Klage: 166

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Rechtswidrige Aufrechnung eines Überbrückungsdarlehens

SGB II § 24




Jobcenter MK, Widerspruch W-35502-01227/23
Jobcenter MK, Widerspruch K-P-35502-00432/23
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 2117/23, 15.08.2024
Zeitraum: 24.07.2019-
424,00 € + 5,00 € + 84,80 € = 513,80 €
Zinsen ausdrücklich gefordert
Urteil ausdrücklich gefordert
Richterin Franz



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Überbrückungsdarlehen sind dazu da, die Aufnahme in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern und die laufenden Kosten wie Mieten, Strom- und Heizkosten auch ohne Unterbrechung weiterhin pünktlich bedienen zu können.

Während im Normalfall Lohnzahlungen erst nach geleisteter Arbeit im Folgemonat erbracht werden, um die Mittel für den Folgemonat zu decken, werden Sozialleistungen "im Voraus" geleistet. - Damit waren Probleme von Anfang an vorprogrammiert.

Vor der Arbeitsaufnahme zum 01.08.2019 wurde am 24.07.2019 ein Darlehensbescheid in Höhe von 931,09 € gewährt. Der Zahlungseingang der ersten Lohnzahlung in Höhe von 899,13 € erfolgte laut Kontoauszug erst im Folgemonat am 02.09.2019. Eine Aufrechnung im August 2019 war und bleibt somit unbestreitbar rechtswidrig.



Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.


        Gesetzliche Grundlage

§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

(4) 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2 Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.






         Chronologie



24.07.2019 Darlehensbescheid in Höhe von 931,09 €    
"1. auf Ihren Antrag vom·24.07.2019 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 ein zinsloses Darlehen.

Monatlicher Gesamtbetrag für 01.08.2019 in Höhe von                931,09 Euro

Das Darlehen wird ab dem 01.09.2019 in monatlichen Raten gegen die laufenden Leistungen wie folgt aufgerechnet:

Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die Hilfebedürftigkeit gemindert wird (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)."


01.08.2019 Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab dem 01.08.2019 hat Bestand.    


08.08.2019 Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts    
(01.09.2019 bis 29.02.2020)


13.09.2019 Kontoauszug Lohneingang am 02.09.2019 (899,13 €)    
Erwerbstätigkeit aufgenommen ab 01.08.2019.
Der Lohneingang für August erfolgte im Folgemonat am 02.09.2019 (899,13 €).
Damit blieb das Überbrückungsdarlehen von einer Rückzahlung befreit.


19.10.2020 Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2020 (2 S.)    
"Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2020

Grund für die Aufhebung der Entscheidung:
Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen erhält.
Sie haben eine Beschäftigung aufgenommen aus der Sie Einkommen erzielen."


22.01.2020     Aufforderung zur Mietsenkung    
"aufgrund der Anpassung der Miete nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises werden die Mieten neu angepasst. Meine Aufforderung zur Mietsenkung am 08.08.2019 hebe ich hiermit auf.

Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 84,59 €.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 31.08.2020 auf das angemessene Maß zu senken.
Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem 01.09.2020 bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 350,50 € berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine ab diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit; aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben.

Soweit Sie innerhalb der gesetzten Frist eine angemessene Wohnung beziehen, mache ich Sie schon jetzt darauf aufmerksam, dass eine Übernahme von Umzugskosten oder ggf. einer erforderlichen Mietkaution nach § 22 Abs. 4 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn Sie vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung die Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers zu den neuen Kosten der Unterkunft einholen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte rechtzeitig vor der Anmietung einer neuen Wohnung an Ihren persönlichen Ansprechpartner."


"Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 84,59 €."


16.12.2022     Schreiben an JC & Regionaldirektion    
"mit Schreiben vom 07.12.2021 bestätigen Sie am 24.07.2019 ein Überbrückungsdarlehen gewährt zu haben.

