11.10.2013 | S 40 AS 6103/10
Klägerseitig wird ein
Feststellungsinteresse angezeigt, weil eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
"trage ich auf Grund der gerichtlichen Verfügung im Sitzungsprotokoll
vom 22.08.2013 zum Feststellungsinteresse wie folgt vor:
Zunächst hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit präjudizielle Wirkung
auf das parallel laufende Verfahren hinsichtlich der Sanktion auf Grund
der streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung. Es könnte sein,
dass die erkennende Kammer bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Sanktion die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nur prüft, so die
entsprechende Verpflichtung zur Teilnahme noch nicht bestandskräftig
ist.
Des Weiteren liegt auch Wiederholungsgefahr vor, was sich bereits
daraus ergibt, dass der Beklagte (S 40 AS 710/12) in der Folgezeit
einen im Wesentlichen identischen Eingliederungsbescheide erlassen
hat.
Zur Wiederholungsgefahr wird auf die Entscheidung des
Hessischen LSG, Beschluss vom 27.August 2012, Az. L 6 AS 129/09
und die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Oder auch das Bayerische LSG, Beschluss vom 22.Januar 2013, Az. L 16 AS 381/11 zur
Wiederholungsgefahr:
„Dies bedeutet es genügt die begründete Annahme, dass die Verwaltung einen dem
erledigten Verwaltungsakt gleichen Bescheid erneut erlassen wird. Ein solches
Feststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben.
Dieses setzt voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen
Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (so
Bundessozialgericht - BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R,
ebenso Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beklagte erneut einen
Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II mit einem gleichlautendem Inhalt
erlassen wird, um den Kläger in Arbeit einzugliedern. Daher ist die Klage zulässig."
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25.02.2014
Bestätigung der Anweisung der Nachzahlung 323,10 €
""Durchführung von Leistungsangelegenheiten
Sanktion vom 02.11.2010
Sehr geehrter Herr Wockelmann,
nachdem die Sanktionsentscheidung vom 02.11.2010 aufgehoben wurde, werden Ihnen die
entsprechenden Minderungsbeträge für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011
nachgezahlt."
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Zinsen unterschlagen
S 35 AS 3420/20 (ca. 17,20 €)
20.07.2020
Erinnerung,Mahnung
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei
verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit
4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist
nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.
BSG bestätigt Anspruch auf 4% Zinsen bei verspäteter Zahlung
Kassel (epd). Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich
auch verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab
Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen, wie das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel in einem am Freitag (den 03.07.2020) verkündeten Urteil
klarstellte. (AZ: B 8 SO 15/19 R)
Anspruch auf Zinsen bei nachgezahlter Sozialhilfe
"
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05.08.2020
Untätigkeitsklage
"beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in den Verfahren wegen rechtswidrigem Ein-Euro-Job
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 5489/10 ER (ER-Verfahren)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 6103/10 (Hauptsacheverfahren)
Landessozialgericht NRW, Az.: L 6 AS 315/11 (ER-Verfahren)
Landessozialgericht NRW, Az.: L 6 AS 316/11 (PKH-Antrag)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 468/11 (Verwaltungsakt)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 614/11 (Sanktion)
Minderungszeitraum: 01.10.2010 bis 23.02.2014 (323,10 Euro)
umzusetzen und die Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten.
Der Anspruch auf Verzinsung war bereits im Verlauf der Verhandlungen erstmalig vorgetragen worden und ist/war von Gesetzeswegen ohne gesonderten Antrag unverzüglich zu ermitteln und auszukehren.
(auch: Weisungen der Bundesagentur für Arbeit)"
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12.08.2020
Eingangsbestätigung S 35 AS 3420/20
"In obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei den
Zinsen nach § 44 SGB I um akzessorische Nebenleistungen handelt.
Um welchen Bescheid bzw. welche Leistungen geht es in der Hauptsache?"
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05.05.2020
.
25.08.2020
Ablehnungsbescheid
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 SGB I verjährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.
Rechtsbehelfsbelehrung:"
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31.08.2022
Widerspruch
"Sehr geehrte Damen und Herren,
per Gesetz und auch nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die
Behörde bei verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von
Amtswegen mit 4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche AntragsteIlung des
Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.
