Chronologie
31.03.2023
Tattag
Am 31.03.2023 kam es bei der Sparkasse Iserlohn zu einem Kontoübergriff mit einer verlorenen EC-Karte. Dabei wurden zwei Abbuchungen in Höhe von 1000,00 € und 500,00 € vorgenommen.
Dies geht unstrittig aus den Kontoauszügen der Geschädigten hervor. |
27.07.2023
Fahndung 27.07.2023, 07:18
"Die Polizei Iserlohn hofft darauf, mithilfe von Fahndungsfotos einen Taschendieb zu überführen.
Foto: Funke Foto Service / FFS
Iserlohn. Die Polizei Iserlohn hat Bilder einer Überwachungskamera veröffentlicht, die einen Taschendieb zeigen sollen. Wer erkennt den Mann?
Die Polizei Iserlohn fahndet derzeit nach einem mutmaßlichen Taschendieb. Der bislang unbekannte Tatverdächtige entwendete am 31. März zunächst eine Bankkarte aus der
Handtasche einer Frau und hob damit im Anschluss zwei Mal Geld ab.
Nun hat die Polizei Fahndungsfotos veröffentlicht, die den Mann beim Abheben am Geldautomaten zeigen. Die Ermittler bitten um Mithilfe und fragen:
Wer kann Hinweise zur Identität des Tatverdächtigen geben?
Ein bislang unbekannter Tatverdächtiger entwendete zunächst eine Debitkarte aus der Handtasche der Geschädigten und verfügte dann im Anschluss
zwei Abhebungen an einem Geldautomaten.
Wer kann Hinweise zur Identität des Tatverdächtigen geben?"
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Anstelle einer sorgfältigen Dokumentation mehrerer Videosequenzen über den streitgegenständlichen Zeitpunkt für die Strafverfolgung, wählte eine Mitarbeiterin der Sparkasse Iserlohn
zwei Fotos ohne Zeitstempel für den ermittelnden Polizisten aus. Anscheinend erschienen ihr die zwei Fotos angemessen. Dumm war nur, dass lediglich ein Kunde von seinem eigenen Konto
Geld abgehoben hatte.
Ein Daten-Abgleich mit einem funktionierenden Zeitstempel auf dem Foto und dem Kontoauszug hätte dies sofort bestätigt. Die Video-Sequenz mit dem wirklichen Täter oder der Täterin
hatte sie aus "datenschutzrechtlichen Gründen" vernichtet.
28.07.2023
Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €)
"diese Anhörung richtet sich an Sie und an Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen
Kindes M.
Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe
von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen,
erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14.08.2023 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt
zu äußern (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.
Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht.
Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum
Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen,
können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt
werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird.
Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt."
915,20 € & 84,80 € = 1.000,00 €
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Mit einer wirren Interpretation eines Fahndungsaufruf mit zwei falsch zugeordneten Überwachungsfotos maßt sich eine Leistungssachbearbeiterin des Jobcenter Märkischer Kreis an
einer gerichtlichen Prüfung vorzugreifen, indem sie einen (fehlerhaften) Fahndungsaufruf mit einer rechtskräftigen Verurteilung gleichsetzt und die Unschuldsvermutung eigenmächtig
und ohne jeden Beweis ignoriert.
12.09.2023
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe
von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden
1. Aufhebung
Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hebe ich für Sie wie folgt auf:
[. . . ]
Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SGB II).
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Absatz 3 Satz 3,SGI~ 11). Entfiele der Leistungsanspruch
durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von
sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen
(§ 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II).
Durch die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 1.500,00 Euro als einmalige Einnahme in einem Monat
würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Monat 04/2023 entfallen. Stattdessen ist daher der
Betrag von 1.500,00 Euro über den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 30.09.2023 aufzuteilen und monatlich mit
einem Teilbetrag in Höhe von 250,00 Euro als Einkommen anzurechnen.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und Ihr Kind M in geringerer Höhe hilfebedürftig
(§ 9 in Verbindung mit § 11 SGB II). -
Die Einzelheiten der Berechnung können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen, welcher Bestandteil
dieses Bescheides ist.
Auf meine Anhörung vom 28.07.2023 haben Sie Folgendes geantwortet:
Sie haben telefonisch mitgeteilt, dass mit der Polizei alles geklärt sei.
Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde bisher nicht vorgelegt.
Der angehörte Sachverhalt bleibt daher unverändert.
Die Entscheidung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in
Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich
sind (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
[. . . ]
"
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18.09.2023
Widerspruch
"Gegen den Bescheid vom 12.09.2023 lege ich hiermit namens und im Auftrag des Mandanten
Widerspruch
Zur Information über den Sachstand beantrage ich zunächst Akteneinsicht
Um Übersendung in meine Kanzlei wird gebeten. Unverzügliche Rückgabe wird zugesichert. "
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05.10.2023
Eingangsbestätigung Widerspruch am 18.09.2023 W 1548_23
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"der Widerspruch vom 18. September 2023 ist am 18. September 2023 eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet."
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02.11.2023
Widerspruch
"Der Bescheid vom 12.09.2023 ist rechtswidrig, es fehlt an jeglicher Rechtsgrundlage.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Unschuldsvermutung gilt. Rein
verdachtsmäßig erfolgte vorliegend die Aufrechnung, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht
bestandsmäßig abgeschlossen ist.
Selbst wenn mein Mandant den Betrag in Höhe von 1.500,00 € unberechtigt abgehoben haben
sollte, wäre er in keiner Weise bereichert. Denn dann müsste er diesen Betrag wegen unerlaubter
Handlung an die Kontoinhaberin erstatten.
Der Bescheid vom 12.09.2023 ist daher unverzüglich aufzuheben und bereits einbehaltene
Sozialleistungen an meinen Mandanten auszuzahlen."
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13.12.2023
Widerspruchsbescheid W 1548/23
"Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ab dem 31. März 2023 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor. Der Widerspruchsführer
zu 1.) hat mit einer entwendeten EC-Karte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgehoben.
Dieser Geldbetrag war gem. §§ 9 und 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Hiernach ergab sich ein geringerer Leistungsanspruch für den Zeitraum April 2023 bis Juli 2023 als zunächst bewilligt und ausgezahlt.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung
sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (g 11
Abs.3 S.1 SGB II). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung
der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt
(§ 11 Abs.3 S.3 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung
in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig
aufzuteilen und monatlichen mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs.3 S.4 SGB II).
Gem. § 40 Absatz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über die Aufhebung
von Verwaltungsakten (S 330 Absätze 2, 3 Satz I und 4) und die Erstattung von Beiträgen
zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (S 335 Absätze 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; S 48 Absatz 1 Satz 1,SGB X.
Auf die Anhörung vom 28. Juli 2023 hat der Widerspruchsführer zu 1.) vorgetragen, dass mit
der Polizei alles geklärt sei. Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde nicht vorgelegt.
Gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grob
fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche
Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also
nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige
Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.
Nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Leistungsempfänger
verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind,
unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen oder die Verspätung einer Mitteilung erheblicher
Verhältnisänderungen stellt somit regelmäßig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des
Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber
der Behörde dar; dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruht.
Dieser Verpflichtung ist der Widerspruchsführer nicht nachgekommen. Der o.g. Sachverhalt
ist durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei bekannt geworden.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass
des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraumes. Diese Rechtsnorm findet auf Grund der neutralen Formulierung
("Einkommen erzielt worden ist") auch Anwendung, wenn nicht der Anspruchsinhaber, sondern
eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich
sind, Einkommen erzielt hat. Der Widerspruchsführer hat am 31. März 2023 eine
einmalige Einnahme in Höhe von 1.500,00 EUR erlangt. Dies hat zur Minderung des Anspruches
geführt. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§11 Abs.2
SGB II). Durch die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 1 500,00 EUR als einmalige
Einnahme in einem Monat würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Monat
April 2023 entfallen. Der Betrag ist daher über den Zeitraum 01. April 2023 bis 30. September
2023 aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag von 250,00 EUR als Einkommen anzurechnen."
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21.02.2024
Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
"Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
dieser Bescheid richtet sich an Sie und an Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreler Ihres minderjährigen Kindes .
1. Erstattung
Die überzahlten Leistungen sind von Ihnen wie folgt zu erstatten, da sie mit Bescheid vom 12.09.2023 aufgehoben
worden sind (§ 50 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X):
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter."
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08.05.2024
Zahlungserinnerung (84,80 €)
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
. Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.rn. § 44b Abs. 4 SGB 11).
Die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters gegen Herrn M in Höhe von
84,80 €
ist noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Die Zahlung erwarte ich bis spätestens zum 24.05.2024
Forderung - 01.04.2023 - 31.07.2023
Bescheid - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023
Fälligkeit - 29.09.2023
Ursprungsbetrag - 84,80 €
Restbetrag - 84,80 €"
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14.05.2024
Zahlungserinnerung (746,30 €)
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LV.m. § 44b Abs. 4 SGB 11).
Sie haben die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
746,30 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
29.05.2024
Forderung - 01.04.2023 - 31.07.2023
Bescheid - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023
Fälligkeit - 29.09.2023
Ursprungsbetrag - 915,20 €
Restbetrag - 746,30 €"
Demnach wurden 168,90 € bereits einbehalten.
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21.05.2024
Antrag auf Überprüfung der Bescheide
"Antrag auf Überprüfung der Bescheide
(Bescheide vom 02.08.2023, 23.11.2023 und 16.12.2023 aufgehoben.)
2024-01-09 Änderungsbescheid (01.12.2023-31.07.2024)
2024-02-21 Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
Zum Einen dürfte die Verrechnung in dieser Form nicht zulässig sein.
"In 11/23 wurde die Einkommensanrechnung erfasst, die Überzahlung für 11/23 wurde anteilig mit der Nachzahlung für 12/23 verrechnet (siehe hier "Gutschein")."
Auch ist eine Aufrechnung unzulässig. Der Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung vom 21.02.2024 stellt eine gesetzwidrige Vorverurteilung dar.
