Klage: 172

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Leistungseinstellung wegen unterstellter "fehlender Mitwirkung"

SGB II § 66




Stadt Herten, Jobcenter Kreis Recklinghausen, Widerspruch W ?/21

Stadt Herten, Jobcenter Kreis Recklinghausen, Widerspruch W ?/21
Sozialgericht Gelsenkirchen, Az.: S 33 AS 1305/23 ER, 01.09.2023
Richter Gerling

LSG NRW, Az.: L 19 AS 1384/23 B ER, 2023
Zeitraum 10.10.2023-01.11.2023
Richterin Straßfeld, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht,
den Richter am Landessozialgericht Dr. Saitzek
und die Richterin am Landessozialgericht Populoh



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Unterstellung fehlender Mitwirkung
5.    ER-Antrag S 33 AS 1305/23 ER
8.    Beschwerde L 19 AS 1384/23 B ER
6.    Presseberichte zum Thema: Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten




        Kurze Einleitung

Die rechtsgrundlose Unterstellung fehlender Mitwirkung in Kombination mit rücksichtsloser Leistungseinstellung und Versagung beratender Hilfen hat Folgen.

Manchmal sind Leib und Leben bedroht.

keine Bürgergeld, keine Miete, kein Geld für Heizkosten und Strom, kein Strom für ein Sauerstoffgerät, kein Geld für Medikamente und Atteste, keine Geld für die Kaution/Pfand ein Beatmungsgerät



Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.


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        Gesetzliche Grundlage

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Fußnote




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         Chronologie



25.06.2023     aufRECHT e.V. an Jobcenter Kreis Recklinghausen (5 S.)    
"Verweigerung existenzsichernder Leistungen unter der Behauptung „fehlender Mitwirkung“ 37548BG0072218 Strafantrag gegen mehrere Mitarbeiter der Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen, Stadt Herten wegen gesundheitsgefährdetem Verhalten u.a.

Sehr geehrter Landrat Bodo Klimpel, Sehr geehrte Oberstaatsanwältin Claudia Hurek, Sehr geehrte Frau K -B , Fachdienst 82 KRM, Sehr geehrte Frau L, Sehr geehrter Herr Sch -M, Sehr geehrter Herr R, Sehr geehrter Herr H

Frau Hartmann wandte sich an unseren Verein mit der Bitte um Hilfe und Unterstützung. Nach den mir vorliegenden Unterlagen hatte Frau Hartmann mehrmals und auch am 23.03.2023 einen Antrag auf Weiterbewilligung gestellt, der auch zeitnah zumindest anteilig für April und Mai vorläufig bewilligt wurde.

Mit Bewilligungsbescheid vom 06.04.2023 bestätige Frau Lübbert die Mitteilung der Eröffnung eines Girokontos am 27.03.2023. Weiter heißt es: „Aufgrund der fehlenden Rückmeldung zur Anforderung vom 15.03.2023 (Postversandt per PZU) und gem. Absprache der Bezirksstellenleitung (Telefonat am 06.03.23), werden die Leistungen SGB ff für den Zeitraum 01.04.23 bis 31.05.23 vorläufig und verkürzt bewilligt, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht abschließend geprüft werden können. Diese Entscheidung soll eine aktuelle Mittellosigkeit vermeiden.“ Soweit, so gut. Allerdings lässt der 10seitige Bescheid klar erkennen, dass die nach §§ 13-17 SGB I geschuldete konkrete Unterstützung für Leistungsberechtigte nicht geleistet wurde.

Auf der Seite 2 werden 10 Mitwirkungspflichten als Textbausteine gelistet, die in dem vorliegenden Fall ohne jeden Bezug sind und nur verwirren. Gleiches gilt für die Vorlage von Kontoauszügen, Sozialversicherungsbezug, Online-Service.

Eine Ermessensentscheidung zur erst einmal unbegründeten erweiterten Mitwirkungsforderung ist nicht dargelegt. Unbegründete Sonderforderungen wie „Einen Nachweis / Negativmitteilung der Bank, dass die durch Kontenabrufverfahren bekannt gewordenen Konten nicht Ihrer Person zugeordnet werden können.“ können nicht auf § 60 SGB I gestützt werden.

Nach § 60 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält (oder diese zu erstatten hat), alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers hat er der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Weiter hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern sich in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, Änderungen ergeben, hat der Leistungsberechtigte dies unverzüglich mitzuteilen.

Frau Lübbert bestätigte mit Ihrer „Erinnerung zur Anforderung vom 15.03.23“: (Am 06.04.23 haben Sie eine E-Mail „an Eides statt“ übermittelt, dass Sie keine aktiven Konten bei der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main haben.) Spätestens hier hätten Nachweise aus behaupteten Kontenabrufverfahren übergeben werden müssen, wenn Kontobewegungen unterstellt werden. Als sicher darf gelten, dass ausschließlich „aktive Konten“ auf die Leistungsgewährung Einfluss nehmen können.

Das Jobcenter hat Kenntnis von der akuten Räumungsbedrohung und auch der drohenden Stromsperre durch die wiederholte Leistungsverweigerung. Auch die massiven gesundheitlichen Einschränkungen wurde mitgeteilt. Die Frau hat nach eigenen Angaben weder Bargeld für dringend erforderliche Medikamente, noch Grundlebensmittel.

Der geschuldeten Mitwirkung sind Grenzen gesetzt.

§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Soweit Frau L ein am 02.01.2023 aufgelöstes Konto erwähnt und vollständige Kontoauszüge bis zum 31.03.2023 fordert, so ist dies sachlogisch Unsinn und gemäß § 65 1. 3 SGB I nicht zumutbar. Auch hier ist die Sachbearbeiterin in ihrer Ermessensausübung detailliert nachweispflichtig. Welche Daten glaubt Sie zu haben, die Ihr Vorgehen rechtfertigt. Konto Deutsche Bank AG Frankfurt am Main IBAN: DE73 2011 002230207571 44 Einrichtungsdatum: 02.02.2012 Auflösungsdatum: 02.01.2023 Die vollständigen Kontoauszüge vom 01.08.2022 bis 31.03.2023 Frau H teilte mir am Telefon mit, dass sie mehrfach zusammengebrochen sei und schriftlich teilte sie mir mit:
„Erst heute Morgen hatte ich nochmals versucht, mit einer Mitarbeiterin des Jobcenters zu sprechen, auch erklärt, das ich dringlichst ärztliche Hilfe benötige, das mir im schlimmsten Fall bei nicht Behandlung der Tod drohe, Antwort: "Ja, Pech, alle müssen mal sterben!" Der Arzt sagte, dass ich eine tickende Zeitbombe bin. In Erfahrung habe ich bringen können, dass mit einer Vielzahl von Menschen, insbesondere Frauen, gleich wie bei mir verfahren wird.“

Bei meinem Anruf heute ist mir gesagt worden: „Wenn wir mal Lust haben, bearbeiten wir vielleicht ihren Antrag, so einer da ist, solange kriegen sie nichts." Die Räumungsklage ist nicht wirklich abgewendet, doch solange das Jobcenter bezahlt hatte, hatte die Vonovia still gehalten. Strom wird wohl auch wieder gesperrt werden, wenn ich nichts bezahlen kann. Meine Medikamente, die ich dringlichst benötige, kann ich auch nicht holen, ins Krankenhaus auch nicht, weil ich nicht mehr durch das Jobcenter versichert bin wie die Dame vom Jobcenter es mir mitteilte. Mein Fuß der in regelmäßigen Abständen von 14 Tagen kontrolliert werden muss, steht auf dem Spiel einer Amputation, wie Herr Doktor Alt mir erklärte. Essen habe ich so gut wie auch keines mehr, etwas Brot wo ich den Schimmel schon abgeschnitten habe, trinken habe ich Leitungswasser, das geht. Habe versucht über das Sozialamt etwas zu erreichen, ging nicht, weil das Jobcenter auch Sozialamt ist. Ich weiß nicht mehr weiter Herr Wockelmann, ich bin nur noch verzweifelt. Wenn ich doch nur laufen könnte! Ich weiß einfach nicht mehr weiter. Ich bin Ihnen so dankbar, dass Sie versuchen mir zu helfen.

