Chronologie
26.05.2023
Angemessenheit des Wohnraumes
"das Angebot für die angebotene Wohnung: Am Ufer 7, 58239 Schwerte
zu einem Mietpreis von:
Grundmiete: 290,39 Euro
Betriebskosten/Nebenkosten: 80,00 Euro
Heizkosten: 90,00 Euro
ist nicht angemessen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die maximale
Brutto Kalt-Miete für 1 Person in Schwerte beträgt 367,50 Euro. Die Brutto-Kalt-Miete der angebotenen Wohnung beträgt 370,39 Euro.
Diese Entscheidung beruht auf § 22 des SGB II.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:"
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31.05.2023
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Wohnungswechsel
"der Ablehnungsbescheid zum Wohnungswechsel wurde von Ihnen wie folgt begründet:
„das Angebot für die angebotene Wohnung: Am Ufer 7, 58239 Schwerte zu einem Mietpreis von:
Grundmiete: 290,39 Euro
Betriebskosten/Nebenkosten: 80,00 Euro
Heizkosten: 90,00 Euro
ist nicht angemessen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die maximale Brutto-Kalt-Miete für 1 Person in Schwerte beträgt 367,50 Euro.
Die Brutto-Kalt-Miete der angebotenen Wohnung beträgt 370,39 Euro.“
Die Differenz von 2,89 € ist bereits im Rahmen der Ermessensausübung als Toleranzgröße unbedeutsam.
Zudem sind die angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte nach dem SGB II/SGB XII nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Vorgaben zu ermitteln.
Die Prüfung der Schlüssigkeit der Konzepte obliegt ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit.
In den Fällen wenn kein Konzept vorliegt oder kein gerichtlich bestätigtes Schlüssigkeits-Urteil vorliegt ist das Jobcenter an das WoGG § 12 plus 10 % Sicherheitszuschlag gebunden.
Für Schwerte gilt auch für 2023 weiterhin die Mietstufe III. Der zu berücksichtigende aktuelle Höchstbetrag liegt demnach bei 426,00 € plus 10% Sicherheitszuschlag.
Die Werte werden nachgefragt:
Liegen dem Jobcenter Unna Urteile zur Schlüssigkeit der kreiseigenen Konzepte vor?
Ja oder nein?
https://fragdenstaat.de/anfrage/schluessige-konzepte-jobcenter-kreis-unna-kreis-unna/
Offensichtlich liegen eigene hausinterne Weisungen vor, die erhebliche Vermögensschäden auslösen könnten. Um die Übersendung derselben auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes
wird gebeten.
Zur Vermeidung von Widerspruch und Klage im Einstweiligen Rechtschutz ist es sicherlich auch in Ihrem Interesse Herr Uwe Ringelsiep diesen Bescheid unverzüglich aufzuheben
und alle damit verbundenen Umzugskosten vollumfänglich zuzusagen.
Darüber hinaus erscheint es geboten Ihre Mitarbeiter zeitnah nachzuschulen."
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01.06.2023
Wohnungszusage zum 01.09.2023
27.06.2023 Widerspruchsbescheid
Widerspruchsbescheid
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"Der Widerspruch wird als unbegrOndet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren 99f. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
"
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30.06.2023
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"wegen: Angemessenheit des Wohnraumes
wird beantragt,
den Bescheid vom 26.05.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.06.2023
aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte über kein Konzept zur Ermittlung
der Angemessenheit von KdU-Leistungen im Kreis Unna verfügt, dass im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprüft und als „schlüssig“ zertifiziert ist.
Somit ist auf die Wohnraumbemessung nach WoGG § 12 zzgl. 10% Sicherheitszuschlag
abzustellen.
Begründung:
Ein Abwarten in der Hauptsache ist nicht möglich, weil die alte Wohnung
Buschkampweg 20 bereits weitervermietet ist und die weitere Verschleppung der
Zustimmung zur Anmietung der angemessenen Wohnung Vermieterseitig nicht
weiter hingenommen werden konnte. Der Antrag selbst war frühzeitig gestellt.
Zudem war eine Ablehnung sachlogisch überhaupt nicht zu erwarten.
Nach eigenen Aussagen liegen dem Jobcenter Unna keine Urteile zur Schlüssigkeit
der kreiseigenen Konzept-Entwürfe vor. Außerdem sind keine Klagen gegen das
Jobcenter Unna wegen Mietobergrenzen/Konzepte anhängig, sodass die
Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 120/17, 23. Juni
2022 auch hier Anwendung finden muss: (https://www.lokalkompass.de/unna/cpolitik/
wohnkosten-im-jobcenter-unna_a1868025)
Die Richter hatten nach einem 7 Jahre währenden Verfahren um die Schlüssigkeitsprüfung
eines Konzepts nach sorgfältiger Prüfung der Rohdaten abschließend ausgeurteilt:
5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines
qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in
der bis zum 31.12.2015 'geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag LH.v. 10 %
zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18,
juris Rn. 30 m.w.N.).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 120/17, 23. Juni 2022
Auch der Märkische Kreis hatte über Jahre behauptet, die vorgelegten „Konzept-
Entwürfe“ seien rechtsverbindlich.
Die Antwort auf eine IFG-Anfrage: „Das schlüssige Konzept wird bei Klagen gegen
die Leistungshöhe immer inzident mitgeprüft“ ist irreführend, weil es bereits
höchst unglaubwürdig ist, dass der unverzichtbare Aufwand betrieben wurde die
Rohdaten zur Datenerhebung gegengeprüft zu haben.