Zwar schreiben Sie:
"Auf meine Anhörung vom 28.07.2023 haben Sie Folgendes geantwortet:
Sie haben telefonisch mitgeteilt, dass mit der Polizei alles geklärt sei.
Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde bisher nicht vorgelegt. -
Der angehörte Sachverhalt bleibt daher unverändert.
Die zu erstattenden Leistungen rechne ich mit dem Leistungsanspruch wie folgt auf:"
Tatsache ist, dass das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen ist. Aus diesem
Grund hat die Behauptung von "überzahlten Leistungen" keinerlei Rechtsgrundlage
und die Aufrechnung ist unverzüglich zu stoppen und zurück zu erstatten.
Die aufschiebende Wirkung wird ausdrücklich beantragt.
"
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23.05.2024
Ablehnung des Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024
"Ihr Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 beantragt.
➜ Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu beanstanden.
Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen."
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28.05.2024
Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
"Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden.
Zunächst einmal unterstellen Sie mir ohne jeden Beweis und ohne rechtkräftiges Urteil eine Straftat.
Damit Sie selbst begehen eine strafbare Handlung.
"Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 164 geregelt ist.
Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen."
In Ihrem Bescheid steht:
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt. Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro
mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben. Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.
Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat in dem sie zufließen zu berücksichtigen . . ."
Üblicherweise spricht die Staatsanwaltschaft von "Einziehung von Wertersatz" und nicht von "Einkommen" das zum Lebensunterhalt verfügbar ist.
Der Tatvorwurf wird bestritten."
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28.05.2024
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom 21.05.2024 1027/24
"inzwischen liegt ihnen ein weiterer Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 vor.
Auch der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden. Es wurde kein einmaliges Einkommen (§ 11 SGB II) erzielt,
dass auf Sozialleistungen angerechnet werden darf.
"Nach dem Bundessozialgericht ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen,
was er vor Antragstellung bereits hatte."
Es wird beantragt, die Leistungen umgehend nach zu leisten."
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31.05.2024
Widerspruchsverfahren W 1027/24 - Eingangsbestätigung
03.06.2024
Widerspruchsverfahren W 1027/24 - Eingangsbestätigung
05.07.2024
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom 03.06.2024
"Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom
03.06.2024 gemäß § 44 SGB X
Auch der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden.
Es wurde kein einmaliges Einkommen (§ 11 SGB II) erzielt, dass auf Sozialleistungen angerechnet werden darf.
"Nach dem Bundessoziatgericht ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB 1/ grundsätzlich alles, was jemand nach AntragsteIlung wertmäßig dazu erhält,
und Vermögen, was er vor AntragsteIlung bereits hatte."
Es wird beantragt, die Leistungen umgehend nach zu leisten."
SENDEBERICHTE
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26.08.2024
Widerspruchsbescheid W 1027/24
"wegen
des Überprüfungsantrages
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis ab, den Bescheid vom 21. Februar 2024 zu überprüfen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 21. Februar 2024 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 Sozialgerichtsgesetz).
Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(SGB X) überprüft werden.· § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen
ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Weder der Akte noch dem Vortrag des Widerspruchsführers lassen sich Anhaltspunkte entnehmen,
die darauf hindeuten könnten, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Der Widerspruchsführer hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen
könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafürsprechen, dass die Entscheidung
falsch ist.
Die Aufrechnungsentscheidung vom 21. Februar 2024 ist gem. § 43 Abs.1 SGB II rechtmäßig. Der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12, September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Dezember 2023 ist bestandskräftig geworden.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können die Träger von Leistungen nach diesem Buch gegen Ansprüche
von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen
mit ihren Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X.
Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a SGB II oder § 48 Abs. 1
5atz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten
maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent; § 43 Abs. 2 5atz 1 SGB II.
Die Aufrechnung stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des wirtschaftlichen Handels im Sinne der
Bundeshaushaltsordnung dar. Auch ist kein milderes Mittel ersichtlich, dieses Ziel zu erreichen. Dazu
ist die Aufrechnung auch angemessen. Unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers
gegen die öffentlichen Interessen war die Aufrechnung als angemessen zu beurteilen.
Da die Entscheidung auf § 48 Abs.1 S.2 Nr.2, Nr.3 und Nr.4 SGB X gestützt wurde, beträgt die Höhe
der Aufrechnung vorliegend 30 % des für den Widerspruchsführer zu 1.) maßgebenden Regelbedarfs.
Dieser beträgt zum Entscheidungszeitpunkt bei dem Widerspruchsführer 563,00 €, so dass in
Höhe von monatlich 168,90 € aufgerechnet werden kann.
Das Jobcenter Märkischer Kreis war auch berechtigt, die Erstattung des Betrages in Höhe von jeweils
84,80 Euro gegenüber dem minderjährigen Widerspruchsführer zu 2.) innerhalb der in dem angefochtenen
Bescheid angegebenen Zahlungsfrist zu verlangen. Die gesetzte Frist zur Zahlung entsprach
den Vorgaben des § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; wonach eine Zahlungsfrist von
einer Woche nach Zugang des Bescheides einzuräumen ist.
Auch die Rechtsbehelfsstelle muss, sich auf die Bindungswirkung berufen.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Rechtsbehelfsbelehrung"
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31.08.2024
Klage gegen Widerspruchsbescheid W-35502-01027/24 vom 26.08.2024
"gegen
Jobcenter Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn,
- Widerspruchstelle -
Beklagter
wegen
Widerspruchsbescheid W-35502-01027/24 vom 26.08.2024
Begründung
Der Beklagte behauptet:
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlicher Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023
einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
. Ein öffentlichen Fahndungsaufruf ist kein Schuld-Urteil
. Die Unterstellung von EC-Karten-Betrug ist unbewiesen
. Eine Bereicherung hat nicht stattgefunden und wird bestritten
. Eine gerichtliche Verurteilung wegen Betrug gibt es nicht
. Der Beklagte interpretiert ohne rechtskräftiges Urteil
. Die Anrechnung von lediglich fiktivem Einkommen ist unzulässig.
Gemäß der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ AEMR Artikel 11 gilt die Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz
1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als
unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem
alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.»
2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen
Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt
werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.»
Erläuterung zu Artikel 11
Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet vier grundlegende Rechte:
Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens
beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich
nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche
Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.
Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten
wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn
Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass Menschenrechte verletzt werden.
Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas
bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren
darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen,
sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht vorsah.
Vorliegend macht sich der Beklagte einer rechtsgrundlosen Vorverurteilung
schuldig, indem nicht ausreichend qualifizierte Sachbearbeiter eine Verurteilung
als gegeben voraussetzen und daraus vorschnell eigene Schlussfolgerungen ableiten.
Allerdings konnte selbst die Staatsanwaltschaft in einem Verhandlungstermin vor
dem Amtsgericht keine Beweise für die Vorwürfe vorlegen.
= falsche Verdächtigung ist eine Straftat (§ 164 StGB)
"Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar,
der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt
ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren
Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen.“
Und während die Unschuldsvermutung (EMRK Artikel 48) auch im Europäischen
Recht als eines der Grundprinzipien und als hohes Rechtsgut anerkannt wird,
setzen sich der Beklagte und die eigene interne Rechtsstelle selbstherrlich darüber
hinweg und behaupten ohne Rechtsgrund eine illegale Bereicherung des Klägers.
Einen "Vermögensschaden bei Betrug“ sozialrechtlich als "einmaliges Einkommen“
anrechnen zu wollen, ist nicht zu vermitteln.
Ohne rechtskräftiges Urteil, hat es die unterstellte Bereicherung nie gegeben, und
selbst in hypothetisch denkbaren Fällen, wäre ein solcher Vermögensschaden in
voller Höhe zu erstatten, und kann ebenfalls kein Einkommen darstellen.
Es wird der Antrag gestellt den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die damit
verbundenen Fehlbewertungen und Leistungskürzungen aus zu urteilen und die
Erstattungen zu veranlassen.
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17.09.2024
Eingangsbestätigung S 87 AS 2305/24
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"die Klage vom 31.08.2024 ist hier am 02.09.2024 eingegangen."
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30.09.2024
Klageabweisung beantragt
"wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG) nicht zu erstatten sind.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 23. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2024.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen."
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17.11.2024
Titel
21.11.2024
14.01.2025
erstinstanzliches Urteil in der Strafsache
(➜ am 19.11.2025 aufgehoben)
"Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges
zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 20,- Euro.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von
50,- Euro, beginnend zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 2.000 00 Euro wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu
tragen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 246, 263 a, 53, 73 ff. StGB.
G r ü n d e:
I.
Der inzwischen achtundzwanzig jährige, ledige Angeklagte stammt aus ...
und ist seit 2014 im Bundesgebiet. Er hat nach eigenen Angaben sechs
Jahre die Schule besucht. Zur Zeit lebt er von öffentlichen Leistungen und
einer Teilzeitbeschäftigung im Umzugsgewerbe, ihm und seinem minderjährigen
bei ihm lebenden Kind stehen monatlich etwa 900 Euro zur Verfügung.
Strafrechtlich ist noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nachstehender Sachverhalt
zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:
Am 31.03.23 hob die später geschädigte ... von ihrem Konto bei der
Sparkasse Iserlohn um 9:30 Uhr 500 € mittels ihrer EC-Karte und ihrem auf
einem Zettel aufgeschriebenen PIN ab. Das Geld legte sie mit dem Zettel, der
die PIN auswies, und ihrer EC-Karte in einen mitgeführten Briefumschlag.
Anschließend kam ihr der Briefumschlag samt Inhalt auf welche Art auch immer
abhanden. Dies bemerkte die Geschädigte allerdings erst gegen Mittag
und kontaktierte sofort ihre Bank, die ihr allerdings mitteilen musste, dass
noch vor der Sperrung der Karte weitere Abhebungen von ihrem Konto
vorgenommen seien worden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen lies sich der
KHK B von der Sparkasse Iserlohn, der dort zuständigen Zeugin
T , zwei Fotos zu den zwei Abhebungen um 10:07 Uhr über einmal
1000 € und einmal 500 € übermitteln, die die Person zeigen, die diese Abhebungen
vom Geldautomat 3 getätigt hatte. Weil die Identität dieser Person bis dahin
nicht bekannt war, leitete KHK B eine Öffentlichkeitsfahndung ein.
