Chronologie
24.07.2019
Darlehensbescheid in Höhe von 931,09 €
"1. auf Ihren Antrag vom·24.07.2019 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 ein zinsloses Darlehen.
Monatlicher Gesamtbetrag für 01.08.2019 in Höhe von 931,09 Euro
Das Darlehen wird ab dem 01.09.2019 in monatlichen Raten gegen die laufenden Leistungen wie folgt aufgerechnet:
Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden,
voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die Hilfebedürftigkeit gemindert wird (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)."
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01.08.2019
Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab dem 01.08.2019 hat Bestand.
08.08.2019
Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(01.09.2019 bis 29.02.2020)
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13.09.2019
Kontoauszug Lohneingang am 02.09.2019 (899,13 €)
Erwerbstätigkeit aufgenommen ab 01.08.2019.
Der Lohneingang für August erfolgte im Folgemonat am 02.09.2019 (899,13 €).
Damit blieb das Überbrückungsdarlehen von einer Rückzahlung befreit.
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19.10.2020
Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2020 (2 S.)
"Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2020
Grund für die Aufhebung der Entscheidung:
Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen erhält.
Sie haben eine Beschäftigung aufgenommen aus der Sie Einkommen erzielen."
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22.01.2020
Aufforderung zur Mietsenkung
"aufgrund der Anpassung der Miete nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises
werden die Mieten neu angepasst. Meine Aufforderung zur Mietsenkung am 08.08.2019 hebe ich hiermit auf.
Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen
Kosten der Unterkunft um 84,59 €.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre
Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 31.08.2020 auf das angemessene Maß zu senken.
Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung
oder auf andere Weise geschehen.
Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene
Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem 01.09.2020 bei der
Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten
in Höhe von 350,50 € berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine ab
diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und
der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit; aus dem Regelsatz zu finanzieren
und in Ihrer Wohnung zu verbleiben.
Soweit Sie innerhalb der gesetzten Frist eine angemessene Wohnung beziehen, mache ich
Sie schon jetzt darauf aufmerksam, dass eine Übernahme von Umzugskosten oder ggf. einer
erforderlichen Mietkaution nach § 22 Abs. 4 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn
Sie vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung die Zusicherung des zuständigen
Leistungsträgers zu den neuen Kosten der Unterkunft einholen. Wenden Sie sich diesbezüglich
bitte rechtzeitig vor der Anmietung einer neuen Wohnung an Ihren persönlichen Ansprechpartner."
"Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 84,59 €."
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16.12.2022
Schreiben an JC & Regionaldirektion
"mit Schreiben vom 07.12.2021 bestätigen Sie am 24.07.2019 ein Überbrückungsdarlehen gewährt zu haben.
Das Überbrückungsdarlehen sollte sicherstellen, dass die laufenden Bedarfe pünktlich gedeckt werden können.
In der Begründung des Darlehensbescheides ist zu lesen:
„Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat,
für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die Hilfebedürftigkeit gemindert wird (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).
Allerdings ist im August kein Lohnzufluss eingegangen. Die erste Lohnzahlung wurde erst am 02.09.2019 auf dem Konto verbucht. Das Überbrückungsdarlehen ist daher nicht zurückzuzahlen.
Ich darf voraussetzen, dass Sie inzwischen wissen, dass die Anrechnung von fiktivem Einkommen nicht zulässig ist und Einkommen immer in dem Monat angerechnet werden muss,
indem es tatsächlich zur Verfügung steht.
Ich fordere Sie hiermit auf, die der Bundesagentur für Arbeit Forderung zu widerrufen und die zu bestätigen."
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18.12.2022
Antrag auf Überprüfung
"Antrag auf Überprüfung der Bescheide 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019, 09.09.2020 und 19.10.2020
hiermit stelle ich Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X.
Der Antrag verfolgt zunächst das Ziel die Rechtswidrigkeit der Rückforderungen der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Jobcenter Märkischer Kreis festzustellen
und die Stornierung der Forderung durchzusetzen.
Dann bestehen Bedenken bei Wohnkosten und der korrekten Anrechnung von Einkommen."
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03.01.2023
Zahlungserinnerung (422,29 €)
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II).
Sie haben die am 12.08.2019 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
422,29 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
18.01.2023"
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04.01.2023
Mail: Rückzahlung Jobcenter
"Ich habe bis jetzt noch keine Antwort vom Jobcenter als auch von Recklinghausen erhalten.