Verspätete Leistungsgewährung liegt aufgrund der überlangen Widerspruchs- und
Klageverfah ren regelmäßig vor, wenn Kläger erfolgreich Nachzahlungen
durchsetzen.
Aufgrund meiner Kenntnis einer Vielzahl von Urteilen aus der Vereinsarbeit liegt für
mich der Verdacht nahe, dass das Jobcenter hier Vermögensschädigungen an
Hunderten wissentlich und mit voller Absicht praktiziert.
Dieser Widerspruch wird in das anhängige Verfahren S 35 AS 3420/20 eingebracht."
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31.08.2020
Klage Rückmeldung S 40 AS 6103/10
"wird auf das Schreiben des Gerichts vom 12.08.2020 Bezug genommen.
Dem Kläger wurden in einer 30%-Sanktions-Klage wegen einem rechtswidrigen EinEuro-
Job (03.09.2007 bis 02.03.2008) S 28 AS 6103/10 per Vergleich die
Teilsumme von 323,100 € zugesprochen.
Selbst die Auszahlung der erstrittenen Summe erfolgte erst nach Beantragung eines
vollstreckbaren Titels.
Über die von Amtswegen - ohne eigenen Antrag zustehenden Zinsen - hat die
Beklagte erst nach Einreichung dieser Untätigkeitsklage per Ablehnungsbescheid
entschieden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und dieser Klage
beigefügt."
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28.02.2021 Zinsklage S 35 3420/20 oder neu
05.05.2022
.
11.01.2021 SG Do S 35 AS 3420_20.pdf
05.05.2022
.
11.01.2021 SG Do S 35 AS 3426_20
05.05.2022
.
05.02.2021
Klagerücknahme abgelehnt
"Eine Klagerücknahme wird abgelehnt.
Die als Untätigkeits- und Leistungsklage erkennbare Klage ist angelehnt an die aktuelle Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R
in dem nur weitergehende Feststellungen bzgl. der Verzinsungsdauer getroffen wurden.
Zu § 44: Verzinsung
Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen.
Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen,
die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht,
sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden,
die - soweit sie in Beiträgen bestehen - bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen
hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mehr noch,
"Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben. Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist
die Leistung verweigern,
aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte."
Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, darüber zu befinden, ob sie Zinsen leisten möchte oder nicht.
Der Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags ist mit der Gerichtsentscheidung unstrittig.
"Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I); sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen
(§ 40 Abs 1 SGB I). Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten
materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29)."
Eine Klagerücknahme kommt auch aus dem Grund nicht in Betracht, weil das Klagebegehren dahingehend ausformuliert ist, dass die geschuldeten Zinsen ermittelt und ausgezahlt werden.
Dies ist bisher nicht erfolgt."
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10.02.2021 Erörterungstermin beabsichtigt S 35 AS 3420_20
05.05.2022
.
16.02.2021
Widerspruchsbescheid W 2084/20
"Der Antrag des Widerspruchsführers vom 20.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen
nach § 44 SGB I auf Grund des gerichtlichen Verfahrens S 28 AS 6103/10 war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.
Denn seit der im Antrag genannten Nachzahlung im Februar 2014 sind mehr als vier Jahre vergangen.
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben."
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28.02.2021
Untätigkeits- und Leistungsklage
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
wird der Widerspruchsbescheid der Beklagten W 2084/20 vom 16.02.2021 übersandt
und falls erforderlich hiermit fristgerecht
eine weitere Klage in gleicher Sache eingelegt.
Dieser Widerspruchbescheid der Beklagten wird als Bitte um Absolution für die
vorsätzliche, doppelte Rechtsbeugung mit Vermögensschädigung verstanden.
Zinsen sind nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Sozialleistungen die
der Verjährung unterliegen, sondern gleichsam eine Entschädigungsleistung,
ein Schadensersatz für bereits zuvor erlittene Rechtsverletzung.
Es wird um rechtlichen Hinweis gebeten, wie klägerseitig weiter zu verfahren ist."
