Klage: 094

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWiG)


OWi-Verfahren 416-0WI-EV-35502-00441/16
Amtsgericht Iserlohn, Az.: 91 OWi-261 Js 15/17-24/17, 02.02.2017 (Einstellungsbeschluss 19.04.2017)
Bußgeldforderung: 203,50 €
Richterin Holtgrewe
Richter Uetermeier


Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruchbescheid, W 77/21, 23.03.2021
SG Dortmund, S 19 AS 1526/21, (Zins-Klage), 18.11.2020-
18.11.2020-
Richterin Franz


LSG NRW, L 5 AS 1311/23 B, (Zins-Klage), 14.09.2023-
14.09.2023-
Vorsitzender Richter am LSG Dr. Nolte, Richter Erkelenz, Richterin Dr. Waldhorst-Kahnau, Richter Urmersbach



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Zins-Klage (Zinsanspruch: ca. ? €)




        Kurze Einleitung

Erneut Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis entlarvt

Am 09.08.2016 wurde eine junge Frau erstmalig in der Beratungsstelle von aufRECHT e.V. vorstellig, nachdem ihr eine Anhörung vom Jobcenter Märkischer Kreis zugestellt worden war. In dem Schreiben wurde Ihr zur Last gelegt in der Zeit vom 01.02.2015-31.07.2015 Kindergeld in Höhe von 954,00 € (6 x 159,00 € ?) zu Unrecht erhalten zu haben.

Am 27.09.2016 erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 203,50 €. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgte fristgemäß. Dann wurde ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart und eine Mehrzahl von entlastenden Hinweisen aufgefunden. Die entsprechenden Seiten wurden in Kopien angefordert.

Ein Kindergeldbescheid vom 28.01.2015 lag zeitnah in der Akte (Bl. 65 d.A.) vor. Der Bewilligungszeitraum galt rückwirkend ab Dezember 2014 unbegrenzt in Höhe von monatlich 184,00 €. Außerdem für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2015 eine Nachzahlung des Kindergeldes in Höhe von 368,00 Euro. (Bl. 64 d.A. trägt den Eingangsstempel 09.02.2015; Bl. 70 d.A. Aufforderung zur Mitwirkung vom 23.02.2015).

Der Vorwurf in der Anhörung vom 28.07.2016 behauptete: Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Nach den bisherigen Feststellungen haben Sie Kindergeld bezogen. Diesen Sachverhalt haben Sie nicht mitgeteilt, denn der Tatbestand wurde erst durch die Vorlage der Kontoauszüge im Rahmen der Weiterbewilligung bekannt.
Es zeigt sich, dass die OWi-Stelle des Jobcenter Märkischer Kreis mehr als schlampig gearbeitet hat. Die falschen Sachverhalte wurden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet aber auch dort wurde der Unsinn ungeprüft übernommen. Bereits an der Stelle war eine Abgabe an das Amtsgericht ermessensfehlerhaft.

Außerdem befand sich in einem Weiterbewilligungsantrag vom 29.12.2014 (Bl. 101 d.A.) die Anzeige einer Miete in Höhe von 185,00 € (= Kindergeld = KDU). Eine handschriftliche Notiz in der Weiterbewilligungsverfügung ignoriert diese Berücksichtigung ohne Einwilligung der Kundin mit Hinweis auf den vorherigen Bescheid ohne Miete.

Auch die . Aufforderung zur Mitwirkung vom 15.01.2015 (Bl. 103 d.A.) hinterfragt die neu angezeigte Miete nicht. Im Bewilligungsbescheid bleibt die Mietforderung ohne Berücksichtigung.

Auch der WBA vom 18.07.2016 (Bl. 106 d.A.) enthält die Angabe zur Miete von 185,00 €. Und auch diesmal bleibt die Summe unberücksichtigt.

Aber auch die persönlichen Vorsprachen im Jobcenter und die nachgewiesenen Fehler führten nicht zu einer Rücknahme der Anzeige. Statt dessen wurde noch schlimmer. Aufgrund des Ärgers verlor die Frau ihre Unterkunft und musste sich wohnungslos melden.

