AS 5446/20
(nicht rechtskräftig)
"Anstelle der Beschwerde kann binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird ein solcher
Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; anderenfalls wirkt er als Urteil.
Wird sowohl Beschwerde eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt"
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31.05.2021
Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt
"wird auf den Entwurf eines Gerichtsbescheids vom 25.05.2021 Bezug genommen und die
mündliche Verhandlung beantragt
Das übergeordnete Thema der sich abzeichnenden systematischen Rechtsbeugung
durch Unterschlagung von Verzinsungen wurde in der Zwischenzeit beim
Bundesrechnungshof eingereicht und von dort sind weiterführende Recherchen
angedacht. "
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18.06.2021
Antrag auf PKH gestellt
"Offensichtlich erweist sich die Umsetzung des Gesetzestextes trotz der Präzisierung der Anwendung für die Beklagte
durch das Bundessozialgericht als unverständlich.
Aus diesem Grund wird hiermit der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren gestellt und die Beiordnung von
RA Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn
beantragt."
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18.06.2021
Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anlagen (28 S.)
"Offensichttich erweist sich die Umsetzung des Gesetzestextes trotz der Präzisierung
der Anwendung für die Bektagte durch das Bundessozialgericht als unverständlich.
Aus diesem Grund wird hiermit der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren
gesteltt und die Beiordnung von
RA Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 lserlohn
beantragt"
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28.06.2021 Antrag auf PKH abgewiesen
PKH-Beschluss S 92 AS 2083/21
"Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schulte-Bräucker aus Iserlohn wird abgelehnt."
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03.07.2021
Nichtzulassungsbeschwerde gestellt mit Anlagen (42 S.)
"Im Wege der Beschwerde / Nichtzulassungsbeschwerde wird beantragt
1. dem Antragsteller für die 1.und 2. Instanz Prozesskostenhilfe zu
bewilligen
2. festzustellen, dass der Beschluss vom 28.06.2021 in der vorliegenden
Form den Kläger in seinem Rechtsschutzanspruch verletzt, da durch die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe sein durch die Verfassung geschütztes
Recht gem. Art 19 GG verletzt ist"
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08.07.2021
Termin zu mündlichen Verhandlung aufgehoben S 92 AS 2083/21
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vom
16.07.2021 um 12:15 Uhr
aufgehoben worden.
Grund: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrag""
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09.07.2021 LSG NRW
Eingangsbestaetigung L 2 AS 1027/21 B
"die Rechtsmittelschrift vom 03.07.2021 gegen den Beschluss des SG
Dortmund (Az.: S 92 AS 2083121) vom 28.06.2021 sowie der Antrag auf
Prozesskostenhilfe sind hier am 03,07.2021 eingegangen. Das Rechtsmittel ist am 03.07.2021 eingelegt worden.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 2 AS 1027/21 B geführt"
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10.08.2021
Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren
"Ihre an das Sozialgericht Dortmund und an das Landessozialgericht gerichtete Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wird hier als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28.06.2021 angesehen. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht ihren Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzlich noch
anhängige Klageverfahren abgelehnt"
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06.09.2021
Antwort an Landessozialgericht Essen
"Nur für den Fall der tatsächlich geleisteten Verzinsung wird also ein Verschulden
des Leistungsträgers ausgeschlossen! Anders aber ist die Verweigerung der
Verzinsung nicht entschuldbar. Man mag sie nun als „Betrug durch Unterlassen“
oder mit den Worten aus der Entscheidung des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R
„Der Beklagte hat hier eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln
wollen und ist von der Klägerin auch so verstanden worden“ umschreiben wollen.
Unbestreitbar dürfte sein, dass der Beklagte keinerlei Ermessen darüber zu treffen
hat, ob er einen gesetzlich festgeschrieben Paragrafen anwenden möchte oder
nicht.
