Klage: 180

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Fchaufsi Existenzminimum

SGB II § x




Jobcenter MK, Widerspruch W 1027/24
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS, 2024
Zeitraum
Wert €
Zinsen unterschlagen
Richter



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Z.Bsp.
Text




Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



28.07.2023     Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €)    
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12.09.2023     Aufhebungs- und Erstattungsbescheid    
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13.12.2023     Widerspruchsbescheid W    
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21.02.2023     Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung    
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08.05.2024     Zahlungserinnerung (84,80 €)    
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14.05.2024     Zahlungserinnerung (746,30 €)    
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21.05.2024     Antrag auf Überprüfung der Bescheide    
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19.01.2024     Titel    
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19.01.2023     Titel    
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19.01.2023     Titel    
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31.08.2023     Klage    
"gegen
Jobcenter Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn, - Widerspruchstelle -
Beklagter
wegen
Widerspruchsbescheid 416 - 35502//00 . . .

Begründung

Der Beklagte behauptet:

„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.

Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.

Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.

Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“

. Ein öffentlichen Fahndungsaufruf ist kein Schuld-Urteil
. Die Unterstellung von EC-Karten-Betrug ist unbewiesen
. Eine Bereicherung hat nicht stattgefunden und wird bestritten
. Eine gerichtliche Verurteilung wegen Betrug gibt es nicht
. Der Beklagte interpretiert ohne rechtskräftiges Urteil
. Die Anrechnung von lediglich fiktivem Einkommen ist unzulässig

Gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ AEMR Artikel 11 gilt die Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz

1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.»

2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.»

Erläuterung zu Artikel 11

Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet vier grundlegende Rechte:

Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.

Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass Menschenrechte verletzt werden.

Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen, sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht vorsah.

Vorliegend macht sich der Beklagte einer rechtsgrundlosen Vorverurteilung schuldig, indem nicht ausreichend qualifizierte Sachbearbeiter eine Verurteilung als gegeben voraussetzen und daraus vorschnell eigene Schlussfolgerungen ableiten.

Allerdings konnte selbst die Staatsanwaltschaft in einem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht keine Beweise für die Vorwürfe vorlegen. = falsche Verdächtigung ist eine Straftat (§ 164 StGB)

„Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen.“

Und während die Unschuldsvermutung (EMRK Artikel 48) auch im Europäischen Recht als eines der Grundprinzipien und als hohes Rechtsgut anerkannt wird, setzen sich der Beklagte und die eigene interne Rechtsstelle selbstherrlich darüber hinweg und behaupten ohne Rechtsgrund eine illegale Bereicherung des Klägers.

Einen „Vermögensschaden bei Betrug“ sozialrechtlich als „einmaliges Einkommen“ anrechnen zu wollen, ist nicht zu vermitteln.
Ohne rechtskräftiges Urteil, hat es die unterstellte Bereicherung nie gegeben, und selbst in hypothetisch denkbaren Fällen, wäre ein solcher Vermögensschaden in voller Höhe zu erstatten, und kann ebenfalls kein Einkommen darstellen.

Es wird der Antrag gestellt den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die damit verbundenen Fehlbewertungen und Leistungskürzungen aus zu urteilen und die Erstattungen zu veranlassen.


19.01.2023     Titel    
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