Am 02.02.2017 kam es zur Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Iserlohn. Unter Vorsitz von Richterin Holtgrewe wurde über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verhandelt. Die junge Frau war ohne Rechtsbestand erschienen, aber gut vorbereitet. Sie zog einen offensichtlich gut sortierten Ordner aus der Tasche und legte ihn vor sich hin. Die Akte auf dem Richtertisch war recht dünn.

Im Laufe der Verhandlung trat die Angeschuldigte mehrfach an den Richtertisch und legte der Richterin weitere Dokumente vor. "Wenn Sie sich Ihre Mappen angucken und meine Mappe, dann ist klar, dass Ihnen Sachen fehlen."

Die Frau verteidigte sich selbstbewusst. Die Richterin schlug vor, dass Bußgeld auf 80,00 € zu reduzieren. Die Antwort kam prompt: "Nein, das wäre ein Schuldeingeständnis." Weiter trug sie vor, dass sie durch die Sachbearbeiterin wohnungslos geworden sei. "Für mich grenzt das an Mobbing."

Dann wies sie der Richterin nach, dass das Jobcenter anstelle der Forderung von 954,00 € Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro leisten musste und außerdem eine Klage beim Sozialgericht in Dortmund anhängig sei.

Schließlich räumte Richterin Holtgrewe erfrischend ehrlich ein: "Ich blick da nicht mehr durch."

Zunächst stellte sie in Aussicht in einem Folgetermin die Sachbearbeiterin als Zeugin vorladen zu wollen. Soweit kam es nicht. Mit Beschluss vom 19.04.2017 wurde das Verfahren durch Richter Uetermeier eingestellt.




KDU_beantragt.jpg
Bereits im WBA vom 29.12.14 wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 185,00 € beantragt.



Kundin_wohnt_mietfrei.jpg
Die Weiterbewilligungsverfügung verfälscht die Angaben der Kundin.






         Chronologie



28.07.2016     Im Anhörungsschreiben  wird der Vorwurf erhoben,
   dass die Angeschuldigte Kindergeld in Höhe von 954,00 € zu Unrecht erhalten habe.

Diesen Sachverhalt haben Sie nicht mitgeteilt, denn der Tatbestand wurde erst durch die Vorlage der Kontoauszüge im Rahmen der Weiterbewilligung bekannt.

Sie haben in Ihren Anträgen auf Leistungen mit Ihrer Unterschrift erklärt, dass Sie alle Änderungen in Ihren Verhältnissen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werden.

Aufgrund der fehlenden Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von 954,00 Euro zu Unrecht erhalten.


16.08.2016     JC-interne Mail: von einem OWIG Verfahren abgeraten    
Bei einer Akteneinsicht wurde eine interne Mail des Sachbearbeiters A K an Frau T ua. von der OWIG-Stelle aufgefunden. Darin wurden die Angeschriebenen informiert.

"1) Frau B hat auf den Folgeanträgen 2015 nach Akteneinsicht nicht angezeigt, dass sie Einkommen (KG) erhält. Dies Frau B heute klar dargelegt, dass das ein Fehler war. Frau B meint aber, dass dies aus den Kontoauszügen hervorgegangen wäre.

2) Im Zeitraum 02/15-07/15 wurde ALG II gezahlt und gleichzeitig KG. Dies stellt eine Überzahlung dar. Gebeten, Frau T/OWIG anzurufen und den Sachverhalt zu schildern, und zu bitten, von einem OWIG Verfahren abzusehen."


3) Offenbar wusste die FamKa nicht, dass die Ausbildung bereits 02/15 abgebrochen wurde, und hat KG bis 6/16 weiter gezahlt. Frau B meint, sie habe dort eine Kündigung hingeschickt. Aus meiner Sicht hat B. Anspruch auf KG, auch wenn sie sich seit 02/15 nicht mehr in der Ausbildung befand, da sie beim JC gemeldet war. KG l1a an FamKa ist raus. Anspruch hat sie zu mindestens bis zum 21. LJ (12/15).

4) Ab 11/16 hat sie aus meiner Sicht keinen Anspruch auf KG mehr, da sie nicht ausbildungsstellensuchend, sondern aktuell erkrankt ist. Daher sollte aus meiner Sicht ab diesem Zeitpunkt KG gestoppt, und ALG II voll ausbezahlt werden. Herr S teilte telefonisch mit, dass sie evtl. trotzdem als "erkranktes Kind" . berücksichtigt werden kann. Hier fehlen mir die Rechtskenntnisse.

