Zins-Klage
Leistungsansprüche vom 01.12.2014 bis 31.07.2016, 17.10.2016 Akteneinsicht weist gravierende Fehler nach, am 24.10.2016 vom JC festgestellt und bestätigt.
Miete
Die Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro wurden erst nach dem 24.06.2016 überwiesen
18.11.2020
Verzinsung angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitarbeiter und Verantwortliche beim Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie sich
verpflichtet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtskonform nach
dem SGB II zu gewähren.
Gemäß § 44 SGB I besteht ein Rechtsanspruch auf rechtskonforme Verzinsung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier
vom Hundert zu verzinsen.
Diesen Sachverhalt haben Sie weder rechtzeitig mitgeteilt, noch umgesetzt. Bis
zum heutigen Tag verweigerten Sie mir die Auskehr meiner rechtskonformen
Ansprüche, obwohl Sie gemäß § 17 SGB I verpflichtet sind, die Sicherstellung
meiner Ansprüche zu gewährleisten."
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07.12.2020
Verzinsung angemahnt
"2. Erinnerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitarbeiter und Verantwortliche beim Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie sich
verpflichtet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtskonform nach
dem SGB II zu gewähren.
Gemäß § 44 SGB I besteht ein Rechtsanspruch auf rechtskonforme Verzinsung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier
vom Hundert zu verzinsen.
Diesen Sachverhalt haben Sie weder rechtzeitig mitgeteilt, noch umgesetzt. Bis
zum heutigen Tag verweigerten Sie mir die Auskehr meiner rechtskonformen
Ansprüche, obwohl Sie gemäß § 17 SGB I verpflichtet sind, die Sicherstellung
meiner Ansprüche zu gewährleisten."
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10.12.2020
Ablehnungsbescheid
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Die Auszahlung der Leistung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages erfolgt. Eine Verzinsung erfolgt daher nicht.
Den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14.06.2016 ließen Sie mir am 17.10.2016 zukommen. Die Mietbescheinigung von Frau Vera M erhielt ich am 28.09.2016.
Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 habe ich Ihnen die Unterunftskosten gewährt und die Anrechnung des
Kindergeldes zurückgenommen. Ihnen wurde eine Nachzahlung in Höhe von 4.541,69 Euro gewährt"
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29.12.2020
SENDEBERICHT Klage
"In der Klage S 19 AS 1526/21
wird auf die Ladung des Gerichts zum 02.02.2023 vom Bezug genommen.
Zunächst einmal wird mitgeteilt, dass die Klägerin vor Kurzem ein Kind zur Welt
gebracht hat und aufgrund von Komplikationen bis auf weiteres stationär in einer
Klinik untergebracht ist.
Weiter wird angefragt, was denn in einem Termin erörtert werden soll, dass nicht
bereits schriftlich vorliegt?
Möglicherweise lässt sich weiterer Klärungsbedarf postalisch regeln.
Außerdem lässt der Beklagte hinreichend erkennen, dass er nicht einzulenken
beabsichtigt und auch die Klägerin hält eine "Hinterzimmerabsprache" fur nicht angemessen."
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08.01.2021
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020
"hiermit lege ich Form- und Fristwahrend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020 ein.
Die von Ihnen dargebotene Argumentation lässt sich z.T. sehr gut aus der Akteneinsicht widerlegen. Mit Blick auf die nachweisbaren "Dokumentenfälschungen"
wird an dieser Stelle auf weitergehende Argumentation verzichtet, und eine weitergehende Sozialklage zuversichtlich in Kauf genommen."
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15.01.2021
Eingangsbestätigung Widerspruch W 77/21
"der Widerspruch vom 07. Januar 2021 ist am 07. Januar 2021 eingegangen, Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet.
Ein Widerspruch ist zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Der per Fax übermittelte Widerspruch genügt diesen Formerfordernissen nicht, weil mangels Unterschrift die Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht
Gewährleistet sind.
Bitte reichen Sie deshalb den Widerspruch bis spätestens 05. Februar 2021
In der erforderlichen Form nach oder bestätigen Sie bis dahin schriftlich Ihre Urheberschaft. Ansonsten muss der Widerspruch als unzulässig verworfen werden."
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23.03.2021
2021-03-23 Widerspruchsbescheid W 77_21
"Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I von nachgezahltem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2016 besteht nicht
Eine Forderung der Widerspruchsführerin aus dem angeführten Ordnungswidrigkeitsverfahren des Amtsgericht Iserlohn zu GZ 91 OWI·261 Ja 15/17-24/17 bestand nicht.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt, ohne dass die Widerspruchsführerin zuvor Zahlungen auf das ursprünglich verhängte Bußgeld erbracht hatte.
Eine Minderungsentscheidung nach § 31 oder § 32 SGB II im Umfang von € 3.572,30 vom 01.12.2014 bis 31.07.2016 lag nicht vor.
Mit Bescheid vom 24.10.2016 wurde der Widerspruchsführerin ein Betrag von € 3.572,40 an Leistungen für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2016 nachgezahlt."
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25.04.2021
Klageerhebung mit Anlagen (24 S.)
"Der als Beispielklage094 (https://www.beispielklagen.de/klage094.html)
veröffentlichten Rechtsstreit veranschaulicht das Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis über mehrere Jahre in dem Bemühen
interne Beratungs- und Informationsfehler, sowie konkret bezifferbare Vermögensschädigungen zu vertuschen. So wurden der Klägerin über einen langen
Zeitraum beantragte Kosten der Unterkunft unterschlagen. Die wiederholten Urkundenfälschungen in Weiterbewilligungsanträgen wurden erst bei einer
ausführlichen Akteneinsicht auffällig.
Die im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe sind gerade nicht geeignet, die klaren gesetzlichen Anweisungen des § 44 SGB I auszuhebeln,
denn gemäß § 16 (3) SGB I sind die Leistungsträger selbst verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt
und unvollständige Angaben ergänzt werden."
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27.04.2021
Eingangsbestätigung
"Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1526/21 geführt."
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22.05.2021
Klage-Erweiterung S 19 AS 1526/21
"Im Ablehnungsbescheid vom 10.12.2020 räumt der Beklagte ein:
„Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 habe ich Ihnen die Unterkunftskosten
gewährt und die Anrechnung des Kindergeldes zurückgenommen. Ihnen wurde eine
Nachzahlung In Höhe von 4.541,69 Euro gewährt.“
Bereits im Bewilligungsbescheid vom 24.10.2016 war zu lesen:
„Hiermit gewähre ich Ihnen für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2016
gemäß § 22 SGB II die mir aktuell nachgewiesenen Unterkunftskosten in
Höhe von monatlich 190,00 Euro.
Des Weiteren nehme ich ab Juli 2016 gemäß § 11 SGB II die Anrechnung des
Kindergeldes zurück. Sie hatten mir nachgewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt
die Festsetzung aufgehoben wurde.
Sie erhalten in den nächsten Tagen für den vorgenannten Zeitraum eine
Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro.“
Eine Nachzahlung ist eine verspätete Leistung. Vorliegend wird ein
Leistungsanspruch seit dem 01.12.2014 bis 31.07.2016 eingestanden. Fehlende
Unterlagen waren nie nachgefordert worden. Die somit unstreitigen Zinsansprüche
verschwieg der Beklagte. Dadurch wurde das Vermögen der Klägerin beschädigt."
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06.08.2021
Klageerweiterung mit 9 Anlagen (37 S.)
"1. BSG-Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R
über Verzinsungsansprüche entschieden.
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von
Sozialleistungen - Verzinsung - Fälligkeit – Entstehung
Leitsätze
Werden Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt, tritt die für die Verzinsung
erhebliche Entstehung des Anspruchs gleichwohl ein, auch wenn der Anspruch,
solange die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids fortwirkt, nicht durchgesetzt
werden kann.
2. vollständiger Leistungsantrag
Zunächst ist der Schutzbehauptung des Beklagten zu widersprechen, dass der
„vollständige Leistungsantrag“ erst am 28.09.2016 vorgelegen hätte.
Bereits über den Antrag vom 12.11.2014 wurde am 30.01.2015 ein
Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 erstellt.
Die Weiterbewilligungsverfügung unterschlägt allerdings die beantragten
Mietkosten. Die Klägerin wurde weder informiert, noch wurden weitere Belege
angefordert. Die beantragte Miete wurde einfach nicht gezahlt.
Der Antrag wurde durch Mitarbeiter des Beklagten gefälscht. Das war rechtswidrig.
Strafrechtlich wäre „Betrug durch Unterlassung“ zu prüfen.
Mit Weiterbewilligungsverfügung vom 04.12.2014 bescheinigen zwei Jobcentermitarbeiter:
BWZ vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Bescheid vorläufig Kontoauszüge: eingesehen keine Besonderheiten
Auch die Weiterbewilligungsverfügung vom 26.07.2016 (BWZ von 01.08.2016 bis
31.01.2017) ignoriert die beantragten Mietkosten vollständig ohne die Klägerin zu
informieren. Ausdrücklich bestätigen die Leistungssachbearbeiter Herr A.
und Frau M.: „Kontoauszüge eingesehen und geprüft? – ja“.
Und obwohl auch keine Buchungsvorgänge über Kindergeld dokumentiert sind,
werden nicht erhaltene Kindergeldleistungen in Höhe von 190,00 € (bereinigt
160,00 €) in Abzug gebracht.
In der Folgezeit verfügte der Beklagte noch vier weitere Bescheide. Offensichtlich
wurde nie das Fehlen von Unterlagen für einen „vollständigen Leistungsantrag“ bemerkt.
2015-01-30 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(01.12.2014-31.12.2015)
2016-03-02 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(01.02.2015-31.07.2015)
2016-07-26 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(01.08.2015-31.01.2016)
2016-07-26 Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(01.08.2016 bis 31.01.2017)
Gemäß § 16 SGB I Antragstellung gilt:
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare
und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.“
Soweit der Beklagte also nunmehr mit der Behauptung auftritt ein „vollständiger
Leistungsantrag“ habe erst seit dem 28.09.2016 vorgelegen, so ist dies höchst
unglaubwürdig und ist ausschließlich als Behördenversagen zu bewerten, dass der
Klägerin nicht anzulasten ist.
Die im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe sind gerade nicht
geeignet, die klaren gesetzlichen Anweisungen des § 44 SGB I auszuhebeln, denn
gemäß § 16 (3) SGB I sind die Leistungsträger selbst verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und
unvollständige Angaben ergänzt werden.
Auch der Hinweis „Eine Minderungsentscheidung nach § 31 oder § 32 SGB II im
Umfang von € 3.572,30 vom 01.12.2014 bis 31.07.2016 lag nicht vor“ scheitert
bereits an der nachgewiesenen Urkundenfälschung.
3. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
Weitaus wichtiger ist nach der Rechtsprechung des BSG die Tatsache, dass der
Zeitraum der Nachleistungen von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 190,00
Euro für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2016 ausgewiesen ist. Denn damit sind
die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt anerkannt. Demnach sind 20 Monate à
190,00 € = 3.800,00 € zu verzinsen. Die exakte Berechnung der Zinsen ist dem
erkennenden Gericht vorbehalten."
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10.12.2021
Ziung
"Sehr geehrte Damen und Herren,
"
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20.12.2022
27.01.2023
An den Präsident des Sozialgerichts Dortmund
"Sehr geehrter Herr Brückner,
Die Unterschlagung von Zinsen (§ 44 SGB I) ist kein Bagatelldelikt, sondern wird strafrechtlich als „Betrug durch Unterlassen“ gewichtet.