Daraufhin meldete sich seinen glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben
nach eine Mitarbeiterin der Stadt Iserlohn, Abteilung Asylbewerberleistungen,
und brachte den Angeklagten, der sich auf den Fotos auch selbst
erkannt hat, als Täter ins Spiel. Weitere Ermittlungen zusammen mit der Zeugin
T ergaben dann, dass der Angeklagte auch Kunde der Sparkasse
Iserlohn ist und am gleichen Tag um 10:09 Uhr ebenfalls vom Geldautomat 3
von seinem eigenen Konto 500 € abgehoben hat, wie auch die eingesehenen
Kontoauszüge belegen. Aus dem eingesehenen Transaktionsjournal des
Geldautomaten 3 sei zudem ersichtlich, dass an diesem Automat in der Zeit
zwischen 10:07 und 10:09 keine anderen Transaktionen, auch etwa von anderen
Personen vorgenommen wurden.
Mithin steht folgender Sachverhalt fest:
1. Am 31.3.23 nach 9:30 Uhr fand der Angeklagte den von der Geschädigten
nach ihrer Abhebung verlorenen Briefumschlag, in dem sich
die abgehobenen 500 €, ihre Sparkassen Karte und die PIN zum Konto auf
einem Zettel befanden, und behielt diese für sich, obwohl er wusste, dass er
dazu nicht berechtigt war.
2. Anschließend hob er um 10:07 Uhr einmal 500 € und einmal 1000 €
von Konto der Geschädigten ab, ohne dazu berechtigt zu sein, wobei er ihm
nicht zustehende Daten der Geschädigten verwendete.
III.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinem
glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
Zum Tatgeschehen hat sich die Angeklagte bestreitend eingelassen und angegeben,
er habe nichts getan. Dabei hat er zudem seine Auffassung kundgetan,
die mitgeteilten Beweise würden nicht ausreichen, die Fotos, die ihn zeigten,
könnten auch bei seiner berechtigten Abhebung vom eigenen Konto entstanden
sein.
Dass diese Auffassung nicht zutreffend sein kann, hat der dargestellte Verfahrens und
Ermittlungslauf gezeigt, wie von den Zeugen B und T
glaubhaft geschildert. Denn zu dem Zeitpunkt, als die Fotos der Polizei
vorlagen, war seine Identität noch ungeklärt und zu dem Zeitpunkt, als KHK
B von den möglichen Personalien des Angeklagten erfuhr( 1.8.23),
konnten keine Bilder von der Abhebung des Angeklagten von seinem Konto
mehr gesichert werden, da sie nach drei Monaten gelöscht werden. Dass der
Angeklagte von seinem Konto am 31.3.23 auch 500 € abgehoben hat, wurde
erst später mitgeteilt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte somit gemäß §§
246, 263a, 53 StGB zunächst der Unterschlagung und anschließend des
Computerbetruges schuldig gemacht, wobei das Gericht entgegen des zuvor
getätigten rechtlichen Hinweises davon ausgeht, dass die zeitlich
zusammenliegenden Taten des Computerbetruges auf einem
einheitlichen Tatentschluss beruhen dürften.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung sprach für die Angeklagte, dass er bislang
strafrechtlich unvorbelastet ist.
Hinsichtlich der Unterschlagung geht das Gericht zudem auch davon aus,
dass diese Handlung aus einer spontanen Entscheidung heraus erfolgte, als
er zufällig am Tattag den Briefumschlag fand.
Gegen sie musste sich allerdings auswirken, dass der Angeklagte aber einen
immerhin vierstelligen Schaden angerichtet hat, den er mutmaßlich auch nur
mit großen Schwierigkeiten wieder gutmachen kann.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht für die Unterschlagung eine Einzelstrafe
von 40 Tagessätzen und für den Computerbetrug eine Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen festgesetzt und diese nach nochmaliger Würdigung aller für
und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine tat- und
schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zurückgeführt. Die
Tagessatzhöhe ist an seinen Einkommensverhältnissen orientiert auf 20 festgesetzt
und dem Angeklagten ist zudem Ratenzahlung gewährt worden.
VI.
Der angeklagte hat durch deine rechtswidrigen Taten den Wert von 2.000 €
erlangt. Insoweit war die Einziehung des Wertes des Erlangten gemäß
73 ff StGB anzuordnen
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO."
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S 87 AS 2305/24: verspätete Zustellung: Klageerwiderung
25.06.2025
Zahlungserinnerung
"Zahlungserinnerung
Sehr geehrter Herr
die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs 2 Satz 2 Nr. 4 LV.rn. § 44b Abs. 4 SGB II).
Die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters gegen Herrn ... in Höhe von
89,80 €
ist noch nicht beglichen. Nahere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung
Die Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
09.07.2025
Für Ihre Überweisung auf die unten angegebene Bankverbindung nutzen Sie bitte als Verwendungszweck die
Vertragsgegenstandsnummer 6201092228012."
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17.07.2025
Nachfragen Nobis
"Darüber hinaus teile ich bereits jetzt mit, dass von hier aus überlegt wird, Antrag auf Einholung
eines technischen Sachverständigengutachtens einzuholen aufgrund der sich ergebenden
Widersprüchlichkeiten im Verfahren. Möglicherweise - der Unterzeichner hat
vor seinem morgigen Urlaubsantritt keine Zeit mehr, jetzt schon einen Beweisantrag auszuformulieren
- erkennt das Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines solchen
Sachverständigengutachtens ja schon aus eigener Aufklärungspflicht folgende Merkwürdigkeiten
fallen hier auf:
- Es fragt sich, warum die CD (Bl. 48 d. A.) das Video der Abhebung am Bankautomaten
durch eine Dame, die offensichtlich nicht die Anzeigenerstatterin ist, enthält.
- Es fragt sich, wieso die Sequenzen die meinen Mandanten zeigen, sich nur auf offensichtlich nur auf eine,
nicht aber angebliche bzw. sogar drei Abhebungen beziehen, wenn man die Abhebung von seinem eigenen Konto miteinbezieht
- Es fragt sich, warum die Sequenzen keinen Zeitstempel enthalten, Ausweislich
der Angaben des KHK Bachtenkirch (Bl. 118 d. A) habe er sich gewundert, dass
kein Zeitstempel auf den Fotos ist, weil dieser üblicherweise darauf angebracht ist.
Es fragt sich, wie die Sparkassenmitarbeiterin Tillmann dem Zeugen KHK Bachtenkirch
mitteilen konnte, dass mein Mandant mit der eigenen Karte anschließend
nochmals Geld abgehoben habe (Bl. 118 d, A.), obwohl die Sparkassenmitarbeiterin
Tillmann angegeben hat, dass die Einsicht in das Video/Bildmaterial über die
Eingabe und Zuordnung der jeweiligen Kontonummer (hier also der Geschädigten) erfolgt
sein soll und dann lediglich "das Bild zum Zeitpunkt dieser Abhebung"
angezeigt werde (BI. 118 d. A),
Angesichts dieser Auffälligkeiten scheint es notwendig, mögliche Fehlerquellen technischer Art aufzuklären."
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08.09.2025
Rückfrage des Sozialgericht Dortmund
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"vorliegend wenden Sie sich im Überprüfungsverfahren ausschließlich gegen den Aufrechnungsbescheid vom 21.02.2024. Es wird um Mitteilung
gebeten, warum dieser rechtswidrig sein soll. Bitte beachten, dass der Aufhebungsbescheid bestandskräftig ist und hier nur die
erklärte Aufrechnung streitig ist."
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31.10.2025
Beglaubigte Abschrift der Verfahrenseinstellung
.
"Strafsache
wegen Unterschlagung pp.
Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des
Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
werden der Staatskasse auferlegt."
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19.11.2025
Ausgang des Berufungsverfahrens mitgeteilt
"Sehr geehrte Richterin Döring,
am 31.10.2025 entschied die 8. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen
im Berufungstermin in der Strafsache 16 D5-404 J5 350/23-79/24 zu Gunsten
des Angeschuldigten:
"Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit
Zustimmung des Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.“
Damit kann nunmehr auf die Anfrage vom 08.09.2025 Bezug genommen
werden, denn die unterstellte Bereicherung durch Scheckkartenbetrug ist
durch Beschluss widerlegt.
Entgegen dem Vortrag die Klage richte sich "nur gegen den Aufrechnungsbescheid
vom 21.02.2024“ wird darauf hingewiesen, dass auch der
Aufhebungsbescheid keine Bestandskraft erlangt hat, da auch dieser mit
einem Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 angegriffen
wurde.
Dieses Schreiben soll zeitgleich als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
verstanden werden, sofern nach Auffassung des Gerichts weiterer Bedarf
bestehen sollte.
Es ist per Beschluss oder Urteil festzustellen, dass hier das
"das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen.“
Bereits in einer Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €) vom 28.07.2023 hatte der Beklagte völlig rechtsgrundlos behauptet:
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Aufgrund der Höhe des Betrages
erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
Aufgrund dieser strafgerichtlich inzwischen widerlegten Fiktion erlies der Beklagte am 12.09.2023 einen Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und
Aufrechnung und veranlasste die Kürzung der Leistungen.
Fristgerecht wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.09.2023 eingelegt
und am 02.11.2023 weiter begründet.
Auch Widerspruchsbescheid W-35502-01548/23 des Beklagten vom 13.12.2023
folgte weiter der Fantasterei krimineller Bereicherung. Der Beklagte hielt
ohne jeden Beweis an der teilweisen Aufhebung und Erstattung für den
Zeitraum 01. April 2023 bis 31. Juli 2023 fest.