Das Überbrückungsdarlehen sollte sicherstellen, dass die laufenden Bedarfe pünktlich gedeckt werden können.

In der Begründung des Darlehensbescheides ist zu lesen:

„Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die Hilfebedürftigkeit gemindert wird (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).

Allerdings ist im August kein Lohnzufluss eingegangen. Die erste Lohnzahlung wurde erst am 02.09.2019 auf dem Konto verbucht. Das Überbrückungsdarlehen ist daher nicht zurückzuzahlen.

Ich darf voraussetzen, dass Sie inzwischen wissen, dass die Anrechnung von fiktivem Einkommen nicht zulässig ist und Einkommen immer in dem Monat angerechnet werden muss, indem es tatsächlich zur Verfügung steht.

Ich fordere Sie hiermit auf, die der Bundesagentur für Arbeit Forderung zu widerrufen und die zu bestätigen."


18.12.2022     Antrag auf Überprüfung    
"Antrag auf Überprüfung der Bescheide 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019, 09.09.2020 und 19.10.2020

hiermit stelle ich Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X.

Der Antrag verfolgt zunächst das Ziel die Rechtswidrigkeit der Rückforderungen der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Jobcenter Märkischer Kreis festzustellen und die Stornierung der Forderung durchzusetzen.

Dann bestehen Bedenken bei Wohnkosten und der korrekten Anrechnung von Einkommen."


03.01.2023     Zahlungserinnerung (422,29 €)    
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II).

Sie haben die am 12.08.2019 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
422,29 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.

Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum

18.01.2023"


04.01.2023     Mail: Rückzahlung Jobcenter    
"Ich habe bis jetzt noch keine Antwort vom Jobcenter als auch von Recklinghausen erhalten.

Ich habe nun etwas Angst, dass Recklinghausen (Inkasso) die Angelegenheit zum Gericht schickt"


10.01.2023     Androhung von Konsequenzen    
Die Zahlungsaufforderung aus Recklinghausen wirkte bedrohlich und das Jobcenter antwortete nicht.

Aber Einschüchterung und die Androhung von Konsequenzen ist ein wiederkehrende Symptom krimineller Inkassounternehmen.

Das Jobcenter muss die Sachverhalte neu prüfen und müsste die Fehleinschätzung korrigieren.


27.02.2023     Aufforderung zur Mitwirkung    
"Ich habe heute vom Jobcenter das Schreiben erhalten.
Ist das richtig, dass ich meine Kontoauszüge dem Jobcenter überreichen muss?
Kontoauszüge von August und September sind beantragt."


15.07.2023     Zahlungserinnerung Post aus Recklinghausen    
"Ich habe heute 15.07.2023, erneut von der Agentur für Arbeit, Inkassoservice Recklinghausen Post bekommen bzgl. derRückzahlung von 422,39 € erhalten.

Im März habe ich Frau T die angeforderten Kontoauszüge zukommen lassen, was auch von Frau Trippe bestätigt wurde.Sie hat sich bis jetzt nicht bei mir gemeldet und wohl auch nicht beim Inkassoservice. Mir wurde zum begleichen eine Fristbis zum 27.07. 2023 gesetzt."


18.07.2023     Ablehnungsbescheid zur Überprüfung des Bescheides 24.07.2019    
"Ihr Antrag vom 06.12.2021 auf Überprüfung des Bescheides 24.07.2019 wird abgelehnt.

Begründung:
Mit Schreiben vom 06.12.2021 haben Sie die Überprüfung des Bescheides 24.07.2019 beantragt.

Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist. .

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wurde Ihnen bereits
die Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens mitgeteilt."


19.07.2023     Dritte Rückmeldung an Regionaldirektion    
"auf die Zahlungserinnerung einer namenlosen Person vom 13.07.2023 antworte ich mit meiner eigenen Erinnerung vom 16.12.2022:

mit Schreiben vom 07.12.2021 bestätigen Sie am 24.07.2019 ein Überbrückungsdarlehen gewährt zu haben.
Das Überbrückungsdarlehen soUte sicherstellen, dass die laufenden Bedarfe pünktlich gedeckt werden können.

