Klage: 017

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: 100,00 € Schulgeld (Schulbedarf)

SGB II § 24a / § 28




Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 1282/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28) AS 2762/10, 22.08.2013
Richterin Dr. Evermann
100,00 €
Richter Dr. Becker


Untätigkeits- und Leistungsklage - Zinsen

Sozialgericht Dortmund,
Richter

Sozialgericht Dortmund, S 53 AS 3434/20, SG Do Beschluss: nicht zuständig
Richterin Altunay

Sozialgericht Köln,S 3 AS 3276/20
Richterin Dr. Wardemann

Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 1129/21, SG Do Beschluss: nicht zuständig
Richter Brune

Sozialgericht Köln, S 3 AS 1688/21, 31.01.2023
Zinsen: 12,90 €
Richterin Dr. Wardemann


Verfahrensbeteiligte der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis:





       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Nachspiel: Verzinsung








        Kurze Einleitung

Bildung ist unser wertvollstes Exportgut. Deshalb hat die BundesreGIERung im Regelsatz 2011 für Jugendliche pro Monat 1,20 € für Bildung vorgesehen. Aber es soll Kinder geben, die diese Leistungen für zwei Müsliriegel verschwenden statt alles in Schulbücher, Ordner, Hefte, Füller, Stifte, Zirkel, Taschenrechner, Sportkleidung, -schuhe und Schulausflüge zu investieren.

Im Vorgriff auf die zu erwartende Rüge des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der massiven Unterversorgung der Kinder, suchte die ReGIERung der öffentlichen Schelte durch eine hastig beschlossene Einführung einer unzureichenden Schuldgeldpauschale vorzugreifen.

Im vorliegenden Fall verweigerte das Jobcenter Märkischer Kreis einer Schülerin der 12. Klasse des Stenner-Gymnasium Iserlohn die kärgliche Schulbeihilfe von 100,00 € für das kommende Schuljahr. Die Mutter hatte sich zum 31.07.2009 aus dem Leistungsbezug abgemeldet in der (trügerischen) Hoffnung auf einen Vollzeitjob. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und zielte bei der Ablehnung der Schulbeihilfe darauf ab, dass die Schülerin zum Stichtag 01.08.2009 von Jobcenterleistungen ausgeschlossen wäre.

- Das war falsch. Fast vier Jahre nach der Antragstellung musste das Jobcenter die 100,00 € nachzahlen. Inzwischen hatte die Klägerin ein Studium aufgenommen und war verzogen.

Zu der nachzuleistenden Beihilfe gesellten sich nun die Kosten des Rechtsanwalts und die Arbeitsstunden von zwei Richtern und mehreren Jobcentermitarbeitern.

Im Erörterungstermin bei Richter Dr. Becker fragte der Rechtsanwalt seine Mandantin:

"Wußten Sie, dass Ihre Mutter auf Leistungen verzichtet hat?"
Die Klägerinin hatte darüber keine Kenntnis oder Erinnerung. Desto klarer aber war Ihre Antwort auf die weitere Frage:

"Hätten Sie freiwillig verzichtet?"
"Nein!"

"Ein interessanter Fall", merkte der Richter an.
- Wie ist dies zu bewerten? Rücknahme? Verzicht auf Sozialleistungen?

Wichtig: Ein Verzicht beseitigt nicht den Anspruch!

§ 46 SGB I Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.


Das Jobcenter hatte versucht den Leistungsanspruch zu unterlaufen.

Der Vorsitzende Richter Becker stellte einen Anspruch nach § 24a SGB II fest. Die Vertreterin des Jobcenters erkannte die Entscheidung an.


Übrigens: vorsätzliche Vermögensschädigung durch vortäuschen falscher Tatsachen wird im Strafrecht als Betrug definiert. (§ 263 StGB).

Dort heißt es:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.





I. Gesetz





SGB II § 24a Zusätzliche Leistung für die Schule

bis 01.01.2011
SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Stand: 01.08.2013
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.




SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Stand: 31.07.2016
(3) 1Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. ²Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.








         Chronologie



01.11.2009     Antrag auf Schulbeihilfe 

03.12.2009     Antwort vom Jobcenter an die Mutter
"am 03.11.2009 hat lhre Tochter gemeinsam mit Ihrem geschiedenen Ehemann einen Antrag auf Schulbeihilfe für sich selber gestellt. Ich bat Sie daraufhin mir eine kurze schriftliche Bestätigung dar- über zukommen zu lassen, dass zukünftig vom Grundsatz abgewichen werden soll, dass Sie die vertretungsberechtigte Person lhrer Bedarfsgemeinschaft sind. Da mir eine solche Bestätigung nun nicht vorliegt, möchte ich Sie bitten mir mitzuteilen, ob Sie den og. Antrag lhrer Tochter . damit als erledigt betrachten oder ob Sie hierzu einen Bescheid möchten?

Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass für die beantragte Leistung ein Stichtag gilt. Das bedeutet, dass diese Schulbeihilfe nach § 24a SGB II nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schüler/die Schülerin am 01.08. des betreffenden Jahres im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stand. Ihr Leistungsanspruch lief am 31.07.2009 aus. Damit liegen die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Beihilfe nicht vor, wenn auch denkbar knapp. Ich bitte Sie dies bei lhrer Entscheidung zu berücksichtigen."


Das Jobcenter versucht den Leistungsanspruch zu unterlaufen.


17.01.2010     Die Antwort erfolgt durch den Vater und die Klägerin gemeinsam mit einer ausführlichen Begründung.

26.03.2010     Ablehnungsbescheid

26.04.2010     Widerspruch

27.05.2010     Widerspruchsbescheid W 1282/10

03.06.2010     Die   fristwahrende Klage und der PKH-Antrag   fallen in die Zuständigkeit
der 28. Kammer RIin Dr. Ewermann.
BG auf Zeit ist unwichtig geworden; aber ein eigener Leistungsanspruch ist zu prüfen.


13.06.2010     Vollmacht übersandt

18.07.2011     Erinnerung - "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit"?
    - ein unausgereifter Rechtsbegriff mit viel Interpretationsspielraum.


14.09.2011     2. Erinnerung - an die gerichtliche Verfügung vom 18.07.2011

13.02.2012     weitere Rückfragen SG Do -
    BG auf Zeit ist unwichtig geworden; aber ein eigener Leistungsanspruch ist zu prüfen.




06.05.2013     Ladung zum Erörterungstermin für den 22.08.2013

22.08.2013     Erörterungstermin
Am 22.08.2013 - fast vier Jahre nach Antragstellung (01.11.2009) - kam es zu einem Erörterungstermin unter Vorsitz von Richter Dr. Becker.

die Klägerinin macht eine Fahrtkostenerstattung von 55,00 € vom neuen Wohnort geltend.


13.09.2013     Das Sozialgericht will nur Fahrtkosten in Höhe von 18,25 €
zum Wohnort der Klägerinin bei Klageerhebung gewähren.








Nachspiel

Erst einige Jahre später erfuhr die erfolgreiche Klägerinin von dem Rechtsanspruch auf Verzinsung der erstrittenen Leistungen gem § 44 SGB I. Der Gesetzgeber hatte die Entschädigung für erlittene Behördenfehler mit bedacht.

Zu § 44: Verzinsung
"Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche."
1973-06-27 Gesetzentwurf 7/868

Am 05.07.2020 forderte die Klägerinin die Zinsen nach und beteiligte sich damit an einer nicht-öffentlichen Testreihe zur Untersuchung des Jobcenter-Handels im Umgang mit dem Rechtsanspruch auf Verzinsung. Es zeichnet sich ab, dass die Verweigerung der von Gesetzeswegen geschuldeten Entschädigungsleistungen durch das Jobcenter Märkischer Kreis keine Einzellfälle sind, sonden vermutlich eher "systematischer und bandenmäßiger Betrug durch Unterlassung". Die Recherchen dauern an.