Solche Sanktionen sind menschenverachtend und entbehren jeder verfassungskonformen Verhältnismäßigkeit.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT hat geurteilt

1. Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG).
Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zubinden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.

3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen.
Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglichsein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden;
es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.

b) Es gelten jedoch strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Denn die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten steht in einemunübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Bedürftige erhalten in der Zeit der geminderten Leistungen tatsächlich nicht, was sie zur Existenzsicherung benötigen, ohne selbst unmittelbar zur Existenzsicherung in der Lage zu sein. Derartige Leistungsminderungen sind nur verhältnismäßig, wenn die Belastungen der Betroffenen auch im rechten Verhältnis zur tatsächlichen Erreichung des legitimen Zieles stehen, die Bedürftigkeit zu überwinden, also eine menschenwürdige Existenz insbesondere durch Erwerbsarbeit eigenständig zu sichern. Ihre Zumutbarkeit richtet sich vor allem danach, ob die Leistungsminderung unter Berücksichtigung ihrer Eignung zur Erreichung dieses Zwecks und als mildestes, gleich geeignetes Mittel in einem angemessenen Verhältnis zur Belastung der Betroffenen steht. Das setzt insbesondere voraus, dass es den Betroffenen tatsächlich möglich ist, die Minderung staatlicher Leistungen durcheigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Mitwirkungspflichten dürfen auch in der Praxis nicht zur Bevormundung, Erziehung oder Besserung missbraucht werden. Ist eine Mitwirkungspflicht hingegen wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von vornherein ungeeignet, ihr Ziel zu erreichen, muss dies im Rahmen der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorzunehmenden Prüfung aufgefangen werden, ob ein „wichtiger Grund“ für die fehlende Mitwirkung vorhanden ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist sicherzustellen, dass es den Hilfebedürftigen möglich ist, etwaige besondere Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme oder eine Diskriminierung am aufgegebenen Sparkasse Iserlohn Konto-Nr. 164 855 BLZ 445 50045 Arbeitsplatz darzulegen, die bei objektiver Betrachtung dergeforderten Mitwirkung entgegenstanden und auch einer künftigen Mitwirkung entgegenstehen können. Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019, - 1 BvL 7/16 - (Sanktionen im Sozialrecht) https://www.bundesverfassungsgericht Für die strafrechtliche Bewertung ist zunächst festzustellen, dass solche persönliche Schikanen bei der Vestischen Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen kein Einzelfall sind, sondern Mitarbeiterbezogener Machtmissbrauch als Teamwork. Fahrlässige Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung innerhalb einer Sozialbehörde sind nicht tragbar. Die Mitarbeiter verweigern den Zugang zu existenzsichernden Leistungen, Wohnung und Stromversorgung. Jobcenterverantwortliche verweigern medizinische Versorgung und riskieren nach Aussage der Leistungsberechtigten selbst eine Amputation durch Unterversorgung. Die versuchte Zwangszuweisung in eine Maßnahme zur „Aktivierung mit intensiver sozialpädagogischen Einzelbetreuung“ wirkt hier wie Hohn und als Zeichen unerträglicher Inkompetenz. Frau Oberstaatsanwältin Claudia Hurek ich bitte Sie um Ihr nachhaltiges Eingreifen, zum Schutz der vielen Leistungsberechtigten, und im Besonderen von Frau Hartmann. Anlagen Mit freundlichen Grüßen Ulrich "


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06.07.2023     Antrag auf Einstweilige Anordnung mit Anlagen (27 Seiten)    
"Antrag auf Einstweilige Anordnung

gegen die Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen, Stadt Herten, Kurt-Schumacher-Straße 28, Antragsgegner

wegen:

wiederholter Verweigerung existenzsichernder Leistungen unter der Behauptung „fehlender Mitwirkung“ (nachgewiesener Wiederholungsgefahr), gesundheitsgefährdender Leistungssperren, medizinischer Unterversorgung, drohender Wohnungsverlust und Stromsperren

Es wird beantragt den Antragsgegner zu verpflichten die existenzsichernden Leistungen ab Juni 2023 zu ermitteln und auszuzahlen, die ausstehenden zwei Monatsmieten schnellstmöglich anzuweisen, um einer wiederholten Räumungsklage entgegenzuwirken. Gleiches gilt für die Vorbeugung einer Stromsperre.

Der Anordnungsgrund ist unstreitig und durch Gesetz geregelt. Auch dem Anordnungsanspruch ist Genüge getan, weil ein Abwarten in der Hauptsache nicht geeignet ist um die Existenzsicherung sicherzustellen und den Wohnraum zu erhalten.

Mit Schreiben vom 07.11.2022 hatte die Antragstellerin mitgeteilt, dass Sie unter dem Aktenzeichen DR II 755/22 durch Gerichtsvollzieherin Sandra Grum erstmalig mit einer beabsichtigten Räumung ihrer Wohnung zum 15.11.2022 konfrontiert wurde.

Und während das BVerfG, 1 BvR 1910/12, 01.08.2017 die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft herabsetzte und das BSG mit Datum vom 13. Juli 2022 (Az.: B 7/14 AS 52/21 R) den Zugang zur Wohnungssicherung durch Darlehen vom Jobcenter vereinfachte, provozierte der Antragsgegner konkreten Wohnungsverlust durch Überschuldung durch Mitwirkungsforderungen:

Anlagen
2023-03-15 Versagungs-/ Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I ab 01.03.2023
2023-04-06 Erinnerung zur Anforderung vom 15.03.23 (Am 06.04.23 haben Sie eine E-Mail „an Eides statt“ übermittelt, dass Sie keine aktiven Konten bei der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main haben.)
2023-04-19 Hartmann gegen Vonovia - an Frau Smolinski
2023-04-24 Hartmann gegen Vonovia - Jobcenter
01.06.2023 Videobeweis für die erneute Einreichung eines WBA vom 01.06.2024
2023-06-24 aufRECHT e.V. an Jobcenter Kreis Recklinghausen
2023-06-26 Attest - S. Poyraz, Im Fuhlenbrock 128, 46242 Bottrop

2023-07-05 Drohanruf"




01.09.2022     Antrag auf Antragsabweisung    
"In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird beantragt
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Die Antragstellerin beantragte am 04.06.2023 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. In dem Antrag wurde angegeben, dass die Antragstellerin über ein Konto bei der Sparkasse Herten verfügt. Am 03.07.2023 bat ein Bevollmächtigter unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit um Sachstandsmeldung.

