IFG Anfrage 085

Regelsatzpauschale für die Anschaffung
eines neuen Personalausweis




       

Kurze Inhaltsübersicht:


  1.    Gesetz
 2.    Anfrage beim BMAS: Regelsatzpauschale für die Anschaffung eines neuen Personalausweis
3.    Urteile zum Thema: Personalausweis
4.    Infos zum Thema: Personalausweis
5.    Presseberichte zum Thema: Personalausweis
6.    Forenbeiträge zum Thema: Personalausweis
7.    Gebührenbefreiung?



Einführung in das Thema

Am 26.10.2010 legte die CDU/CSU/FDP-Regierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch    .   vor. Während in der früheren Sozialhilfe einmalige Bedarfe auf Antrag, in voller Höhe und zum Zeitpunkt der Erfordernisse erstattet wurden, sollen all diese Bedarfe, nach Vorstellung der Bundesregierung inzwischen im Regelsatz enthalten sein.
Ab dem 01.01.2011 wurden die Regelsätze um die Position 2, die Genussmittel (Alkohol & Tabak), um 19,79 € gekürzt. Die Kürzung betraf alle Leistungsberechtigten, also auch diejenigen, die weder Rauchen noch Alkohol trinken. Die Kürzung traf außerdem alle Aufstocker, also diejenigen Geringverdiener, die aufgrund niediger Löhne und Einkommen, Anspruch auf Lohnzuschüsse haben. Dies stellt eine weitere grobe Verzerrung des sog. Warenkorbes dar.


Wer also tatsächlich monatlich 0,25 € für einen neuen Personalausweis zurücklegt, kommt im Jahr auf eine Ansparsumme von drei Euro. Nach 10 Jahren oder 120 Monaten wären 30,00 € erreicht. Der aktuelle Personalausweis kostet 28,80 €. Allerdings gibt es für 1,20 € noch kein biometrisches Passfoto. Selbst die theoretische Ansparzeit ist realitätsfern.

Die Anschaffung eines neuen Personalausweises mit Foto aus der Regelleistung
ist für alle ohne Unterbrechung Leistungsberechtigten somit frühestens ab Februar/März 2021 möglich.



Stellt man der Ansparsumme nur die jährliche Regelsatzkürzung für Alkohol & Tabak von monatl. 19,79 € gegenüber, so fehlen pro Jahr bereits 237,48 €; in 10 Jahren bereits 2374,80 €.
Weitere Bedarfsunterdeckungen wie Stromkosten u.a. kommen noch dazu.

Noch problematischer wird es für Paare mit jeweils nur 90% der Regelleistung. Hier beträgt der Anteil an der Regelleistung nur 0,23 € im Monat. Damit verlängert sich die Ansparzeit auf oder 130,4 Monate. Der Bedarf ist nicht ausreichend gedeckt.

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)    .
   (Stand: 20.02.2013, 17 S.)

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)    .
   (Stand: 20.02.2013, 4 S.)




ab dem 01.01.2011 werden 0,25 € für einen Personalausweis in der Regelleistung mitgenannt und 19,79 € für Alkohol und Tabak gestrichen.
Der "Überschuss" soll über 10 Jahre angespart werden . . . Partner, junge Erwachsene und Kinder müssen länger sparen.



WDR «Hart aber Fair» – Hartz IV – Sendung vom 20.10.2010
Hartz-Reform mit Nebenwirkung: reale Kürzung nur "Alkohol & Tabak" ca. 19,79 €; 5,00 € Erhöhung auf 364,00 €
aus Wein wird Wasser (S. 53)    .











I. Gesetz

PAuswGebV § 1 Gebühren für Ausweise

Stand: 01.01.2010
PAuswGebV § 1 Gebühren für Ausweise

Stand: 01.07.2015
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
2. von einer nicht zuständigen Behörde.
Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
1.  22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
2.  28,80 Euro in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
1.   außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
2.   von einer nicht zuständigen Behörde. Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.