Der Anspruch auf Verzinsung wurde mit dem Verhandlungstermin vom 22.08.2013 rechtswirksam.
Das Jobcenter Märkischer Kreis missachtete das Gesetz und verweigerte die Zins-Zahlung.
In Unkenntnis der Rechtlage fiel der "Betrug" damals nicht auf.

Die Widerspruchstelle bemüht sich seit Forderngseingang darum Sozialrichter zu instrumentalisieren, um die eigenen gleichgelagerten Rechtsbeugungen zu vertuschen. Inzwischen wurden allein in diese Zins-Klage mehrere Richter von den Sozialgerichten Dortmund und Köln verwickelt und die Aktenzeichen S 53 AS 3434/20; S 3 AS 3276/20: S 31 AS 1129/21 und S 3 AS 1688/21 und 17 Schreiben hin und her abgefasst.

Der Rechtsanspruch war unstreitig und die Umsetzung so einfach und selbstverständlich wie die Herausgabe von Wechselgeld beim Discounter.



Eigentlich sollte das Jobcenter Märkischer Kreis nur die geschuldeten Zinsen für vier Jahre berechnen und auszahlen. Das hat auch nach mehr als einem Jahr nicht geklappt.

Die Verfahren mit den Aktenzeichen S 3 AS 3276/20 und S 3 AS 1688/21 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 3 AS 1688/21 verbunden.





Datum Absender Thema Az.          
06.07.2020 Klägerin Zinsen eingefordert  
05.08.2020 Klägerin Untätigkeitsklage  
31.08.2020 SG Do Verweisungs-Beschluss zum SG Köln S 53 AS 3434/20
08.09.2020 SG Köln Klage an SG Köln weitergeleitet S 3 AS 3276/20
10.12.2020 SG Köln Schriftsatz vom 07.12.2020 übersandt (Verw. SG Dortmund S 53 AS 3434/20) S 3 AS 3276/20
16.12.2020 JC MK Ablehnungsbescheid S 3 AS 3276/20
05.01.2021 JC MK Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 K-P 739/20
07.01.2021 Klägerin Ablehnungsbescheid & Widerspruch an SG Köln  
08.01.2021 SG Köln Schriftsatz 05.01.2021 übersandt S 3 AS 3276/20
08.01.2021 JC MK Eingangsbestätigung Widerspruchsverfahren W 49/21
02.02.2021 SG Köln an gerichtliche Verfügung vom 08.01.2021 wird erinnert S 53 AS 3434/20
08.02.2021 Klägerin Klagerücknahme abgewiesen  
12.03.2021 JC MK Widerspruchsbescheid wegen Ablehnung Verzinsung W 49/21
25.03.2021 Klägerin Widerspruchsbescheid W 49/21 an SG Köln  
25.03.2021 Klägerin neue Klage SG Do auf Zinsnachzahlung Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021  
29.03.2021 SG Do Eingangsbestätigung SG Dortmund S 31 AS 1129/21
03.05.2021 SG Do Beschluss - SG Dortmund örtlich unzuständig
(Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R Brune)
S 31 AS 1129/21
18.05.2021 SG Köln neues Aktenzeichen (vorm. SG Dortmund S 31 AS 1129/21) S 3 AS 3276/20
27.05.2021 SG Köln Klagerücknahme gefordert S 3 AS 1688/21
24.06.2021 SG Köln Erinnerung an Verfügung vom 27.05.2021 S 3 AS 3276/20
S 53AS 3434/20
12.07.2021 Klägerin Klagerücknahme wird abgelehnt S 3 AS 1688/21
22.07.2021 SG Köln an die gerichtliche Verfügung vom 27.05.2021 wird erneut erinnert. S 3 AS 3276/20
S 53AS 3434/20
07.08.2021 Klägerin berufliche Ortsabwesenheit gemeldet S 3 AS 1688/21
12.11.2021 JC MK JC schätzt Zinsanspruch auf 12,00 €, diese Berechnung ist falsch S 3 AS 3276/20
24.11.2021 Klägerin Feststellung der Schadenshöhe beantragt, Offenen Brief bekannt gemacht S 3 AS 3276/20
29.12.2021 SG Köln Vorlage einer neuen Vollmacht erbeten S 3 AS 1688/21
07.01.2022 Klägerin Vollmacht erteilt S 3 AS 1688/21
22.03.2022 JC MK ohne Anerkennen einer Rechtspflicht 12,00 €; S 3 AS 1688/21
S 3 AS 3276/20
  Klägerin Verfahrenseinstellung wegen Bedingungen abgelehnt  
01.04.2022   Beschluss - zwei Verfahren verbunden 
26.06.2022 SG Köln Stellungnahme erbeten