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10.02.2021
2021-03-14 S 28 AS 6103_10 - W 2083_20 (323,10 €).docx
05.05.2022
Hauptsacheverhandlung beantragt
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
wird auf das Schreiben vom 10.02.2021 Bezug genommen und mitgeteilt, dass an
einer weiteren Verfahrensverschleppung durch einen Erörterungstermin kein
Interesse besteht. Der Beklagte hat hinreichend unter Beweis gestellt, dass er nicht
gewillt ist der gesetzlichen Vorgabe nachträglich zu entsprechen.
Weitere Recherchen in ähnlichen Verfahren legen den Verdacht nahe, dass der
Beklagte systematische Unterschlagung von Zinserstattungen durch regelmäßige
Missachtung des § 44 SGB I betreibt.
Vor diesem Hintergrund beantrage ich die zeitnahe Anberaumung einer Hauptsache
Verhandlung unter Zulassung von Presse und Prozessbeobachtern.
"
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16.01.2023
Sitzungsprotokoll Erörterungstermin beim Sozialgericht Dortmund (Richter am Sozialgericht Ocken)
"Die Beistände zurückgewiesen. Darum wurde wie zuvor angekündigt die Aussage verweigert und erneut eine öffentliche Hauptsacheverhandlung beantragt."
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen.
Der Kläger teilt mit, dass er ohne seine Beistände die Angelegenheit nicht weiter erörtern . ,
möchte.
Alsdann weist der Vorsitzende darauf hin, dass sachdienliche Anträge zu stellen sind, unter
Aufhebung welcher Bescheide konkret welche Leistungen begehrt werden. Es ist vorzutragen,
welche konkreten Geldleistungen den einzelnen Verfahren zu Grunde liegen. Es ist
weiter vorzutragen, wann die jeweiligen Geldleistungen in den einzelnen Verfahren fällig
geworden sind. Des Weiteren ist vorzutragen wann welche Beträge in welcher Höhe in den
jeweiligen Verfahren an den Kläger überwiesen worden sind.
Diesbezüglich sind entsprechende Kontoauszüge vorzulegen.
Der Kläger wird um Erledigung binnen einer Frist von vier Wochen, gebeten .
Ocken
Richter
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20.01.2023
Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 16.01.2023
"Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen.
Der Kläger teilt mit, dass er ohne seine Beistände die Angelegenheit nicht weiter erörtern möchte.
Alsdann weist der Vorsitzende darauf hin, dass sachdienliche Anträge zu stellen sind, unter
Aufhebung welcher Bescheide konkret welche Leistungen begehrt werden. Es ist vorzutragen,
welche konkreten Geldleistungen den einzelnen Verfahren zu Grunde liegen. Es ist
weiter vorzutragen, wann die jeweiligen Geldleistungen in den einzelnen Verfahren fällig
geworden sind. Des Weiteren ist vorzutragen wann welche Beträge in welcher Höhe in den
jeweiligen Verfahren an den Kläger überwiesen worden sind.
Diesbezüglich sind entsprechende Kontoauszüge vorzulegen.
Der Kläger wird um Erledigung binnen einer Frist von vier Wochen, gebeten
."
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21.03.2023
weitergehende Stellungnahme
"Das Ausgangsverfahren ist eine Wertersatzklage bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job
aus der Zeit vom (03.09.2007 bis 02.03.2008) mit der Maßnahme Nummer 355/19/05.
Das Verfahren wurde vor dem Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 (Wertersatzklage) verhandelt und unter der Adresse
https://www.beispielklagen.de/klage029.html als Beispielklage 029 dokumentiert.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Klage als allgemeine
Leistungsklage zulässig, die keines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens bedarf
(vgl. BSG Urteil vom 27.8.2011, B 4 AS 1/10 R).
In der Klageerhebung wurde der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte
Arbeit dargelegt. Der ermittelte Erstattungsanspruch für 6 Monate à 450,00 €
wurde mit 2.700,00 € errechnet. Zur Auszahlung gekommen sind aber nur 900,00 €
für zwei Monate. 1.800,00 € wurde unter dem Vorwand der Verjährung
unterschlagen. Die Klage auf Wertersatz wurde unverzüglich nach Kenntnisnahme
der Entscheidungen des BSG am 20.02.2012 eingereicht.
https://www.beispielklagen.de/Klage033/2012_02_20_Wertersatzklage.pdf
Damit nicht genug: bereits damals musste auf das Mittel der Untätigkeitsklage zurückgegriffen werden.