Die Prüfung ergab, dass der Antrag nicht bewilligt werden kann, da keine Kontoauszüge vorgelegt wurden und keine aktuelle Heiz- und Betriebskostenabrechnung vorliegt. Im Hinblick auf die geltend gemachte Dringlichkeit wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.07.2023 Leistungen zunächst für den Monat Juni bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis: Die Leistungen werden ausschließlich für den Monat Juni 2023 gewährt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes kann nur bei Vorlage der geforderten Unterlagen erfolgen. Zugleich wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.07.2023 zur Mitwirkung aufgefordert. Bescheid und Mitwirkungsaufforderung wurden an die Antragstellerin und Ihren Bevollmächtigten übermittelt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Weder wurden die angeforderten Unterlagen vorgelegt noch ein neuer Leistungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin verweist ergänzend auf anliegende Stellungnahme der Bezirksstelle und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge.

Dem Antrag fehlt bereits, dass erforderliche Rechtschutzinteresse. Es wäre der Antragstellerin zumutbar gewesen zunächst die angeforderten Unterlagen vorzulegen bzw. mitzuteilen aus welchen Gründen eine zeitnahe Vorlage nicht möglich ist."


Drohanruf.jpg



01.09.2022     ablehnender Beschluss S 33 AS 1305/23 ER    
"hat die 33. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 01.09.2023 durch den Richter am Sozialgericht Gerling beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Az.: S 33 AS l305/23 ER
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

XY
Antragslellerin

gegen

Stadt Herten, vertreten durch den Bürgermmeister, Kurt-Schulhacher-Straße 28. 45699 Herten
Antragsgegnern

PrOLoS.v.:

Jobcenter Kreis Recklinghausen Rechtsbehelfsstelle Hertener Straße 20, 45657 Recknghausen. Gz - 37548BG0072218 - ER 020412023. Aktenzeichen: 5011119.0226141

Gründe:

Der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellte Antrag konnte keinen Erfolg haben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren."


In den zuletzt genannten Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Vorläufiger Rechtsschutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihre funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Kelie/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § dSb Rz. 27). Das hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen ist, wenn die Klage, in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass ein schützenswertes Recht insoweit nicht vorhanden ist. Ist die Lage dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an Anordnungsgrund.

Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005 - L 12 B 14/05 AS ER). Erforderlich ist dabei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1III.Kapitel, Rz. 157).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit nicht glaubhaft gemacht, da die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit überwiegen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Der Umstand der tatsächlichen Bedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten umstritten. Dabei ist insbesondere nicht der Umstand geklärt, ob sich Einkommen oder Vermögen der Antragstellerin aus vorhandenen Kontoauszügen ergibt. In der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befinden sich keine entsprechenden Unterlagen. Insbesondere fehlt es an lückenlosen Kontoauszügen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.07.2023 aufgefordert hat, Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit bei ihr einzureichen. Dies ist in der Folgezeit, nicht geschehen. Dabei erscheint es der Antragstellerin nach der Auffassung des Gerichts grundsätzlich möglich, den Nachweis der Bedürftigkeit Mittels entsprechender Belege zu führen und damit eine Entscheidung der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Aufklärung der, Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin von Amts wegen nicht möglich. Der in § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuc (SGB X) normierte Untersuchungsgrundsatz der Behörde findet dort seine Einschränkung, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ohne die Mitwirkung des,Antragsteliers icht möglich ist. In . diesem Zusammenhang sind die Anforderung an die Mitwirkungspflich der Antragsteller zu umso größer, je umfassenderes Sonderwissen über die zugrun e' liegenden wirtschaftlichen Aktivitäten aus seiner Sphäre gegeben ist (vgl. Landes ozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 1.4.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER). Nr sie können abschließend angeben, wie sie ihren Lebensunterhalt bisher gedeckt h t.. Hierfür ist allerdings insbesondere die Vorlage kompletter Kon~oauszüge sämtlicher Konten innerhalb eines bestimmten Zeitrau'mes (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil v m 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R) sowie Belege bezüglich Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig.

Die damit vorliegende Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin geht zu ihren Lasten .. Für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistunge nach dem SGB 11 gemäß §§ 7 Absatz 1,9 Absatz 1 SGB II trägt der Hilfeempfänger die eweislast, so dass dieser zunächst gehalten ist, die für den geltend gemachten Anspruch rforderlichen Tatsachen nachprüfbar vorzutragen. Gelingt dies jedoch nicht, verblei t dem Träger der Grundsicherung damit nur die Möglichkeit, die Hilfe zu ver'sagen, weil sich. der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt. Die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen wird ~amit zu Lasten des Betroffene gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit verweigert werden (vgl. ndessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom .14.06,2005, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich, auch nicht aus der von dem Bundesverfassungsgericht geforderten Güterabwägung infolge der unklaren Sachlage. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 ausgesprochen hat, ist, wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung, der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Das Gericht muss sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt besonders, wennl es um die. Wahrung der Würde des Menschen geht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Grundsatz allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Umstand der Nichtaufklärbarkeit aus der Sphäre des Hilfebedürftigen stammt. Im vorliebenden Fall wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner aufgefordert, durch Übermittlung entsprechender, Belege den Nachweis über die näheren Lebensumständeu d die tatsächliche Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Die Anwendung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde zur Folge haben, dass dem Hilfebeürftigen zunächst grundsätzlich im Fall der Nichtaufklärbarkeit Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären, auch wenn er bei der Aufklärung des Sachverhaltes von sich aus nicht mitwirkt, obwohl es ihm grundsätzlich möglich ist.

Der Antrag war somit abzulehnen.'



06.10.2023     Bewilligungsbescheid ohne Kosten der Unterkunft   (01.09.2023-28.02.2024)    
"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Hier: Gerichtsverfahren Aktenzeichen 53 AS 1337/23 ER

unter Bezugnahme des oben genannten Gerichtsverfahrens werden Ihnen für die Zeit vom 01.09.2023 bis 29.02.2024 Regel1eistungen von 502,00 € gewährt

Von den Regelleistungen werden weiterhin 79,00 € an Ihren Energieversorger abgezweigt, um die Stromkosten zu bedienen."


Leistungen für Miete und Heizung werden weiterhin verweigert. Die Räumungsklage ist weiterhin anhängig. Die Räumung in die Obdachlosigkeit ist nur bis Januar verschoben.


10.10.2023     Widerspruch    
"x"


21.12.2023     Post    
Mit Poststempel vom 21.12.2023 wurde eine Weihnachtskarte zugestellt. Ein großes Couvert mit unterschiedlichen Dokumenten kam nicht bei mir an.

Weder das ER-Urteil des LSG NRW, noch Mahnungen zu Mietrückständen,


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Die Unterstellung fehlender Mitwirkung blieb eine bisher unbewiesene Behauptung.

Die Jobcenter-Mitarbeiterin behauptete hartnäckig durch Datenabgleich Kenntnis von vier Konten zu haben, die dem Jobcenter nichtgemeldet waren.

Nachweise wurden mehrfach vom Jobcenter angefordert und jedesmal bestritten:

2023-03-15 Anforderung vom JC

2023-04-06 Erinnerung vom JC

2023-04-19 Bestätigung durch Rechtsanwälte G & F

2023-04-24 Bestätigung durch Rechtsanwälte G & F an JC.
"Wir haben uns an die Deutsche Bank gewendet und darum gebeten, entsprechende Auskunft zu erhalten und den gesamten Vorgang in Ablichtung beigefügt."

2023-06-24 aufRECHT e.V. an Landrat Bodo Klimpel, Oberstaatsanwältin Claudia Hurek, Frau Kleine-Büning, Fachdienst 82 KRM, Frau Lübbert, JC, Herr Schmidt-Masur, Herr Rudnik, Herr Hoffmann, Schmidt-Masur wegen Verweigerung existenzsichernder Leistungen

2023-05-29 Videobeweis für die erneute Einreichung eines WBA ab 01.06.2023

2023-07-04 Jobcenter fordert Nachweise der Bedürftigkeit
2023-09-01 Noch im ablehnenden ER-Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 33 AS 1305/23 ER vom 01.09.2023 bestehen aus Sicht des Vorsitzenden Richters Gerling überwiegende "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit".