Ich habe nun etwas Angst, dass Recklinghausen (Inkasso) die Angelegenheit zum Gericht schickt"
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10.01.2023
Androhung von Konsequenzen
Die Zahlungsaufforderung aus Recklinghausen wirkte bedrohlich und das Jobcenter antwortete nicht.
Aber Einschüchterung und die Androhung von Konsequenzen ist ein wiederkehrende Symptom krimineller Inkassounternehmen.
Das Jobcenter muss die Sachverhalte neu prüfen und müsste die Fehleinschätzung korrigieren.
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27.02.2023
Aufforderung zur Mitwirkung
"Ich habe heute vom Jobcenter das Schreiben erhalten.
Ist das richtig, dass ich meine Kontoauszüge dem Jobcenter überreichen muss?
Kontoauszüge von August und September sind beantragt."
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15.07.2023
Zahlungserinnerung
Post aus Recklinghausen
"Ich habe heute 15.07.2023, erneut von der Agentur für Arbeit, Inkassoservice Recklinghausen Post bekommen bzgl. derRückzahlung
von 422,39 € erhalten.
Im März habe ich Frau T die angeforderten Kontoauszüge zukommen lassen, was auch von Frau Trippe bestätigt wurde.Sie hat sich bis jetzt nicht bei mir gemeldet und wohl auch nicht beim Inkassoservice. Mir wurde zum begleichen eine Fristbis zum 27.07. 2023 gesetzt."
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18.07.2023
Ablehnungsbescheid zur Überprüfung des Bescheides 24.07.2019
"Ihr Antrag vom 06.12.2021 auf Überprüfung des Bescheides 24.07.2019 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 06.12.2021 haben Sie die Überprüfung des Bescheides 24.07.2019 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann
eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der
Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag
zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist. .
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wurde Ihnen bereits
die Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens
mitgeteilt."
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19.07.2023
Dritte Rückmeldung an Regionaldirektion
"auf die Zahlungserinnerung einer namenlosen Person vom 13.07.2023 antworte ich
mit meiner eigenen Erinnerung vom 16.12.2022:
mit Schreiben vom 07.12.2021 bestätigen Sie am 24.07.2019 ein Überbrückungsdarlehen gewährt zu
haben.
Das Überbrückungsdarlehen soUte sicherstellen, dass die laufenden Bedarfe pünktlich gedeckt werden
können.
In der Begründung des Darlehensbescheides ist zu lesen:
"Sie haben mir mitgeteUt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den
die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die
Hilfebedürftigkeit gemindert wird (524 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - 5GB 11).
Allerdings ist im August kein lohnzufluss eingegangen. Die erste Lohnzahlung wurde erst am
02.09.2019 auf dem Konto verbucht. Das Überbrückungsdarlehen ist daher nicht zurückzuzahlen.
Ich darf voraussetzen, dass Sie inzwischen wissen, dass die Anrechnung von fiktivem Einkommen nicht
zulässig ist und Einkommen immer in dem Monat angerechnet werden muss, indem es tatsächlich zur
Verfügung steht.
Ich fordere Sie hiermit auf, die der Bundesagentur für Arbeit übersandte Forderung zu widerrufen und
die Stornierung zu bestätigen.
In der Forderungsaufstellung vom 13.07.2023 zur Vertragsgegenstandsnummer
4701017103063 benennen Sie ein Überbrückungs-Darlehen vom 24.07.2019
(01.08.2019 bis 31.08.2019)
Die Darlehenshöhe wird mit 931,09 € ausgewiesen. Aus dieser Darlehnshöhe wurde
offensichtlich bereits rechtswidrig aufgerechnet
Die Forderungsaufstellung vom 13.07.2023 weist nur noch einen Ursprungsbetrag in
Höhe von 507,09 (aus. Auch der dürfte rechtswidrig sein. Erst im Folgemonat am
02.09.2019 erfolgte die Gutschrift meiner Lohnzahlung in Höhe von 899,13 (für
den Monat August 2019.
Der weitere Versuch Leistungen rechtsgrundlos einzufordern, könnte strafrechtlich
als Betrug durch Vortäuschen falscher Tatsachenbehauptungen mit der Absicht der
Vermögensschädigung verstanden werden.