Am 30.04.2015 kam es zu einem Erörterungstermin. Am 20.07.2015 wurden die
vollstreckbare Ausfertigung des Sitzungsprotokolls vom 30.04.2015 und des Urteils
an den Anwalt überstellt. Die Guthabenbuchung in Höhe von 900,00 € erfolgte kurz zuvor am 05.06.2015."
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05.04.2023
Erinnerung
21.04.2023
Erinnerung an die gerichtliche Verfügung
"an die gerichtliche Verfügung vom 20.01.2023 wird erinnert."
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09.06.2023
zweite weitergehende Stellungnahme mit Anlagen (24 S.)
"In einem Parallelverfahren hatte das LSG NRW, 25.05.2022, L 12 AS 1872/21 die
Argumentation des Beklagten verworfen.
Die Richter stellten fest:
„Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Verzinsung der Nachzahlung
der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht“
In der Argumentation zu der weiteren provozierten Klage heißt es:
„Wie das LSG richtig feststellte, hat der Leistungsträger – durch seinen
Erfüllungsgehilfen JC Iserlohn - aber noch nicht über den Zinsanspruch vorher
entschieden, so dass eine Verjährung überhaupt noch nicht einsetzen konnte.
Im Gegensatz zu existentiellen Grundrechten, die durch das GG bereits antragsfrei
gewährleistet werden müssen, entsteht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II nicht ohne vorherige Antragsstellung, aber genaugenommen auch nicht bereits durch
diese, wie das LSG zu suggerieren versucht, weil er zunächst der
behördlichen Prüfpflicht/Befassung unterworfen ist. Ansonsten wäre bei der Sicht
des LSG nämlich unmittelbar bei Antragsabgabe die Erfüllung durch sofortige
ausreichende Abschlagszahlung sicherzustellen, um die Entstehung eines (Grund-)
rechts freien Raumes wirksam auszuschließen.
Ferner liest das LSG den Wortlaut des § 44 Abs. 4 SGB X fehlerhaft. Der
Beschränkungszeitraum von bis zu 4 Jahren, bezieht sich ausschließlich
(Meistbegünstigungsgrundsatz) auf „Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuches“. Welche genau das nun nur sind findet sich
in der Legaldefinition im § 68 SGB I wieder.
Im nun erfolgten Bescheid wird zwar versucht Ermessen darzustellen und sich auf
die Einrede der Verjährung zu berufen. Diese Ermessensausübung wurde aber mit
Widerspruch angegriffen. Dem Widerspruchsbescheid selbst ist allerdings
(formfehlerhaft) nicht zu entnehmen, in welcher Form und Umfang das Ermessen
und an welchen Rechtsvorschriften das Ermessen geprüft wurde. Es wurde lediglich
in pauschalierten Textbausteinen die Richtigkeit behauptet.“
Die systematische Verweigerung gesetzeskonformer Verzinsung gem. § 44 SGB I hat
inzwischen strafrechtliche Dimensionen des Betruges durch Unterlassung
angenommen durch die Beklagte angenommen.
Dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sich an der Vertuschung der
Betrugsdelikte beteiligt hat, könnte von gesetzestreuen Ermittlern leicht bewiesen
werden."
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Urteile zum Thema:
- Ein-Euro-Jobs, Urteile - Infos
- SG Bayreuth, S 14 AS 161/11 ER, B.v. 11.3.2011
"Denn das Erfordernis der Bestimmtheit leitet sich vor allem aus der Prämisse ab, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes zuvor erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, überhaupt genügt (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R). Hieraus folgt, dass der SGB II-Träger gerade selbst die Art und die Bedingungen für die angebotene Arbeitsgelegenheit festlegen muss und diese Aufgabe nicht im Nachhinein dem Maßnahmeträger überlassen darf (vgl. hierzu Winkler, in: Gagel, SGB II - Kommentar, 39. EL 2010, § 31 Rn. 65 m.w.N.)."
