Klage: 110gegen die Stadt IserlohnThema: Gebührenbefreiung Personalausweis
PAuswGebV § 1 (6) . . . das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen . . . Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 11 K 2488/18
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
Kurze Einleitung
Die Feststellung der Bedürftigkeit bedarf keiner nennenswerten Voraussetzungen bei denen die tagtäglich Mangel erleben. Die "Wissenschaft der Bedürftigkeit" ist da schon eine beinahe unüberwindbare Hürde wie im Nachfolgenden aufgezeigt werden wird. "(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist." Die PAuswGebV § 1 (6) Gebühren für Ausweise mit Stand vom 01.01.2010 ist nämlich nur gleichlautend mit Stand: 01.07.2015. Die Bedeutung hat sich nach Auffassung der Stadt Iserlohn und einiger Verwaltungsrichter 2011 grundlegend verändert. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23.11.2017, Az. OVG 5 B 3.16 durch die Richter des 5. Senat VRiOVG Wahle, RiVGDr. Beck, Ri'inOVG Dr. Dithmar und RiVG Hempen: "Leitsatz 1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind Bezieher von Regelsatzleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht mehr anzusehen, seit der Regelsatz ab Januar 2011 einen Betrag von 0,25 €/Monat bzw. 30,00 € bezogen auf 10 Jahre regelmäßiger Gültigkeitsdauer eines Personalausweises enthält, wobei ohne Belang ist, ob die Personalausweisgebühren aus dem Regelsatz bereits vollständig angespart werden konnten." "Lieber Bauern-schlau als Systemkonform doof."
Ursula von der Leyen rechnet den Zuschauern vor,
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Prioritäten für Korinthenkacker
Chronologie
04.01.2018 Antrag auf kostenfreie Erstellung eines Personalausweises 15.01.2018 Stellungnahme gefordert,
12.03.2018 Belege der Verelendung angefordert 29.03.2018 Nachweise
17.04.2018 Ministerialerlass vom 12.04.2011 übersandt 26.04.2018 Ablehnungsbescheid Hinweis auf eine für Sie wichtige Gesetzesänderung
27.05.2018 Klage 30.05.2018 Eingangsbestätigung der Klage 04.06.2018 Gebühr: Verfahren im Allgemeinen, 105,00 € (11 K 2488/2018) 05.06.2018 Klageerweiterung
ab dem 01.01.2011 werden 0,25 € für einen Personalausweis in der Regelleistung mitgenannt und 19,79 € für Alkohol und Tabak gestrichen.
13.06.2018 die Rechtsstelle der Stadt Iserlohn leugnet Bedürftigkeit 15.07.2018 zweite Klageerweiterung
24.07.2018 Schriftsatz der Rechtstelle - für die Bedürftigkeitsprüfung (PAuswGebV § 1 (6)) der Rechtsstelle Iserlohn
06.08.2018 drittte Klageerweiterung
26.10.2018 Stellungnahme der Stadt Iserlohn
09.11.2018 Klageerweiterung
25.02.2019 erweiterter Klagevortrag
29.04.2019 Terminsladung zum 29.05.2019, 11:00 Uhr in Arnsberg 29.05.2019 Sitzungsprotokoll & Urteil . . . und die Erde ist eine Scheibe . . .
14.05.2020 Ordnungsverfügung 33-2/20 ZG (53,50 €) 23.05.2020 Erinnerung: Antrag auf kostenfreie Erstellung eines Personalausweises 23.05.2020 Klage gegen die Ordnungsverfügung über die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 13.08.2020 Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung (74,30 €) 2020/4780---2614.0000104-254029 04.09.2020 Stadt erklärt Einverständnis zur Entscheidung durch Berichterstatter (19 A 2320/20) 11.09.2020 Kostenfestzetzungsbeschluss 06.10.2020 Bettelbrief Kostenfestzetzungsbeschluss (27,00 €) (11 M 32/19) 13.10.2020 Klage OVG NRW 19 A 2315/20 (VG A 12 K 1401/20) 15.10.2020 Kostenfesstsetzungsbeschluss OVG NRW 19 A 2315/20 (VG A 12 K 1401/20) 26.10.2020 Stellungnahme der Stadt Iserlohn vom 20.10.2020 zugestellt (11 M 32/19) 10.11.2020 Antwort an das VG Arnsberg mit Anlagen (39 S.) |
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