Chronologie
01.11.2009
Antrag auf Schulbeihilfe
03.12.2009
Antwort vom Jobcenter an die Mutter
"am 03.11.2009 hat lhre Tochter gemeinsam mit Ihrem geschiedenen Ehemann einen Antrag auf
Schulbeihilfe für sich selber gestellt. Ich bat Sie daraufhin mir eine kurze schriftliche Bestätigung dar-
über zukommen zu lassen, dass zukünftig vom Grundsatz abgewichen werden soll, dass Sie die vertretungsberechtigte
Person lhrer Bedarfsgemeinschaft sind. Da mir eine solche Bestätigung nun nicht
vorliegt, möchte ich Sie bitten mir mitzuteilen, ob Sie den og. Antrag lhrer Tochter . damit als
erledigt betrachten oder ob Sie hierzu einen Bescheid möchten?
Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass für die beantragte Leistung ein Stichtag gilt.
Das bedeutet, dass diese Schulbeihilfe nach § 24a SGB II nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schüler/die Schülerin am 01.08. des betreffenden Jahres
im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stand. Ihr Leistungsanspruch lief am 31.07.2009 aus.
Damit liegen die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Beihilfe nicht vor, wenn auch denkbar knapp. Ich bitte Sie dies bei lhrer Entscheidung zu berücksichtigen."
Das Jobcenter versucht den Leistungsanspruch zu unterlaufen.
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17.01.2010
Die Antwort erfolgt durch den Vater und die Klägerin gemeinsam mit einer ausführlichen Begründung.
26.03.2010
Ablehnungsbescheid
26.04.2010
Widerspruch
27.05.2010
Widerspruchsbescheid W 1282/10
03.06.2010
Die
fristwahrende Klage und der PKH-Antrag fallen in die Zuständigkeit
der 28. Kammer RIin Dr. Ewermann.
BG auf Zeit ist unwichtig geworden; aber ein eigener Leistungsanspruch ist zu prüfen.
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13.06.2010
Vollmacht übersandt
18.07.2011
Erinnerung - "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit"?
- ein unausgereifter Rechtsbegriff mit viel Interpretationsspielraum.
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14.09.2011
2. Erinnerung - an die gerichtliche Verfügung vom 18.07.2011
13.02.2012
weitere Rückfragen SG Do -
BG auf Zeit ist unwichtig geworden; aber ein eigener Leistungsanspruch ist zu prüfen.
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06.05.2013
Ladung zum Erörterungstermin für den 22.08.2013
22.08.2013
Erörterungstermin
Am 22.08.2013 - fast vier Jahre nach Antragstellung (01.11.2009) - kam es zu einem Erörterungstermin unter Vorsitz von Richter Dr. Becker.
die Klägerinin macht eine Fahrtkostenerstattung von 55,00 € vom neuen Wohnort geltend.
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13.09.2013
Das Sozialgericht will nur Fahrtkosten in Höhe von 18,25 €
zum Wohnort der Klägerinin bei Klageerhebung gewähren.
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Nachspiel
Erst einige Jahre später erfuhr die erfolgreiche Klägerinin von dem Rechtsanspruch auf Verzinsung der erstrittenen Leistungen gem § 44 SGB I.
Der Gesetzgeber hatte die Entschädigung für erlittene Behördenfehler mit bedacht.
Zu § 44: Verzinsung
"Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen.
Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt,
sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig.
Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht,
sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden,
die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen
hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche."
1973-06-27 Gesetzentwurf 7/868
Am 05.07.2020 forderte die Klägerinin die Zinsen nach und beteiligte sich damit an einer nicht-öffentlichen Testreihe
zur Untersuchung des Jobcenter-Handels im Umgang mit dem Rechtsanspruch auf Verzinsung. Es zeichnet sich ab, dass die Verweigerung
der von Gesetzeswegen geschuldeten Entschädigungsleistungen durch das Jobcenter Märkischer Kreis keine Einzellfälle sind, sonden
vermutlich eher "systematischer und bandenmäßiger Betrug durch Unterlassung". Die Recherchen dauern an.