Frau B erklärt, dass meine Angaben "Licht ins Dunkel" bringen sollen, ich aber nicht der Entscheider in . allen diesen Fällen bin. Dnngend gebeten, mit a1len Beteiligten das Gespräch zu suchen. Vermerk an H. Sch, Frau T und Frau M gesandt.


27.09.2016     Per Bußgeldbescheid werden trotzdem 175,00 € plus Gebühren gefordert.

06.10.2016     Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

17.10.2016     1 1/2 Stunden Akteneinsicht mit einem Beistand .  
   in die Leistungsakte der Angeschuldigten im Jobcenter in Hemer zeigen rechtswidrige
   Manipulationen an den Anträgen. (siehe Fotos oben)


24.10.2016     Nachzahlung in Höhe von 3572,30 €, aber keine Rücknahme des OWi-Verfahrens
Hiermit gewähre ich Ihnen für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2016 gemäß § 22 SGB II die mir aktuell nachgewiesenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 190,00 Euro.

Desweiteren nehme ich ab Juli 2016 gemäß § 11 SGB II die Anrechnung des Kindergeldes zurück. Sie hatten mir nachgewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt die Festsetzung aufgehoben wurde . .

Sie erhalten in den nächsten Tagen für den vorgenannten Zeitraum eine Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro.



16.01.2017     Terminsladung zur Gerichtsverhandlung

27.01.2017     Überprüfungsantrag zum Bescheid über Aufhebung und Erstattung und Aufrechnung vom 26.07.2016  

02.02.2017     Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Iserlohn


19.04.2017     Einstellungsbeschluss zum Bußgeldverfahren 91 OWi-261 Js 15/17-24/17    

"Das Verfahren wird nach § 4 7 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus · Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Uetermeier, Richter am Amtsgericht Iserlohn"






         Zins-Klage

Leistungsansprüche vom 01.12.2014 bis 31.07.2016, 17.10.2016 Akteneinsicht weist gravierende Fehler nach, am 24.10.2016 vom JC festgestellt und bestätigt.

Miete

Die Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro wurden erst nach dem 24.06.2016 überwiesen




18.11.2020     Verzinsung angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,

als Mitarbeiter und Verantwortliche beim Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie sich verpflichtet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtskonform nach dem SGB II zu gewähren.

Gemäß § 44 SGB I besteht ein Rechtsanspruch auf rechtskonforme Verzinsung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

Diesen Sachverhalt haben Sie weder rechtzeitig mitgeteilt, noch umgesetzt. Bis zum heutigen Tag verweigerten Sie mir die Auskehr meiner rechtskonformen Ansprüche, obwohl Sie gemäß § 17 SGB I verpflichtet sind, die Sicherstellung meiner Ansprüche zu gewährleisten."


07.12.2020     Verzinsung angemahnt
"2. Erinnerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Mitarbeiter und Verantwortliche beim Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie sich verpflichtet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtskonform nach dem SGB II zu gewähren.

Gemäß § 44 SGB I besteht ein Rechtsanspruch auf rechtskonforme Verzinsung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

Diesen Sachverhalt haben Sie weder rechtzeitig mitgeteilt, noch umgesetzt. Bis zum heutigen Tag verweigerten Sie mir die Auskehr meiner rechtskonformen Ansprüche, obwohl Sie gemäß § 17 SGB I verpflichtet sind, die Sicherstellung meiner Ansprüche zu gewährleisten."


10.12.2020     Ablehnungsbescheid
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.

Die Auszahlung der Leistung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages erfolgt. Eine Verzinsung erfolgt daher nicht. Den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14.06.2016 ließen Sie mir am 17.10.2016 zukommen. Die Mietbescheinigung von Frau Vera M erhielt ich am 28.09.2016.

Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 habe ich Ihnen die Unterunftskosten gewährt und die Anrechnung des Kindergeldes zurückgenommen. Ihnen wurde eine Nachzahlung in Höhe von 4.541,69 Euro gewährt"




29.12.2020     SENDEBERICHT Klage
"In der Klage S 19 AS 1526/21

wird auf die Ladung des Gerichts zum 02.02.2023 vom Bezug genommen.