Letztmalig beantrage ich die Stornierung der Rückforderung und die Bestätigung
derselben an mich per rechtsmittelfähigem Bescheid."
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19.07.2023
kurze Rückmeldung
21.07.2023
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid an JC & Regionaldirektion
"hiermit lege ich Frist- und Formwahrend Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid vom 18.07.2023 ein.
Diesen Bescheid erließen Sie erst unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage am
19.07.2023. Darin behaupten Sie wahrheitswidrig „Der auf Ihren Antrag
zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist.“
⇒ Zunächst einmal reicht der Geltungszeitraum der beanstandeten Bescheide
in den von Ihnen zitierten Zeitrahmen hinein.
⇒ Zum anderen ist die Fehlerhaftigkeit Ihrer Entscheidung auch ohne
„Prüfung“ offensichtlich
⇒ Drittens ist unstreitig, dass vorliegend Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht wurden
⇒ und durch Ihre Veranlassung durch die Regionaldirektion Beiträge wissentlich
und vorsätzlich zu Unrecht erhoben werden
In § 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes heißt es.
4 „Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden,
werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in
dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei
der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der
Rücknahme des Antrags.
Der § 44 Abs. 1 SGB X ist laut Gesetzestext daher in allen Fällen, in denen
eben eine solche Benachteiligung existiert so zu verstehen, dass sie
spätestens bei Anhängen der Klage vor Gericht zu korrigieren ist, denn
als „unrichtig erweist“ sich jede Unterschreitung einer Berechnung vom
tatsächlich erforderlichen bzw. gesetzlich (höher) geregelten Bedarf.
Im Weiteren dürfte hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greifen
und Anwendung finden.
„Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher
Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die
Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt
hat.“
Fehlerfreies Verwaltungshandeln ist Verfassungsstandard.
Es wird erwartet, dass nunmehr eine Korrektur erfolgt.
Die Agentur für Arbeit Recklinghausen wird auf diesem Weg über die anhaltende
Rechtsbeugung informiert und auch darüber, dass ggfs. eine Entscheidung des
Sozialgerichts abgewartet werden muss, die bestätigen wird, dass
1. die Anrechnung von fiktivem Einkommen gesetzwidrig ist,
2. Überbrückungsdarlehen bei Arbeitsaufnahme verpflichtend zu gewähren sind
3. und dass Erwerbseinkommen immer nur in dem Monat angerechnet werden
dürfen, in dem sie zufließen"
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26.07.2023
Ablehnungsbescheid zum Überprüfungsbescheid
"Antrag vom 18.12.2022 auf Überprüfung des Bescheides 01.06.2019,24.07.2019,08.08.2019,09.09.2020
und 19.10.2020 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Ihr Antrag vom 18.12.2022 auf Überprüfung des Bescheides 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019, 09.09.2020 und 19.10.2020 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 18.12.2022 haben Sie die Überprüfung der Bescheide 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019,
09.09.2020 und 19.10.2020 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann
eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der
Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag
zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist."
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26.07.2023
Widerspruchsbescheid W 1227/23
"Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis ab, den Bescheid vom 24. Juli
2019 zu überprüfen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch.
Der fristgerecht eingelegte Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 24. Juli 2019 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 8ozialgerichtsgesetz).
Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) überprüft werden. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme und
Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme
von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf
den Antrag vom 06.12.2021 zu überprüfende Zeitraum (August 2019) liegt außerhalb dieser Frist.
Das Jobcenter Märkischer Kreis durfte daher eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 24. Juli 2019 ablehnen.
Auch die Rechtsbehelfsstelle muss sich auf die Bindungswirkung berufen.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."
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04.08.2023
Klage wegen Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung
"Widerspruch vom 26.07.2023 gegen den Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung gem. § 44 SGB X
Der Darlehensbescheid vom 24.07.2019 über 931,09 € war gesetzeskonform und zwingend erforderlich um die laufenden Verpflichtungen zu bedienen. Der Zahlungseingang der ersten Lohnzahlung in Höhe von 899,13 € erfolgte laut Kontoauszug erst im Folgemonat am 02.09.2019.
Eine Aufrechnung im August 2019 war und bleibt somit unbestreitbar rechtswidrig. Solches Basiswissen in der Leistungsabteilung und der Qualitätssicherung/ Widerspruchstelle muss vorausgesetzt werden dürfen.
Trotzdem lehnte eine Sachbearbeiterin des Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2023 die Prüfung der Rechtskonformität ab und behauptete:
„Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wurde Ihnen bereits die Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens mitgeteilt.“
Der Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens kann soweit gefolgt werden, die Rückforderung des Darlehens ist rechtswidrig.
Gemäß dem Meistbegünstigungsprinzip sind Anträge sowie Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem Willen des Antragstellers nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren auszulegen. Dies dient der Verwirklichung der sozialen Rechte des Antragstellers.
Fehlerfreies Verwaltungshandeln ist Verfassungsstandard.
Soweit die Beklagtenvertreterin J zur Begründung Ihrer Ablehnung informiert:
„Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden.“
so ist diese Aussage möglicherweise geeignet zur Täuschung und Irreführung rechtsunkundiger Bürger, sozialrechtlich aber unzureichend.
Eine Überprüfung bis zu vier Jahren bleibt sehr wohl möglich, wenn die Rechtsprechung im Vordergrund steht und nicht die Vertuschung fehlerhafter Gesetzesanwendung,
mit der Absicht der vorsätzlichen Vermögensschädigung und der Bequemlichkeit des Beklagten zuzuspielen.
So kommt hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zwingend in Betracht, um die nachgewiesene Rechtsverletzung zu korrigieren
und den entstandenen Schaden in voller Höhe auszugleichen.
„Anders als bei dem verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus.
Durch die Pflichtverletzung muss ein sozialrechtlicher Schaden entstanden sein. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, als hätte die Behörde rechtmäßig gehandelt.
Es geht also um die Naturalrestitution, d.h. die Vornahme der unterlassenen oder fehlerhaften Amtshandlung.“
Vorliegend werden schwerwiegende Versäumnisse in der Beratungs- und Auskunftspflicht (§§ 13-17) erkennbar.
Auch selbst ein Strafantrag wegen vorsätzlichem Betrug wäre noch nicht verfristet, wenngleich der Klägerin lediglich an der Korrektur der falschen Bescheide gelegen ist.
Das Gericht wird angerufen die korrekten Rechtsansprüche der Klägerin zu prüfen und zu bestätigen. Der Inkasso Auftrag an die Regionaldirektion Recklinghausen ist zu widerrufen."
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15.09.2023
Klageabweisung beantragt W 432/23
"Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 18. Juli 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf den Inhalt des in Kürze übersandten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."
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21.02.2024
Zahlungserinnerung
Zahlungserinnerung aus Recklinghausen
Die verbleibende Restforderung wird mit 422,29 € ausgewiesen.
Das Ausgangsdarlehen war am 24.07.2019 betrug 931,09 €.
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11.03.2022
Sitzungsprotokoll
"Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.
Die Klägerin erklärt: "Es war damals mit dem Überbrückungsdarlehen so, dass mir Herr
Vogt, mein persönlicher Ansprechpartner beim Jobcenter, gesagt hat, dass, wenn ich das
Geld erst einen Monat später erhalte, dass ich es dann nicht zurückzahlen muss und da
ich es jetzt doch zurückzahlen muss, obwohl ich im August 2019 kein Lohn auf mein Konto
erhalten habe, bin ich mir aktuell nicht sicher, ob Herr Vogt mich damals dann richtig
beraten hat. Wie ist denn jetzt? Es war damals auch so, dass ich gehofft habe ,Bitte Bitte',
dass der Arbeitgeber, mir den Lohn erst im September auszahlt und als es dann so war,
habe ich gedacht, ja, das ist gut. Jetzt muss ich mir über die Rückzahlung keine Gedanken
mehr machen. Und so war es dann auch. Ich habe mir dann keine Gedanken mehr
über die Rückzahlung des Darlehens gemacht, weil ich ja aufgrund meines Jobs aus dem
Leistungsbezug war. Ich habe dann erst wieder 2020 von der Darlehensrückzahlung erfahren,
nämlich als ich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung und Mahngebühr
von Inkasso Recklinghausen erhalten habe. Ich habe dann bei Inkasso Recklinghausen
angerufen, dies auch mehrfach, und gefragt, was das denn nun für eine Rückzahlung ist
und warum ich Zahlungen leisten muss. Recklinghausen hat mir dann gesagt, ich solle
mich mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen."