Der Anspruch auf Verzinsung wurde mit dem Verhandlungstermin vom 22.08.2013 rechtswirksam.
Das Jobcenter Märkischer Kreis missachtete das Gesetz und verweigerte die Zins-Zahlung.
In Unkenntnis der Rechtlage fiel der "Betrug" damals nicht auf.
Die Widerspruchstelle bemüht sich seit Forderngseingang darum Sozialrichter zu instrumentalisieren, um die eigenen gleichgelagerten
Rechtsbeugungen zu vertuschen. Inzwischen wurden allein in diese Zins-Klage mehrere Richter von den Sozialgerichten Dortmund und Köln verwickelt
und die Aktenzeichen S 53 AS 3434/20; S 3 AS 3276/20: S 31 AS 1129/21 und S 3 AS 1688/21 und
17 Schreiben hin und her abgefasst.
Der Rechtsanspruch war unstreitig und die Umsetzung so einfach und selbstverständlich wie die Herausgabe von Wechselgeld beim Discounter.
Eigentlich sollte das Jobcenter Märkischer Kreis nur die geschuldeten Zinsen für vier Jahre berechnen und auszahlen.
Das hat auch nach mehr als einem Jahr nicht geklappt.
Datum |
Absender |
Thema |
Az. |
06.07.2020 |
Klägerin |
Zinsen eingefordert |
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05.08.2020 |
Klägerin |
Untätigkeitsklage |
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31.08.2020 |
SG Do |
Verweisungs-Beschluss zum SG Köln |
S 53 AS 3434/20 |
08.09.2020 |
SG Köln |
Klage an SG Köln weitergeleitet |
S 3 AS 3276/20 |
10.12.2020 |
SG Köln |
Schriftsatz vom 07.12.2020 übersandt (Verw. SG Dortmund S 53 AS 3434/20) |
S 3 AS 3276/20 |
16.12.2020 |
JC MK |
Ablehnungsbescheid |
S 3 AS 3276/20 |
05.01.2021 |
JC MK |
Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 |
K-P 739/20 |
07.01.2021 |
Klägerin |
Ablehnungsbescheid & Widerspruch an SG Köln |
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08.01.2021 |
SG Köln |
Schriftsatz 05.01.2021 übersandt |
S 3 AS 3276/20 |
08.01.2021 |
JC MK |
Eingangsbestätigung Widerspruchsverfahren |
W 49/21 |
02.02.2021 |
SG Köln |
an gerichtliche Verfügung vom 08.01.2021 wird erinnert |
S 53 AS 3434/20 |
08.02.2021 |
Klägerin |
Klagerücknahme abgewiesen |
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12.03.2021 |
JC MK |
Widerspruchsbescheid wegen Ablehnung Verzinsung |
W 49/21 |
25.03.2021 |
Klägerin |
Widerspruchsbescheid W 49/21 an SG Köln |
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25.03.2021 |
Klägerin |
neue Klage SG Do auf Zinsnachzahlung Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 |
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29.03.2021 |
SG Do |
Eingangsbestätigung SG Dortmund |
S 31 AS 1129/21 |
03.05.2021 |
SG Do |
Beschluss - SG Dortmund örtlich unzuständig
(Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R Brune) |
S 31 AS 1129/21 |
18.05.2021 |
SG Köln |
neues Aktenzeichen (vorm. SG Dortmund S 31 AS 1129/21) |
S 3 AS 3276/20 |
27.05.2021 |
SG Köln |
Klagerücknahme gefordert |
S 3 AS 1688/21 |
24.06.2021 |
SG Köln |
Erinnerung an Verfügung vom 27.05.2021 |
S 3 AS 3276/20
S 53AS 3434/20 |
12.07.2021 |
Klägerin |
Klagerücknahme wird abgelehnt |
S 3 AS 1688/21 |
22.07.2021 |
SG Köln |
an die gerichtliche Verfügung vom 27.05.2021 wird erneut erinnert. |
S 3 AS 3276/20
S 53AS 3434/20 |
07.08.2021 |
Klägerin |
berufliche Ortsabwesenheit gemeldet |
S 3 AS 1688/21 |
12.11.2021 |
JC MK |
JC schätzt Zinsanspruch auf 12,00 €, diese Berechnung ist falsch |
S 3 AS 3276/20 |
24.11.2021 |
Klägerin |
Feststellung der Schadenshöhe beantragt,
Offenen Brief bekannt gemacht |
S 3 AS 3276/20 |