Zunächst einmal wird mitgeteilt, dass die Klägerin vor Kurzem ein Kind zur Welt gebracht hat und aufgrund von Komplikationen bis auf weiteres stationär in einer Klinik untergebracht ist.

Weiter wird angefragt, was denn in einem Termin erörtert werden soll, dass nicht bereits schriftlich vorliegt?
Möglicherweise lässt sich weiterer Klärungsbedarf postalisch regeln.

Außerdem lässt der Beklagte hinreichend erkennen, dass er nicht einzulenken beabsichtigt und auch die Klägerin hält eine "Hinterzimmerabsprache" fur nicht angemessen."


08.01.2021     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020
"hiermit lege ich Form- und Fristwahrend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020 ein.

Die von Ihnen dargebotene Argumentation lässt sich z.T. sehr gut aus der Akteneinsicht widerlegen. Mit Blick auf die nachweisbaren "Dokumentenfälschungen" wird an dieser Stelle auf weitergehende Argumentation verzichtet, und eine weitergehende Sozialklage zuversichtlich in Kauf genommen."


15.01.2021     Eingangsbestätigung Widerspruch W 77/21
"der Widerspruch vom 07. Januar 2021 ist am 07. Januar 2021 eingegangen, Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet.

Ein Widerspruch ist zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Der per Fax übermittelte Widerspruch genügt diesen Formerfordernissen nicht, weil mangels Unterschrift die Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht Gewährleistet sind.

Bitte reichen Sie deshalb den Widerspruch bis spätestens 05. Februar 2021

In der erforderlichen Form nach oder bestätigen Sie bis dahin schriftlich Ihre Urheberschaft. Ansonsten muss der Widerspruch als unzulässig verworfen werden."


23.03.2021     2021-03-23 Widerspruchsbescheid W 77_21
"Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I von nachgezahltem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2016 besteht nicht

Eine Forderung der Widerspruchsführerin aus dem angeführten Ordnungswidrigkeitsverfahren des Amtsgericht Iserlohn zu GZ 91 OWI·261 Ja 15/17-24/17 bestand nicht. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt, ohne dass die Widerspruchsführerin zuvor Zahlungen auf das ursprünglich verhängte Bußgeld erbracht hatte.

Eine Minderungsentscheidung nach § 31 oder § 32 SGB II im Umfang von € 3.572,30 vom 01.12.2014 bis 31.07.2016 lag nicht vor.

Mit Bescheid vom 24.10.2016 wurde der Widerspruchsführerin ein Betrag von € 3.572,40 an Leistungen für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2016 nachgezahlt."


25.04.2021     Klageerhebung mit Anlagen (24 S.)
"Der als Beispielklage094 (https://www.beispielklagen.de/klage094.html) veröffentlichten Rechtsstreit veranschaulicht das Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis über mehrere Jahre in dem Bemühen interne Beratungs- und Informationsfehler, sowie konkret bezifferbare Vermögensschädigungen zu vertuschen. So wurden der Klägerin über einen langen Zeitraum beantragte Kosten der Unterkunft unterschlagen. Die wiederholten Urkundenfälschungen in Weiterbewilligungsanträgen wurden erst bei einer ausführlichen Akteneinsicht auffällig.

Die im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe sind gerade nicht geeignet, die klaren gesetzlichen Anweisungen des § 44 SGB I auszuhebeln, denn gemäß § 16 (3) SGB I sind die Leistungsträger selbst verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden."


27.04.2021     Eingangsbestätigung
"Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1526/21 geführt."


22.05.2021     Klage-Erweiterung     S 19 AS 1526/21
"Im Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020 räumt der Beklagte ein:
„Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 habe ich Ihnen die Unterkunftskosten gewährt und die Anrechnung des Kindergeldes zurückgenommen. Ihnen wurde eine Nachzahlung In Höhe von 4.541,69 Euro gewährt.“