Zumindest wenn es um Verfahren gegen Leistungsberechtigte geht. Recherchen durch den Verein aufRECHT e.V. geben überprüfbare Fakten,
dass in diese Machenschaften wohl ausnahmslos alle Mitarbeiter der Widerspruchstelle samt Geschäftsführung verstrickt sind.
Das BSG hat den Weg zur Abhilfe aufgezeigt. (BSG, B 8 SO 15/19 R, 03.07.2020)
Diese Zinsverweigerungen sind beim Beklagten keineswegs nur auf verschleppte Verfahren begrenzt,
die dann unerledigt als „verjährt“ tituliert werden, sondern auch auf Verfahren die nicht „verjährt“ sind, wo aber die erfolgreichen Kläger den Anspruch auf Verzinsung nicht kennen
und die bearbeitenden Mitarbeiter dem Beratungsauftrag nicht nachkommen. (Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an die Beratungspflicht von Sozialhilfeträgern vom 02.08.2018,
III ZR 466/16).
Im meinem vorliegenden Fall sind eine Mehrzahl von Mängeln dokumentiert, die einen Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen können, sogar Urkundenfälschung konnte dem Beklagten nachgewiesen werden. Das Maß ist voll.
https://www.beispielklagen.de/klage094.html
Mit Schreiben vom 20.12.2021 hatte Richterin Franz zu einem hier nicht zielführenden Erörterungstermin geladen, um die Öffentlichkeit auszuschließen.
Dies wies ich zurück mit der Bitte um eine Neuterminierung mit Zulassung von Pressevertretern (z.B. Frontal21, Plusminus, Monitor, Süddeutsche Zeitung, Spiegel) und Prozessbeobachtern.
Außerdem machte ich darauf aufmerksam, dass ich einen Säugling zu betreuen habe und es mir mich möglich ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen solch frühen Termin in Dortmund wahrzunehmen, nur um dort die Aussage zu verweigern, um mein Recht auf eine öffentliche Verhandlung einzufordern.
Die Uneinsichtigkeit der Richterin ist mir verdächtig. Auch aus diesem Grund halte ich es für dringend geboten vor einem Termin Akteneinsicht zu nehmen. Auch hierbei ist die Tageszeit zu berücksichtigen.
Im Weiteren wird beantragt einen Beistand vom Verein aufRECHT e.V. beizuordnen.
Ich bitte um Zusage der Terminaufhebung, sowie der Gewährung der aufgelisteten Anträge."
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Ladung zum Erörterungstermin am 02.02.2023, 08:30 Uhr
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestimmt auf
Donnerstag, 2. Februar 2023, 08:30 Uhr,
Saal 31 , Erdgeschoss
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund"
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02.02.2023
mein Schreiben vom 26.02.2023 -
26.02.2023
Verfahrensrüge
"Verfahrensrüge
Antrag auf Öffentliche Verhandlung
Antrag auf Akteneinsicht
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Feststellungsklage zur konkreten Ermittlung der Verzinsungsansprüche
Sitzungsprotokoll vom 02.02.2023, zugestellt am 17.02.2023
Sehr geehrter Herr Brückner,
auf mein Schreiben vom 27.01.2023 blieben meine rechtmäßigen Anträge leider
unberücksichtigt.
Soweit Richterin Maas am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin mit
Schreiben vom 31.01.2023 sich bemühte auf den im Artikel 97 Grundgesetz
normierten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abstellte, so blieb trotz
schriftlicher Erwähnung in der Sache unberücksichtigt, dass Richterinnen und
Richter doch dem Gesetz unterworfen sind.
Dazu gehört sehr wohl der Antrag auf vorherige Akteneinsicht.