2023-06-25 aufRECHT e.V. schaltet das Antwort des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ein, um die Vorgänge zu überprüfen.

Am 12.07.2023 startete der Verein aufRECHT e.V. eine Kontoprüfung der eigenen Art. Auf alle vier vom Jobcenter Herten behaupteten Konton wurden jeweils 50 Cent überwiesen. Die Überweisungen wurden auch sofort abgebucht. - Am 17.07.2023 erfolgte die Rückerstattung, weil die vom Jobcenter behaupteten Konten nicht existierten.

Die Grenzen der Mitwirkung sind erreicht, wenn die geforderten Nachweise nicht erbracht werden können.

Die Unterstellung fehlender Mitwirkung blieb eine bisher unbewiesene Behauptung.


06.07.2023     Titel    
"zu meinem Strafantrag erlaube ich mir ergänzend vorzutragen.

In der Anlage erhalten Sie weitere Beweise, dass Frau H. Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und dass das Jobcenter seit mehreren Monaten Kenntnis darüber hatte, dass keine weiteren Konten existieren.

Zwar behauptete Frau L mit einer Aufforderung zur Mitwirkung vom 15.03.2023 ihr läge eine Rückmeldung zu einem Kontoabrufersuchen vom 14.03.2023 vor in der 4 Konten bei der Deutschen Bank genannt wären die noch aktiviert/nicht aufgelöst seien.

Eine vollständige Kopie der Rückmeldung wurde bis heute nicht übersandt.
Dabei hätte aufmerksames Lesen bereits helfen können.

Denn unter den genannten Konten ist ein Konto vom Einrichtungsdatum: 03.01.1979. Zu dem Zeitpunkt war Frau H. 17 Jahre alt und nicht einmal voll geschäftsfähig (26.03.1962).

Punkt 2. Eine nur flüchtige Abfrage im „Örtlichen“ nennt unter dem Namen M. H. 53 Personen.

Außerdem setze ich Sie über einen Drohanruf in Kenntnis, den Frau Hartmann geistesgegenwärtig mitgeschrieben hat.: "


14.07.2023     Antwort des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen    
"Sehr geehrter Herr Wockelmann,

ich komme zurück auf Ihr o.g. Schreiben vom 25.06.2023 nebst Nachtrag vom 06.07.2023 in der Angelegenheit der Frau H. .

Sie beschweren sich über die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Mitteilung bezüglich der Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus monieren Sie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zwecks Kontenklärung. Zudem beanstanden Sie Äußerungen, die von Seiten einzelner Jobcentermitarbeiter getätigt worden seien.

Nach Sachverhaltsklärung erhalten Sie eine Rückmeldung zu den beiden erstgenannten Punkten. Hinsichtlich der Strafanzeigen gegen Mitarbeiter des Jobcenters obliegt die Zuständigkeit nicht beim MAGS NRW, sondern bei den Strafermittlungsbehörden.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß § 14 SGB I jeder Anspruch auf Beratung über die Rechte und Pflichten hat. Daher sind die Informationsblätter über die Mitwirkungspflichten standardisiert/ automatisiert den jeweiligen Bewilligungsbescheiden beigefügt.

Laut Jobcenter konnte die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen für ein bestimmtes Konto zwischenzeitlich geklärt werden. Grundsätzlich dient die Vorlage der Überprüfung, ob Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.

Die vorläufige Bewilligung aufgrund der unklaren Kontoverhältnisse war laut Jobcenter das angemessene Mittel zu diesem Zeitpunkt, um Frau H. kurzfristig eine weitere Bewilligung zu ermöglichen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Jobcenter weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass eine endgültige Bewilligung ohne vollständige Kontenklärung nicht möglich gewesen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt sei gerade nicht geklärt gewesen, inwieweit die unbekannten Konten aktiv waren bzw. wem diese gehörten. Durch die zwischenzeitlich erfolgte eidesstattliche Versicherung konnte diesbezüglich eine Klärung herbeigeführt werden.

Eine Weiterbewilligung für den Monat Juni 2023 ist laut meiner Recherche erfolgt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Frau Hartmann durchgehend krankenversichert gewesen ist.

Mit freundlichen Grüßen"

- Bereich Eingaben und Petitionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Titel: Querstrich

Referat für Recht, Finanzierung, Aufsicht, Eingaben und Petitionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

(II B 4)

Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf

E-Mail: Eingaben-und-Petitionen-SGB-II@mags.nrw.de

Internet: www.mags.nrw

Datenschutzhinweise inklusive der Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO: www.mags.nrw/datenschutzhinweise "


15.07.2022     Titel    
"Ihre Mail vom 14.07.2023

Sehr geehrter namenloser Sachbearbeiter,

möglicherweise hatte ich mich in meinem ersten Schreiben nicht hinreichend klar ausgedrückt.

Es ist nicht meine Absicht mich zu beschweren. Ich möchte für eine geschundene Mitbürgerin Erleichterung und Gerechtigkeit einfordern.

Ich klage an und fordere von Ihnen als Ministerium in der Ausübung Ihrer Fachaufsicht die Verantwortlichen der Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen aufzufordern gemäß dem Menschenwürdeartikel in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot umgehend die Grundsicherung umzusetzen.

Wenn Sie schreiben: "nach Sachverhaltsklärung erhalten Sie eine Rückmeldung" lassen Sie (für mich) erkennen, dass Sie nur unzureichend Kenntnis haben, über die tatsächlichen existenziellen Nöte der Betroffenen in der Grundsicherung und der gravierenden Bedarfsunterdeckung.

Hätten Sie mein Schreiben nur aufmerksamer gelesen, hätten Sie selbst erkennen können, dass ich hinsichtlich der Strafanträge gegen die Jobcenter-Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft angeschrieben habe. Aber mir ist auch bewusst, dass unser "Rechtstaat" nicht funktioniert. Es herrscht wohl eher "Narrenfreiheit".

Mit Schreiben vom 26.06.2023 teilte Ihre Behörde mit, dass eine von der Betroffenen unterschriebene Vollmacht erforderlich sei, um "den Sachverhalt im konkreten Fall zu klären". Die Vollmacht wurde am gleichen Tag an Sie weitergeleitet.

Eine zufriedenstellende Sachaufklärung ist trotzdem bis heute nicht erfolgt. Weder wurde Frau Hartmann über eine "Kontoklärung" informiert, noch wurden die ihr zustehenden Leistungen in korrekter Höhe angewiesen.

Die Grenzen der Mitwirkung waren über viele Monate weit überschritten. Eine Leistungseinstellung ist nicht das geeignete Mittel, um Rechtsansprüche des Jobcenters dauerhaft zu sicher. Als Fachaufsicht hätte ich erwartet, dass Sie darüber Kenntnis hätten.

Auch der Hinweis in der Mail vom 14.07.2023: "Eine Weiterbewilligung für den Monat Juni 2023 ist laut meiner Recherche erfolgt."

Ein Fachaufsichtsführendes Ministerium ist wohl eher fehlbesetzt, wenn nicht auf den ersten Blick erkannt wird, dass bereits am Freitag, 30.06.2023, die vollen Leistungen für Juli zur Verfügung stehen mussten.

Ob wohl die laufenden Kosten wie Miete und Strom pünktlich abgebucht werden konnten?