Es ist per Beschluss oder Urteil festzustellen
Mit Bescheid vom 23.05.2025 wurde behauptet:
"Ihr Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind,
ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu
beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie
vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen."
Diesen behaupteten Unterstellungen wurde unverzüglich mit Widerspruch vom
28.05.2024 entgegengetreten.
Anlage
2025-11-06 Verfahren eingestellt.pdf
2024-05-28 Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023.pdf"
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24.01.2026
Erinnerung an den Wegfall der Begründung der Leistungskürzung
"Erinnerung an den Wegfall der Begründung der Leistungskürzung
mit Schreiben vom 19.11.2025 wurde das Gericht über die Entscheidung der
8. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen im Berufungstermin am 31.10.2025 in der Strafsache 16 D5-404 J5 350/23-79/24 in Kenntnis gesetzt.
Das Gericht hatte zu Gunsten des Klägers abschließend entschieden:
"Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.“
Damit ist die Rehabilitierung des Angeschuldigten rechtskräftig.
Die unterstellte Bereicherung durch Scheckkartenbetrug ist widerlegt.
Trotzdem verweigert der Beklagte bisher das Eingeständnis der rechtswidrig erhobenen Anschuldigungen und die Erstattung, der bisher einbehaltenen Leistungen.
Diese sind gem. § 44 SGB I von Amtswegen zu erstatten oder per Urteil anzuordnen.
Bereits in einer Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €) vom 28.07.2023 hatte der Beklagte durch Frau Siedhoff nachgewiesen rechtsgrundlos behauptet:
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt. Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro
mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben. Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert im § 164 Falsche Verdächtigung
"(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren
oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung
oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes
oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Die Gleichsetzung eines "öffentlichen Fahndungsaufrufs“ mit einer "nachgewiesenen Straftat“ ist kein Bagatelldelikt, sondern vielleicht eher
eine amtliche Ächtung eines unbescholtenen Bürgers.
Es wird beantragt über die Klage vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fakten abschließend zu urteilen und die Erstattung aller bereits einbehaltenen und gezahlten Leistungen anzuordnen.
Die Verzinsung ist ebenfalls anzuordnen."
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26.01.2026
Klage erscheint unbegründet
"in o.a. Streitsache wird darauf hingewiesen, dass die Klage nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage unbegründet ist. Insoweit ist der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 nicht erkennbar mit einer
Klage angefochten, sondern bestandskräftig geworden. Hiergegen ändert auch der Überprüfungsantrag vom 28.05.2024 nichts, denn ein solcher
eines Bescheides nicht. Darüber hinaus ist jener Antrag ausweislich der Verwaltungsakte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 bereits beschieden worden (also
am gleichen Tag wie der hier angefochtene Widerspruchsbescheid betreffend die Aufrechnung). Auch ein nunmehr gestellter Überprüfungsantrag
durchbricht die Bestandskraft des Bescheides nicht. Vorliegend geht es daher nur um die Frage, ob die Aufrechnung bzgl. der Forderung
des Klägers zu 1) korrekt verfolgt wurde. Insoweit ist der Kläger zu 2) im Übrigen nicht beschwert, denn ihm gegenüber wurde keine Aufrechnung
erklärt. Hinsichtlich der Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1) sind Rechtsanwendungsfehler nicht erkennbar.
Das Gericht beabsichtigt daher nunmehr, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG, der einem Urteil gleichsteht, zu entscheiden.
Dies ist möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, was hier der Fall ist.
Ihnen wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats hierzu Stellung zu nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht auch dann entscheiden kann, wenn eine Äußerung nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingeht (§ 104 Satz 4 SGG)."
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10.02.2026
Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026
"Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026
Sehr geehrte Frau Richterin Döring,
zu dem gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026 nehme ich fristgerecht wie folgt Stellung:
1. Aufrechnung und Forderungsgrundlage
Die Aufrechnung setzt eine materiell-rechtlich bestehende und durchsetzbare Forderung voraus. Die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung beruht auf der Annahme eines Einkommenszuflusses von 1.500,00 € am 31.03.2023. Nach Abschluss des Strafverfahrens durch Beschluss des LG Hagen vom 31.10.2025 ist diese Annahme unzutreffend.
Damit fehlt der Forderung die tatsächliche Grundlage, die Aufrechnung ist rechtswidrig.
2. Materielle Mängel
Die Forderung leidet an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern:
Verstoß gegen das Zuflussprinzip (Einkommen ist im Zuflussmonat zu berücksichtigen; eine pauschale Verteilung auf sechs Monate ist unzulässig)
Unzulässige anteilige Anrechnung beim minderjährigen Kläger zu 2), da diesem kein Einkommen zugeflossen ist.
3. Unzulässige Doppelbeitreibung
Trotz Aufrechnung werden parallel Inkassomaßnahmen durch die Regionaldirektion Recklinghausen betrieben. Dies zeigt, dass Bestand und Höhe der Forderung nicht rechtssicher feststehen.
Auch aus diesem Grund ist die Aufrechnung unzulässig.
4. Beschwer des minderjährigen Klägers
Die Aufrechnung mindert die Gesamtleistung der Bedarfsgemeinschaft und wirkt sich damit auch auf den Leistungsanteil des minderjährigen Klägers aus.
5. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (§ 60 SGB I)
Unabhängig von der Aufrechnung ist der Beklagte verpflichtet, die Leistungen seit April 2023 in der ursprünglich zustehenden Höhe nachzuzahlen,
um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Anträge
1. Aufhebung des Aufrechnungsbescheides vom 21.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2024 und Erstattung der einbehaltenen Beträge.
2. Hilfsweise: Verpflichtung des Beklagten, die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung unter Berücksichtigung des strafgerichtlichen Verfahrensabschlusses erneut zu überprüfen.
3. Anerkennung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 60 SGB I und Nachzahlung der Leistungen seit April 2023 in der ursprünglich zustehenden Höhe.
Anlagen
1. Beschluss Landgericht Hagen vom 31.10.2025 (Strafverfahren 16 D5-404 J5 350/23-79/24)
2. Inkassoschreiben Regionaldirektion Recklinghausen"
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23.03.2026
Gerichtsbescheid, S 87 AS 2305/24
"hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 24.03.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin Döring,
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich im Überprüfungsverfahren gegen einen Aufrechnungsbescheid.
Der am 07.02.1996 geborene Kläger zu 1) lebte mit semem Sohn dem am 16.10.2018
geborenen KIlIger zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft
Mit Bescheid vom 12.09.2023 hob der Beklagte den ihnen zuvor mit Bescheid vom
26.07.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2022 und 06.02.2023 bewilligten
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II teilweise für die Monate April bis Juli 2023 i.H.v. insgesamt 915,20 € gegenüber dem Kläger zu 1)
und 84,80 € gegenüber dem Kläger zu 2) auf und verlangte die Erstattung dieser Beträge.
Zur Begründung verwies der Beklagte auf eine am 31.03.2023 erfolgte Barabhebung i.H.v. 1.500,00 € mit einer entwendeten EC-Karte,
wodurch die Bedarfsgemeinschaft bedarfsminderndes Einkommen gehabt habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen
strafrechllichen Ermittlungen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2023
als unbegründet zurück.
Mangels Klageerhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 21.02.2024
stellte der Beklagte erneut das Bestehen der Erstattungsforderungen gegenüber beiden Klägern fest und erklärte
gegenüber dem Kläger zu 1) die Aufrechnung i.H.v. 30 Prozent des Regelbedarfs, also i.H.v. monatlich 168,90 €, ab 01.05.2024.
Bezüglich des Betrages für den Kläger zu 2) forderte er die Kläger zur Erstattung
bis zum 09.03.2024 auf. Mangels Widerspruchserhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 beantragte der Kläger zu 1) u.a. die Überprüfung des Aufrechnungsbescheides
vom 21.02.2024, was der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2024 ablehnte.
Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 28.05.2024 Widerspruch.
Mit weiterem Schreiben vom 28.05.2024 beantragte der Kläger zu 1) die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.09.2023,
was der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2024 ablehnte.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zu 1) vom 05.07.2024, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01230/24) als unbegründet zurück.
Der Bescheid wurde mangels Klageerhebung bestandskräftig.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01027/24)
wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend
die Ablehnung der Überprüfung des Aufrechnungsbescheides als unbegründet zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte vor,
dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Die Aufrechnung der bestandskräftigen Erstattungsforderung sei rechtmäßig erfolgt.
Am 31.08.2024 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem Gz. W-35502-01027/24 erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor,
dass der Beklagte sich der rechtsgrundlosen Vorverurteilung schuldig mache.
Die Tat sei nicht bewiesen. Die unterstellte Bereicherung habe es ohne rechtskräftiges Urteil nie gegeben.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei nicht bestandskräftig, da er auch diesbezüglich einen Überprüfungsantrag gestellt habe.
Im Übrigen sei das Strafverfahren vor dem LG Hagen gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Az. 16 05-404 Js 350123-79124).
Damit sei die unterstellte Bereicherung durch Beschluss des LG Hagen widerlegt worden.
Im Übrigen stellte die Anrechnung des Einkommens beim Kläger zu 2) einen Verstoß gegen das Zuflussprinzip dar.
Dieser sei durch die Aufrechnung ebenso beschwert, da das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft dadurch gemindert werde.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß
den Bescheid vom 23.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 21.02.2024 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die der Aufrechnung zugrundeliegende Forderung unter Berücksichtigung des strafgerichtlichen Verfahrensabschlusses erneut zu überprüfen
und ihm im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 60 SGB I die Leistungen in der ursprünglich zustehenden Höhe nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt.
dIe Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des
Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierüber zuvor angehört.
Die gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.08.2024, mit dem der Beklagte die Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 21.02.2024 abgelehnt hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2024 zurecht abgelehnt. Mit jenem Bescheid hatte er das Bestehen der bestandskräftigen Erstattungsforderungen
aus dem Bescheid vom 12.09.2023 für beide Kläger erneut festgestellt und die Aufrechnung der Forderurw betreffend den Kläger zu 1) mit dessen Leistungsanspruch
ab Mai 2024 i.H.v. 30 Prozent des Regelbedarfs; konkret 168,90 €, verfügt.