S 14 AS 161/11 ER
- B 14 AS 1/10 R Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 264/09
Entsteht zwischen Maßnahmeträger und Maßnahmeteilnehmer iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das bei fehlendem Zuweisungsbescheid, fehlender Eingliederungsvereinbarung und fehlenden Voraussetzungen iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 zu einem Leistungsanspruch des Maßnahmeteilnehmers gegen den Maßnahmeträger aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führt?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, dass ein Leistungsempfänger in einem sog "Ein-Euro-Job" tätig wird, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 S 2 Halbs. 2 SGB 2 genügt?
- B 14 AS 98/10 R Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 13 AS 419/07
Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitsentgeltanspruch, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Arbeit vom Maßnahmeteilnehmer rechtsgrundlos geleistet wurde und Leistungsträger und Maßnahmeträger nicht identisch waren?
- BSG, B 14 AS 101/10 R Vorinstanz: SG Oldenburg, S 45 AS 1461/08
Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitentgeltanspruch, wenn er behauptet die Arbeitsgelegenheit sei mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" rechtswidrig, er aber eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein zur Teilnahme an geförderter Beschäftigung verpflichtet?
- SG Neuruppin,
S 17 AS 334/10 , 12.04.2011
"Die einschneidenden Folgen des Sanktionenrechts im Bereich der existenzsichernden Leistungen haben zur Folge, an die Vereinbarung von Pflichten eben solch strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Belehrung über die Folgen möglicher Pflichtverletzungen."
- BSG, B 14 AS 92/09 R, 15.12.2010
"Dabei hat das BSG auch den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung zu warnen (vgl BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87 mwN). Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Dies leitet der Senat nicht zuletzt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ab, in der das BVerfG betont hat, dass das SGB II insgesamt der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 iVm Art 210 Abs 1 Grundgesetz (GG) diene.
[...]
Da der Kläger insofern gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt hat, ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen, ob der Kläger sein Klageziel - ungekürzte Leistungen in der ursprünglich bewilligten Höhe - nicht auf andere Weise erreichen kann."
- Sozialgericht Berlin, S 55 AS 24521/10 ER, 01.09.2010
"Eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden."
- SG Berlin, Az.:S 37 AS 14128/09, 11.09.2009
"Keinesfalls dürfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel erhält. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments.
Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regulärer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen über zielgerichtete Bewerbungsbemühungen die Arbeitsbereitschaft zu prüfen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.
"
- LSG Baden-Württemberg L 13 AS 419/07, 11.08.2009
"Nachdem der Heranziehungsbescheid vom 24. März 2005 von der Beklagten aufgehoben wurde, hat der Kläger die Tätigkeit als Umzugshelfer in der Zeit vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 rechtsgrundlos erbracht."
- Bundesarbeitsgericht
5 AZR 290/07, 20.2.2008
"Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden (Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3).
Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen im Hinblick auf Zusätzlichkeit der Arbeit und öffentliches Interesse führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber weder zu deren Nichtigkeit noch zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die genannten gesetzlichen Vorgaben sollen Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz."
- LSG NRW, 11.11.2005 L 19 B 89/05 AS ER - schlecht argumentiert im ER-Verfahren, Prüfungsansätze
- BVerwG 5 C 71.03 , 16.12.2004
"Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Dieser ist danach zu bemessen, was die Beklagte sonst hätte
aufwenden müssen bzw. aufwenden müsste, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt zugestanden hätte."
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Infos zum Thema: Arbeitsgelegenheiten (AGH), 1-€-Jobs
- Profiling Musterbogen.pdf
-
IAB - "Ein-Euro-Jobs" – Die Arbeitsgelegenheiten des SGB II
-
www.lag-arbeit-hessen.net
- 2012-07- Katrin Hohmeyer und Joachim Wolf Zwei Varianten mit unterschiedlicher Wirkung
.
- 2012-06 Juliane Achatz, Sonja Fehr, Brigitte Schels und Joachim Wolf Wovon junge Arbeitslose im SGB II am meisten profitieren
.