II. Erste Anfrage




2013-10-26    Anfrage
1. Bitte übersenden Sie mir die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Regelsätze aus denen hervorgeht, in welcher Höhe die tatsächlichen Kosten für amtliche Ausweise in die Regelsatzfestsetzung berücksichtigt wurden.
2. Bitte benennen Sie mir die korrekte Vorgehensweise, wenn die Ansparleistung für die Beschaffung z.B. eines Personalausweises zum Ausgleich akuter abweichender Bedarfe aufgebraucht werden musste.
3. Altersarmut, SGB II und SGB XII-Empfänger sind bedürftig von Gesetzeswegen. In der Personalausweisgebührenverordnung (PauswGebV) § 1 Abs.6 heißt es: „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“ - Ist diese Anwendung vorrangig von Behörden zu berücksichtigen, oder kann auf eine Neuanforderung eines Personalausweises verzichtet werden.


2013-11-12    Antwort BMAS

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch    . 164 S.

" Die Seiten 63-64 weisen unter der Position 82 "sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" mit 2,44 € aus und 25 Cent/Monat für einen neuen Personalausweis.
Ein Personalausweis kostet zur Zeit 28,80 € und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für über 25jährige.
Die Ansparzeit (sofern Rücklagen gebildet werden können,) bei 25 Cent/Monat beläuft sich demnach auf 115,2 Monate oder 9,6 Jahre. Die Leistungen auf zehn Jahre aufgerechnet. Bedauerlicherweise wurde nicht bedacht, dass auch noch ein aktuelles biometrisches Passfoto . anzufertigen ist. Die Kosten dafür liegen zwischen 5,00-15,00 €, was die Ansparzeit um wenigstens zwanzig Monate verlängert. Auch die Zusatzgebühren werden nicht berücksichtigt.
"








Gebührenbefreiung ?



2013-02-22 Personalausweisgebührenverordnung    § 1 (6) PAuswGebV    .

"Gebührenbefreiung/-ermäßigung sowie abweichende Gebühren:
"(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist."


2012-05-27 bundesdruckerei.de    Gebühren auf einen Blick    .

"Gebührenbefreiung/-ermäßigung sowie abweichende Gebühren:
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die gebührenschuldende Person bedürftig ist. Die Gebühr kann abweichen, wenn beispielsweise ein noch länger gültiger Personalausweis gestohlen oder verloren wurde. Auskünfte erteilt die zuständige Behörde (in der Regel das Einwohnermelde-, Passamt oder Bürgerbüro bzw. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung).
"


2011-04-12 Ministerium für Inneres und Kommunales NRW    Runderlass: Gebührenbefreiung/-ermäßigung bei der Beantragung von Personalausweisen    .

"Die Bedürftigkeit ist bei der Beantragung nach wie vor substantiiert darzulegen und von der Personalausweisbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen.
Daraus folgt, dass neben dem Anspruch auf die in Nr. 20.1.3 PassVwV genannten Leistungen weitere Gründe hinzukommen müssen, die eine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Absatz 6 PAuswGebV begründen und die vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (z.B. Pflegebedürftigkeit, Krankheitskosten, Nichtbezug der o.g. Leistungen aus Scham etc.). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des gesetzlichen Mindestbarbetrags im Rahmen des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen (§ 27b Abs. 2 SGB XII).
"
















         Urteile zum Thema: Personalausweis



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23.11.2017, Az. OVG 5 B 3.16   .
" Leitsatz
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind Bezieher von Regelsatzleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht mehr anzusehen, seit der Regelsatz ab Januar 2011 einen Betrag von 0,25 €/Monat bzw. 30,00 € bezogen auf 10 Jahre regelmäßiger Gültigkeitsdauer eines Personalausweises enthält, wobei ohne Belang ist, ob die Personalausweisgebühren aus dem Regelsatz bereits vollständig angespart werden konnten.
2. Das schließt eine Bedürftigkeitsprüfung bei Vorliegen besonderer Härtegründe nicht aus. "


VG Berlin, Beschluss vom 21.04.2016 Az. VG 23 K 329.15   .
"Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Zufallsergebnissen auf eine allgemein gültige Definition zurückzugreifen. Insoweit bietet sich ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 SGB II an (so auch VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19). Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hiernach ist als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV jedenfalls derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht (ebenso Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2011 auf eine schriftliche Frage, BT-Drs. 17/7584, S. 21). "


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28.03.2014, Az. OVG 5 M 10.14   .
"Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen."
Verwaltungsgericht Berlin, 30.01.2014, 23 L 6.14 Berlin


VG Darmstadt, 30.09.2013, Az. 5 K 1497/12.DA   .
"Die Einarbeitung von 25 Cent in den Regelbedarfssatz nach dem SGB II entbindet die Personalausweisbehörde nicht, in eine Einzelfallprüfung zu treten, ob dem SGB-II-Empfänger eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für die Anschaffung eines neuen Personalausweises nach § 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung zu gewähren ist."