Bei Erlass des Bescheides vom 21.02.2024 ist der Beklagte weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch hat er das Recht unrichtig angewandt.
Der Beklagte war gemäß §§ 50,52 SGB X befugt, den Erstattungsbetrag für beide Kläger erneut festzustellen. Hinsichtlich der Forderung betreffen den Kläger zu 1) war er darüber
hinaus befugt, die Aufrechnung mit dem laufenden Leistungsanspruch des Klägers zu 1) zu erklären.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB II können die Jobcenter gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a SGB II oder auf §§ 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung ist
gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.
Dem entsprechend hat der Beklagte als leistungsverpflichtetes und erstattungsberechtigtes Jobcenter die Aufrechnung zutreffend per schriftlichem Verwaltungsakt erklärt. Zum
Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestand eine Aufrechnungslage. Etwaige künftige Entwicklungen, etwa die Veränderung des Erstattungsanspruchs durch dessen Herabsetzung
oder anderweitige Tilgung, berühren äie Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung nicht (vgl. BSG, Beschluss vorr 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R).
Eine Aufrechnungslage setzt die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Hauptforderung des Leistungsempfängers einerseits und
Gegenforderung des Leistungsträgers andererseits) voraus (vgl. § 387 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Leistungsträger und Leistungsberechtigter sind zum einen
Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen (Gegenseitigkeit). Es handelt sich auch jeweils um gleichartige Leistungen, da die Grundsicherung für Arbeitsuchende
durch Geldleistungen erbracht wird und die Erstattung in Geld zu erfolgen hat. Darüber hinaus ermöglicht §43 SGB II, dass eine Aufrechnungserklärung auch gegenüber
erst in der Zukunft entstehenden Forderungen möglich ist, weshalb es unschädlich ist, dass der Anspruch des Klägers für künftige Monate im Zeitpunkt der Autrechnungserklärung
noch nicht fällig (vgl. BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R) und noch nicht entstanden ist (in diesem Sinne zur Aufrechnung nach § 4a Abs. 2 SGB II bereits BSG vom 28.11.2018
- B 14 AS 31/17 R). Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung Leistungen nach dem SGB II bezog und die tatsächliche Aufrechnung
jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Hauptforderung erfüllbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R).
Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung war die Gegenforderung in Form der Erstattungsforderung auch wirksam und fällig. Die Bestandskraft des Erstattungsbescheides
vom 12.0 9.2023 ist keine Voraussetzung für seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für die die Fälligkeit einer mit ihm geltend gemachten Forderung (vgl. B G, Beschluss vom
26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R), lag hiervon unabhängig aber im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.02.2024 auch vor. Entgegen der Auffassung der Kläger durchbricht
ein bloßer Überprüfungsantrag die Bestandskraft auch nicht, zumal dieser auch erst nach Erlass des angefochtenen Aufrechntngsbescheides gestellt wurde.
Der Beklagte hat auch das ihm obliegende Ermessen, bzgl. der Frag ,ob er die Aufrechnung erklärt, ausgeübt. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt
darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob das Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. überschritten oder ob von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Es erfolgt also eine Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle
(vgl. BSG, Beschluss vom 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R). Das der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beklagte führt
dort ausdrücklich aus, dass er Ermessen ausgeübt habe. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch ergeben sich nach Aktenlage
Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechhnung sprechen würde. Der Beklagte verweist darauf, dass er verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre, bestehende
Forderungen geltend zu machen und Möglichkeiten zu ihrer Einziehung auch zu nutzen.
Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen. Es sei nicht
gerechtfertigt, von der Aufrechnung abzusehen. Dies lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Ein Ermessen hinsichtlich der Höhe bestand nicht (vgl. BSG, Urtei vom 09.03.2016 -
B 14 AS 20/15 R)
Die Aufrechnungshöhe ergibt sich aus § 43 Abs. 2 SGB II und beträgt nach dessen Maßgaben entweder 10 Prozent oder 30 Prozent des für die leistungsberechtigte Person
maßgebenden Regelbedarfs. Der Beklagte hat hier in rechtmäßiger Weise die Aufrechnung i.H.v. 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erklärt, da der Erstattungsanspruch auf
einer Aufhebung beruht, die auch auf § 48 AbS 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt wurde. Der Betrag von 168,90 Euro entspricht der Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs,
der im Jahr 2024 für den alleinerziehenden Kläger zu 1) 563,00 Euro betrug (§ 20 Abs. 1a SGB II LV.m. der Anlage zu § 28 SGB XII).
Dass die Aufrechnungsentscheidung des Beklagten keinen Endzeitpunkt der erklärten Aufrechnung bestimmt, wahrt die Vorgaben des § 43 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom
09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R und Beschluss vom 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R)
Nach alledem war der angefochtene Bescheid vom 21 .02.2024 rechtmäßig und dIe Klage abzuweisen.
Soweit die Kläger hilfsweise die (erneute) Überprüfung der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 12.09.2023 begehren,
ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann auch nicht hilfsweise geltend gemacht werden. Einer solchen Klage mangelt es an der Durchführung des Vorverfahrens
gem. § 78 5GG und ist dementsprechend unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Kläger Rechnung.
Die Berufung ist gem. § 143 SGG zulässig. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt nicht vor."
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Die wiederkehrende Aussage "Mangels Widerspruchserhebung wurde der Bescheid bestandskräftig." und
"Mangels Klageerhebung wurde der Bescheid bestandskräftig." erscheinen angesichts der Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht Hagen
wie ein Beleidigung für den gesunden Menschenverstand, weil an der Aufrechnung nie erhaltener Einnahmen festgehalten wird.
Möglicherweise zeigt sich hier ein Konflikt zwischen gesetztem Sozial-Recht (Rechtssicherheit) und Gerechtigkeit in der offenen Missachtung der Unschuldsvermutung.
"Die Radbruchsche Formel ist ein rechtstheoretisches Konzept
des Rechtsphilosophen Gustav Radbruch (1946). Sie besagt, dass bei einem Konflikt zwischen gesetztem Recht (Rechtssicherheit)
und Gerechtigkeit das Gesetz dann seine Gültigkeit verliert, wenn das Ausmaß der Ungerechtigkeit ein unerträgliches Maß erreicht ("Unerträglichkeitsformel").
Die Formel wurde vom Bundesverfassungsgericht in mehreren wegweisenden Entscheidungen (unter anderem zu den Mauerschützenprozessen) angewandt,
um sogenanntes "gesetzliches Unrecht" strafbar zu machen."
Die Berufung wurde Fristwahrend eingereicht.
19.04.2026
Berufung gegen den Beschluss vom 24.03.2026
"In dem Rechtsstreit
erheben die Kläger und Berufungskläger
Berufung
gegen
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.2026
(Az. S 87 AS 2305/24),
Es werden folgende Antrage gestellt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.2026 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2024 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01027/24) wird
aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21.02.2024 aufzuheben und
die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung zu unterlassen.
Hilfsweise wird beantragt:
"Der Beklagte wird verurteilt, die der Aufrechnung zugrunde liegende Erstattungsforderung unter Berucksichtigung des strafgerichtlichen
Verfahrensabschlusses (Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO, Az. 16 Ds-404 Js 350/23-79/24) erneut zu überprüfen und den Klägern die Leistungen in der
ursprünglich zustehenden Höhe nachzuzahlen (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gem. § 60 SGB I).
Begrundung:
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.
I. Verfahrensfehler (§ 105 Abs. 1 SGG)
Die Sache wies besondere rechtliche Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf. Die Verzahnung von strafrechtlicher Einstellung (§ 153 Abs. 2 StPO) und
sozialrechtlicher Rücknahme/Aufrechnung (§§ 44, 50 SGB X, § 43 SGB II) sowie die Frage des Zuflussprinzips bei Diebstahl einer EC-Karte erforderten eine
mündliche Verhandlung. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren war daher unzulässig.
II. Materielle Rechtsfehler
1. Unrichtige Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X
Das SG hat verkannt, dass sich der bei Erlass des Aufrechnungsbescheids vom 21.02.2024 zugrunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweist. Die Einstellung des Strafverfahrens
gem. § 153 Abs. 2 StPO durch das LG Hagen belegt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat durch die Kläger vorlagen.
Die Annahme eines bedarfsmindernden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft durch die Barabhebung von 1.500 € mit entwendeter EC-Karte war damit von Beginn an unzutreffend.
Die Einstellung stellt einen neuen, entscheidungserheblichen Sachverhalt dar, der die Rücknahme des Erstattungsbescheids vom 12.09.2023 gebietet.
2. Verstoß gegen das Zuflussprinzip (§ 11 SGB II)
Eine Barabhebung mit einer gestohlenen EC-Karte begründet keinen Zufluss von Einkommen bei den Klägern. Die Kläger haben den Betrag nicht
erhalten; er wurde ihnen entzogen. Die Annahme "bedarfsmindernden Einkommens“ durch das Jobcenter ist mit dem Zweck des SGB II (Sicherung
des Existenzminimums) unvereinbar. Das SG hat dies nicht hinreichend geprüft.
3. Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Aufrechnung (§ 43 SGB II i. V. m. § 39 SGB I)
Das Jobcenter hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei fortbestehenden erheblichen Zweifeln an der materiellen Richtigkeit der Erstattungsforderung
(die durch die strafgerichtliche Einstellung verstärkt werden) hätte von der Aufrechnung abgesehen werden müssen. Die bloße Verpflichtung zur
wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtfertigt keine Aufrechnung gegen eine zweifelhafte Forderung.
4. Besonderheiten beim Kläger zu 2
Der Kläger zu 2 ist durch die Minderung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar beschwert. Die Aufrechnung verletzt auch insoweit das Zuflussprinzip.