- 2012-01-18 Antwort der Bundesregierung (Drucksache 17/8374)
Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs (24 S., 493 kb) .
- 2012-01 Susanne Koch, Michael Fertig (IAB) Evaluation von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante im Jobcenter München (70 S., 688 kb)
.
- Der Bundesrechnungshof rügt im Bericht 2010 das Verhältnis der Trägerpauschale zur Mehraufwandsentschädigung für Erwerbslose. Dabei hält der Bericht die Trägerpauschale für deutlich überzogen und fordert die ersatzlose Streichung. Das zugrunde gelegte Verhältnis beträgt zwei Drittel für die Träger und ein Drittel für die 1-Euro-Jobber.
Das Jobcenter Märkischer Kreis "verschenkt" sogar 3/4 an die Träger. Erwerbslose bekommen nur 1/4 der Steuermittel. Davon müssen auch die Fahrtkosten selbst gezahlt werden.
- 2011-20 Helmut Apel, Michael Fertig, Susanne Koch und Christopher Osiander (IAB) Beschäftigungschancen von Ein-Euro-Jobbern in Hamburg - Der Träger macht den Unterschied (8 S., 456 kb)
.
- 2011-09-28 (IAB) Evaluation von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante im Jobcenter München - Endbericht (63 S., 588 kb)
.
lt. IFG-Anfrage vom 29.12.2010
- Die Trägerpauschalen teilen sich im Märkischen Kreis Kommunen, Kirchen und Sozialverbände:
lt. IFG-Anfrage vom 29.12.2010
- 2011-12-06 Mit Drucksache 17/8083 stellte die Fraktion die LINKE eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zu Rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs.
.
(Stand 06.12.2011, pdf, 8 S.)
2012-01-18 Antwort der Bundesregierung (Drucksache 17/8374) Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs
.
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- 2011 Für Wertersatzmusterklage EEJ .
- 2011-08-14 Flora Wisdorff, Welt.de
Ungewöhnliche Koalition gegen Ein-Euro-Jobs
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- 2011-05-20 E/C.12/DEU/CO/5 - UN-Ausschuss rügt die Verpflichtung zur Annahme jeder zumutbaren Arbeit, (Stand 20.05.2011, pdf, 10 S.)
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"Die mit Sanktionen bedrohte Verpflichtung nach § 31 SGB II, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, hält der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für so problematisch, dass er die Bundesrepublik in seiner Sitzung im Mai 2011 öffentlich rügte. Der UN-Ausschuss fordert die Bundesrepublik auf, "sicherzustellen, dass seine Systeme zur Arbeitslosenhilfe die Rechte des Individuums zur freien Annahme einer Beschäftigung seiner oder ihrer Wahl ebenso wie das Recht auf angemessene Entlohnung" respektieren.
Er bezieht sich dabei auf Art. 6 und 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966. Danach sind von den Vertragsstaaten "geeignete Schritte" zum Schutz des Rechts auf "frei gewählte oder angenommene Arbeit" zu unternehmen, mit der jede/r einzelne ihren/seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
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2011 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung
Jahresbericht 2011
. (62 S., 477 kb)
- 2011-06-01 Esther Schröder Vermittelt – Verwaltet – Vergessen - Was Ein-Euro-Jobs mit Menschen machen - 20 Reportagen aus dem Alltag von Betroffenen .
- Vorschau
- 2010-05-20 Monitor Gute Arbeit für wenig Geld - Wie Beschäftigungsmaßnahmen reguläre Jobs verdrängen, (Stand 20.05.2010, podcast)
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- AGH-Leitfaden - Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II), Jobcenter Dortmund, (Stand Nov. 2009, 22 S.)
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- Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten 2008
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- Video: Katja Kipping - Weg mit den Sanktionen im SGB II und XII
Text-Beitrag
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- 2010-08-12
Bericht des Bundesrechnungshof 2010 (47 Seiten).
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2010-11-19
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (7 S.)
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Bericht des Bundesrechnungshofs (47 Seiten).