Bereits einmal hatte die Klägerin im Zuge der Ausgangsklage am 17.10.2016
Einsicht in die Akten des Beklagten genommen und dabei mehrere
Prozessentscheidende Fehler und sogar Urkundenfälschung aufgedeckt.
Soweit Richterin Franz trotz klaren Antragstellungen von der Klägerin fordert zu
einem vermeidbaren Termin zu erscheinen, um dort die Aussage zu verweigern, wie
es bereits schriftlich in der Akte vorliegt, fordert Sie jeder Vernunft zuwider, die
Klägerin möge mit ihrem Säugling morgens um kurz nach 6:00 Uhr eine wenigsten
mehr als 1 ½ stündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mehrfachem
Umsteigen mit Kinderwagen unternehmen, um vor Gericht ein weiteres Mal die
Aussage zu verweigern. Das kann man kaum anders als Schikane nennen.
Terminänderungen sind keine Seltenheit. Kranken- und Urlaubszeiten führen
regelmäßig zu Terminänderungen. Außerdem sind Mehrfachvergaben von GerichtsTerminen durch mehrere Kammern bei Anwälten nicht unüblich.
Das Verhalten der Richterin Franz erscheint umgangssprachlich als „bockig“ und
unangemessen. Das Klagebegehren ist als konkrete Vermögensschädigung durch den
Beklagten berechtigt.
Die Unterschlagung von Zinsen (§ 44 SGB I) ist kein Bagatelldelikt, sondern wird
strafrechtlich als „Betrug durch Unterlassen“ gewichtet. Zumindest wenn es um
Verfahren gegen Leistungsberechtigte geht. Recherchen durch den Verein
aufRECHT e.V. geben überprüfbare Fakten, dass in diese Machenschaften wohl
ausnahmslos alle Mitarbeiter der Widerspruchstelle samt Geschäftsführung
verstrickt sind.
Es wird erwartet, das dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wird und drei
Terminvorschläge unterbreitet werden.
Dann sind eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und ein Beistand zuzulassen.
"
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16.03.2023
gerichtliche Verfügung
"In obiger Streitsache wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom
26.02.2023 um Mitteilung gebeten, wann ihr Kind geboren wurde und wie
sich die Betreuungssituation hinsichtlich des Kindes am Tag des Erörterungstermins
mithin am 02.02.2023. darstellte.
Darüber hinaus wird um Bezifferung des Klagebegehrens gebeten. In
welcher Höhe werden Zinsen verlangt?
Schließlich wird mitgeteilt. dass eine Akteneinsicht bei Gericht möglich
ist. Bitte vereinbaren Sie dazu (telefonisch) einen Termin mit der Geschäftsstelle.
Das Gericht sieht einer Antwort binnen 4 Wochen entgegen"
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07.07.2023
Erinnerung an die gerichtliche Verfügung vom 16.03.2023
es wird letztmalig an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom
16.03.2023 (siehe Anlage) erinnert.
Bitte teilen Sie die Hinderungsgründe mit.
Um Erledigung innerhalb von vier Wochen wird gebeten."
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26.07.2023
Akteneinsicht beim Sozialgericht Dortmund
Die Akteneinsicht in drei Akten bei Gericht nahm 2 1/2 Stunden in Anspruch. In der "braunen Akte" auf Seite 118 fand sich ein Schreiben eines Sachbearbeiters der
offensichtlich riet von einem OWIG Verfahren abzusehen.
"
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14.09.2023
Eingangsbestätigung L 5 AS 1311/23 B
"die Rechtsmittelschrift vom 14.09.2023 gegen den Beschluss des SG Dortmund (Az. S 19 AS 1526/21) vom 25.08.2023 ist hier am 14.09.2023 eingegangen.
Das Rechtsmittel ist am 14.09.2023 eingelegt worden.
zur Begründung der Ablehnungsentscheidung zur Verzinsung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 23 03 2021 verwiesen
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag"
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