Als Fachaufsicht haben Sie nicht nur kontrollierende, sondern auch steuernde und koordinierende Funktion.

Ich beantrage von Ihnen detaillierte Informationen über die erworbenen Missstände, die Übersendung der beim JC angeforderten Sozialdaten (Angaben des Anwaltes von Frau Hartmann zu "den Konten"), Ihre regulierenden Anweisungen und die Direktiven zur Korrektur fehlerhafter Gesetzesanwendung.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT hatte geurteilt

Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren.
Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019, - 1 BvL 7/16 - (Sanktionen im Sozialrecht)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html

Mit freundlichen Grüßen "


10.10.2023     Vollmacht für aufRECHT e.V.    
"meine sämtlichen und rechtlichen Interessen gegenüber des
Jobcenter Kreis Recklinghausen, Jobcenter-Bezirksstelle Herten
Kurt-Schumacher-Straße 28
45699 Herten
Telefon 02366 1810-0
Telefax 02366 1810-150
E-Mail herten@vestische-arbeit.de
vertreten soll. Alle Sozialdaten, Schriftsätze, Aktenauszüge und Beweismittel sind bis auf Widerruf mit sofortiger Wirkung an Herrn W zu übersenden."


14.12.2023     Rückmeldung MAIS    
"Sehr geehrter Herr Wockelmann,

nachdem uns die angeforderte Rückmeldung des Jobcenters vorliegt, möchten wir auf Ihre Eingabe vom 6. Dezember 2023 zurückkommen.

Das Jobcenter hat uns mitgeteilt, dass das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 6. November 2023 den Beschluss des Sozialgerichts insoweit abgeändert habe, als dass die Verpflichtung zur Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft aufgehoben und der Antrag insoweit abgelehnt wurde. Das Verfahren sei damit abgeschlossen. Das Gericht habe ausgeführt, dass die Übernahme des Bedarfes ab dem 1. September 2023 die Wohnung nicht zu sichern vermöge, da bereits ein Räumungstitel vorliege. Kosten der Unterkunft seien damit nicht (mehr) zu zahlen.

Die laufenden Regelleistungen werden weiterhin gezahlt.

Das Jobcenter teilte zudem mit, dass bisher kein Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter gestellt worden sei.

Ein solcher Antrag sei jedoch in der Vergangenheit bei der Fachstelle Wohnen der Stadt Herten gestellt worden. Aufgrund fehlender Mitwirkung und Weigerung habe der Antrag jedoch nicht bewilligt werden können.

In der Angelegenheit der Räumungsklage bestehe eine anwaltliche Vertretung. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin habe in dieser Angelegenheit auch im Austausch mit dem Jobcenter Kreis Recklinghausen gestanden.

Im Interesse der Leistungsbeziehenden möchten wir empfehlen, den Austausch mit der bevollmächtigten Rechtsanwältin zu suchen, da Sie scheinbar nicht über alle relevanten Informationen in dieser Angelegenheit verfügen."


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Beschwerde L 19 AS 1384/23 B ER


10.10.2023     Eingangsbestätigung L 19 AS 1384/23 B ER     (L 19 AS 1384/23 B ER)
"laut beiliegender Vollmacht hat die Antragstellerin, Frau H, Sie mit ihrer Vertretung im Verfahren L 19 AS 1384/23 B ER bevollmächtigt.

Der Senat beabsichtigt Sie als Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 SGG zurückzuweisen, da Sie nicht gemäß § 7 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind.

Es wird Ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.10.2023 gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorsitzende des 19. Senats Straßfeld Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht"


12.10.2023     Antrag auf Prozessvertretung     L 19 AS 1384/23 B ER
"Die Absicht den „Bevollmächtigten“ zurückzuweisen erschließt sich der Antragstellerin nicht, zumal die konkret erlebte Unterstützung nur durch den Verein aufRECHT e.V. erfolgt ist.

Aber wenn das Gericht es für wichtig erachtet, dass der „Rettungsring“ nur durch eine besonders autorisierte Person zugeworfen wird, so ist dies hinnehmbar, wenn es die Verfahrensverschleppung nicht unnötig erschwert.

Falls es das Gericht für zwingend erforderlich erachtet, dass anwaltliche Vertretung über Prozesskostenhilfe hinzugezogen würde, um zu einer Entscheidung zu kommen, so würde ich eine Beiordnung von Anwälten von „sanktionsfrei“ anstreben.

Auf der anderen Seite steht wohl auch einer Entscheidung zur Bewilligung des Existenzminimums per Beschluss nichts entgegen."


19.10.2023     zwei Anlagen des JC Herten übersandt    
"Die Beschwerdeführerin hat die gerichtliche Verfügung vom 16.10.2023 zur Kenntnis genommen.

Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung.

Die Beschwerdeführerin hat die E-Akte bereits mit der Beschwerdeschrift vom 29.09.2023 übersandt.

Die E-Akte wird nochmals übersandt (Anlage).

&

Ihr Zeichen: L 19 AS 1384/23 B ER

Mein Zeichen: 37548BG0072218 - BS 0038/2023; Aktenzeichen : 5011228.0226141

das o.g. Verfahren ist am 13.10.23 hier eingegangen und wird hier unter dem oben benannten Zeichen geführt.

Es wird gebeten, unser Zeichen bei allen zukünftigen Zuschriften mit anzugeben."


19.10.2023     Klageabweisung beantragt    
Herr R von der Rechtsbehelfsstelle SGB II schreibt an das LSG NRW:

"In dem Rechtsstreit M H ./. Stadt Herten

beantragt die Beschwerdegegnerin,

1. die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01 .09.2023 -
S 33 AS 1305/23 ER - zurückzuweisen sowie

2. gemäß § 193 SGG zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beschwerdegegnerin auf die den Beschluss tragenden Gründe."


23.10.2023     Schriftsatz vom 12.10.2023 übersandt    
"Die Antragstellerin hat die Eingangsbestätigung des LSG NRW zur Kenntnis genommen.

Die Absicht den "Bevollmächtigten" zurückzuweisen erschließt sich der Antragstellrin nicht, zumal die konkret erlebte Unterstützung nur durch den Verein aufRECHT e.V. erfolgt ist.

Aber wenn das Gericht es, für wichtig, erachtet, dass der "Rettungsring" nur durch eine besonders autorisierte Person zugeworfen wird, so ist dies hinnehmbar, wenn es die Verfahrensverschleppung nicht, unnötig erschweren würde.

Falls es das Gericht für zwingend erforderlich erachtet, dass anwaltliche Vertretung über Prozesskostenhilfe hinzugezogen würde, um zu einer Entscheidung zu kommen, so würde ich eine Beiordnung von Anwälten von "sanktiohsfrei.de" anstreben.

"


26.10.2023     Erinnerung an den Antrag auf Übersendung aller Bewilligungsbescheide vom 10.10.2023    
"Vorbereitung eines umfangreichen Überprüfungsantrags ab 2018

hiermit beantrage ich auf Übersendung sämtlicher Bewilligungs- und Änderungsbescheide, u.a.

Die Bescheide sind in weiten Teilen rechtsfehlerhaft •"


06.11.2023     Beschluss L 19 AS 1384/23 B ER    
Der Beschluss wurde trotz vorgelegter Vollmacht und Antrag auf Übersendung nicht dem Beistand weitergeleitet.

Er fand sich noch immer ungeöffnet bei der Zwangsräumung der völlig überforderten Frau.