29.12.2021 |
SG Köln |
Vorlage einer neuen Vollmacht erbeten |
S 3 AS 1688/21 |
07.01.2022 |
Klägerin |
Vollmacht erteilt |
S 3 AS 1688/21 |
22.03.2022 |
JC MK |
ohne Anerkennen einer Rechtspflicht 12,00 €; |
S 3 AS 1688/21
S 3 AS 3276/20 |
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Klägerin |
Verfahrenseinstellung wegen Bedingungen abgelehnt |
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01.04.2022 |
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Beschluss - zwei Verfahren verbunden |
Die Verfahren mit den Aktenzeichen S 3 AS 3276/20 und S 3 AS 1688/21 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 3 AS 1688/21 verbunden.
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26.06.2022 |
SG Köln |
Stellungnahme erbeten
Zinsberechnung nach § 44 SGB I |
S 3 AS 1688/21 |
02.07.2022 |
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Stellungnahme mit Anlagen (22 S.) |
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26.08.2022 |
JC MK |
Schriftsätze vom JC zur Kenntnis
"Nach Auffassung des Beklagten ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen,…"
"Soweit die Klägerin auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 AS 1872/21, Bezug nimmt, verweist der Beklagte darauf,
dass das genannte Verfahren mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung geendet hat. Eine Zahlungspflicht wurde hingegen nicht festgestellt ..."
"unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte, Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht,
ob dieser durchsetzbar ist, hat der Beklagte neu zu bescheiden."
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung?
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S 3 AS 1688/21 |
04.09.2022 |
SG Köln |
neue Stellungnahme |
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Gutschrift |
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20.03.2023 |
SG Köln |
Urteil zum Zweck der Zwangsvollstreckung |
S 3 AS 1688/21 |
24.05.2023 |
SG Köln |
Belege angefordert |
S 3 AS 1688/21 |
29.05.2023 |
Klägerin |
Betrug durch Unterlassen - Urteil gefordert |
S 3 AS 1688/21 |
"Auf das Anerkenntnis des Beklagten
wird der Bescheid vom 16.12.2020
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben
und der Beklagte verpflichtet,
der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren."
31.01.2023
Urteil
"Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde dem Antrag der Klägerin mit Hinweis auf die Verjährung
nicht entsprochen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie
habe keinen Antrag gestellt, dem zu entsprechen gewesen wäre; der Zinsanspruch ergäbe
sich aus dem Gesetz und hätte lediglich berechnet werden müssen.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
12.03.2021 als unbegründet zurück. Der Anspruch sei verjährt. Seit der im Antrag vom
05.07.2020 genannten Nachzahlung im September 2013 seien mehr als 4 Jahre vergangen.
Im laufenden Klageverfahren hat der Bekiagte den Anspruch der Klägerin in Höhe von 12,90
€ - ausgehend vom 01.08.2009 bis 30.09.2013 - ohne Anerkennung einer Rechtsplicht
anerkannt; die Berechnung wurde schon zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2022 (Bl. 38 d. GA) offengelegt.
Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung
wegen der Missachtung der Verzinsungspflicht uneinsichtig sei. Es müsse abschließend
Rechtssicherheit über die Verzinsungspflichten des Beklagten erreicht werden.