In der Begründung des Darlehensbescheides ist zu lesen: "Sie haben mir mitgeteUt, dass Sie am 01.08.2019 Arbeit aufgenommen haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen und dadurch die Hilfebedürftigkeit gemindert wird (524 Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - 5GB 11). Allerdings ist im August kein lohnzufluss eingegangen. Die erste Lohnzahlung wurde erst am 02.09.2019 auf dem Konto verbucht. Das Überbrückungsdarlehen ist daher nicht zurückzuzahlen.

Ich darf voraussetzen, dass Sie inzwischen wissen, dass die Anrechnung von fiktivem Einkommen nicht zulässig ist und Einkommen immer in dem Monat angerechnet werden muss, indem es tatsächlich zur Verfügung steht.
Ich fordere Sie hiermit auf, die der Bundesagentur für Arbeit übersandte Forderung zu widerrufen und die Stornierung zu bestätigen.

In der Forderungsaufstellung vom 13.07.2023 zur Vertragsgegenstandsnummer 4701017103063 benennen Sie ein Überbrückungs-Darlehen vom 24.07.2019 (01.08.2019 bis 31.08.2019)

Die Darlehenshöhe wird mit 931,09 € ausgewiesen. Aus dieser Darlehnshöhe wurde offensichtlich bereits rechtswidrig aufgerechnet

Die Forderungsaufstellung vom 13.07.2023 weist nur noch einen Ursprungsbetrag in Höhe von 507,09 (aus. Auch der dürfte rechtswidrig sein. Erst im Folgemonat am 02.09.2019 erfolgte die Gutschrift meiner Lohnzahlung in Höhe von 899,13 (für den Monat August 2019.

Der weitere Versuch Leistungen rechtsgrundlos einzufordern, könnte strafrechtlich als Betrug durch Vortäuschen falscher Tatsachenbehauptungen mit der Absicht der Vermögensschädigung verstanden werden.

Letztmalig beantrage ich die Stornierung der Rückforderung und die Bestätigung derselben an mich per rechtsmittelfähigem Bescheid."


19.07.2023     kurze Rückmeldung    


21.07.2023     Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid an JC & Regionaldirektion    
"hiermit lege ich Frist- und Formwahrend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.07.2023 ein.

Diesen Bescheid erließen Sie erst unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage am 19.07.2023. Darin behaupten Sie wahrheitswidrig „Der auf Ihren Antrag zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist.“

⇒ Zunächst einmal reicht der Geltungszeitraum der beanstandeten Bescheide in den von Ihnen zitierten Zeitrahmen hinein.

⇒ Zum anderen ist die Fehlerhaftigkeit Ihrer Entscheidung auch ohne „Prüfung“ offensichtlich

⇒ Drittens ist unstreitig, dass vorliegend Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden

⇒ und durch Ihre Veranlassung durch die Regionaldirektion Beiträge wissentlich und vorsätzlich zu Unrecht erhoben werden

In § 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes heißt es.

4 „Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme des Antrags.

Der § 44 Abs. 1 SGB X ist laut Gesetzestext daher in allen Fällen, in denen eben eine solche Benachteiligung existiert so zu verstehen, dass sie spätestens bei Anhängen der Klage vor Gericht zu korrigieren ist, denn als „unrichtig erweist“ sich jede Unterschreitung einer Berechnung vom tatsächlich erforderlichen bzw. gesetzlich (höher) geregelten Bedarf.

Im Weiteren dürfte hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greifen und Anwendung finden.

„Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat.“

Fehlerfreies Verwaltungshandeln ist Verfassungsstandard.