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         Presseberichte zum Thema: Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten

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2011-07-01 Von Frank Bergmannshoff, Dattelner Morgenpost   
Hartz-IV-Behörde - Jobcenter-Mitarbeiter beklagen massive Überlastung
"HERTEN. In der Hertener Hartz-IV-Behörde, dem „Jobcenter“, sind die Mitarbeiter so massiv überlastet, dass zuletzt fast 2.000 Briefe unbearbeitet blieben. Jetzt haben 28 Mitarbeiter einen Brandbrief an hochrangige Behördenvertreter verschickt. Und dieser Brief hat es in sich.

Um Publikumsverkehr, persönliche Gespräche, Telefonkontakte, Postbearbeitung, das Schreiben von Verfügungen sowie Entscheidungen und deren Umsetzung kümmert sich im Jobcenter (ehemals „Vestische Arbeit“) der sogenannte „Leistungsbereich“. Drei Team-Leiter und 25 weitere Kollegen aus diesem Bereich haben jetzt einen Brandbrief an den Landrat, den Hertener Bürgermeister sowie an die Führungsetagen von Arbeitsagentur und Jobcenter gerichtet, außerdem an die Personalräte der Stadt Herten, der Kreisverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit.

In dem Brief stellen die Mitarbeiter klar, dass sie "für alle Tätigkeiten im Bereich Leistungsgewährung nach dem SGB II mit sofortiger Wirkung alle Verantwortung ablehnen“. Will sagen: Sie wollen für die Dinge, die in der Behörde schief laufen, nicht mehr den Kopf hinhalten oder gar haftbar gemacht werden."



2023-06-27    Wird Hilfe vorsätzlich verweigert? - Erreichbarkeit im Jobcenter Herten .
Dabei hielt ich Hilfe für dringend geboten. Mehrmals hatte die Frau Weiterbewilligungsanträge eingereicht, mehrmals wurde der Zugang geleugnet.

"Ich erhalte nichts vom Jobcenter, ich habe auch nicht einen einzigen Cent mehr. Ich habe seit April wieder 3 Folgeanträge einreichen lassen. Bei meinem Anruf heute ist mir gesagt worden: Wenn wir mal Lust haben, bearbeiten wir vielleicht ihren Antrag, so einer da ist, solange kriegen sie nichts." Die Räumungsklage ist nicht wirklich abgewendet, doch solange das Jobcenter bezahlt hatte, hatte die Vonovia still gehalten. Strom wird wohl auch wieder gesperrt werden, wenn ich nichts bezahlen kann. Meine Medikamente, die ich dringlichst benötige kann ich auch nicht holen, ins Krankenhaus auch nicht, weil ich nicht mehr durch das Jobcenter versichert bin wie die Dame vom Jobcenter es mir mitteilte."



2023-07-05    Dorfrecht in Herten? - Erreichbarkeit im Jobcenter Herten Teil 2 .
anonymer Anruf vom 05.07.2023: "Hör gut zu, dir sollte mittlerweile klar sein, dass wir am längeren Arm sitzen. Solltest du weiter gegen Mitarbeiter des Jobcenters vorgehen, kann ich für nichts garantieren. Aber du bist sowieso bald für Jahre in einer Geschlossenen, dann geht nichts mehr. Merke, mit der Stadt Herten legt man sich nicht an."







2023-07-19    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (02) -
Leistungsverweigerung wegen angeblich "fehlender Mitwirkung"
. "Immer wieder berichten mir Leistungsberechtigte über existenzbedrohende Leistungsverweigerungen unter dem Vorwand "fehlender Mitwirkung".

Ein besonders abartiges Beispiel wurde mir über das Jobcenter Herten mitgeteilt.

Über etliche Monate unterstellten mehrere Jobcenter-Mitarbeiter des Jobcenter Herten einer psychisch und körperlich schwerst belasteten Frau fehlende Mitwirkung und kürzten ihre Leistungen.

Diese Mitarbeiter behaupteten über etliche Monate hartnäckig, dass die Leistungsberechtigte über vier verheimlichte Konten bei der Deutschen Bank verfüge, über die sie keine Auskunft erteile."






2023-08-20    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (03) -
Das Drama der "Verfolgungsbetreuung" geht weiter
.
"Das von der Betroffenen Berichtete und etliche mir zugeleiteten Schriftsätze und Bescheide veranlassten mich mich hier einzuschalten. Per Fax wendete ich mich am 24.06.2023 direkt an den verantwortlichen Landrat Bodo Klimpel, die Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, Düsseldorf als Aufsichtsbehörde des Jobcenters Kreis Recklinghausen und auch die Leitende Oberstaatsanwältin Claudia Hurek wurde durch meinen Strafantrag eingebunden."



2023-08-22    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (04) -
Ein sehr persönlicher Erfahrungsbericht
.
(Ein gänzlich unbearbeiteter und sehr emotionaler Aufschrei.)



2023-12-05    Kollektive Vertuschung - Niemand ist verantwortlich Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (02) -
Ist wirklich niemand verantwortlich?


"Per Fax wendete ich mich am 24.06.2023 direkt an den verantwortlichen Landrat Bodo Klimpel, die Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, Düsseldorf als Aufsichtsbehörde des Jobcenters Kreis und auch die Leitende Oberstaatsanwältin Claudia Hurek wurde durch meinen Strafantrag eingebunden."

Leistungsverweigerung aufgrund falscher Behauptungen. Kein Leistungen für Miete trotz anhängiger Räumungsklage. Keine Grundversorgung, keine Medikamente, trotz beigebrachter Atteste.


2024-01-09    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (06) -
Offene Missachtung des Sozialrechts im Jobcenter Herten?
.
Das von mir angeschriebene Jobcenter Herten verweigert mir seit Monaten die Übersendung angeforderter Bescheide und Schriftwechsel. Die beigefügte Vollmacht der Betroffenen wird ignoriert. Nach meinem jetzigen Kenntnisstand vermute ich eine Vielzahl sozialrechtlicher Fehler. Das Jobcenter verweigert offensichtlich seit Monaten die Leistungen der Unterkunft zu tragen und damit vorsätzlich eine Räumungsklage zu forcieren. Es ist zu erwarten, dass hier eine offene Verachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Der Landrat Bodo Klimpel wurde von mir in Kenntnis gesetzt. Nichts ist passiert. Bürgermeister Matthias Müller wurde von mir in Kenntnis gesetzt. Er lies sich mit einer halbherzigen Antwort abspeisen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde des Jobcenters Kreis Recklinghausen "recherchierte zu den behaupteten Konten" . . . und tat nichts, um die Missstände abzustellen. Diese Konten hatten nie bestanden!



2024-02-02    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (07) -
... und wieder wurde ein Antragseingang geleugnet ...
.
Bereits 2011 hatten drei Team-Leiter und 25 weitere Kollegen aus diesem Bereich in einem Brandbrief an den Landrat Cay Süberkrüb, SPD, den Hertener Bürgermeister Ulrich Paetzel, SPD sowie an die Führungsetagen von Arbeitsagentur und Jobcenter gerichtet, außerdem an die Personalräte der Stadt Herten, der Kreisverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit.
Trotz gültiger Bevollmächtigung durch die Person, verweigert mir das Jobcenter die Übersendung der angeforderten Bewilligungsbescheide, die "angeblichen Beweise" über behauptete, aber nachgewiesen nicht existente Konten. Seit Monaten verweigert das Jobcenter Mietzahlungen und schafft auf diese Weise die Vorraussetzung zur Räumungsklage



2024-02-15    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (07.2) -
Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (07.2)

Bei meinen Recherchen wurde mir zugetragen, dass es einen Todesfall durch Verhungern gegeben haben soll. Die Person soll schwerstkrank gewesen sein und stand in der Betreuung durch das hiesige Jobcenter.