Im vorliegenden Verfahren erklärte sich der Beklagte bereit, der Klägerin die begehrten Zinsen
zu zahlen und war nach seinem von der Klägerin nicht angenommenen Anerkenntnis
entsprechend zu verurteilen. Als Folge des Anerkenntnisses war lediglich deklaratorisch
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide die begehrten Zinsen ausgehend vom 01.08.2009 - wie von der Klägerin
geltend gemacht - bis zur Auskehrung am 30.09.2013 zu gewähren."
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05.02.2023
Zahlungsaufforderung mit Kostenerhebung
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
hat das Sozialgericht Köln am 31.01.2023 ein Urteil gesprochen und das Jobcenter zur Zahlung von 12,90 € Zinsen verurteilt.
Außerdem werden die Auslagen des mehrjährigen Verfahrens auf 80,00 € beziffert. Fahrtkosten, Papier- und Faxkostenpauschale. Diese sind zu 50% zu übernehmen.
Die Anweisung soll auf das Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen werden.
Konto Ulrich Wockelmann,
Sparkasse Iserlohn, DE72 4455 0045 0000 868190
Sollte diese Gutschrift nicht zeitnah erfolgen, wird ein vollstreckungsfähiges Urteil angefordert werden."
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26.02.2023
vollstreckbares Urteil angefordert
"die Klägerin hat das Urteil vom 31.01.2022 erhalten und den Beklagten zur Auszahlung aufgefordert.
Der Beklagte hat diese Aufforderung bisher ignoriert.
Solche Ignoranz in der Umsetzung ergangener Urteile ist bei dem Beklagten mehrfach dokumentiert.
Um das Verfahren nach Jahren endgültig abzuschließen, wird nunmehr um die Übersendung eines vollstreckbaren Urteils gebeten.
Die."
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13.03.2023
Auszug_Gutschrift_Ueberweisung_12,90_€
20.03.2023
vollstreckbares Zins Urteil
"Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet,
der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren."
"Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2."
"Eine Ausfertigung des vorstehenden Urteils
wurde an den Beklagten am 07.02.2023 zugestellt.
Diese Ausfertigung wird der Klägerin
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Köln, 20.03.2023
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschätsstelle
Sozialgericht Köln"
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29.03.2023
Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht
"die Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung obliegt gem. § 193 SGG dem Gericht.
wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
hat das Sozialgericht Köln am 31.01.2023 ein Urteil gesprochen und das Jobcenter zur Zahlung von 12,90 € Zinsen verurteilt.
Außerdem werden die Auslagen des mehrjährigen Verfahrens auf 80,00 € beziffert.
Fahrtkosten, Papier- und Faxkostenpauschale. Diese sind zu 50% zu übernehmen.
Die Anweisung soll auf das Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen werden.
Sollte diese Gutschrift nicht zeitnah erfolgen, wird ein vollstreckungsfähiges Urteil angefordert werden."
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17.04.2023
Kostenantrag
"als Anlage wird übersandt:
Schriftsatz vom 30.03.2023
Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.
In dem Rechtsstreit
~ S 3 AS 1688/21 -
30, März 2023
übersendet der Beklagte den beim Beklagten eingegangenen Kostenantrag des Bevollmäch-.
tigten der Klägerin vom 05.02.2023.
I .
Es wird Kostenfestsetzung gem. § 197 SGG beantragt.
I .
iEine Erstattung der pauschal geltend gemachten Kosten kommt nach Auffassung des Be!
klagten nicht in Betracht. Belege hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Kosten liegt .bisher
'nicht vor."
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29.05.2023
Antwort an SG Köln
"Gem. § 44 SGB I sind Sozialbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet z.B. erstrittene Nachzahlungen zu verzinsen. Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte regelmäßig diese Umsetzung geschuldeter Auflagen.
Eine Übersicht der provozierten Schriftwechsel belegen hinreichend, dass durch diese Verfahrensverschleppung etliche private Verfahrenskosten entstanden sind.
Kosten für Recherchearbeit- und Beratung, Kosten für Faxübersendungen (ca. 250 Seiten), Kosten und Arbeitszeit für Schriftsätze zur Klageführung.
Realitätsnahe Bewertungen zeigen dass billige Pauschalen hier ohnehin nicht ausreichende Pauschalisierungen rechtfertigen.
„Ein Fax nach Deutschland kostet pro Seite 7 Cent. Faxe in andere Gebiete der Welt liegen zwischen 8 Cent und 19 Cent pro Seite.“
Die Vielzahl der Faxe geben hinreichende Beweise über reale Kosten.
Strafrechtlich liegt hier wohl ein Fall von Betrug durch Unterlassen vor.
Sozialrechtlich hat der der Gesetzgeber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.1973 (Drucksache 7/ 868) https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf
„Zu § 44: Verzinsung
Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen
werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von
Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regreßansprüchen wird die Verzinsung nicht von einem Verschulden, sondern ausschließlich vom Zeitablauf abhängig gemacht. Dabei wird von Erfahrungs- und Durchschnittsfristen ausgegangen, d. h. bewußt in Kauf genommen, daß manche Fälle so gelagert sind, daß auch bei schnellster Bearbeitung die Fristen überschritten werden können; ein Verschulden des Leistungsträgers wird für den Fall der Verzinsung also nicht unterstellt.
Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, stellt Absatz 2 klar, daß es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger ankommt. Im übrigen beginnt die Frist nach Absatz 2 erst dann zu laufen, wenn dem Leistungsträger ein vollständiger Antrag vorliegt, d. h. wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muß; dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, daß vorzeitig gestellte unvollständige Anträge die Zinspflicht nicht begründen.
Wird darüber hinaus die Sechsmonatsfrist überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist der Leistungsträger befugt, die Zahlung von Zinsen abzulehnen (§ 66).
Dem Streben nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung dient auch der feste Zinssatz von 4 %, dessen Höhe sich an die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch anlehnt, ferner die Beschränkung der Verzinsung auf volle Kalendermonate und die Regelung des Absatzes 3. Werden durch Gesetz neue Leistungsansprüche begründet und ist damit zu rechnen, daß die Durchführung des Gesetzes längere Zeit in Anspruch nimmt, wird es dem Gesetzgeber überlassen zu bestimmen, daß die Verzinsung zu einem späteren als dem in § 44 genannten Termin einsetzt.
Soweit Vorschüsse nach § 42 oder vorläufige Leistungen nach § 43 erbracht werden, sind diese anzurechnen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1); eine Zinspflicht besteht nur in Höhe des überschießenden Betrages. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern sind — auch soweit sie auf der Überleitung von Ansprüchen des Berechtigten beruhen — keine „Sozialleistungen" (vgl. § 11 nebst Begründung) und unterliegen daher nicht der Verzinsung nach § 44.“
Dieser vom Beklagten verschuldete Verwaltungsaufwand lässt sich wohl kaum mit einer Verwaltungspauschale rechtfertigen.
Datum Absender Thema Az. 05.07.2020 Klägerin Zinsen eingefordert 05.08.2020 Klägerin Untätigkeitsklage 31.08.2020 SG Do Verweisungs-Beschluss zum SG Köln S 53 AS 3434/20 08.09.2020 SG Köln Klage an SG Köln weitergeleitet S 3 AS 3276/20 10.12.2020 SG Köln Schriftsatz vom 07.12.2020 übersandt (Verw. SG Dortmund S 53 AS 3434/20) S 3 AS 3276/20 16.12.2020 JC MK Ablehnungsbescheid S 3 AS 3276/20 05.01.2021 JC MK Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 K-P 739/20 07.01.2021 Klägerin Ablehnungsbescheid & Widerspruch an SG Köln 08.01.2021 SG Köln Schriftsatz 05.01.2021 übersandt S 3 AS 3276/20 08.01.2021 JC MK Eingangsbestätigung Widerspruchsverfahren W 49/21 02.02.2021 SG Köln an gerichtliche Verfügung vom 08.01.2021 wird erinnert S 53 AS 3434/20 08.02.2021 Klägerin Klagerücknahme abgewiesen 12.03.2021 JC MK Widerspruchsbescheid wegen Ablehnung Verzinsung W 49/21 25.03.2021 Klägerin Widerspruchsbescheid W 49/21 an SG Köln 25.03.2021 Klägerin neue Klage SG Do auf Zinsnachzahlung Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 29.03.2021 SG Do Eingangsbestätigung SG Dortmund S 31 AS 1129/21 03.05.2021 SG Do Beschluss - SG Dortmund örtlich unzuständig (Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R Brune) S 31 AS 1129/21 18.05.2021 SG Köln neues Aktenzeichen (vorm. SG Dortmund S 31 AS 1129/21) S 3 AS 3276/20 27.05.2021 SG Köln Klagerücknahme gefordert S 3 AS 1688/21 24.06.2021 SG Köln Erinnerung an Verfügung vom 27.05.2021 S 3 AS 3276/20 S 53AS 3434/20 12.07.2021 Klägerin Klagerücknahme wird abgelehnt S 3 AS 1688/21 22.07.2021 SG Köln an die gerichtliche Verfügung vom 27.05.2021 wird erneut erinnert. S 3 AS 3276/20 S 53AS 3434/20 07.08.2021 Klägerin berufliche Ortsabwesenheit gemeldet S 3 AS 1688/21 12.11.2021 JC MK JC schätzt Zinsanspruch auf 12,00 €, diese Berechnung ist falsch S 3 AS 3276/20
24.11.2021 Klägerin Feststellung der Schadenshöhe beantragt, Offenen Brief bekannt gemacht S 3 AS 3276/20 29.12.2021 SG Köln Vorlage einer neuen Vollmacht erbeten S 3 AS 1688/21 07.01.2022 Klägerin Vollmacht erteilt S 3 AS 1688/21 22.03.2022 JC MK ohne Anerkennen einer Rechtspflicht 12,00 €; S 3 AS 1688/21 S 3 AS 3276/20 Klägerin Verfahrenseinstellung wegen Bedingungen abgelehnt 01.04.2022 Beschluss - zwei Verfahren verbunden 26.06.2022 Stellungnahme erbeten Zinsberechnung nach § 44 SGB I 02.07.2022 Stellungnahme mit Anlagen (22 S.) 26.08.2022 Schriftsätze vom JC zur Kenntnis "Soweit die Klägerin auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 AS 1872/21, Bezug nimmt, verweist der Beklagte darauf, dass das genannte Verfahren mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung geendet hat. Eine Zahlungspflicht wurde hingegen nicht festgestellt ..." "unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte, Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht, ob dieser durchsetzbar ist, hat der Beklagte neu zu bescheiden."
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung? 04.09.2022 neue Stellungnahme Gutschrift - 20.03.2023 Urteil zum Zweck der Zwangsvollstreckung "Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren."
31.01.2023 Urteil
05.02.2023 Zahlungsaufforderung mit Kostenerhebung
13.03.2023 Auszug_Gutschrift_Ueberweisung_12,90_€
Selbstverständlich wird der Antrag auf Entschädigung nicht zurückgenommen.
Angesichts der fortgesetzten Verschleppung der Übernahme von Verantwortung für der Betrug durch Unterlassen und die offene Missachtung des Gesetzgebers wird beantragt, dass das Gericht eine angemessene und kreative Lösung ausurteilen möge.
Und angesichts mehrerer anhängiger Verfahren zum Kernthema Verzinsung und Betrug durch Unterlassen wird beantragt hilfsweise auch die Berufung zuzulassen.