Zinsberechnung nach § 44 SGB I
S 3 AS 1688/21
02.07.2022   Stellungnahme mit Anlagen (22 S.)  
26.08.2022 JC MK Schriftsätze vom JC zur Kenntnis
"Nach Auffassung des Beklagten ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen,…"

"Soweit die Klägerin auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 AS 1872/21, Bezug nimmt, verweist der Beklagte darauf, dass das genannte Verfahren mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung geendet hat. Eine Zahlungspflicht wurde hingegen nicht festgestellt ..."

"unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte, Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht, ob dieser durchsetzbar ist, hat der Beklagte neu zu bescheiden."

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung?


S 3 AS 1688/21
04.09.2022 SG Köln neue Stellungnahme  
       
    Gutschrift  
20.03.2023 SG Köln Urteil zum Zweck der Zwangsvollstreckung S 3 AS 1688/21
24.05.2023 SG Köln Belege angefordert S 3 AS 1688/21
29.05.2023 Klägerin Betrug durch Unterlassen - Urteil gefordert S 3 AS 1688/21
"Auf das Anerkenntnis des Beklagten

wird der Bescheid vom 16.12.2020

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben

und der Beklagte verpflichtet,

der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren."


31.01.2023     Urteil    
"Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde dem Antrag der Klägerin mit Hinweis auf die Verjährung nicht entsprochen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe keinen Antrag gestellt, dem zu entsprechen gewesen wäre; der Zinsanspruch ergäbe sich aus dem Gesetz und hätte lediglich berechnet werden müssen.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 als unbegründet zurück. Der Anspruch sei verjährt. Seit der im Antrag vom 05.07.2020 genannten Nachzahlung im September 2013 seien mehr als 4 Jahre vergangen.

Im laufenden Klageverfahren hat der Bekiagte den Anspruch der Klägerin in Höhe von 12,90 € - ausgehend vom 01.08.2009 bis 30.09.2013 - ohne Anerkennung einer Rechtsplicht anerkannt; die Berechnung wurde schon zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2022 (Bl. 38 d. GA) offengelegt.


Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung wegen der Missachtung der Verzinsungspflicht uneinsichtig sei. Es müsse abschließend Rechtssicherheit über die Verzinsungspflichten des Beklagten erreicht werden.

Im vorliegenden Verfahren erklärte sich der Beklagte bereit, der Klägerin die begehrten Zinsen zu zahlen und war nach seinem von der Klägerin nicht angenommenen Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. Als Folge des Anerkenntnisses war lediglich deklaratorisch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die begehrten Zinsen ausgehend vom 01.08.2009 - wie von der Klägerin geltend gemacht - bis zur Auskehrung am 30.09.2013 zu gewähren."


05.02.2023     Zahlungsaufforderung mit Kostenerhebung    
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I

hat das Sozialgericht Köln am 31.01.2023 ein Urteil gesprochen und das Jobcenter zur Zahlung von 12,90 € Zinsen verurteilt.