In Recherchen vergleichbarer Verfahren zeichnet sich ab, dass die massive
Verweigerung der Zinsermittlung und Auszahlung auch in dutzenden
Fallkonstellationen vorgenommen wird. Es verdichten sich die Anzeichen, dass
solcher Betrug durch Unterlassen bei der Beklagten System hat.
Das BSG hat in der zuvor zitierten Entscheidung einen Weg eröffnet, um
Sozialgerichte davor zu bewahren zu Erfüllungsgehilfen solchen Betruges zu
werden:
„Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29), sondern nur,
wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG
vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29)."
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07.09.2021
SENDEBERICHT Beschwerde LSG L 2 AS 1027_21 B
18.10.2021
Sozialgericht Essen Beschluss
"Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 28.06.2021wird als unzulässig verworfen.
Dem Kläger sind diesbezüglich im Mai 2015 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in
Höhe von 1862,40 Euro für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.10.2021 gewährt worden. Der
Beklagte hatte den Antrag des Klägers vom 21.07.2020, diese Leistung mit 4 v.H. zu
verzinsen, mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch nach S 44 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch (SGB l) sei jedenfalls nach S 45 SGB I verjährt"
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08.11.2021
Verhandlungstermin vorgesehen
"das Verfahren ist für einen Verhandlungstermin vorgesehen. wegen der
Vielzahl der hier anhängigen verfahren kann ein genauer Termin jedoch
noch nicht in Aussicht gestellt werden.
"
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10.01.2022
Ladung zum 23.03.2022 11:00 Uhr, Saal 112
"in dem oben genannten Rechtsstreit ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, 23. März 2022,11:00 Uhr,
Saal 1 12, 1. Etage
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund"
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12.10.2021
Beschluss - Antrag auf Prozesskostenhilfe Richterin Lehnte-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman
"Mit seiner Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde vom 05.07.2020 wendet sich der Kläger
gegen den Beschluss des Sozialgericht (SG)Dortmund vom 28.06.2021, mit dem
sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 92 AS 2083/21 abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht war
als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen,
wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dies ist hier der Fall, weil der
Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt, so dass die Berufung der
Zulassung bedarf (§ 144 Abs. 1 SGG)."
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18.10.2021
Urteil
"Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 25.05.2021
vollumfänglich folgt (S 105 Abs. 4 SGG)"
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23.03.2022
Urteil & Niederschrift ln dem Rechtsstreit Richterin Dr. Brünen
"Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung war nach g 105 Abs. 2 Satz2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung war für den Kläger
nicht gegeben. Die 92. Kammer hatte sie im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 25.05.2021
vollumfänglich folgt (S 105 Abs. 4 SGG). Neues ist von dem Kläger in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden
Gründe für eine Berufungszulassung, über die zu entscheiden ist, da um weniger als
750,00 EUR gestritten wird (SS 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG),
bestehenicht."
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21.04.2022
Beschwerdebegründung
"1. Die Beschwerde ist nach § 144 (2) SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, . . .
2. Grundsätzliche Bedeutung hat das Verfahren bereits aus dem Grund, weil die Klage eine strafrechtliche Komponente entfaltet, die im Verfahren bisher keine Würdigung erfahren hat. . .
3. Bereits der Gesetzesentwurf 7/868 vom 27.06.1973 hebt hervor „Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des
Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, . . .
4. Der Beschluss-Entwurf ignoriert die Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 15/19 R . . . .
5. Das Urteil stellt darauf ab, dem „Betrug durch Unterlassen“ des Beklagten zuzuarbeiten. Zusammenfassend summiert sich bei dem Beklagten eine Mehrzahl von Betrugsversuchen. . . .
6. Nach ersten Recherchen zu konkreten Zins-Nachforderungen beim Beklagten zeigen sich Hinweise auf Betrug durch Unterlassen . . . .
7. Im Weiteren sind mehrere Verfahrensfehler zu rügen. So wurde dem Kläger nicht ausreichend Raum gegeben seine Argumentation ausführlich darzulegen. . . .