Bereits im Bewilligungsbescheid vom 24.10.2016 war zu lesen:
„Hiermit gewähre ich Ihnen für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2016 gemäß § 22 SGB II die mir aktuell nachgewiesenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 190,00 Euro.
Des Weiteren nehme ich ab Juli 2016 gemäß § 11 SGB II die Anrechnung des Kindergeldes zurück. Sie hatten mir nachgewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt die Festsetzung aufgehoben wurde.
Sie erhalten in den nächsten Tagen für den vorgenannten Zeitraum eine Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro.“

Eine Nachzahlung ist eine verspätete Leistung. Vorliegend wird ein Leistungsanspruch seit dem 01.12.2014 bis 31.07.2016 eingestanden. Fehlende Unterlagen waren nie nachgefordert worden. Die somit unstreitigen Zinsansprüche verschwieg der Beklagte. Dadurch wurde das Vermögen der Klägerin beschädigt."


06.08.2021     Klageerweiterung mit 9 Anlagen (37 S.)

"1. BSG-Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R über Verzinsungsansprüche entschieden.

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Sozialleistungen - Verzinsung - Fälligkeit – Entstehung

Leitsätze
Werden Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt, tritt die für die Verzinsung erhebliche Entstehung des Anspruchs gleichwohl ein, auch wenn der Anspruch, solange die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids fortwirkt, nicht durchgesetzt werden kann.

2. vollständiger Leistungsantrag

Zunächst ist der Schutzbehauptung des Beklagten zu widersprechen, dass der „vollständige Leistungsantrag“ erst am 28.09.2016 vorgelegen hätte.

Bereits über den Antrag vom 12.11.2014 wurde am 30.01.2015 ein Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 erstellt. Die Weiterbewilligungsverfügung unterschlägt allerdings die beantragten Mietkosten. Die Klägerin wurde weder informiert, noch wurden weitere Belege angefordert. Die beantragte Miete wurde einfach nicht gezahlt. Der Antrag wurde durch Mitarbeiter des Beklagten gefälscht. Das war rechtswidrig. Strafrechtlich wäre „Betrug durch Unterlassung“ zu prüfen.

Mit Weiterbewilligungsverfügung vom 04.12.2014 bescheinigen zwei Jobcentermitarbeiter:

BWZ vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Bescheid vorläufig Kontoauszüge: eingesehen keine Besonderheiten

Auch die Weiterbewilligungsverfügung vom 26.07.2016 (BWZ von 01.08.2016 bis 31.01.2017) ignoriert die beantragten Mietkosten vollständig ohne die Klägerin zu informieren. Ausdrücklich bestätigen die Leistungssachbearbeiter Herr A. und Frau M.: „Kontoauszüge eingesehen und geprüft? – ja“.

Und obwohl auch keine Buchungsvorgänge über Kindergeld dokumentiert sind, werden nicht erhaltene Kindergeldleistungen in Höhe von 190,00 € (bereinigt 160,00 €) in Abzug gebracht.

In der Folgezeit verfügte der Beklagte noch vier weitere Bescheide. Offensichtlich wurde nie das Fehlen von Unterlagen für einen „vollständigen Leistungsantrag“ bemerkt.

2015-01-30 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (01.12.2014-31.12.2015)

2016-03-02 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (01.02.2015-31.07.2015)

2016-07-26 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (01.08.2015-31.01.2016)

2016-07-26 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (01.08.2016 bis 31.01.2017)

Gemäß § 16 SGB I Antragstellung gilt:

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.“

Soweit der Beklagte also nunmehr mit der Behauptung auftritt ein „vollständiger Leistungsantrag“ habe erst seit dem 28.09.2016 vorgelegen, so ist dies höchst unglaubwürdig und ist ausschließlich als Behördenversagen zu bewerten, dass der Klägerin nicht anzulasten ist.

Die im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe sind gerade nicht geeignet, die klaren gesetzlichen Anweisungen des § 44 SGB I auszuhebeln, denn gemäß § 16 (3) SGB I sind die Leistungsträger selbst verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Auch der Hinweis „Eine Minderungsentscheidung nach § 31 oder § 32 SGB II im Umfang von € 3.572,30 vom 01.12.2014 bis 31.07.2016 lag nicht vor“ scheitert bereits an der nachgewiesenen Urkundenfälschung.

3. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
Weitaus wichtiger ist nach der Rechtsprechung des BSG die Tatsache, dass der Zeitraum der Nachleistungen von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 190,00 Euro für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2016 ausgewiesen ist. Denn damit sind die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt anerkannt. Demnach sind 20 Monate à 190,00 € = 3.800,00 € zu verzinsen. Die exakte Berechnung der Zinsen ist dem erkennenden Gericht vorbehalten."


10.12.2021     Ziung
"Sehr geehrte Damen und Herren, "


20.12.2022    

27.01.2023     An den Präsident des Sozialgerichts Dortmund
"Sehr geehrter Herr Brückner,

Die Unterschlagung von Zinsen (§ 44 SGB I) ist kein Bagatelldelikt, sondern wird strafrechtlich als „Betrug durch Unterlassen“ gewichtet. Zumindest wenn es um Verfahren gegen Leistungsberechtigte geht. Recherchen durch den Verein aufRECHT e.V. geben überprüfbare Fakten, dass in diese Machenschaften wohl ausnahmslos alle Mitarbeiter der Widerspruchstelle samt Geschäftsführung verstrickt sind. Das BSG hat den Weg zur Abhilfe aufgezeigt. (BSG, B 8 SO 15/19 R, 03.07.2020) Diese Zinsverweigerungen sind beim Beklagten keineswegs nur auf verschleppte Verfahren begrenzt, die dann unerledigt als „verjährt“ tituliert werden, sondern auch auf Verfahren die nicht „verjährt“ sind, wo aber die erfolgreichen Kläger den Anspruch auf Verzinsung nicht kennen und die bearbeitenden Mitarbeiter dem Beratungsauftrag nicht nachkommen. (Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an die Beratungspflicht von Sozialhilfeträgern vom 02.08.2018, III ZR 466/16).

Im meinem vorliegenden Fall sind eine Mehrzahl von Mängeln dokumentiert, die einen Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen können, sogar Urkundenfälschung konnte dem Beklagten nachgewiesen werden. Das Maß ist voll. https://www.beispielklagen.de/klage094.html

Mit Schreiben vom 20.12.2021 hatte Richterin Franz zu einem hier nicht zielführenden Erörterungstermin geladen, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Dies wies ich zurück mit der Bitte um eine Neuterminierung mit Zulassung von Pressevertretern (z.B. Frontal21, Plusminus, Monitor, Süddeutsche Zeitung, Spiegel) und Prozessbeobachtern.

Außerdem machte ich darauf aufmerksam, dass ich einen Säugling zu betreuen habe und es mir mich möglich ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen solch frühen Termin in Dortmund wahrzunehmen, nur um dort die Aussage zu verweigern, um mein Recht auf eine öffentliche Verhandlung einzufordern.

Die Uneinsichtigkeit der Richterin ist mir verdächtig. Auch aus diesem Grund halte ich es für dringend geboten vor einem Termin Akteneinsicht zu nehmen. Auch hierbei ist die Tageszeit zu berücksichtigen.

Im Weiteren wird beantragt einen Beistand vom Verein aufRECHT e.V. beizuordnen.

Ich bitte um Zusage der Terminaufhebung, sowie der Gewährung der aufgelisteten Anträge."


Ladung zum Erörterungstermin am 02.02.2023, 08:30 Uhr
"in dem oben genannten Rechtsstreit

ist Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestimmt auf

Donnerstag, 2. Februar 2023, 08:30 Uhr,
Saal 31 , Erdgeschoss
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund"


02.02.2023

mein Schreiben vom 26.02.2023 -

26.02.2023     Verfahrensrüge
"Verfahrensrüge
Antrag auf Öffentliche Verhandlung
Antrag auf Akteneinsicht
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Feststellungsklage zur konkreten Ermittlung der Verzinsungsansprüche
Sitzungsprotokoll vom 02.02.2023, zugestellt am 17.02.2023

Sehr geehrter Herr Brückner,

auf mein Schreiben vom 27.01.2023 blieben meine rechtmäßigen Anträge leider unberücksichtigt.

Soweit Richterin Maas am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin mit Schreiben vom 31.01.2023 sich bemühte auf den im Artikel 97 Grundgesetz normierten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abstellte, so blieb trotz schriftlicher Erwähnung in der Sache unberücksichtigt, dass Richterinnen und Richter doch dem Gesetz unterworfen sind.