(download bei: http://www.lag-arbeit-hessen.net)
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2010-11-15
Ein-Euro-Jobs keine Brücke in ersten Arbeitsmarkt
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- 2010-05-17 sueddeutsche.de
Ein-Euro-Jobs und Kurse für 750.000 Erwerbslose
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- 2009-11-01 Esther Schröder Ein-Euro-Jobs zwischen Anspruch und Realität aus Sicht der Maßnahmeteilnehmer und -teilnehmerinnen - Arbeitsgelegenheiten und die Umsetzung der Arbeitsmarktreformen (Expertise im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung) (52 S., 261 kb)
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2009-02-26
Ulrich Lammers, verurteilt im Namen des Volkes?
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- 2009-08-05 Qualitätssicherung Arbeitsgelegenheiten
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- 2009
Gregor Straube (Hrsg.): 1-Euro-Jobs - Kritische Perspektiven. Lit Verlag (Münster) 2009. 154 Seiten. ISBN 978-3-643-10071-9. 19,90 EUR,
- DGB Praxis und neue Entwicklungen bei 1-Euro-Jobs
Teil 2
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- DGB - Praxis und Entwicklungen bei 1-Euro-Jobs (Mai 2009), 10 Seiten, pdf, 125 kb
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VerDi - kritischen Stellungnahmen zu Ein-Euro-Jobs
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2008-08-23
Leiter eines Jobcenters angeklagt - Not ausgenutzt
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Handlungshilfe
- 2008-05-19 Sag: NEIN! - Erinnerung an Wolfgang Borchert
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- Text
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2008- Werner, Dr. Bernd (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung)
Report Nr. 738 Auswirkungen von Ein-Euro-Jobs auf die mittelständische Wirtschaft in Hessen
. (78 S., 2.513 kb)
- Anwälte gegen Hartz 4
- 2008-04-17 ARD Panorama Ausgenutzt und chancenlos - der Unsinn der Ein-Euro-Jobs
- 2008-05 Studie der Hans Böckler Stiftung: Max Kern -
Zur Frage der Vereinbarkeit von Recht und Praxis der Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 31 SGB II mit dem ILO-Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930 (120 S.)
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2007
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/Ein_Euro_Jobs.html
- 2007 Arbeitnehmerkammer Bremen
Pflichtarbeit statt Recht auf Arbeit - Kritik und Analysen
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- 2007-02 Anja Kettner, Martina Rebien (IAB)
Soziale Arbeitsgelegenheiten Einsatz und Wirkungsweise aus betrieblicher und arbeitsmarktpolitischer Perspektive
. (375 kb, 69 S.)
- 2007-08-28 Report Mainz
Null-Euro Jobber - Wie Hartz IV-Empfänger zu kostenloser Arbeit gezwungen werden
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Video
- 2007-06-08 Michael Schumacher
Experiments in Terror - Zwangs-Leistungs-Träger
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- 2007-06-08 Sabine Lohmann
Ein-Euro-Job – Maßnahme zwischen Hilfe und Zwang 29,95 €
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- 2007-06 Alexandra Wagner
Beschäftigungsperspektiven für Langzeitarbeitslose – ABM, Arbeitsgelegenheiten und öffentlich finanzierte Beschäftigung (8 S., 187 kb)
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- 2006-06-08 Report Mainz
1 Euro Job Mafia (6 min)
- 2006-10-15 wdr
Der Fall Hagen: Der Werkhof und das Ein-Euro-Job-Wunder
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- 2006 Helga Spindler (In: info also 24 (4))
Vertragssimulation bei Ein-Euro-Jobs - eine Fortsetzungsgeschichte mit Dokumentation.
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- 2006-07-07 volksprotest.de
Ein-Euro-Jobs als lukratives Geschäft
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- 2006-03-17 Prof. Du.a. Rechtsgutachten
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- 2006 Prof. Dr. Günther Stahlmann, Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, u.a. RECHT UND PRAXIS DER EIN-EURO-JOBS Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag nach dem SGB II
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- 2006 Die neuen Sklaven - 1-Euro-Zumutung / Bürgerarbeit - verschiedene Beiträge der
Berliner Kampagne gegen Hartz IV
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- 2005 Prof. Dr. Günther Stahlmann 1-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht (39 S.)
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- 2005 Dr. Bertram Zwanziger, Richter am Bundesarbeitsgericht Rechtliche Rahmenbedingungen für "Ein-Euro-Jobs"
. bei Tacheles (16 S.)
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1-Euro-Jobs und Mitbestimmung
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- 2005-04-14 Tacheles
Deutsche Wirtschaft: So profitieren Sie von den 1-Euro-Jobs
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- 2005-04-17 Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG aus Bad Godesberg, Tipps zur Ausbeutung:
So profitieren Sie von den 1-Euro-Jobs
Freies Forum Werra Meissner, 26.10.2005
webarchive.org
- 2005 Prof. Dr. Günther Stahlmann MAE aus rechtlicher Sicht
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- 2005-01-21 Gottwald, Gaby Pflichtarbeit als Lückenbüßer - 1-Euro-Jobs ersetzen öffentliche Regelaufgaben und ruinieren das soziale Hilfesystem (3 S., 10 kb)
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- 2005-01 Utz Krahmer & Helga Spindler Rechtliche Maßstäbe für die Erbringung von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende nach § 16 Abs. 3 SGB II (16 S., 85 kb)
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- 2004 Prof. Renate Bieritz-Harder "Ein-Euro-Jobs" - Die Arbeitsgelegenheiten des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (10 S., 67 kb)
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- 2004-01 Verlag PRO Sozial 1-Euro-Job: Wie Sie ihn auch für Ihre Einrichtung nutzen können - Der Verlag PRO Sozial ist ein
Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG (1 S., 85 kb)
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- 2004-10-17 Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (3 S., 18 kb)
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- RAD - Reichsarbeitsdienst
- Reichsarbeitsdienstgesetz
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- Michael Hansen - "Idealisten" und "gescheiterte Existenzen" Das Führerkorps des Reichsarbeitsdienstes
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- Homepage von Dr. Michael Jonas
Arbeitsdienst - Konzepte und Organisationen im 20. Jahrhundert - hier ist etwas im Aufbau begriffen.
- 1930-05-01 Das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit ILO (Volltext, 12 S.)
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Artikel 2
"1. Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung,
die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird
und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."
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Presseberichte:
2010-05-11
Rüge vom Bundesrechnungshof - Heftige Kritik an den Job-Centern
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2010-05-10 Sven Loerzer (Sueddeutsche)
München - Stadt will Ein-Euro-Jobs verdoppeln
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2010-03-28 realasmodis.blog.de
Geldverdienen mit 1-Euro-Jobs
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2010-03-03 Rechtswidriger Ein-Euro-Job: ALG-II-Bezieher hat Erstattungsanspruch
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2009
2009-12-17
Kündigungen im Werkhof, weil Billiglöhner fehlen
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2009-01-19 IKZ Katja Hofbauer
"Untätigkeit liegt Ulrich Wockelmann nicht"
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2008-05-06 IKZ
"Kontinuierliche Hilfe gegen Armut" - Runder Tisch - Hilfen bei Armut .
2009-08-08 WR
Antiquitäten für kleines Geld restauriert
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2009-08-08
"Arbeitslose finanzieren Jobs bei Wohlfahrtsverbänden"
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2008
2008-12-17 Ein Kommentar von Daniela Kuhr (Sueddeutsche)
Der Ein-Euro-Job-Irrtum
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2008-10-06
"Rückspiel" repariert Spielzeug und verschenkt es
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2007
2006
2006-06-09
"Millionengrab - Wer verdient an den Ein-Euro-Jobs?" .
2006-06-01
"Die Gratis-Konkurrenz"
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2005
2005-04-15 So können auch Sie von den 1-Euro-Jobs profitieren
im Webarchive
2004
2004-09-07 Andreas Hoffmann (Sueddeutsche)
Kaum Ein-Euro-Jobs
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2004-08-19 sueddeutsche.de
Vorbehalte gegen "Ein-Euro-Jobs"
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"Nach den Plänen sollen die Wohlfahrtsverbände für jeden Langzeitarbeitslosen 500 Euro erhalten. Diese Pauschale soll die Kosten der Träger, etwa für die Qualifizierung, und die Löhne der Betroffenen abdecken." |
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