Außerdem werden die Auslagen des mehrjährigen Verfahrens auf 80,00 € beziffert. Fahrtkosten, Papier- und Faxkostenpauschale. Diese sind zu 50% zu übernehmen.

Die Anweisung soll auf das Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen werden.

Konto Ulrich Wockelmann,

Sparkasse Iserlohn, DE72 4455 0045 0000 868190

Sollte diese Gutschrift nicht zeitnah erfolgen, wird ein vollstreckungsfähiges Urteil angefordert werden."


26.02.2023     vollstreckbares Urteil angefordert    
"die Klägerin hat das Urteil vom 31.01.2022 erhalten und den Beklagten zur Auszahlung aufgefordert. Der Beklagte hat diese Aufforderung bisher ignoriert. Solche Ignoranz in der Umsetzung ergangener Urteile ist bei dem Beklagten mehrfach dokumentiert. Um das Verfahren nach Jahren endgültig abzuschließen, wird nunmehr um die Übersendung eines vollstreckbaren Urteils gebeten.

Die."


13.03.2023     Auszug_Gutschrift_Ueberweisung_12,90_€    
"12,90 €"




20.03.2023     vollstreckbares Zins Urteil    
"Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren."
"Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2."

"Eine Ausfertigung des vorstehenden Urteils
wurde an den Beklagten am 07.02.2023 zugestellt.
Diese Ausfertigung wird der Klägerin
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Köln, 20.03.2023
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschätsstelle
Sozialgericht Köln"


29.03.2023     Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht    
"die Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung obliegt gem. § 193 SGG dem Gericht.

wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I

hat das Sozialgericht Köln am 31.01.2023 ein Urteil gesprochen und das Jobcenter zur Zahlung von 12,90 € Zinsen verurteilt.

Außerdem werden die Auslagen des mehrjährigen Verfahrens auf 80,00 € beziffert. Fahrtkosten, Papier- und Faxkostenpauschale. Diese sind zu 50% zu übernehmen.

Die Anweisung soll auf das Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen werden. Sollte diese Gutschrift nicht zeitnah erfolgen, wird ein vollstreckungsfähiges Urteil angefordert werden."


17.04.2023     Kostenantrag    
"als Anlage wird übersandt:

Schriftsatz vom 30.03.2023

Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.

In dem Rechtsstreit

~ S 3 AS 1688/21 -

30, März 2023 übersendet der Beklagte den beim Beklagten eingegangenen Kostenantrag des Bevollmäch-. tigten der Klägerin vom 05.02.2023. I . Es wird Kostenfestsetzung gem. § 197 SGG beantragt. I . iEine Erstattung der pauschal geltend gemachten Kosten kommt nach Auffassung des Be! klagten nicht in Betracht. Belege hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Kosten liegt .bisher 'nicht vor."


29.05.2023     Antwort an SG Köln    
"Gem. § 44 SGB I sind Sozialbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet z.B. erstrittene Nachzahlungen zu verzinsen. Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte regelmäßig diese Umsetzung geschuldeter Auflagen.

Eine Übersicht der provozierten Schriftwechsel belegen hinreichend, dass durch diese Verfahrensverschleppung etliche private Verfahrenskosten entstanden sind. Kosten für Recherchearbeit- und Beratung, Kosten für Faxübersendungen (ca. 250 Seiten), Kosten und Arbeitszeit für Schriftsätze zur Klageführung.

Realitätsnahe Bewertungen zeigen dass billige Pauschalen hier ohnehin nicht ausreichende Pauschalisierungen rechtfertigen. „Ein Fax nach Deutschland kostet pro Seite 7 Cent. Faxe in andere Gebiete der Welt liegen zwischen 8 Cent und 19 Cent pro Seite.“ Die Vielzahl der Faxe geben hinreichende Beweise über reale Kosten. Strafrechtlich liegt hier wohl ein Fall von Betrug durch Unterlassen vor. Sozialrechtlich hat der der Gesetzgeber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.1973 (Drucksache 7/ 868) https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf „Zu § 44: Verzinsung Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regreßansprüchen wird die Verzinsung nicht von einem Verschulden, sondern ausschließlich vom Zeitablauf abhängig gemacht. Dabei wird von Erfahrungs- und Durchschnittsfristen ausgegangen, d. h. bewußt in Kauf genommen, daß manche Fälle so gelagert sind, daß auch bei schnellster Bearbeitung die Fristen überschritten werden können; ein Verschulden des Leistungsträgers wird für den Fall der Verzinsung also nicht unterstellt. Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, stellt Absatz 2 klar, daß es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger ankommt. Im übrigen beginnt die Frist nach Absatz 2 erst dann zu laufen, wenn dem Leistungsträger ein vollständiger Antrag vorliegt, d. h. wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muß; dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, daß vorzeitig gestellte unvollständige Anträge die Zinspflicht nicht begründen. Wird darüber hinaus die Sechsmonatsfrist überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist der Leistungsträger befugt, die Zahlung von Zinsen abzulehnen (§ 66). Dem Streben nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung dient auch der feste Zinssatz von 4 %, dessen Höhe sich an die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch anlehnt, ferner die Beschränkung der Verzinsung auf volle Kalendermonate und die Regelung des Absatzes 3. Werden durch Gesetz neue Leistungsansprüche begründet und ist damit zu rechnen, daß die Durchführung des Gesetzes längere Zeit in Anspruch nimmt, wird es dem Gesetzgeber überlassen zu bestimmen, daß die Verzinsung zu einem späteren als dem in § 44 genannten Termin einsetzt. Soweit Vorschüsse nach § 42 oder vorläufige Leistungen nach § 43 erbracht werden, sind diese anzurechnen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1); eine Zinspflicht besteht nur in Höhe des überschießenden Betrages. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern sind — auch soweit sie auf der Überleitung von Ansprüchen des Berechtigten beruhen — keine „Sozialleistungen" (vgl. § 11 nebst Begründung) und unterliegen daher nicht der Verzinsung nach § 44.“ Dieser vom Beklagten verschuldete Verwaltungsaufwand lässt sich wohl kaum mit einer Verwaltungspauschale rechtfertigen. Datum Absender Thema Az. 05.07.2020 Klägerin Zinsen eingefordert 05.08.2020 Klägerin Untätigkeitsklage 31.08.2020 SG Do Verweisungs-Beschluss zum SG Köln S 53 AS 3434/20 08.09.2020 SG Köln Klage an SG Köln weitergeleitet S 3 AS 3276/20 10.12.2020 SG Köln Schriftsatz vom 07.12.2020 übersandt (Verw. SG Dortmund S 53 AS 3434/20) S 3 AS 3276/20 16.12.2020 JC MK Ablehnungsbescheid S 3 AS 3276/20 05.01.2021 JC MK Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 K-P 739/20 