Dieses Verfahren wird als Thema auch einer Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen angetragen werden
."
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26.09.2023
Beglaubigte Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
26.09.2023
Auszug
Kostenfestsetzungsbeschluss
Aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2023 hat der Beklagte
der Klägerin Kosten in Höhe von 6,90 € zu erstatten.
Sachverhalt
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2023, hat der Beklagte die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht mit seinem Kostenfestsetzungsantrag
vom 05.02.2023 insgesamt Auslagen in Höhe von 40,00 € gegen den Beklagten geltend.
Er habe Fahrtkosten, Papier- und Faxkosten in Höhe von insgesamt 80,00 € gehabt.
Des Weiteren macht der Prozessbevollmächtigte Faxkosten mit einer Kostenpauschale
von 0,70 € pro Seite sowie Arbeitsstunden mit 240,00 € geltend.
Der Beklagte führte nach Kenntnisnahme vom Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin
sinngemäß aus, dass die Kosten nicht ausreichend nachgewiesen seien und deshalb
keine Erstattung erfolgen kann. Eine Erstattung der pauschal geltend gemachten Kosten,
komme nach Auffassung des Beklagten nicht in Betracht.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den, den Parteien bekannten, Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidung und Begründung
Die Klägerin hat nach § 193 Abs. 2 SGG lediglich einen Anspruch auf Ersatz der ihm
tatsächlich entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, soweit
diese notwendig und durch Belege nachgewiesen (zumindest aber anhand der Akten
nachvollziehbar entstanden) sind. Unter den "Kosten der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung" sind dabei nur solche tatsächlichen baren Aufwendungen zu
verstehen, die eingesetzt werden müssen, um ein Verfahren einzuleiten,· zielgerichtet
fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.
Die Beteiligten des Verfahrens sind darüber hinaus stets verpflichtet, die gegebenenfalls
später vom Prozessgegner gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu erstattenden Kosten in jedem
Rechtszug so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten
prozessualen Belange vereinbaren lässt. Daher können Post- und
Telekommunikationsauslagen sowie die Aufwendungen für das Schreibwerk lediglich
unter Zugrundelegung der marktüblichen Preise bzw. Tarife und auch nur in" dem Umfang
angesetzt werden, der entweder durch besondere Nachweise belegt ist oder sich aber
anhand der Akten und des Verfahrensverlaufs nachvollziehbar darstellen lässt.
Unter Berücksichtigung der hier vorhandenen Aktenvorgänge werden folgende
Rechtsverfolgungskosten des Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren als
notwendig und damit erstattungsfähig im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG angesehen und zur
Erstattung gegen den Antragsgegner festgesetzt. Berücksichtigt wird dabei, dass einige
Anlagen, die an das Gericht per Fax übersandt wurden, vor Übersendung nicht
ausgedruckt werden mussten.
I. Vorverfahren:
Druckkosten
3 Seiten a 0,30 € 0,90 €
hiervon die Hälfte: 0,45 €
Diese setzen sich - wie folgt - zusammen:
05.07.2020 - 2 Seiten Widerspruchsschreiben
Verbundenes Verfahren
07.01.2021 - 1 Seite Widerspruchsschreiben
I. Klageverfahren
Druckkosten
43 Seiten a 0,3 € 12,90 €
hiervon die Hälfte: 6,45 €
Diese setzen sich - wie folgt - zusammen:
25.03.2021 - 4 Seiten Klaage und Klagebegründung nebst Anlagen
12.07.2021 - 10 Seiten Stellungnahme nebst·Anlagen
07.01.2022 - 3 Seiten Stellungnahme nebst Anlagen
31.03.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
02.07.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
18.05.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
04.09.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
11.12.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
30.03.2023 - 3 Seiten Kostenfestsetzungsantrag
29.05.2023 - 3 Seiten Stellungnahme
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