8. Soweit die Vorsitzende Richterin – ohne eigene Überlegungen anzustellen – auf die Vorentscheidung Ihres Kollegen der 92. Kammer Richter Stinder abstellt, verrät sie,
dass sie den § 103 SGG sträflich vernachlässigt hat. . . .
9. Nach Auskunft eines der beisitzenden Richter nach Verlassen des Sitzungssaals teilte er auf Anfrage bereitwillig mit, dass mit dem Urteil beabsichtigt war,
keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen. . . . "
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09.05.2022
L 2 AS 669/22 NZB
"die Rechtsmittelschrift vom 20.04.2022 gegen das Urteil des SG Dortmund (Az.: S 32 AS 2083/21) vom 23.04.2022 ist hier am 04.05.2022
eingegangen. Die mit dem Rechtsmitteln gefochten Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 05.04.2022 zugestellt. Das Rechtsmittel
ist am 20.04.2022 ein gelegt worden."
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10.05.2022
Stellungnahme angefordert L 2 AS 669/22 NZB
Frau J. fordert für das Jobcenter Märkischer Kreis:
"ln dem Rechtsstreit
X ./. Jobcenter Märkischer Kreis
- L 2 AS 592/22 NZB -
wird beantragt,
1. die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gem. S 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Beschwerdebegründung vom 21.04.2022 zur Kenntnis genommen.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte werden mit der Begründung nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen wird dem Grunde nach auf die Ausführungen
im Urteil des Sozialgerichts Dortmund v. 23.03.2022 (Az.: S 32 AS 2083121) und des Gerichtsbescheides v. 25.05.2021 verwiesen"
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01.07.2022
Stellungnahme an LSG NRW mit Anlagen (20 S.) L 2 AS 669/22 NZB
"Die Beklagtenvertreterin Frau J. beantragt in Ihrem Schreiben die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Darin behauptet sie der Wahrheit
zuwider: „Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte werden mit der Begründung nicht vorgetragen.“
Richtig ist wohl, dass in der Begründung dieser Nichtzulassungsbeschwerde eine Mehrzahl
von Sachverhalten vorgetragen ist, die bisher in Urteilen zum § 44 SGB I keinerlei
Erwähnung gefunden haben. So wurden bisher noch keine Urteile in Verbindung mit
serienmäßigem Betrug durch Unterlassen bekannt. Dieses Thema betrifft Tausende.
(903 Entscheidungen zu § 44 SGB I in unserer Datenbank:
https://dejure.org/dienste/lex/SGB_I/44/1.html )
Bereits darum hat die Klage grundsätzliche Bedeutung. (§ 144 (2) SGG)
Und mit Ihrer vorgetragenen Behauptung „Das Urteil des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des
Bundesverfassungsgerichts ab (S 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG)“, unterstellt sie
unausgesprochen, dass alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich das Argument
der nachgewiesenen Beispiele von „Betrug durch Unterlassung“ ignorieren würden, um
die Klage abzuweisen.
Aber als Beklagtenvertreterin war Frau J. auch in dem „Zins-Verfahren“ LSG NRW, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022 zugegen an dem auch ich persönlich als
Prozessbeobachter anwesend war. Dort haben die Richter ihr sehr wohl „neue rechtserhebliche Gesichtspunkte“ dargelegt.
„Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf
Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den
Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.“
Das Protokoll war am 30.05.2022 zugestellt worden. Eine Umsetzung des Urteils ist noch immer nicht erfolgt."
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Fazit:
Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle
Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
- Verfahrenskosten, Terminsgebühr (30 min)
- Arbeitszeit der Richterin
- Arbeitszeit der Widerspruchstelle
- Kostenerstattung für den Widerspruch
- Fahrtkostenerstattung
- Portokosten des Jobcenter MK , an den Kunden, das Gericht
Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.
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Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:
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Erwerbslosenforum - Jobcenter Märkischer Kreis zahlt nicht - Pressezensur durch das JC beim Lokalkompass?
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