Dazu gehört sehr wohl der Antrag auf vorherige Akteneinsicht. Bereits einmal hatte die Klägerin im Zuge der Ausgangsklage am 17.10.2016 Einsicht in die Akten des Beklagten genommen und dabei mehrere Prozessentscheidende Fehler und sogar Urkundenfälschung aufgedeckt.

Soweit Richterin Franz trotz klaren Antragstellungen von der Klägerin fordert zu einem vermeidbaren Termin zu erscheinen, um dort die Aussage zu verweigern, wie es bereits schriftlich in der Akte vorliegt, fordert Sie jeder Vernunft zuwider, die Klägerin möge mit ihrem Säugling morgens um kurz nach 6:00 Uhr eine wenigsten mehr als 1 ½ stündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mehrfachem Umsteigen mit Kinderwagen unternehmen, um vor Gericht ein weiteres Mal die Aussage zu verweigern. Das kann man kaum anders als Schikane nennen.

Terminänderungen sind keine Seltenheit. Kranken- und Urlaubszeiten führen regelmäßig zu Terminänderungen. Außerdem sind Mehrfachvergaben von GerichtsTerminen durch mehrere Kammern bei Anwälten nicht unüblich.

Das Verhalten der Richterin Franz erscheint umgangssprachlich als „bockig“ und unangemessen. Das Klagebegehren ist als konkrete Vermögensschädigung durch den Beklagten berechtigt.

Die Unterschlagung von Zinsen (§ 44 SGB I) ist kein Bagatelldelikt, sondern wird strafrechtlich als „Betrug durch Unterlassen“ gewichtet. Zumindest wenn es um Verfahren gegen Leistungsberechtigte geht. Recherchen durch den Verein aufRECHT e.V. geben überprüfbare Fakten, dass in diese Machenschaften wohl ausnahmslos alle Mitarbeiter der Widerspruchstelle samt Geschäftsführung verstrickt sind.

Es wird erwartet, das dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wird und drei Terminvorschläge unterbreitet werden.

Dann sind eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und ein Beistand zuzulassen. "


16.03.2023     gerichtliche Verfügung
"In obiger Streitsache wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 26.02.2023 um Mitteilung gebeten, wann ihr Kind geboren wurde und wie sich die Betreuungssituation hinsichtlich des Kindes am Tag des Erörterungstermins mithin am 02.02.2023. darstellte.

Darüber hinaus wird um Bezifferung des Klagebegehrens gebeten. In welcher Höhe werden Zinsen verlangt?

Schließlich wird mitgeteilt. dass eine Akteneinsicht bei Gericht möglich ist. Bitte vereinbaren Sie dazu (telefonisch) einen Termin mit der Geschäftsstelle.

Das Gericht sieht einer Antwort binnen 4 Wochen entgegen"


07.07.2023     Erinnerung an die gerichtliche Verfügung vom 16.03.2023
es wird letztmalig an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 16.03.2023 (siehe Anlage) erinnert. Bitte teilen Sie die Hinderungsgründe mit. Um Erledigung innerhalb von vier Wochen wird gebeten."


26.07.2023     Akteneinsicht beim Sozialgericht Dortmund
Die Akteneinsicht in drei Akten bei Gericht nahm 2 1/2 Stunden in Anspruch. In der "braunen Akte" auf Seite 118 fand sich ein Schreiben eines Sachbearbeiters der offensichtlich riet von einem OWIG Verfahren abzusehen. "


14.09.2023     Eingangsbestätigung L 5 AS 1311/23 B
"die Rechtsmittelschrift vom 14.09.2023 gegen den Beschluss des SG Dortmund (Az. S 19 AS 1526/21) vom 25.08.2023 ist hier am 14.09.2023 eingegangen. Das Rechtsmittel ist am 14.09.2023 eingelegt worden.

zur Begründung der Ablehnungsentscheidung zur Verzinsung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 23 03 2021 verwiesen
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag"








         Urteile zum Thema: Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis









         Infos zum Thema: Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis









         Presseberichte zum Thema: Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis



2017-04-22 lokalkompass    Erneut Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis entlarvt .







         Forenbeiträge zum Thema: Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis





2017-08-02 elo-forum.org    Erneut Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis entlarvt     .




                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen