IFG Anfrage 118

Falke: Software für Rechtsbehelfe Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren







       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Gesetz
2.    Erste Anfrage: Handbuch "Falke"
3.    Zweite Anfrage: Aufgaben und Arbeitsauftrag des Ermittlungsdienstes des Jobcenter Märkischer Kreis
5.    Strafanzeigen & Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Jobcenter Märkischer Kreis
6.    Infos zum Thema
7.    Presseberichte zum Thema
8.    Forenbeiträge zum Thema




       

Kurze Einführung:



                        

"5.5 FALKE – Fachverfahren für Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

Das 2012 eingeführte Fachverfahren FALKE ist als Hilfsprogramm anzusehen, das die zuständigen Bearbeiter bei der Abwicklung rechtlicher Verfahren aus den Rechtskreisen des SGB II, des SGB III und der Familienkasse unterstützt. Seine Grundfunktionalität bildet also die Abwicklung eines juristischen Verfahrens ab. Dabei kann es sich um ordnungspolitische und um Rechtsbehelfsverfahren handeln.

Mit FALKE wurde erstmals in der BA die sog. „IT-Strategie 2015“ (u.a.: serviceorientierte Architektur, Vermeidung von doppelter Datenhaltung) umgesetzt und dazu auch eine Vielzahl von Schnittstellen zur Datenübernahme aus anderen Fachverfahren eingerichtet. Bewertung

Im Bereich der Verfahrensabwicklung muss davon ausgegangen werden, dass vollständige Akten an anderer Stelle geführt werden. Dies geschieht je nach Verfahren und Entwicklungsstand der eAkte entweder in Papierform oder in elektronischer Form, in Ausnahmefällen auch in hybrider Form. Auf eine Archivierung von FALKE-Daten kann daher verzichtet werden."
2014-02-26 Abschlussbericht    . (S. 37)








I. Gesetz



§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften

Stand: 22.12.2005
§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften

Stand: 15.04.2015
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder
6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder
6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.






Erste Anfrage




2014-07-19 IFG-Anfrage an Bundesministerium für Arbeit und Soziales   
                      Handbuch zum Programm Falke (Fachverfahren für Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren)

2015-04-14 Übersendung des Handbuches vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales   
                      Handbuch Falke - (Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren)    .    .







Zweite Anfrage: Aufgaben und Arbeitsauftrag des Ermittlungsdienstes des Jobcenter Märkischer Kreis




02.05.2019 IFG-Anfrage

05.06.2019 Antwort



Jobcenter Märkischer Kreis





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Urteile zum Thema: Falke: Software für Rechtsbehelfe Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren







        
Infos zum Thema: Falke: Software für Rechtsbehelfe Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren



2016-10-21     Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) .     ( S.)

2016-08-01     § 63 SGB II Bußgeldvorschriften Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II - Fachliche Weisungen .     (48 S.)

20xx-xx-xx     Das Bußgeldverfahren im SGB II - Praxishandbuch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im SGB II     .    (97 S.)

2013-06-20 BA    Handbuch Interne Kontrollsysteme (IKS) . (23 S., 407 kb)



2013-09-20     § 63 SGB II Bußgeldvorschriften Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II - Fachliche Weisungen .     (52 S.)

2013-07-22     § 63 SGB II Bußgeldvorschriften Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II - Fachliche Weisungen .     (46 S.)





        
Presseberichte zum Thema: Falke: Software für Rechtsbehelfe Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren









        

Forenbeiträge zum Thema: Falke: Software für Rechtsbehelfe Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren









                       
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