07.01.2021 Klägerin Ablehnungsbescheid & Widerspruch an SG Köln 08.01.2021 SG Köln Schriftsatz 05.01.2021 übersandt S 3 AS 3276/20 08.01.2021 JC MK Eingangsbestätigung Widerspruchsverfahren W 49/21 02.02.2021 SG Köln an gerichtliche Verfügung vom 08.01.2021 wird erinnert S 53 AS 3434/20 08.02.2021 Klägerin Klagerücknahme abgewiesen 12.03.2021 JC MK Widerspruchsbescheid wegen Ablehnung Verzinsung W 49/21 25.03.2021 Klägerin Widerspruchsbescheid W 49/21 an SG Köln 25.03.2021 Klägerin neue Klage SG Do auf Zinsnachzahlung Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 29.03.2021 SG Do Eingangsbestätigung SG Dortmund S 31 AS 1129/21 03.05.2021 SG Do Beschluss - SG Dortmund örtlich unzuständig (Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R Brune) S 31 AS 1129/21 18.05.2021 SG Köln neues Aktenzeichen (vorm. SG Dortmund S 31 AS 1129/21) S 3 AS 3276/20 27.05.2021 SG Köln Klagerücknahme gefordert S 3 AS 1688/21 24.06.2021 SG Köln Erinnerung an Verfügung vom 27.05.2021 S 3 AS 3276/20 S 53AS 3434/20 12.07.2021 Klägerin Klagerücknahme wird abgelehnt S 3 AS 1688/21 22.07.2021 SG Köln an die gerichtliche Verfügung vom 27.05.2021 wird erneut erinnert. S 3 AS 3276/20 S 53AS 3434/20 07.08.2021 Klägerin berufliche Ortsabwesenheit gemeldet S 3 AS 1688/21 12.11.2021 JC MK JC schätzt Zinsanspruch auf 12,00 €, diese Berechnung ist falsch S 3 AS 3276/20 24.11.2021 Klägerin Feststellung der Schadenshöhe beantragt, Offenen Brief bekannt gemacht S 3 AS 3276/20 29.12.2021 SG Köln Vorlage einer neuen Vollmacht erbeten S 3 AS 1688/21 07.01.2022 Klägerin Vollmacht erteilt S 3 AS 1688/21 22.03.2022 JC MK ohne Anerkennen einer Rechtspflicht 12,00 €; S 3 AS 1688/21 S 3 AS 3276/20 Klägerin Verfahrenseinstellung wegen Bedingungen abgelehnt 01.04.2022 Beschluss - zwei Verfahren verbunden 26.06.2022 Stellungnahme erbeten Zinsberechnung nach § 44 SGB I 02.07.2022 Stellungnahme mit Anlagen (22 S.) 26.08.2022 Schriftsätze vom JC zur Kenntnis "Soweit die Klägerin auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 AS 1872/21, Bezug nimmt, verweist der Beklagte darauf, dass das genannte Verfahren mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung geendet hat. Eine Zahlungspflicht wurde hingegen nicht festgestellt ..." "unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte, Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht, ob dieser durchsetzbar ist, hat der Beklagte neu zu bescheiden." Entscheidung ohne mündliche Verhandlung? 04.09.2022 neue Stellungnahme Gutschrift - 20.03.2023 Urteil zum Zweck der Zwangsvollstreckung "Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Zinsen in Höhe von 12,90 € zu gewähren." 31.01.2023 Urteil 05.02.2023 Zahlungsaufforderung mit Kostenerhebung 13.03.2023 Auszug_Gutschrift_Ueberweisung_12,90_€ Selbstverständlich wird der Antrag auf Entschädigung nicht zurückgenommen. Angesichts der fortgesetzten Verschleppung der Übernahme von Verantwortung für der Betrug durch Unterlassen und die offene Missachtung des Gesetzgebers wird beantragt, dass das Gericht eine angemessene und kreative Lösung ausurteilen möge. Und angesichts mehrerer anhängiger Verfahren zum Kernthema Verzinsung und Betrug durch Unterlassen wird beantragt hilfsweise auch die Berufung zuzulassen. Dieses Verfahren wird als Thema auch einer Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen angetragen werden ."