Dabei wurde nach Aussagen der anonymen Quelle streckenweise die Sozialleistung verweigert, sodass in der Folge auch kein Geld für dringend benötigte Medikamente vorhanden war.



2024-02-12    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (08) -
. . . und morgen schläfst Du auf der Parkbank!

Jetzt wird es endgültig lebensbedrohlich.

Am letzten Freitag, 09.02.2024 abends klingelte es an der Tür und ein Gerichtsvollzieher übergab der Frau, die ich seit Monaten bestmöglich zu unterstützen versuche ein Couvert:

Amtsgericht Recklinghausen - Zwangsvollstreckungssache - Az .............. "Sehr geehrte Frau . . . in oben genannter Sache bin ich auf Grund der gesetzlichen Unterlagen (Urteil des Amtsgerichts Az. . . . /21) mit der zwangsweisen Räumung ihrer Wohnung beauftragt.

Die Räumung werde ich am Freitag, 23.02.24 um ca. 08:30 Uhr vornehmen.



2024-02-20    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (09) -
"Das Gesetz bin ich." - beispiellose Missachtung der Menschenrechte in Herten

"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

BVerwG stärkt Rechte der Presse Gerichte dürfen Namen nicht schwärzen
"Wenn Journalisten bei Gerichten die Übersendung von Urteilen beantragen, entsteht häufig Streit darüber, welche Angaben zu anonymisieren sind. Das BVerwG hat jetzt klargestellt, dass die Namen von Richtern, Schöffen, Staatsanwälten und Verteidigern nicht geschwärzt werden dürfen. Und mit einer mündlichen Auskunft muss die Presse sich auch nicht mehr abspeisen lassen, freut sich Martin W. Huff."



2024-02-21    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (10) -
Keine Kenntnis von einem Termin und Versäumnisurteil aus 2022

"Inzwischen habe ich viele Stunden mit der so arg gequälten Frau telefoniert. Jedesmal höre ich Ihre Verzweiflung. Ihr Reden über Suizidgedanken in Ihrer Hoffnungslosigkeit und regelmäßig wiederholt sich der Text : "Ulli, ich kann nicht mehr. Die haben mich fertig gemacht."

Die Verantwortlichen zeigen sich gleichgültig, die "Vollstrecker" behaupten sich als nicht zuständig. Aber niemand will die Wahnsinnigen stoppen.

Bürgermeister und Landrat tun nichts. Der Direktor des Amtsgericht und auch die Staatsanwaltschaft fühlen sich unzuständig. Auch die Polizei wartet ab, weil noch niemand tot ist, nur akut suizidgefährdet"



2024-02-21, Jonas Alder, Hertener Allgemeine   
Zwangsräumung ist der traurige Höhepunkt -
Verlust der Wohnung droht Marion Hartmann aus Herten

"Marion Hartmann hat den Räumungsbescheid erhalten. Vorausgegangen sind schwere Krankheit, tausende Euro Mietschulden und Rechtsstreitigkeiten mit dem Jobcenter."

Nach der Trennung von ihrem Partner habe Marion Hartmann erstmals einen Antrag beim Jobcenter gestellt – im März 2021. Ab August 2022 erhielt sie Unterstützung durch das Jobcenter. Um den Zeitraum dazwischen – und die Leistungen für diesen Zeitraum – dreht sich aktuell ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Jobcenter. Das Jobcenter wollte sich aufgrund des laufenden Verfahrens nicht zu den Zahlungen in diesem Zeitraum äußern. Seit September 2023 gab es auch keine Unterstützung bei der Miete mehr. „Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft, um den Wohnraum zu sichern“, sagt Thomas König, Sprecher des Jobcenters. Und genau das gehe nicht mehr, wenn der Erhalt des Wohnraums damit gar nicht gesichert werden könne.


Das Jobcenter Herten verweigert die Mieten für die weiterhin bewohnte Wohnung!



2024-02-22    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (11) -
Jobcenter Herten verweigert die Übernahme der Miete: Räumungsklage

"Zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand berechtigen nach deutschem Mietrecht zur Räumungsklage.

Der Erstantrag auf ALG II-Leistungen wurde erst ab März2021 - nach der Trennung von Ihrem Ex gestellt, der bereits nach Augsburg verzogen war. Die Frau blieb allein in der Wohnung zurück. Die Abmeldung war bei der Meldestelle Herten gemeldet. Die Anmeldung des Ex in Augsburg liegt wohl vor."



2024-02-24    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (12) -
Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit vollstreckt

"Nach der Begriffserklärung "Jobcenter" der Bundesagentur für Arbeit: "Sie gewährleisten den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden finanziell durch eine Grundsicherung. Sie betreuen die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld und vermitteln erwerbsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher an potenzielle Arbeitgeber."

Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter

Die Existenzsicherung umfasst sowohl die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft. Wenn das Jobcenter Herten unter fadenscheinigen Gründen über Jahre die Kostenübernahme der Mietkosten verweigert und damit eine Zwangsräumung provoziert, nenne ich das Betrug.

Wenn Jobcentermitarbeiter eine Leistungsberechtigte um ca. 15.000 € betrügen, muss die Frage erlaubt sein, handeln sie auf internen Befehl oder vorsätzlich und eigenverantwortlich?"



2024-02-24, Jonas Alder, Hertener Allgemeine   
Wohnung in Herten zwangsgeräumt Lange Leidenszeit hat Marion Hartmann (61) sichtlich zugesetzt
"Am Freitag (24.2.) verließ Marion Hartmann ihre Wohnung in Herten zum letzten Mal – wegen einer Zwangsräumung. Damit endete ein trauriges Kapitel für sie."



2024-02-25    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (13) -
kein Einzelfall: Jobcenter muss Räumungsklage zahlen

"Am 07.03.2020 veröffentlichte Sebastian Bertram von gegen-hartz.de einen ähnlichen Fall. LSG Stuttgart: Hartz-IV-Leistungen wurden zu Unrecht ganz gestrichen Hartz IV: Jobcenter muss Räumungsklage zahlen

Das LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017, L 9 AS 1742/14 hatte geurteilt: "Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.""



2024-02-29, Jonas Alder, Hertener Allgemeine   
Nach Zwangsräumung in Herten - Schuldnerberaterin: „Oft steht Existenzielles auf dem Spiel“
"Marion Hartmann hat den Räumungsbescheid erhalten. Vorausgegangen sind schwere Krankheit, tausende Euro Mietschulden und Rechtsstreitigkeiten mit dem Jobcenter."



2024-03-03    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (14) -
Von der Zwangsräumung ins Krankenhaus

"Das Attest des behandelnden Arztes hatte aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Patientin dringend vor den Folgen einer Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit gewarnt.

"Eine Räumung der Wohnung würde Frau H. in eine lebensgefährliche Lage bringen, daher ist dies mit allen Mitteln zu verhindern."

Eine Gerichtsvollzieherin vom Amtsgericht Recklinghausen wußte es besser. Sie behauptete zu wissen, dass der behandelde Arzt bereits mehrfach "telefonisch abgesprochene Gefälligkeitsatteste" für seine Patientin erstellt hatte.

Die Rechtspflegerin S. erlies am 13.02.2024 einen Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache und verurteilte die schwerkranke Frau zur Obdachlosigkeit. Unter Berufung auf ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27.05.2022 (52 C 179/21) ordnete sie an die Räumung zu vollstrecken."