Es wird erwartet, dass nunmehr eine Korrektur erfolgt. Die Agentur für Arbeit Recklinghausen wird auf diesem Weg über die anhaltende Rechtsbeugung informiert und auch darüber, dass ggfs. eine Entscheidung des Sozialgerichts abgewartet werden muss, die bestätigen wird, dass

1. die Anrechnung von fiktivem Einkommen gesetzwidrig ist,

2. Überbrückungsdarlehen bei Arbeitsaufnahme verpflichtend zu gewähren sind

3. und dass Erwerbseinkommen immer nur in dem Monat angerechnet werden dürfen, in dem sie zufließen"


26.07.2023     Ablehnungsbescheid zum Überprüfungsbescheid    
"Antrag vom 18.12.2022 auf Überprüfung des Bescheides 01.06.2019,24.07.2019,08.08.2019,09.09.2020 und 19.10.2020 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Ihr Antrag vom 18.12.2022 auf Überprüfung des Bescheides 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019, 09.09.2020 und 19.10.2020 wird abgelehnt.

Begründung:

Mit Schreiben vom 18.12.2022 haben Sie die Überprüfung der Bescheide 01.06.2019, 24.07.2019, 08.08.2019, 09.09.2020 und 19.10.2020 beantragt.

Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist."


26.07.2023     Widerspruchsbescheid W 1227/23    
"Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis ab, den Bescheid vom 24. Juli 2019 zu überprüfen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch.

Der fristgerecht eingelegte Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der Bescheid vom 24. Juli 2019 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 8ozialgerichtsgesetz).

Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf den Antrag vom 06.12.2021 zu überprüfende Zeitraum (August 2019) liegt außerhalb dieser Frist.

Das Jobcenter Märkischer Kreis durfte daher eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 24. Juli 2019 ablehnen.

Auch die Rechtsbehelfsstelle muss sich auf die Bindungswirkung berufen. Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."


04.08.2023     Klage wegen Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung    
"Widerspruch vom 26.07.2023 gegen den Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung gem. § 44 SGB X

Der Darlehensbescheid vom 24.07.2019 über 931,09 € war gesetzeskonform und zwingend erforderlich um die laufenden Verpflichtungen zu bedienen. Der Zahlungseingang der ersten Lohnzahlung in Höhe von 899,13 € erfolgte laut Kontoauszug erst im Folgemonat am 02.09.2019.

Eine Aufrechnung im August 2019 war und bleibt somit unbestreitbar rechtswidrig. Solches Basiswissen in der Leistungsabteilung und der Qualitätssicherung/ Widerspruchstelle muss vorausgesetzt werden dürfen. Trotzdem lehnte eine Sachbearbeiterin des Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2023 die Prüfung der Rechtskonformität ab und behauptete:

„Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wurde Ihnen bereits die Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens mitgeteilt.“

Der Rechtmäßigkeit des Überbrückungsdarlehens kann soweit gefolgt werden, die Rückforderung des Darlehens ist rechtswidrig. Gemäß dem Meistbegünstigungsprinzip sind Anträge sowie Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem Willen des Antragstellers nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren auszulegen. Dies dient der Verwirklichung der sozialen Rechte des Antragstellers.

Fehlerfreies Verwaltungshandeln ist Verfassungsstandard.

Soweit die Beklagtenvertreterin J zur Begründung Ihrer Ablehnung informiert: „Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden.“
so ist diese Aussage möglicherweise geeignet zur Täuschung und Irreführung rechtsunkundiger Bürger, sozialrechtlich aber unzureichend.

Eine Überprüfung bis zu vier Jahren bleibt sehr wohl möglich, wenn die Rechtsprechung im Vordergrund steht und nicht die Vertuschung fehlerhafter Gesetzesanwendung, mit der Absicht der vorsätzlichen Vermögensschädigung und der Bequemlichkeit des Beklagten zuzuspielen.

So kommt hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zwingend in Betracht, um die nachgewiesene Rechtsverletzung zu korrigieren und den entstandenen Schaden in voller Höhe auszugleichen.