Und auch die Antwort seitens des Beklagten auf die Fragen nach eingeleiteten
Mietsenkungsverfahren ist unbestreitbar falsch:
3. Sind Mietsenkungsverfahren auf der Basis gerichtlich (noch) unbestätigter
Konzepte beim Jobcenter Kreis eingeleitet worden? Wenn ja, wie viele (nach
Jahren)?
- Antwort Eine Beantwortung dieser Fragestellung ist nicht möglich, da es einer
gerichtlichen Bestätigung des Konzeptes nicht bedarf.
Das Landessozialgericht NRW ist auch für das Jobcenter Unna zuständig. Jahrelang
hatte auch der Märkische Kreis Mietobergrenzen behauptet und Tausenden von
Leistungsberechtigten Kosten der Unterkunft gekürzt.
https://www.beispielklagen.de//Urteile/2022_06_26_L_6_AS_120_17_Protokoll_un
d_Urteil.pdf
Ein kurzer Blick in die Statistik der BA zeigt aber auch hier Abweichungen zwischen
"tatsächlichen KDU" und "anerkannten KDU" von 157.925 € nur im Januar 2023.
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_For
mular.html?nn=15024&r_f=nw_Unna&topic_f=kreisreport-krp
https://fragdenstaat.de/anfrage/schluessige-konzepte-jobcenter-kreis-unna-kreisunna/
Noch 2017 stellte das SG Dortmund mit Urteil S 19 AS 4276/16 vom 17.03.2017 für
das Jobcenter Unna fest:
„Das Konzept 2013 erfüllt diese Anforderungen im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht (vgl. speziell für das Konzept 2013 LSG NRW, Beschluss vom
23.11.2016, L 19 AS 2197/16 B ER, L 19 AS 2198/16 B, nicht veröffentlicht, wo die
dem Konzept zugrunde liegenden Daten als "nicht mehr ansatzweise aktuell"
bezeichnet werden).
Selbst wenn man für den Beginn der Zwei-Jahres-Frist auf den Monat der Vorlage des
Konzepts 2013 (Mai 2013) abstellt, war die Frist bei Beginn des streitgegenständlichen
Zeitraums (Januar 2016) lange abgelaufen.“
Es darf angezweifelt werden, dass die Konzept-Prüfung mit der dem BSG
geschuldeten Sorgfalt betrieben wurde.
Aktuell gelten Höchstbeträge 2023 für Miete und Belastung als
Grundlage für das Wohngeld 2023
Unna
Zu berücksichtigende 1
Haushaltsmitglieder
Mietstufe 3
lt. § 23 WoGV 438,00 €
inkl. neuer Klimakomponente gem. WoGG 457,20 €
inkl. Entlastung Heizkosten, Klimakomponente 567,60 €
https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/hoechstbetraege.php
Es wird der Antrag gestellt das Urteil zu übersenden, dass die behauptete
Schlüssigkeit des aktuellen Konzepts bescheinigt.
5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines
qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in
der bis zum 31.12.2015 'geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag LH.v. 10 %
zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18,
juris Rn. 30 m.w.N.).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 120/17, 23. Juni 2022
Anlagen
2023-05-26 Ablehnungsbescheid - Angemessenheit des Wohnraumes
2023-05-31 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Wohnungswechsel
2023-06-01 Wohnungszusage zum 01.09.2023.pdf
2023-06-27 Widerspruchsbescheid.pdf"
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07.07.2023 Eingangsbestätigung S 32 AS 1742_23 ER
2023-07-14 Antwort
22.07.2023
27.07.2023 zweite Antwort
11.08.2023 dritte Antwort
18.09.2023
Schriftsatz vom 24.08.2023
"In dem Rechtsstreit
hat der Beklagte den Schriftsatz der Klägerin vom 11 . August 2023 zur Kenntnis genommen.
Nach Auffassung des Beklagten ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Antragstellerin wird auch in dem vorliegenden Verfahren gebeten, die Gepflogenheiten
des Rechtsverkehrs eInzuhalten"
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05.10.2023
Schriftsatz vom 02.10.2023
"Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen
In dem Rechtsstreit
hat der Beklagte den Schriftsatz der Klägenn vom 25. August 2023 zur Kenntnis genommen
Hierzu nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:
Der Umzug dürfte nicht erforderlich gewesen sein.
Dies ist er nur dann, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt,
von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde Ein solcher
Grund wurde weder vorgetragen noch lässt er sich der Verwaltungsakte entnehmen. Eine
ordnungsgemäße Kündigung der Vermieterin über die Wohnung lag nicht vor. Im Ubrigen
hatte die Klägerin der Kündigung auch widersprochen Das Mietverhältnis wurde fortgeführt.
Nach Auffassung des Beklagten ergeben sich keine neuen rechtseerheblichen Gesichtspunkte,
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen."
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08.11.2024
Termin beabsichtigt
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"die Sache ist für einen Erörterungstermin vorgesehen. Aufgrund der
Vielzahl der hier anhängigen Verfahren kann ein konkreter Termin noch
nicht in Aussicht gestellt werden."
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24.11.2022
Antrag auf PKH und Beiordnung
"für die Prozessführung wird hiermit ein Antrag auf PKH und die Beiordnung
von RA Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn gestellt.
Im Falle der Beiordnung hat Herr Schulte-Bräucker sich bereiterklärt die
Prozessvertretung zu übernehmen.
Entgegen der Behauptung über ein schlüssiges Konzept zu verfügen, hat der Beklagte bisher kein rechtskräftiges Urteil vorgelegt,
in dem die Schlüssigkeit eines Konzeptes sozialrechtlich bestätigt wurde.
Solche Irreführung macht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich.
5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines
qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in
der bis zum 31.12.2015 'geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag LH.v. 10 %
zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18,
juris Rn. 30 m.w.N.).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 120/17, 23. Juni 2022"
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