26.09.2023     Beglaubigte Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.09.2023     Auszug
Kostenfestsetzungsbeschluss

Aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2023 hat der Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von 6,90 € zu erstatten.

Sachverhalt

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2023, hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 05.02.2023 insgesamt Auslagen in Höhe von 40,00 € gegen den Beklagten geltend.

Er habe Fahrtkosten, Papier- und Faxkosten in Höhe von insgesamt 80,00 € gehabt.

Des Weiteren macht der Prozessbevollmächtigte Faxkosten mit einer Kostenpauschale von 0,70 € pro Seite sowie Arbeitsstunden mit 240,00 € geltend.

Der Beklagte führte nach Kenntnisnahme vom Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin sinngemäß aus, dass die Kosten nicht ausreichend nachgewiesen seien und deshalb keine Erstattung erfolgen kann. Eine Erstattung der pauschal geltend gemachten Kosten, komme nach Auffassung des Beklagten nicht in Betracht.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den, den Parteien bekannten, Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidung und Begründung

Die Klägerin hat nach § 193 Abs. 2 SGG lediglich einen Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, soweit diese notwendig und durch Belege nachgewiesen (zumindest aber anhand der Akten nachvollziehbar entstanden) sind. Unter den "Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" sind dabei nur solche tatsächlichen baren Aufwendungen zu verstehen, die eingesetzt werden müssen, um ein Verfahren einzuleiten,· zielgerichtet fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Beteiligten des Verfahrens sind darüber hinaus stets verpflichtet, die gegebenenfalls später vom Prozessgegner gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu erstattenden Kosten in jedem Rechtszug so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Daher können Post- und Telekommunikationsauslagen sowie die Aufwendungen für das Schreibwerk lediglich unter Zugrundelegung der marktüblichen Preise bzw. Tarife und auch nur in" dem Umfang angesetzt werden, der entweder durch besondere Nachweise belegt ist oder sich aber anhand der Akten und des Verfahrensverlaufs nachvollziehbar darstellen lässt.

Unter Berücksichtigung der hier vorhandenen Aktenvorgänge werden folgende Rechtsverfolgungskosten des Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren als notwendig und damit erstattungsfähig im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG angesehen und zur Erstattung gegen den Antragsgegner festgesetzt. Berücksichtigt wird dabei, dass einige Anlagen, die an das Gericht per Fax übersandt wurden, vor Übersendung nicht ausgedruckt werden mussten.

I. Vorverfahren:

Druckkosten 3 Seiten a 0,30 € 0,90 €

hiervon die Hälfte: 0,45 €

Diese setzen sich - wie folgt - zusammen:
05.07.2020 - 2 Seiten Widerspruchsschreiben
Verbundenes Verfahren
07.01.2021 - 1 Seite Widerspruchsschreiben

I. Klageverfahren
Druckkosten
43 Seiten a 0,3 € 12,90 €
hiervon die Hälfte: 6,45 €

Diese setzen sich - wie folgt - zusammen:
25.03.2021 - 4 Seiten Klaage und Klagebegründung nebst Anlagen
12.07.2021 - 10 Seiten Stellungnahme nebst·Anlagen
07.01.2022 - 3 Seiten Stellungnahme nebst Anlagen
31.03.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
02.07.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
18.05.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
04.09.2022 - 2 Seiten Stellungnahme
11.12.2022 - 2 Seiten Stellungnahme

30.03.2023 - 3 Seiten Kostenfestsetzungsantrag
29.05.2023 - 3 Seiten Stellungnahme















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2009-02-17     Kleine Anfrage

2009-01-23 Herbert Masslau     Schulbeihilfe im SGB II (und SGB XII) .







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2017-05-24     Zwei Jobcenter streiten über Schulgeld für Trennungskinder     .

2016-08-26 gegen-hartz.de     Hartz IV: Vier Jahre auf Schulbeihilfe gewartet - Unfähiges Jobcenter verhindert unzureichende Schulbeihilfe     .







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2016-08-27 Tacheles     Jobcenter Märkischer Kreis: Vier Jahre auf Schulbeihilfe gewartet

2016-08-26 Dresdner Sozialwacht    

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2016-08-22 hartz.info     Jobcenter Märkischer Kreis: Vier Jahre auf Schulbeihilfe gewartet    

2016-08-22 elo-forum.org     Jobcenter Märkischer Kreis: Vier Jahre auf Schulbeihilfe gewartet    






                       
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