„Anders als bei dem verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus. Durch die Pflichtverletzung muss ein sozialrechtlicher Schaden entstanden sein. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, als hätte die Behörde rechtmäßig gehandelt. Es geht also um die Naturalrestitution, d.h. die Vornahme der unterlassenen oder fehlerhaften Amtshandlung.“ Vorliegend werden schwerwiegende Versäumnisse in der Beratungs- und Auskunftspflicht (§§ 13-17) erkennbar.

Auch selbst ein Strafantrag wegen vorsätzlichem Betrug wäre noch nicht verfristet, wenngleich der Klägerin lediglich an der Korrektur der falschen Bescheide gelegen ist.

Das Gericht wird angerufen die korrekten Rechtsansprüche der Klägerin zu prüfen und zu bestätigen. Der Inkasso Auftrag an die Regionaldirektion Recklinghausen ist zu widerrufen."


15.09.2023     Klageabweisung beantragt W 432/23    
"Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 18. Juli 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des in Kürze übersandten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."


21.02.2024     Zahlungserinnerung    
Zahlungserinnerung aus Recklinghausen

Die verbleibende Restforderung wird mit 422,29 € ausgewiesen.

Das Ausgangsdarlehen war am 24.07.2019 betrug 931,09 €.


11.03.2022     Sitzungsprotokoll    
"Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Die Klägerin erklärt: "Es war damals mit dem Überbrückungsdarlehen so, dass mir Herr Vogt, mein persönlicher Ansprechpartner beim Jobcenter, gesagt hat, dass, wenn ich das Geld erst einen Monat später erhalte, dass ich es dann nicht zurückzahlen muss und da ich es jetzt doch zurückzahlen muss, obwohl ich im August 2019 kein Lohn auf mein Konto erhalten habe, bin ich mir aktuell nicht sicher, ob Herr Vogt mich damals dann richtig beraten hat. Wie ist denn jetzt? Es war damals auch so, dass ich gehofft habe ,Bitte Bitte', dass der Arbeitgeber, mir den Lohn erst im September auszahlt und als es dann so war, habe ich gedacht, ja, das ist gut. Jetzt muss ich mir über die Rückzahlung keine Gedanken mehr machen. Und so war es dann auch. Ich habe mir dann keine Gedanken mehr über die Rückzahlung des Darlehens gemacht, weil ich ja aufgrund meines Jobs aus dem Leistungsbezug war. Ich habe dann erst wieder 2020 von der Darlehensrückzahlung erfahren, nämlich als ich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung und Mahngebühr von Inkasso Recklinghausen erhalten habe. Ich habe dann bei Inkasso Recklinghausen angerufen, dies auch mehrfach, und gefragt, was das denn nun für eine Rückzahlung ist und warum ich Zahlungen leisten muss. Recklinghausen hat mir dann gesagt, ich solle mich mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen."

Die Vertreterin des Beklagten weist auf Folgendes hin: "Die Lohnabrechnung vom 21.08.2019 für den Lohn August 2019 wurde erst im Jahr 2021 beim Beklagten eingereicht. Von der streitgegenständlichen Forderung wurden bislang 381,60 Euro aufgerechnet. Offen sind derzeit noch 422,29 Euro."

Die Klägerin teilt mit: "Ich habe Ende September 2020 eine Rate i. H; v. 132,20 Euro incl. 5,00 Euro Mahngebühren an Inkasso Recklinghausen gezahlt."

Die Klägerin erklärt: "Ich habe noch am selben Tag, an dem mir das Überbrückungsdarlehen bewilligt worden ist, ein Gespräch mit Herrn Vogt geführt und über das Überbrückungsdarlehen und die Rückzahlungspflicht bzw. die Nichtrückzahlungspflicht bei nicht erhaltenem Lohn gesprochen . . Frau Trippe hat ihm dann auch direkt was rübergeschickt, sodass er sehen konnte, dass das Überbrückungsdarlehen bewilligt worden ist. Dann hat er mir auf jeden Fall noch gesagt, dass ich das Darlehen, wenn kein Gehalt im August 2019 fließt, nicht zurückzahlen muss. Er meinte, dann habe ich Glück und er hat mir auch viel Erfolg bei meiner neuen Stelle gewünscht."