Die Vertreterin des Beklagten weist auf Folgendes hin: "Die Lohnabrechnung vom
21.08.2019 für den Lohn August 2019 wurde erst im Jahr 2021 beim Beklagten eingereicht.
Von der streitgegenständlichen Forderung wurden bislang 381,60 Euro aufgerechnet.
Offen sind derzeit noch 422,29 Euro."
Die Klägerin teilt mit: "Ich habe Ende September 2020 eine Rate i. H; v. 132,20 Euro incl.
5,00 Euro Mahngebühren an Inkasso Recklinghausen gezahlt."
Die Klägerin erklärt: "Ich habe noch am selben Tag, an dem mir das Überbrückungsdarlehen
bewilligt worden ist, ein Gespräch mit Herrn Vogt geführt und über das Überbrückungsdarlehen
und die Rückzahlungspflicht bzw. die Nichtrückzahlungspflicht bei nicht
erhaltenem Lohn gesprochen . . Frau Trippe hat ihm dann auch direkt was rübergeschickt,
sodass er sehen konnte, dass das Überbrückungsdarlehen bewilligt worden ist. Dann hat
er mir auf jeden Fall noch gesagt, dass ich das Darlehen, wenn kein Gehalt im August
2019 fließt, nicht zurückzahlen muss. Er meinte, dann habe ich Glück und er hat mir auch
viel Erfolg bei meiner neuen Stelle gewünscht."
Die Klägerin wird darum gebeten, in ihren E-Mails nachzusehen, ob sie bis Ende 2020
Kontoauszüge für August und September 2019 beim Beklagten eingereicht hat oder sonstige
Nachweise dahingehend findet.
Das Gericht bittet die Beklagtenseite um Vorlage der folgenden Unterlagen bzw. Auskünfte:
1. Ob Herr Vogt noch beim Beklagten arbeitet und dieser ggf. als Zeuge vernommen
werden kann.
2. Kontrolle der Verbis-Vermerke vom 24.07.2019 bis 31.12.2020 und Überprüfung
dahingehend, ob ein Gespräch mit der Klägerin hinsichtlich des Überbrückungsdarlehens
stattgefunden hat.
- 3 -
3.Nachfrage beim InkCisso-Service Recklinghausen, ob es Telefonvermerke mit der
Klägerin für das Jahr 2020 gibt bzw. auch darzulegen, falls vom Inkasso überhaupt
keine Telefonvermerke gefertigt werden.
Das Gericht bittet die Beklagtenseite zu überprüfen, ob nicht eine Mitteilung der Klägerin
bis zum 31.12.2020 im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips
dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein rechtzeitiger Überprüfungsantrag gestellt
worden ist.
Das Gericht bittet die Beteiligten um Stellungnahme bzw. um Vorlage der angeforderten
Unterlagen binnen 4 Wochen ab Zugang des Protokolls."
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19.03.2024
Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll vom 07.03.2024
"Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll vom 07.03.2024
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Rückzahlung eines Überbrückungsdarlehens bei Arbeitsaufnahme von dem ersten Lohneingang abhängig gemacht hat. „Einnahmen werden in dem Monat auf den Bedarf angerechnet, in dem sie zufließen.“
Bei gesetzeskonformer Anwendung dieser Zuflussregelung ist eine Anrechnung im August eindeutig rechtswidrig!
Der Arbeitsvermittler Matthias Vogt hatte mich insoweit völlig gesetzeskonform informiert. Da der erste Lohnzugang erst am 02.09.2019 auf meinem Konto gutgeschrieben wurde hatte sich das Thema Rückzahlung für mich erledigt.
Soweit die Vertreterin des Beklagten vortrug: "Die Lohnabrechnung vom
21.08.2019 für den Lohn August 2019 wurde erst im Jahr 2021 beim Beklagten eingereicht. Von der streitgegenständlichen Forderung wurden bislang 381,60 Euro aufgerechnet. Offen sind derzeit noch 422,29 Euro.", so ist das ohne Belang.
Entscheidungserheblich ist allein der vorgelegte Kontoauszug zum konkreten Einkommenszufluss.
Die Aussage: Offen sind derzeit noch 422,29 Euro, ist falsch, denn sie basiert auf Falschberatung und Irreführung.