III. Hilfsantrag
Der hilfsweise geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist zulässig und begründet. Das SG hat ihn zu Unrecht als unzulässig verworfen."
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11.05.2026
Antrag auf Überprüfung des Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 44 SGB X die vollständige Überprüfung sowie
Rücknahme des Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom
12.09.2023 in Gestalt der Zweitschrift vom 21.02.2024.
Die Entscheidung ist rechtswidrig, da bei Erlass des Bescheides von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde und sozialrechtliche
Voraussetzungen für die Annahme von anrechenbarem Einkommen nicht vorlagen.
Begründung:
1. Keine nachgewiesene bereite Einnahme im Sinne des § 11 SGB II
Das Jobcenter hat die Leistungsaufhebung damit begründet, dass mir am
31.03.2023 angeblich "einmaliges Einkommen“ in Höhe von 1.500,00 € zugeflossen
sei.
Hierfür wurde ausschließlich auf einen öffentlichen Fahndungsaufruf Bezug
genommen. Ein bloßer strafrechtlicher Verdacht genügt jedoch nicht als Nachweis
tatsächlich vorhandenen und bereiten Einkommens im Sinne des § 11 SGB II.
Sozialrechtlich anrechenbares Einkommen setzt voraus, dass dem
Leistungsberechtigten tatsächlich bereite Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies wurde nicht nachgewiesen.
2. Strafrechtliche Entwicklung
Das gegen mich geführte Strafverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts
Hagen vom 31.10.2025 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des
Verfahrens sowie meine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Spätestens hierdurch bestehen erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der dem
Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen.
3. Fehlerhafte Tatsachengrundlage des Bescheides
Im Bescheid sowie bereits in der Anhörung vom 28.07.2023 wurde formuliert, ich
hätte "einmaliges Einkommen erzielt“ und der Betrag habe mir als "bereites
Mittel“ zur Verfügung gestanden.
Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt weder ein rechtskräftiges Strafurteil noch ein
belastbarer Nachweis eines endgültigen Vermögenszuflusses vor.
Die Annahme eines anzurechnenden Einkommens beruhte daher auf bloßen
Vermutungen und genügte nicht den Anforderungen des § 45 bzw. § 48 SGB X.
4. Rechtswidrigkeit der Aufhebung und Erstattung
Mangels nachgewiesenen Einkommens lagen die Voraussetzungen für eine teilweise
Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen nach § 48 SGB X nicht vor.
Ebenso fehlt damit die Grundlage für:
. die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X,
. die Aufrechnung nach § 43 SGB II,
. sowie die gegen das minderjährige Kind gerichtete Forderung.
Ich beantrage daher:
1. den Bescheid vom 12.09.2023 in Gestalt der Zweitschrift vom
21.02.2024 gemäß § 44 SGB X vollständig zurückzunehmen,
2. sämtliche aufgrund dieses Bescheides einbehaltenen oder durch die
Regionaldirektion eingeforderten Beträge zu erstatten,
3. die Erstattungsforderungen vollständig auszubuchen,
4. neu zu bescheiden und
5. die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen gemäß § 44 SGB I gesetzlich
transparent zu berechnen und zu verzinsen.
Anlagen
28.07.2023 Anhörung zu Überzahlungen
12.09.2023 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
13.12.2023 Widerspruchsbescheid W
21.02.2024 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung (Zweitschrift)
23.05.2024 Ablehnung Überprüfung
28.05.2024 Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
26.08.2024 Widerspruchsbescheid W 1027/24
31.10.2025 Beglaubigte Abschrift
06.11.2025 Verfahren eingestellt
24.01.2026 Wegfall der Begründung der Leistungskürzung"
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11.05.2026
LSG NRW informiert: neuer Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
"In dem Berufungsverfahren wird dem Gericht der Antrag auf Überprüfung des Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023 vom
11.05.2026 ergänzend zur Kenntnis gegeben.
Der Berufungskläger vertritt die Auffassung, dass der Berufungsbeklagte, bei Kenntnisnahme der aktualisierten Sachverhalte von Amtswegen hätte tätig werden müssen."
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27.05.2026
Die Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 wird abgelehnt.
➜ nächster Widerspruch
"Ihr Antrag vom 11.05.2026 auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 wird abgelehnt.
Begründung:
Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben Sie am 11.05.2026 die Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid 12.09.2023 war jedoch nicht zu beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass das
Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Sie haben nichts vorgebracht, was für die Unrichtig ?? der Entscheidung sprechen könnte."
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27.05.2026
LSG NRW erneut informiert
"In dem Berufungsverfahren wird dem Gericht der Antrag auf Überprüfung des Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023 vom
11.05.2026 ergänzend begründet.
Der Berufungskläger vertritt die Auffassung, dass der Berufungsbeklagte, bei Kenntnisnahme der aktualisierten Sachverhalte von Amtswegen hätte tätig werden müssen.
Die Leistungsabteilung des Jobcenter Märkischer Kreis setzte einen öffentlichen Fahndungsaufruf mit der Überführung einer Straftat (am 31.03.2023) gleich und beschuldigte einen Leistungsberechtigten 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte von einem fremden Konto abgehoben zu haben.
Bereits in der Anhörung zu Überzahlungen vom 28.07.2023 schrieb die Leistungssachbearbeiterin Frau Kerstin Siedhoff:
„Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.“
„Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500.00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 3 Satz 1 SGB II).
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,
werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat,
ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen
(§ 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II) .
Die Gleichsetzung eines Fahndungsaufrufs mit „einmaligem Einkommen“ gem. SGB II erscheint unangemessen und ist wohl eine unqualifizierte Vorverurteilung.
Ein Fahndungsaufruf ist primär ein Ermittlungsmittel zur Gewinnung von Hinweisen aus der Öffentlichkeit; seine tatsächliche Beweiskraft gegenüber Gerichten ist gering bis keine
— er dient vor allem der Ermittlungsinformation und Öffentlichkeitswirkung, nicht als gerichtlicher Tatbeweis.
Was ist ein Fahndungsaufruf? – Bedeutung, Ablauf und rechtliche Grundlagen
In ihrem Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023 wiederholte Frau Siedhoff ihre Vorwürfe ohne jeden Versuch eines Beweises.
„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten. genannten Überzahlungen entstanden.“
„Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SGB II).“
„Durch die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 1.500,00 Euro als einmalige Einnahme in einem Monat würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Monat 04/2023 entfallen.
Stattdessen ist daher der Betrag von 1.500,00 Euro über den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 30.09.2023 aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag in Höhe von 250,00 Euro
als Einkommen anzurechnen.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und Ihr Kind in geringerer Höhe hilfebedürftig (§ 9 in Verbindung mit § 11 SGB II).
- Die Einzelheiten der Berechnung können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen, welcher Bestandteil dieses Bescheides ist.
Auf meine Anhörung vom 28.07.2023 haben Sie Folgendes geantwortet:
Sie haben telefonisch mitgeteilt, dass mit der Polizei alles geklärt sei.
Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde bisher nicht vorgelegt.
Der angehörte Sachverhalt bleibt daher unverändert.
Die Entscheidung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III
in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).“
In einem Widerspruch vom 02.11.2023 hatte die Rechtsanwältin Petra-Maria, Borgschulte, Aalen, an die Mitarbeiterin der Widerspruchstelle des Beklagten Laura Tammen bereits dargelegt:
„Der Bescheid vom 12.09.2023 ist rechtswidrig, es fehlt an jeglicher Rechtsgrundlage.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Unschuldsvermutung gilt. Rein verdachtsmäßig erfolgte vorliegend die Aufrechnung,
obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht bestandsmäßig abgeschlossen ist.
Selbst wenn mein Mandant den Betrag in Höhe von 1.500,00 € unberechtigt abgehoben haben sollte, wäre er in keiner Weise bereichert.
Denn dann müsste er diesen Betrag wegen unerlaubter Handlung an die Kontoinhaberin erstatten.
Der Bescheid vom 12.09.2023 ist daher unverzüglich aufzuheben und bereits einbehaltene Sozialleistungen an meinen Mandanten auszuzahlen.“
Der am 26.07.2023 aktualisierte Fahndungsaufruf nennt nicht einmal eine Schadenssumme:
„Ein bislang unbekannter Tatverdächtiger entwendete zunächst eine Debitkarte aus der Handtasche der Geschädigten und verfügte dann im Anschluss zwei Abhebungen an einem Geldautomaten.
Wer kann Hinweise zur Identität des Tatverdächtigen geben?
In ihrem ablehnenden Widerspruchsbescheid übernahm die Sachbearbeiterin der Widerspruchstelle Laura Tammen die unbestätigten Ideen der Sachbearbeiterin
aus einem einfachen Fahndungsaufruf eine einmalige Einnahme abzuleiten.
„Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ab dem 31. März 2023 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor. Der Widerspruchsführer zu 1.) hat mit einer entwendeten EC-Karte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgehoben.
Dieser Geldbetrag war gem. §§ 9 und 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Hiernach ergab sich ein geringerer Leistungsanspruch für den Zeitraum April 2023 bis Juli 2023
als zunächst bewilligt und ausgezahlt.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.“
„Der o.g. Sachverhalt ist durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei bekannt geworden.“
„Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt,
also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss“
Mehrfach wurde den Vorwürfen widersprochen. Aber mit Bescheid vom 23. Mai 2024 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis ab, den Bescheid vom 21. Februar 2024 zu überprüfen.
Bedauerlicherweise beherzigte Frau Tammen Ihre eigenen Ratschläge nicht als sie in ihrer Klageabweisung vom 30.09.2024 in dem Verfahren S 87 AS 2305/24 erneut behauptete
„Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.“
Allerdings war in der Klage vorgetragen worden:
➜ Ein öffentlicher Fahndungsaufruf ist kein Schuld-Urteil
➜ Die Unterstellung von EC-Karten-Betrug ist unbewiesen
➜ Eine Bereicherung hat nicht stattgefunden und wird bestritten
➜ Eine gerichtliche Verurteilung wegen Betrug gibt es nicht
➜ Der Beklagte interpretiert ohne rechtskräftiges Urteil
➜ Die Anrechnung von lediglich fiktivem Einkommen ist unzulässig
Gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ AEMR Artikel 11 gilt die Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz
1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren,
in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.»