VG Potsdam, 07.03.2013, Az. 8 K 1064/12   .
"Nach dem eindeutigen Aufbau und klaren Wortlaut von § 1 Abs. 6 PAuswGebV setzt die darin vorgesehene Rechtsfolge (behördliche Ermessensentscheidung über eine Gebührenermäßigung oder -befreiung) die Erfüllung des Tatbestandes (Bedürftigkeit des Gebührenschuldners) voraus. Das Ermessen ist mithin nur und erst dann eröffnet, wenn der genannte Tatbestand gegeben ist. Der Tatbestand der Vorschrift ist dabei mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „bedürftig“ umschrieben, den die Personalausweisgebührenverordnung selbst nicht definiert.
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Zufallsergebnissen wird vielmehr auf eine allgemein gültige Definition zurückzugreifen sein. Insoweit bietet sich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 SGB II an. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Unter Rückgriff auf diese Definition ist als bedürftig im Sinne von § 1Abs. 6 PAuswGebV jedenfalls derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Dieses Begriffsverständnis liegt auch der mit § 1 Abs. 6 PAuswGebV inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 PassV zu Grunde. Im Sinne von § 17 PassV ist - unter anderem - als bedürftig anzusehen, wer Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II hat (Nr. 20.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes vom 17.Dezember 2009, GMBl 2009, S. 1686, 1716; ebenso Hornung in Hornung/Möller, Passgesetz, Personalausweisgesetz, 2011, Rz. 14 zu § 20PassG)." "


07.05.2012 - OVG 5 M 32.12, 33.12

OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425/13 -, juris Rn. 17 ff.). Insoweit hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12/OVG 5 M 33.12 -

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.November 2015 - OVG 5 M 57.14

VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12

Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12

Beschlüsse des Senats vom 28. März 2014 - OVG 5 M 10.14 -, juris Rn. 1 und vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12/OVG 5 M 33.12

VG Freiburg, Beschluss vom 11.01.2011 Az. 4 K 2623/10   .
"Die Ausweisbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie das ihr nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV zustehende Ermessen, die Gebühr zu ermäßigen oder ganz von ihrer Erhebung abzusehen, in der Weise ausübt, dass sie die Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch darauf verweist, die Passausstellungsgebühren aus dem Regelsatz zu bezahlen oder diesen Betrag auf andere Weise gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen."






         Infos zum Thema: Personalausweis



personalausweisportal.de   

Der neue Personalausweis    .


2011-11-04 Deutscher Bundestag - Drucksache 17/7584    Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. Oktober 2011 eingegangenen Antworten der Bundesregierung (S.20 - Klein-Schmeink, Maria (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: zur Gebührenbefreiung) .

2012-09-15 sozialrechtsexperte.blogspot.de    Können Hartz IV - Empfänger Pass/Ausweisgebühren als Sonderbedarf geltend machen,weil im Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat vorgesehen ist? .

2011-07-10    Ausstellung von Personalausweisen seit 1. November 2010 .
Ausstellung von Personalausweisen seit 1. November 2010
Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 Euro (10 Jahre gültig)

2008-03-13    Bürgerservice - Gebühren auf einen Blick .
Für die Ausstellung eines Personalausweises wird eine Gebühr von 8,- Euro erhoben.





         Presseberichte zum Thema: Personalausweis



2015-03-05 tagblatt.de    Wegen 50 Euro ins Gefängnis - 82-Jähriger aus St. Georgen weigert sich, Geldbuße für fehlenden Personalausweis zu zahlen .

2010-11-01 welt.de    25 Cent Hartz IV pro Monat für neuen Personalausweis .





         Forenbeiträge zum Thema: Personalausweis



2011-04-06 hartz.info    Gebühren erlassen bei Neuem Personalausweis    .

2011-04-06 elo-forum.org    Gebühr von Neuem Personalausweis erlassen    .

2008-01-11    Gebührenbefreiung Personalausweis    .







                       
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