Die Klägerin wird darum gebeten, in ihren E-Mails nachzusehen, ob sie bis Ende 2020 Kontoauszüge für August und September 2019 beim Beklagten eingereicht hat oder sonstige Nachweise dahingehend findet. Das Gericht bittet die Beklagtenseite um Vorlage der folgenden Unterlagen bzw. Auskünfte: 1. Ob Herr Vogt noch beim Beklagten arbeitet und dieser ggf. als Zeuge vernommen werden kann. 2. Kontrolle der Verbis-Vermerke vom 24.07.2019 bis 31.12.2020 und Überprüfung dahingehend, ob ein Gespräch mit der Klägerin hinsichtlich des Überbrückungsdarlehens stattgefunden hat. - 3 - 3.Nachfrage beim InkCisso-Service Recklinghausen, ob es Telefonvermerke mit der Klägerin für das Jahr 2020 gibt bzw. auch darzulegen, falls vom Inkasso überhaupt keine Telefonvermerke gefertigt werden.

Das Gericht bittet die Beklagtenseite zu überprüfen, ob nicht eine Mitteilung der Klägerin bis zum 31.12.2020 im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein rechtzeitiger Überprüfungsantrag gestellt worden ist.

Das Gericht bittet die Beteiligten um Stellungnahme bzw. um Vorlage der angeforderten Unterlagen binnen 4 Wochen ab Zugang des Protokolls."


19.03.2024     Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll vom 07.03.2024    
"Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll vom 07.03.2024

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Rückzahlung eines Überbrückungsdarlehens bei Arbeitsaufnahme von dem ersten Lohneingang abhängig gemacht hat. „Einnahmen werden in dem Monat auf den Bedarf angerechnet, in dem sie zufließen.“

Bei gesetzeskonformer Anwendung dieser Zuflussregelung ist eine Anrechnung im August eindeutig rechtswidrig!

Der Arbeitsvermittler Matthias Vogt hatte mich insoweit völlig gesetzeskonform informiert. Da der erste Lohnzugang erst am 02.09.2019 auf meinem Konto gutgeschrieben wurde hatte sich das Thema Rückzahlung für mich erledigt.

Soweit die Vertreterin des Beklagten vortrug: "Die Lohnabrechnung vom 21.08.2019 für den Lohn August 2019 wurde erst im Jahr 2021 beim Beklagten eingereicht. Von der streitgegenständlichen Forderung wurden bislang 381,60 Euro aufgerechnet. Offen sind derzeit noch 422,29 Euro.", so ist das ohne Belang. Entscheidungserheblich ist allein der vorgelegte Kontoauszug zum konkreten Einkommenszufluss. Die Aussage: Offen sind derzeit noch 422,29 Euro, ist falsch, denn sie basiert auf Falschberatung und Irreführung.

Zurecht durfte die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz des Arbeitsvermittlers verlassen, zumal dessen Hinweise gesetzmäßig waren. Mitwirkungspflichten nach dem Ausscheiden uns dem Leistungsbezug waren nicht zu erwarten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Leistungssachbearbeiterin Frau Trippe bereits am 12.08.2019 den Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen beauftragt haben muss das Darlehen einzutreiben. Das Fälligkeitsdatum wird zum 12.08.2019 ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war überhaupt noch nicht absehbar, ob eine Rückzahlung überhaupt in Betracht kommen würde, zumal nicht einmal absehbar war, ob die Probezeit zu einer Einstellung führen würde.

„Ist die Gehaltsauszahlung nicht vertraglich geregelt, greift § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die Fälligkeit der Vergütung und verpflichtet Arbeitgeber zur Lohnauszahlung nach Ablauf des Zeitabschnitts, nach dem das Gehalt bemessen wird. Wenn du als Arbeitnehmer*in also jeden Monat bezahlt wirst, muss das Geld spätestens am 1. des Folgemonats auf dem Konto sein. In diesem Fall ist auch darauf zu achten, dass das Gehalt am Stichtag bereits eingegangen sein muss.“

„Einen allgemeingültigen Termin für die Lohnauszahlung gibt es nicht, denn üblicherweise ist das im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt. Generell gilt: Als Arbeitnehmer*in bist du vorleistungspflichtig, d. h. der Verdienst für einen Zeitabschnitt wird erst fällig, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde.“

Folgt man also der Gesetzeslage des § 614 BGB ist die Wahrscheinlichkeit dass ein Überbrückungsdarlehen rückzahlungsfrei bleiben muss nicht von der Hand zu weisen.

Es bleibt somit bei dem Klagebegehren, dass sowohl die „erschlichenen“ Rückzahlungsbeträge erstattet und verzinst werden als auch die rechtsfehlerhaft behaupteten „offenen Forderungen“ erlassen werden.

Die gerichtliche Bewertung ob eine Rückforderung zulässig war, bleibt die zentrale Rechtsfrage. Soweit die Beklagtenvertreterin sich bemüht quasi durch die Hintertür die begonnene Vermögensschädigung fortzusetzen.

Die hier bemühte Berufung auf eine Ablehnung eines Antrages auf Überprüfung gem. § 44 SGB X hat nach Auffassung der Klägerin hinter dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zurückzustehen. Die Falschberatung ist offensichtlich.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat."


18.04.2024     Urteil angefordert    
"Sehr geehrte Richterin Franz,

die Klägerin hat die Stellungnahme des Beklagten zur Kenntnis genommen.

Auf ein Urteil kann aus Sicht der Klägerin nicht verzichtet werden, da die Beklagte sich weiter uneinsichtig und unbelehrbar zeigt.

Der Hinweis auf die nicht vorhandenen VERBIS-Vermerke des Herrn V. zeigt lediglich, dass die Aktenführung beim Beklagten unzureichend ist.

Da die Gespräche mit Herrn V. vor der Arbeitsaufnahme geführt waren, erschließt sich nicht worauf ein Hinweis auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X denklogisch gestützt werden könnte.

Die Höhe der Rückerstattung der aufgerechneten Leistungen muss nach Auffassung der Klägerin in einem Urteil ermittelt und ausgeführt werden.

Das Verfahren kann nicht für erledigt erklärt, da der Beklagte bereits 2022 einen Überprüfungsantrag zurückgewiesen hatte und dadurch erst diese Klage erforderlich gemacht hatte. Eine Wiederholung und weitere Verfahrensverschleppung ist zu vermeiden. Die rechtsfehlerhafte Bearbeitung ist gerichtlich zu bewerten.

Außerdem muss der Erstattungsbetrag gem. § 44 SGB I von Amtswegen verzinst werden."


31.05.2024     Zahlungserinnerung    
"sehr geehrte Frau ...,

die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II)

Sie haben die am 12.06.2019 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von

429,00 €

noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung

Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum

14.06.2024

Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige beantwortet werden können.

Lassen Sie den Zahlungstermin erfolglos verstreichen, werde ich weitere Schritte gegen Sie prüfen. Hierdurch können Ihnen zusätzliche Kosten sowie Unannehmlichkeiten entstehen."


04.06.2024     Titel    
"In der Klage wird erneut an die Notwendigkeit eines begründeten Urteilsspruchs erinnert.

Die beigefügte Zahlungserinnerung vom 31.05.2024 beweist, dass die Beklagte die angedeutete Akzeptanz des Überprüfungsantrags nicht umgesetzt hat."


09.06.2024     Zahlungseingänge    
"Es wurden zwei nicht näher bestimmte Zahlungseingänge verzeichnet. Einmal 84,80 € und 429,- €. Für was die 513,80 € angewiesen wurde ist nicht dargelegt."