Am 31.10.2025 wurde das Strafverfahren 16 D5-404 J5 350/23-79/24 beim Landgericht Hagen eingestellt und auch das SG Dortmund wurde nach Zustellung des Urteils am 19.11.2025
darüber in Kenntnis gesetzt.
Per Gerichtsbescheid vom 24.03.2026 wies die vorsitzende Richterin aufgrund formaler Fehler eines juristischen Laien die Klage ab. In der Urteilsbegründung ist mehrfach zu lesen:
➜ Mangels Klageerhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
➜ Mangels Widerspruchserhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
➜ Der Bescheid wurde mangels Klageerhebung bestandskräftig.
➜ Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01027/24) wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Ablehnung der Überprüfung
des Aufrechnungsbescheides als unbegründet zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Die Aufrechnung der bestandskräftigen Erstattungsforderung sei rechtmäßig erfolgt.
Der nachgereichte Antrag auf Überprüfung des Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023 verfolgt weiter das Ziel die nachgewiesenen Rechtsfehler zu demaskieren
und die Korrekturen in mehreren Bescheiden umzusetzen."
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28.05.2026
Klageabweisung beantragt L 12 AS 678/26
"als Anlage wird übersandt:
Schriftsatz vom 28.05.2026
Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen.
In dem Rechtsstreit
[...]
wird beantragt,
1. die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gem. § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Begründung
Streitig ist der Überprüfungsbescheid vom 23. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2024
hinsichtlich der Überprüfung und Rücknahme des Aufrechnungsbescheides vom 21.02.2024;
Im Übrigen bezieht sich der Berufungsbeklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids vom 24.03.2026.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Begründung des Antrags verweist der Berufungsbeklagte auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Die Berufungsbegründung enthält keine Ausführungen, die nicht schon im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund Berücksichtigung gefunden haben.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Akte wurde bereits übersandt.
Über den erneuten Antrag auf Überprüfung vom 11.05.2026 wurde mit Bescheid vom 27.05.2026 entschieden. Anbei sende ich den Überprüfungsbescheid vom 27.05.2026."
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08.06.2026
Zahlungserinnerung 89,80 €
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II).
Die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters gegen Herrn X Y in Höhe von
89,80 €
ist noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Die Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
22.06.2026"
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16.06.2026
Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2023 (just for fun)
"hiermit beantrage ich gemäß § 44 SGB X die vollständige Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2023 sowie Erstattung aller rechtswidrig
einbehaltenen Leistungen samt Verzinsung gem. § 44 SGB I.
Die Entscheidung ist rechtswidrig, da bei Erlass des Bescheides von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde und sozialrechtliche
Voraussetzungen für die Annahme von anrechenbarem Einkommen nicht vorlagen."
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17.06.2026
Neuer Widerspruch gegen die Ablehnung der Überprüfung des Bescheides
zur Aufhebung,Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023
"hiermit lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung der Überprüfung des Bescheides 12.09.2023 vom 27.05.2026 ein.
Der von Ihnen zitierte Textbaustein ist zunächst nicht zu beanstanden, ist allerdings vorliegend nicht anwendbar.
Sie behaupten: Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen.
Weiter versuchen Sie den Textbaustein zu begründen, indem Sie vermutlich nur abgeschrieben haben:
"Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der von Ihnen benannte Bescheid 12.09.2023 war jedoch nicht zu beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass das
Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Sie haben nichts vorgebracht, was für die Unrichtig der Entscheidung sprechen könnte.“
Für diese Behauptungen sind Sie aber persönlich beweispflichtig!
Ich zitiere aus dem Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023:
“Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.“
Bitte legen Sie mir einen überprüfbaren Beweis Ihrer Amtsermittlung (§ 103 SGG) vor, der ein solches Einkommen beweisen soll. Ich weise darauf hin, dass
das strafrechtliche Verfahren aufgrund sorgfältiger Recherche des Landgericht Hagen eingestellt wurde. Dieser Beschluss ist für Sie aber nicht bindend, wenn
Sie eigene tragende Beweise geltend machen könnten.
"Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.“
Ich darf Sie auffordern diesen von Ihnen genannten Fahndungsaufruf zu übersenden. Ein solcher Fahndungsaufruf, der
1. Eine Schadenssumme in Höhe von 1.500,00 € benennt
2. die Täterschaft meiner Person bestätigt und außerdem
3. die Nutzung einer entwendete EC-Karte behauptet
ist nie bekannt geworden und strafrechtlich nicht belastbar.
Hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass der von Ihrer Kollegin Laura Tammen, aus der Widerspruchstelle, dem Sozialgericht Dortmund zugeleitete
Widerspruchsbescheid vom 13.12.2023 diese Behauptungen nicht enthält. Die beigefügte Fahndung 27.07.2023, 07:18 bestätigt keine der von Ihnen vorgetragenen Aussagen.
Darin heißt es: "Die Polizei Iserlohn hofft darauf, mithilfe von Fahndungsfotos einen Taschendieb zu überführen.“
Ein öffentlicher Fahndungsaufruf (Öffentlichkeitsfahndung nach § 131b StPO) ist ein bloßes Ermittlungswerkzeug der Polizei und Staatsanwaltschaft, um die
Identität einer gesuchten Person festzustellen.
Es handelt sich um einen Anfangsverdacht, keineswegs um eine Überführung oder ein rechtskräftiges Urteil.
➜ "Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.“
Auch für diese Behauptung sind Sie aufgrund Ihres Ablehnungsbescheides beweispflichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung
klargestellt: Fiktives Einkommen darf nicht angerechnet werden. Einkommen ist nur das, was tatsächlich wertmäßig am Markt realisiert werden kann und
dem Betroffenen zur freien Verfügung steht.
Auch im Widerspruchsbescheid 416 – 35502//0043944 - W-35502-01548/23 vom 13.12.2023 übernahm Frau Laura Tammen diesen juristischen Unsinn und schrieb:
"Ab dem 31. März 2023 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor. Der Widerspruchsführer zu 1.) hat mit einer entwendeten EC-Karte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgehoben.
Dieser Geldbetrag war gem. §§ 9 und 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Hiernach ergab sich ein geringerer Leistungsanspruch für den Zeitraum April 2023 bis Juli 2023 als zunächst bewilligt und ausgezahlt.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht
den gesetzlichen Bestimmungen.“
In Erwartung einer weiteren Widerspruchs-Entscheidung mit gleichlautenden Textbausteinen.
Anlagen
28.07.2023 Anhörung zu Überzahlungen
12.09.2023 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
13.12.2023 Widerspruchsbescheid W 1548/23
21.02.2024 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung (Zweitschrift)
23.05.2024 Ablehnung Überprüfung
28.05.2024 Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
26.08.2024 Widerspruchsbescheid W 1027/24
31.10.2025 Beglaubigte Abschrift
06.11.2025 Verfahren eingestellt
24.01.2026 Wegfall der Begründung der Leistungskürzung"
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18.06.2026
weitere Stellungnahme zum Schreiben vom 28.05.2026 an das LSG NRW
Erstattung und Aufrechnung vom 12.09.2023
"der Berufungskläger ging fälschlicherweise davon aus, dass sein Klagebegehren
hinreichend begründet und unmissverständlich ausformuliert war, hat sich aber
überzeugen lassen müssen, dass dies allem Anschein nicht der Fall war.
Die formaljuristischen Fehler des juristischen Laien werden eingeräumt und sollten
spätestens mit vier weiteren Überprüfungsanträgen, vier weiteren Widersprüchen
und vier weiteren Klagen abschließend ausgeräumt werden, um den Einwänden des
Berufungsgegners abschließend zu genügen.
Bei weiteren Recherchen unter Zuhilfenahme von KI wurden allerdings einige
Aspekte genannt, die ich hier weiter ausführen möchte.
"Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
stellen ausdrücklich heraus, dass Erklärungen und Anträge von nicht rechtskundigen
bzw. nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten großzügiger und am erkennbaren
Rechtsschutzziel orientiert auszulegen sind als die von Rechtsanwälten formulierten
Schriftsätze.
Besonders deutlich wird dies in mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts:
BSG, Beschluss vom 09.01.2019 – B 13 R 25/18 B
Das Bundessozialgericht führt aus:
"Unklare Klageanträge muss das Gericht zusammen mit den Beteiligten dahingehend
aufklären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf
hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden."
BSG, Beschluss vom 01.03.2018 – B 8 SO 52/17 B
Hier betonte das Bundessozialgericht:
Gerichte müssen bei unklaren Anträgen nicht anwaltlich vertretene Kläger anhören und auf die
Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken.
Ein Gericht dürfe einen nicht rechtskundigen Kläger nicht einfach auf einem möglicherweise
unzulässigen Antrag "festlegen", ohne zuvor dessen tatsächliches Rechtsschutzziel
aufzuklären.
Diese Verpflichtung folgt insbesondere aus § 106 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz und
richterliche Hinweispflicht) und § 123 SGG (Bindung an das Klagebegehren, nicht an die
Fassung der Anträge).
Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt eine "wohlwollende Auslegung" von Erklärungen
juristischer Laien.
Im Beschluss vom 06.12.2018 – 1 BvR 875/18 führte es aus:
Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter darf mit seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren nicht an prozessualen Formulierungsfehlern scheitern;
Gerichte haben entsprechende Erklärungen wohlwollend auszulegen.
Ebenso betonte das BVerfG, dass Gerichte den Zugang zum Rechtsschutz nicht durch eine
formalistische Auslegung vereiteln dürfen, wenn das eigentliche Rechtsschutzziel erkennbar
ist.