2024-03-10    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (15) -
Fake-Konten im Jobcenter Herten sind

"Nach der Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit geht es weiter. Es ist eine Menge aufzuräumen. Und es kommen immer mehr Rechtsverletzungen und Missstände im Jobcenter Herten ans Licht.

So zeigt sich immer deutlicher, dass das Jobcenter Herten über etliche Monate keine Kosten der Unterkunft übernommen hatte und so die Zwangsräumung vorsätzlich und willentlich verschuldet hat.

Leistungsverweigerung wegen angeblich "fehlender Mitwirkung" ist eine illegale Weiterführung der verfassungswidrigen 100%-Sanktionen gegen Leistungsberechtigte. Die Auswirkungen für die Betroffenen, die diesen Schergen ausgeliefert sind, ist Menschenverachtung (eine Vokabel, die ich nur sehr sparsam verwende)"



2024-03-14    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (16) -
AG Recklinghausen ignoriert einen Antrag auf Übersendung des Versäumnisurteils

"Mit Fax vom 02.03.2024 wurde beim Amtsgericht Recklinghausen ein Antrag auf Übersendung des Versäumnisurteils vom 27.05.2022 (52 C 179/21) gestellt, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Zustellung bei der Zwangsgeräumten ordnungsgemäß erfolgt war.

Als sicher gelten darf, dass die Ladung dem Ex-Mitmieter nach Augsburg zugestellt war. Die Trennung und Abmeldung aus dem Mietvertrag war allerdings bereits im Februar2021 der Vonovia als auch dem Einwohnermeldeamt angezeigt worden, also mehr als ein Jahr vor dem Gerichtstermin.
Der Zahlungsrückstand konnte nach Aussage der Zwangsgeräumten ohnehin erst aus der Zeit nach der Trennung resultieren, weil erst ab dem Zeitpunkt das Jobcenter Herten in der Zahlungspflicht stand.
Die Anträge auf SGB II-Leistungen blieben allem Anschein nach monatelang unbearbeitet. Das würde auch erklären warum das Jobcenter Herten die Herausgabe der Bescheide so hartnäckig und rechtswidrig verweigert."



2024-03-20    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (17) -
Das Jobcenter Herten verweigert die Herausgabe von Zahlungsnachweisen und Bescheiden

"Nur wer seine Rechte kennt, kann diese einfordern. Allerdings verweigert das Jobcenter Herten dies hartnäckig.

"1. Bürgergeld/Sozialhilfe: Akteneinsicht zur Geltendmachung rechtlicher Interessen

1 Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, Ihre Akte einzusehen, „soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“ (§ 25 Abs. 1 SGB X). Dies ist dann erforderlich, wenn Sie beabsichtigen, Widerspruch einzulegen oder schon eingelegt haben. Dann können Sie diejenigen Teile Ihrer Akte einsehen, die das Verfahren betreffen. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Akteneinsicht auch bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X (Schütze SGB X § 25 Rn. 19).
Harald Thomé [Hrsg.], Leitfaden SGB II | SGB XII, Bürgergeld und Sozialhilfe von A bis Z, 32. Auflage"



2024-03-03    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (18) -
Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit - . . . ein Monat danach . . .

""



2024-03-30    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (19) - Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit - . . . ein Monat danach . . .
""

2024-04-14    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (20) - . . . wie es nach der Zwangsräumung weiterging . . .
"Sechs Wochen nach der "Existenzvernichtung" erreichte mich nur eine ganz kurze Meldung: "Es geht mir ganz schlecht Ulli,aber ich melde mich.G.L.G."

Mit Schreiben vom 15.03.2024 übersandte mir die Staatsanwaltschaft Bochum ein "Ermittlungsschreiben gegen Sie". Der Direktor des Amtsgerichts Recklinghausen formulierte den "Verdacht der falschen Verdächtigung zum Nachteil der OGV'in ..... durch Herrn Wockelmann".

Er schrieb: "Ich übersende das aus dem beigefügten Schreiben vom 29.02.2024 ersichtliche Strafverfolgungsbegehren der Gerichtsvollzieherin, die sich mit Blick auf das im Schreiben dargestellte Verhalten des Herrn Wockelmann einer falschen Verdächtigung ausgesetzt sieht. Weiter habe ich das an Sie gerichtete anlassgebende Schreiben des Herrn Wockelmann vom 11.02.2024 beigefügt welches Herr Wockelmann an mich übersandt hat."

2024-05-10    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (21) -
Die Zwangsräumung war allem Anschein nach sogar rechtswidrig

"Die ausführende Gerichtsvollzieherin hatte mehrere ärztliche Atteste des behandelnden Arztes Ignoriert und als unglaubwürdig abgetan. Ob sie über medizinische Grundkenntnisse verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings hatte der Arzt Recht behalten. Nur wenige Tage nach der Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit am 23.02.2024 musste sich die schwerkranke Frau einer mehrstündigen Operation unterziehen, bevor sie erneut in die Obdachlosigkeit entlassen wurde.

Dem Amtsgericht Herten waren nach der Räumung Unstimmigkeiten mitgeteilt worden:
"Eine Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit bei Kenntnis der Krankheitsgeschichte ist möglicherweise vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB).

„Vorsätzliche Körperverletzung ist laut Definition der Fall, wenn der Täter das Wissen und Wollen zur Tatverwirklichung hat. Der Vorsatz beschreibt das Wissen und Wollen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Der Täter ist sich seiner Tat und der möglichen Konsequenzen bewusst.“"

2024-08-12    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (22) -
Das Jobcenter Herten verweigerte über Monate die Zahlung der Miete

"Mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 06.07.2023 suchte eine Leistungsberechtigte Hilfe beim Sozialgericht. Über viele Monate verschleppte das Jobcenter Herten die Leistungsgewährung, leugnete mehrfach den Eingang von Anträgen und Nachweisen.

Außerdem forderten Jobcenter-Mitarbeiter über Monate Kontoauszüge zu Konten, die nie existiert hatten und verweigerten Leistungen mit der Behauptung "fehlender Mitwirkung". Mit Schreiben vom 15.03.2023 behaupete Frau L.:

"Die Rückmeldung zum Kontoabrufersuchen vom 14.03.23 liegt vor. Nachfolgend benannte Konten sind noch aktiviert / nicht aufgelöst. Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob un wie weit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht." Das war gelogen.

2024-09-02    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (23) -
Die Rechtsverletzungen im Jobcenter Herten auf dem juristischen Prüfstand

"Seit vielen Monaten berichte in an dieser Stelle über eine Fallbearbeitung, bei der sich nach meiner Meinung eine Rechtsverletzung an die andere anschließt.

Seit der Ersttragstellung auf Grundsicherungsleistungen am 01.03.2021 erlebte eine hilfebedürtige Leistungsberechtigte eine menschenunwürdige Schikane und massive Unterversorgung die lebensbedrohliche Gesundheitsprobleme auslöste und zur Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit führte.

Ich halte eine sozialrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung für dringend erforderlich."

2024-10-10    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (24) -
Das Amtsgericht Recklinghausen verweigert seit Monaten eine Urteilsübersendung




2024-10-17    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (25) -
Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Direktor des Amtsgerichts

"Wir sind ein Rechtsstaat. So sagt man. Jeder Bürger hat das Recht sich an Kommunalverwaltungen, Ministerien und Gerichte zu wenden, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Von Gesetzeswegen muss geprüft werden, ob Rechte Betroffener verletzt werden.

Soviel zur Theorie."

2024-03-03    Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (26) -
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