Chronologie
28.07.2023
Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €)
12.09.2023
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
13.12.2023
Widerspruchsbescheid W
21.02.2023
Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
08.05.2024
Zahlungserinnerung (84,80 €)
14.05.2024
Zahlungserinnerung (746,30 €)
21.05.2024
Antrag auf Überprüfung der Bescheide
19.01.2024
Titel
19.01.2023
Titel
19.01.2023
Titel
31.08.2023
Klage
"gegen
Jobcenter Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn,
- Widerspruchstelle -
Beklagter
wegen
Widerspruchsbescheid 416 - 35502//00 . . .
Begründung
Der Beklagte behauptet:
„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023
einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben
haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den
Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
. Ein öffentlichen Fahndungsaufruf ist kein Schuld-Urteil
. Die Unterstellung von EC-Karten-Betrug ist unbewiesen
. Eine Bereicherung hat nicht stattgefunden und wird bestritten
. Eine gerichtliche Verurteilung wegen Betrug gibt es nicht
. Der Beklagte interpretiert ohne rechtskräftiges Urteil
. Die Anrechnung von lediglich fiktivem Einkommen ist unzulässig
Gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ AEMR Artikel 11 gilt die
Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz
1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als
unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem
alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss
dem Gesetz nachgewiesen ist.»
2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen
Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt
werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
anwendbar war.»
Erläuterung zu Artikel 11
Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet
vier grundlegende Rechte:
Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens
beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich
nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche
Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit
bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.
Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten
wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn
Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass
Menschenrechte verletzt werden.
Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas
bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren
darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen,
sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft
stehende anwendbare Recht vorsah.
Vorliegend macht sich der Beklagte einer rechtsgrundlosen Vorverurteilung
schuldig, indem nicht ausreichend qualifizierte Sachbearbeiter eine Verurteilung
als gegeben voraussetzen und daraus vorschnell eigene Schlussfolgerungen
ableiten.
Allerdings konnte selbst die Staatsanwaltschaft in einem Verhandlungstermin vor
dem Amtsgericht keine Beweise für die Vorwürfe vorlegen.
= falsche Verdächtigung ist eine Straftat (§ 164 StGB)
„Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar,
der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt
ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren
Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen.“
Und während die Unschuldsvermutung (EMRK Artikel 48) auch im Europäischen
Recht als eines der Grundprinzipien und als hohes Rechtsgut anerkannt wird,
setzen sich der Beklagte und die eigene interne Rechtsstelle selbstherrlich darüber
hinweg und behaupten ohne Rechtsgrund eine illegale Bereicherung des Klägers.
Einen „Vermögensschaden bei Betrug“ sozialrechtlich als „einmaliges Einkommen“
anrechnen zu wollen, ist nicht zu vermitteln.
Ohne rechtskräftiges Urteil, hat es die unterstellte Bereicherung nie gegeben, und
selbst in hypothetisch denkbaren Fällen, wäre ein solcher Vermögensschaden in
voller Höhe zu erstatten, und kann ebenfalls kein Einkommen darstellen.
Es wird der Antrag gestellt den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die damit
verbundenen Fehlbewertungen und Leistungskürzungen aus zu urteilen und die
Erstattungen zu veranlassen.
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19.01.2023
Titel
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