Zurecht durfte die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz des Arbeitsvermittlers verlassen, zumal dessen Hinweise gesetzmäßig waren. Mitwirkungspflichten nach dem Ausscheiden uns dem Leistungsbezug waren nicht zu erwarten.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Leistungssachbearbeiterin Frau Trippe bereits am 12.08.2019 den Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen beauftragt haben muss das Darlehen einzutreiben. Das Fälligkeitsdatum wird zum 12.08.2019 ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war überhaupt noch nicht absehbar, ob eine Rückzahlung überhaupt in Betracht kommen würde, zumal nicht einmal absehbar war, ob die Probezeit zu einer Einstellung führen würde.
„Ist die Gehaltsauszahlung nicht vertraglich geregelt, greift § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die Fälligkeit der Vergütung und verpflichtet Arbeitgeber zur Lohnauszahlung nach Ablauf des Zeitabschnitts, nach dem das Gehalt bemessen wird. Wenn du als Arbeitnehmer*in also jeden Monat bezahlt wirst, muss das Geld spätestens am 1. des Folgemonats auf dem Konto sein. In diesem Fall ist auch darauf zu achten, dass das Gehalt am Stichtag bereits eingegangen sein muss.“
„Einen allgemeingültigen Termin für die Lohnauszahlung gibt es nicht, denn üblicherweise ist das im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt. Generell gilt: Als Arbeitnehmer*in bist du vorleistungspflichtig, d. h. der Verdienst für einen Zeitabschnitt wird erst fällig, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde.“
Folgt man also der Gesetzeslage des § 614 BGB ist die Wahrscheinlichkeit dass ein Überbrückungsdarlehen rückzahlungsfrei bleiben muss nicht von der Hand zu weisen.
Es bleibt somit bei dem Klagebegehren, dass sowohl die „erschlichenen“ Rückzahlungsbeträge erstattet und verzinst werden als auch die rechtsfehlerhaft behaupteten „offenen Forderungen“ erlassen werden.
Die gerichtliche Bewertung ob eine Rückforderung zulässig war, bleibt die zentrale Rechtsfrage. Soweit die Beklagtenvertreterin sich bemüht quasi durch die Hintertür die begonnene Vermögensschädigung fortzusetzen.
Die hier bemühte Berufung auf eine Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung gem. § 44 SGB X hat nach Auffassung der Klägerin hinter dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zurückzustehen. Die Falschberatung ist offensichtlich.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat."
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18.04.2024
Urteil angefordert
"Sehr geehrte Richterin Franz,
die Klägerin hat die Stellungnahme des Beklagten zur Kenntnis genommen.
Auf ein Urteil kann aus Sicht der Klägerin nicht verzichtet werden, da die Beklagte
sich weiter uneinsichtig und unbelehrbar zeigt.
Der Hinweis auf die nicht vorhandenen VERBIS-Vermerke des Herrn V. zeigt
lediglich, dass die Aktenführung beim Beklagten unzureichend ist.
Da die Gespräche mit Herrn V. vor der Arbeitsaufnahme geführt waren,
erschließt sich nicht worauf ein Hinweis auf einen Überprüfungsantrag nach § 44
SGB X denklogisch gestützt werden könnte.
Die Höhe der Rückerstattung der aufgerechneten Leistungen muss nach Auffassung
der Klägerin in einem Urteil ermittelt und ausgeführt werden.
Das Verfahren kann nicht für erledigt erklärt, da der Beklagte bereits 2022 einen
Überprüfungsantrag zurückgewiesen hatte und dadurch erst diese Klage
erforderlich gemacht hatte. Eine Wiederholung und weitere Verfahrensverschleppung
ist zu vermeiden. Die rechtsfehlerhafte Bearbeitung ist gerichtlich zu bewerten.
Außerdem muss der Erstattungsbetrag gem. § 44 SGB I von Amtswegen verzinst werden."
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31.05.2024
Zahlungserinnerung
"sehr geehrte Frau ...,
die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II)
Sie haben die am 12.06.2019 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
429,00 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung
Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
14.06.2024
Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige beantwortet werden können.
Lassen Sie den Zahlungstermin erfolglos verstreichen, werde ich weitere Schritte gegen Sie prüfen.
Hierdurch können Ihnen zusätzliche Kosten sowie Unannehmlichkeiten entstehen."
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04.06.2024
Titel
"In der Klage wird erneut an die Notwendigkeit eines begründeten Urteilsspruchs
erinnert.
