Klage: 181

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: KDU-Kürzungen ohne schlüssiges Konzept & 5 Zinsklagen

SGB I § 44




Sozialgericht Dortmund, Az.: S 38 AS 180/21, 12.12.2022 (- €)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 38 AS 3288/21, 12.12.2022 (- €)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 38 AS 1168/21, 12.12.2022 (- €)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 38 AS 931/20, 12.12.2022 (978,00 €)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 38 AS 2329/21, 12.12.2022 (1874,08 €)
Zeitraum 01.10.2019-12.12.2022
2671,08 €
Zinsen unterschlagen
Richterin Sternberger

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2642/24, 11.03.2025
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2652/24, 11.03.2025
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2658/24, 11.03.2025
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2671/24, 11.03.2025
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2680/24, 11.03.2025
Zeitraum 07.10.2024-11.03.2025?
310,09 €
Zinsen
Richterin Weis



"Die Beteiligten schließen zur vollständigen Erledigung der Rechtsstreite

S 38 AS 931/20, S 38 AS 180/21, S 38 AS 1168/21 und S 38 AS 2329/21

den folgenden Vergleich auf Widerruf:

1. Der Beklagte gewährt der Klägerin weitere Leistungen

für die Monate Oktober 2019 bis September 2021 in Höhe von 2.671,08 EUR.

Die Beklagtenvertreterin erklärt in dem Verfahren S 38 AS 3288/21

das folgende Teilanerkenntnis:

"Der Beklagte verpflichtet sich, die vollen Kosten der Unterkunft der Klägerin

für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 zu übernehmen. "

Sitzungsprotokoll vom 12.12.2022
       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Der Märkische Kreis verfügte noch nie über ein sozialgerichtlich zertifiziertes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietobergrenzen.

Die "Konzept-Entwürfe"    2014/2015;     2016/2017;     Korrekturbericht zum Konzept 2017     wurden als nicht schlüssig ausgeurteilt. - Alle Kürzungen der Wohnkosten auf Grundlage dieser lediglich behaupteten Mietobergrenzen sind also rechtswidrig durch Kunden-Täuschung erfolgt. Das gilt gleichermaßen für Ablehnungen von Nebenkostennachforderungen, für Ablehnung zu Umzugserlaubnissen und Kautions- und Umzugkosten. (Hier sind im Einzelfall weitere Kriterien zu prüfen).

Das LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 hatte klargestellt wie zu verfahren sei, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt: "5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 % zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18, juris Rn. 30 m.w.N.)."

2018/2019     2020/2021     2022/2023     2024/2025     2026/2027 - ist in Vorbeitung

Trotzdem



Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



26.08.2020     Bewilligungsbescheid    
"x"


30.03.2021     Klage wegen Änderungsbescheid vom 01 .02.2021 für 10/20-9/21    
"Gegenstand des vom Beklagten angeführten Verfahrens S 55 AS 180/21 ist der Änerungsbescheid vom 21. November 2021, mit dem eine Änderung hinsichtlich des Regelbedarfes umgesetzt worden ist.

Gegenstand der Änderungsbescheide vom 01. Februar 2021 sind Änderungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.

Damit ist der Änderungsbescheid gerade nicht zum Gegenstand des Verfahrens S 55 AS 180/21 geworden, die unzulässige Verwerfung des Widerspruches ist rechtswidrig.

Die Klage ist aus diesem Grunde vollumfänglich begründet."


17.05.2021     Widerspruch    
"x"


04.06.2021     Widerspruchsbescheid W    
"x"


19.01.2022     Klage    
"x"


12.12.2022     Sitzungsprotokoll - Nichtöffentliche Sitzung der 38. Kammer des Sozialgerichts Dortmund    
"Az.: S 38 AS 180/21, S 38 AS 2329/21, S 38 AS 931/20, S 38 AS 3288/21 und S 38 AS 1168/21

Die Vorsitzende erörtert das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten:
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Klägerbevollmächtigte erklärt:
In dem Verfahren S 38 AS 2329/21 möchte ich den Antrag umstellen und begehre höhere Leistungen im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft, die nicht vollständig gewährt wurden."

Der Klägerbevollmächtigte erklärt:

"Ich beantrage,

den Bescheid vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin höhere Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren."
[...]
Die Beklagtenvertreterin erklärt nach Durchsicht der ihr vorliegenden eAkte, dass auch sie, jedenfalls in der Kürze der Zeit, keine Kontoauszüge vorliegen hat.

Die Beteiligten schließen zur vollständigen Erledigung der Rechtsstreite S 38 AS 931/20, S 38 AS 180/21, S 38 AS 1168/21 und S 38 AS 2329/21 den folgenden Vergleich auf Widerruf:

1. Der Beklagte gewährt der Klägerin weitere Leistungen für die Monate Oktober 2019 bis September 2021 in Höhe von 2.671,08 EUR.

2. Die Klägerin verzichtet auf eine gesonderte 8escheiderteilung.

3. Der Beklagte trägt in dem Verfahren S 38 AS 931/20 die Hälfte der Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Erledigungsgebühr.
In den Verfahren S 38 AS 1168/21 und S 38 AS 180/21 die vollen Kosten.
In dem Verfahren S 38 AS 2329/21 trägt der Beklagte keine Kosten.

4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat.

5. Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein Beteiligter binnen 4 Wochen nach Zugang des Protokolls bei Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einen Widerruf erklärt.
laut diktiert. vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt"


10.07.2024     Untätigkeits- / Leistungsklage    
"Begründung:

Mit einer Entscheidung vom 12.12.2022 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 und vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 bewilligt.
Der Änderungsbescheid ist datiert vom 14.09.2023. Der Zahlungszugang erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt.
Die verspäteten Leistungen sind gem. § 44 SGB I mit 4 % zu verzinsen.
Der Verzinsungszeitrahmen gilt nach der Rechtsprechung des BSG (B 8 SO 15/19 R, 03.07.2020) ab dem zweiten Monat nach Rechtsanspruch.

Da der Verzinsungsanspruch von Amtswegen ermittelt und ausgezahlt werden muss, liegt hier möglicherweise ein Fall von "Betrug durch Unterlassen" vor.

Es wird beantragt, den Beklagten auf das Versäumnis hinzuweisen und ihn zu verurteilen den gesetzlichen Auflagen endlich nachzukommen, den Schadensersatz zu berechnen und auszuzahlen."


Es wurde nie ein Antrag auf Verzinsung gestellt! Die Unterschlagung von Verzinsung nach § 44 SGB I wurde per Untätigkeitsklage eingefordert!


11.03.2025     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I    
"
  1. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 14,17 Euro.
  2. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 133,25 Euro.
  3. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 40,02 Euro.
  4. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 121,73 Euro.
  5. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 0,92 Euro.
"