Eine weitere Frage:
"Wäre evtl. ein Jurist der Widerspruchstelle bei Kenntnis des Klagebegehrens sowie der Verfahrenseinstellung im strafrechtlichen Verfahren in der Pflicht gewesen,
die falschen Bescheid eigenverantwortlich aufzuheben und die Erstattung zu veranlassen, oder wäre so ein "Vorgriff in die richterliche Entscheidung" unzulässig?“
Antwort der KI:
"Grundsätzlich ja: Wenn der Jurist der Widerspruchsstelle bei Erlass des Widerspruchsbescheides wusste oder hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Einkommensanrechnung nicht (mehr) nachweisbar waren, bestand nicht nur die Befugnis, sondern die Pflicht, den Ausgangsbescheid aufzuheben oder
abzuändern. Ein solcher Schritt wäre kein unzulässiger Vorgriff auf die richterliche Entscheidung gewesen.
Allerdings kommt es entscheidend auf die konkreten Umstände der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung an.“
"Nach § 85 SGG hat die Widerspruchsbehörde die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. Sie ist keine "Verteidigerin" des Ausgangsbescheides,
sondern hat eigenständig zu prüfen, ob dieser rechtmäßig ist.
Ergibt die Prüfung, dass der Bescheid rechtswidrig ist, muss die Behörde ihm abhelfen bzw. den Widerspruch für begründet erklären.
Die Widerspruchsstelle darf also gerade nicht mit der Begründung untätig bleiben:
"Das soll später das Sozialgericht entscheiden."
"Nein.
Es wäre kein unzulässiger Vorgriff gewesen, wenn die Widerspruchsstelle zu dem Ergebnis gekommen wäre:
"Die Voraussetzungen der Einkommensanrechnung lassen sich nicht nachweisen; deshalb heben wir den Bescheid auf."
Das wäre vielmehr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Prüfpflicht gewesen.“
Etwa in diesem Sinn hatte auch der Beschwerdeführer eine abschließend positive Entscheidung erwartet, da davon auszugehen ist,
dass alle Mitarbeiter der Widerspruchstelle ausreichende Kenntnis haben über "anrechenbares Einkommen, "Unschuldsvermutung“, "Verbot von Sippenhaft“, "Amtsermittlungspflicht“,
"Mitwirkungspflichten“ und so weiter.
Sollten nicht im Sinne der Steuerzahler dermaßen provozierende Beschwerdegegner mit empfindlichen Geldbußen belegt werden?"
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18.06.2026
Schriftsatz vom 18.06.2026 übersandt
"In dem Rechtsstreit
x
- L 12 AS 678/26 -
hat der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2026 zur Kenntnis genommen.
Nach Auffassung des Beklagten kommt eine inzidente Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12 September 2023 in diesem Verfahren nicht in Betracht.
In dem Berufungsverfahren geht es um den Überprüfungsbescheid vom 23. Mai 2024 in der Gestalt des Wderspruchsbescheides vom 26. August 2024 hinsichtlich der Überprüfung und
Rücknahme des Aufrechnungsbescheides vom 21. Februar 2024.
Das Sozialgericht Dortmund hat in dem Gerichtsbescheid vom 24, März 2026 umfassend dargelegt, dass der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2024
zurecht abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 24. Marz 2026 verwiesen."
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21.06.2026
Überprüfung des Bescheid vom 21.02.2024
"hiermit beantrage ich gemäß § 44 SGB X die vollständige Überprüfung sowie
Rücknahme des Bescheides vom 21.02.2024 in der Gestalt des
Ablehnungsbescheides vom 23.05.2024.
Beide Entscheidungen sind rechtswidrig, da bei Erlass der Bescheide von
unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen wurde und sozialrechtliche
Voraussetzungen für die Annahme von anrechenbarem Einkommen nie vorlagen.
Nachgewiesene bereite Einnahme im Sinne des § 11 SGB II lagen nie vor.
In der Begründung der Ablehnung behaupteten Sie der Wahrheit zuwider:
„Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024
beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz
1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu beanstanden.
Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt
ausgegangen.“
Im Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung missachteten Sie eigenverantwortlich elementare Grundsätze des Sozialrechts (SGB II) sowie der Strafprozessordnung (StPO).
Ein öffentlicher Fahndungsaufruf (Öffentlichkeitsfahndung nach § 131b StPO) ist ein bloßes Ermittlungswerkzeug der Polizei und Staatsanwaltschaft, um die
Identität einer gesuchten Person festzustellen.
Mit Ihrer Missachtung der Unschuldsvermutung haben Sie die richterliche Funktion an sich gerissen und einen Leistungsberechtigten vorab verurteilt. Nach EU-Recht
gilt bis zur Einstellung eines Verfahrens uneingeschränkt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Außerdem gilt als Rechtslage bei Straftaten: Geld aus einer Diebstahls- oder Betrugstat gehört dem Täter nicht. Es ist Beutegut, das sofortigen Rückerstattungsansprüchen des Opfers
unterliegt. Es darf niemals als reguläres Einkommen ("sonstiges Einkommen") zur Sicherung des Existenzminimums angerechnet werden. Sie haben hier verlangt,
dass der Antragsteller und sein Kind von mutmaßlichem Diebesgut leben sollen!
Das entsprechende Strafverfahren 48 NBs-404 Js 350/23-14/25 wurde am 31.10.2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß [Paragraf, z.B. § 170 Abs. 2 StPO] eingestellt.
Ein Zufluss bereiter, rechtmäßiger Mittel fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Fahndungsfotos stehen in keinem Zusammenhang zur Straftat.
Über die Verfahrenseinstellung wurde das Jobcenter zeitnah informiert, trotzdem wird die Erstattung der rechtswidrig einbehaltenen Leistungen bisher verweigert.
Ich beantrage daher:
1. den Bescheid vom 12.09.2023 in Gestalt der Zweitschrift vom 21.02.2024 gemäß § 44 SGB X vollständig zurückzunehmen,
2. sämtliche aufgrund dieses Bescheides einbehaltenen oder durch die Regionaldirektion eingeforderten Beträge zu erstatten,
3. die Erstattungsforderungen vollständig auszubuchen,
4. neu zu bescheiden und
5. die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen gemäß § 44 SGB I gesetzlich transparent zu berechnen und zu verzinsen."
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21.06.2026
Antrag auf Überprüfung. des Bescheides vom 21.02.2024 in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 23.05.2024
"hiermit beantrage ich gemaß § 44 SGB X die vollständige Überprüfung sowie Rücknahme des Bescheides vom 21.02.2024 in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 23.05.2024.
Beide Entscheidungen sind rechtswidrig, da bei Erlass der Bescheide von unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen wurde und sozialrechtliche
Voraussetzungen für die Annahme von anrechenbarem Einkommen nie vorlagen.
Nachgewiesene bereite Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II lagen nie vor.
In der Begründung der Ablehnung behaupteten Sie der Wahrheit zuwider:
„Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu beanstanden.
Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt
ausgegangen.“
Im Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung missachteten Sie eigenverantwortlich elementare Grundsätze des Sozialrechts (SGB II) sowie der Strafprozessordnung (StPO).
Ein öffentlicher Fahndungsaufruf (Öffentlichkeitsfahndung nach § 131b StPO) ist ein bloßes Ermittlungswerkzeug der Polizei und Staatsanwaltschaft, um die
Identität einer gesuchten Person festzustellen.
Mit Ihrer Missachtung der Unschuldsvermutung haben Sie die richterliche Funktion
an sich gerissen und einen Leistungsberechtigten vorab verurteilt. Nach EU-Recht
gilt bis zur Einstellung eines Verfahrens uneingeschränkt die Unschuldsvermutung
(Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Außerdem gilt als Rechtslage bei Straftaten: Geld aus einer Diebstahls- oder
Betrugstat gehört dem Täter nicht. Es ist Beutegut, das sofortigen
Rückerstattungsansprüchen des Opfers unterliegt. Es darf niemals als reguläres
Einkommen ("sonstiges Einkommen") zur Sicherung des Existenzminimums
angerechnet werden. Sie haben hier verlangt, dass der Antragsteller und sein Kind
von mutmaßlichem Diebesgut leben sollen!
Das entsprechende Strafverfahren 48 NBs-404 Js 350/23-14/25 wurde am
31.10.2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß [Paragraf, z.B. § 170 Abs. 2
StPO] eingestellt. Ein Zufluss bereiter, rechtmäßiger Mittel fand zu keinem
Zeitpunkt statt. Die Fahndungsfotos stehen in keinem Zusammenhang zur Straftat.
Über die Verfahrenseinstellung wurde das Jobcenter zeitnah informiert, trotzdem
wird die Erstattung der rechtswidrig einbehaltenen Leistungen bisher verweigert.
- Ich beantrage daher:
1. den Bescheid vom 12.09.2023 in Gestalt der Zweitschrift vom 21.02.2024 gemäß § 44 SGB X vollständig zurückzunehmen,
2. sämtliche aufgrund dieses Bescheides einbehaltenen oder durch die Regionaldirektion eingeforderten Beträge zu erstatten,
3. die Erstattungsforderungen vollständig auszubuchen,
4. neu zu bescheiden und
5. die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen gemäß § 44 SGB I gesetzlich transparent zu berechnen und zu verzinsen.
- Anlagen
28.07.2023 Anhörung zu Überzahlungen
12.09.2023 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
13.12.2023 Widerspruchsbescheid W
21.02.2024 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung (Zweitschrift)
23.05.2024 Ablehnung Überprüfung
28.05.2024 Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
26.08.2024 Widerspruchsbescheid W 1027/24
31.10.2025 Beglaubigte Abschrift
06.11.2025 Verfahren eingestellt
24.01.2026 Wegfall der Begründung der Leistungskürzung"
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07.07.2026
Schriftsatz vom 26.06.2026
"In dem Rechtsstreit
[. . . ]
- L 12 AS 678/26 -
wird mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit weitere Überprüfungsanträge
gestellt und beschieden wurden. Anbei sende ich den aktuellen Tell der Akte Dok. 209-370 Dada"
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