Die beigefügte Zahlungserinnerung vom 31.05.2024 beweist, dass die Beklagte die
angedeutete Akzeptanz des Überprüfungsantrags nicht umgesetzt hat."
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09.06.2024
Zahlungseingänge
"Es wurden zwei nicht näher bestimmte Zahlungseingänge verzeichnet. Einmal 84,80 € und 429,- €.
Für was die 513,80 € angewiesen wurde ist nicht dargelegt."
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17.06.2024
weiteres Anschreiben an das SG Dortmund
"Sehr geehrte Frau Franz,
bisher liegen zwei Zahlungseingänge vom 03.06.2024 von der Bundesagentur für Arbeit - Service-Haus in Höhe von 429,00 € und 84,80 € am 24.05.2024 vor.
Erklärungen gibt es keine. Ein Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren ist nicht ersichtlich.
Einzahlungen in Höhe von 135,00 Euro bei der Regionaldirektion Recklinghausen, Inkasso-Service wurden bestätigt. Eine Rückerstattung ist trotzdem noch nicht verzinst erfolgt.
Die Zahlungserinnerung vom 31.05.2024 liegt Ihnen vor.
Ich gehe davon aus, dass auch hier eine richterliche Weisung erforderlich bleibt. Hilfsweise würde ich das Urteil direkt nach Recklinghausen senden.
Außerdem wird erneut darauf hingewiesen, dass die vollständige Leistung für den Monat August 2019 nachgezahlt und verzinst werden muss.
Auf eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung sämtlicher Erstattungsbeträge kann nicht verzichtet werden."
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15.08.2024
Sitzungsprotokoll, statt dem ausdrücklich angefordertem Urteil
"Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.
Das Gericht weist darauf hin, dass es der Klägerin vorliegend darum geht, dass ihr ursprüngliches
Überbrückungsdarlehen für August 2019 in eine Beihilfe umgewandelt wird
und sie alle bereits getätigten Rückzahlungen hinsichtlich dieses Darlehens wieder zurückerhält.
Mit Überprüfungsbescheid vom 13.05.2024 wurde das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt.
Die Klägerin hat zwei Zahlungseingänge bekommen, einmal 429,00 Euro und
einmal 84,80 Euro und möchte geklärt haben, was es mit diesen Zahlungseingängen auf
sich hat und wohin diese zuzuordnen sind.
Die Vertreterin des Beklagten erklärt hierzu: "Bei den 429,00 Euro handelt es sich um,
424,00 Euro, die die Klägerin bereits zurückgezahlt hatte und um 5,00 Euro Mahngebühren
die die Klägerin gezahlt hat. Diese 429,00 Euro wurden am 29.05.2024 an die Klägerin
gebucht. Die 84,80 Euro wurden am 22.05.2024 an die Klägerin gebucht. Hierbei handelt
es sich um den Betrag , der bei der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Darlehens
aufgerechnet worden ist. Bei beiden Beträgen handelt es sich um die Rückzahlung
an die Klägerin aufgrund der Umwandlung des Überbrückungsdarlehens in eine Beihilfe."
Die Klägerin überreicht eine Zahlungserinnerung von Inkasso vom 31.05.2024 i. H. v.
429,00 Euro zur Einsicht an das Gericht und die Beklagtenseite.
Die Bevollmächtigte des Beklagten erklärt: "Diese Zahlungserinnerung dürfte sich mit dem
Korrekturauftrag, den wir an Inkasso gegeben haben, zeitlich überschnitten haben. Deshalb
ist es noch einmal zu einer Zahlungserinnerung gekommen. Weitere Zahlungserinnerungen
dürfte es aber jetzt nicht mehr geben. Ich werde dies auch explizit nochmal an Inkasso
Recklinghausen weitergeben, denn alles mit dem hier streitgegenständlichen Darlehen
ist nunmehr geklärt, denn der Klägerin wurden die bereits gezahlten Beträge zurückerstattet,
wie bereits oben erläutert. Die Klägerin muss aufgrund des hier streitgegenständlichen
Darlehens keine weiteren Zahlungen mehr an uns leisten."
Vor diesem Hintergrund erklärt die Klägerin:
"Das Klageverfahren hat sich nunmehr nach diesen ganzen Erläuterungen und der Zuordnung
der beiden Beträge zu dem hier streitgegenständlichen Verfahren erledigt."
-laut diktiert, vorgespielt und genehmigt- "
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