17.06.2024     weiteres Anschreiben an das SG Dortmund    
"Sehr geehrte Frau Franz,

bisher liegen zwei Zahlungseingänge vom 03.06.2024 von der Bundesagentur für Arbeit - Service-Haus in Höhe von 429,00 € und 84,80 € am 24.05.2024 vor. Erklärungen gibt es keine. Ein Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren ist nicht ersichtlich.

Einzahlungen in Höhe von 135,00 Euro bei der Regionaldirektion Recklinghausen, Inkasso-Service wurden bestätigt. Eine Rückerstattung ist trotzdem noch nicht verzinst erfolgt. Die Zahlungserinnerung vom 31.05.2024 liegt Ihnen vor.

Ich gehe davon aus, dass auch hier eine richterliche Weisung erforderlich bleibt. Hilfsweise würde ich das Urteil direkt nach Recklinghausen senden.

Außerdem wird erneut darauf hingewiesen, dass die vollständige Leistung für den Monat August 2019 nachgezahlt und verzinst werden muss.

Auf eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung sämtlicher Erstattungsbeträge kann nicht verzichtet werden."


15.08.2024     Sitzungsprotokoll, statt dem ausdrücklich angefordertem Urteil    
"Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Das Gericht weist darauf hin, dass es der Klägerin vorliegend darum geht, dass ihr ursprüngliches Überbrückungsdarlehen für August 2019 in eine Beihilfe umgewandelt wird und sie alle bereits getätigten Rückzahlungen hinsichtlich dieses Darlehens wieder zurückerhält. Mit Überprüfungsbescheid vom 13.05.2024 wurde das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt.

Die Klägerin hat zwei Zahlungseingänge bekommen, einmal 429,00 Euro und einmal 84,80 Euro und möchte geklärt haben, was es mit diesen Zahlungseingängen auf sich hat und wohin diese zuzuordnen sind.

Die Vertreterin des Beklagten erklärt hierzu: "Bei den 429,00 Euro handelt es sich um, 424,00 Euro, die die Klägerin bereits zurückgezahlt hatte und um 5,00 Euro Mahngebühren die die Klägerin gezahlt hat. Diese 429,00 Euro wurden am 29.05.2024 an die Klägerin gebucht. Die 84,80 Euro wurden am 22.05.2024 an die Klägerin gebucht. Hierbei handelt es sich um den Betrag , der bei der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Darlehens aufgerechnet worden ist. Bei beiden Beträgen handelt es sich um die Rückzahlung an die Klägerin aufgrund der Umwandlung des Überbrückungsdarlehens in eine Beihilfe."

Die Klägerin überreicht eine Zahlungserinnerung von Inkasso vom 31.05.2024 i. H. v. 429,00 Euro zur Einsicht an das Gericht und die Beklagtenseite.

Die Bevollmächtigte des Beklagten erklärt: "Diese Zahlungserinnerung dürfte sich mit dem Korrekturauftrag, den wir an Inkasso gegeben haben, zeitlich überschnitten haben. Deshalb ist es noch einmal zu einer Zahlungserinnerung gekommen. Weitere Zahlungserinnerungen dürfte es aber jetzt nicht mehr geben. Ich werde dies auch explizit nochmal an Inkasso Recklinghausen weitergeben, denn alles mit dem hier streitgegenständlichen Darlehen ist nunmehr geklärt, denn der Klägerin wurden die bereits gezahlten Beträge zurückerstattet, wie bereits oben erläutert. Die Klägerin muss aufgrund des hier streitgegenständlichen Darlehens keine weiteren Zahlungen mehr an uns leisten."

Vor diesem Hintergrund erklärt die Klägerin:

"Das Klageverfahren hat sich nunmehr nach diesen ganzen Erläuterungen und der Zuordnung der beiden Beträge zu dem hier streitgegenständlichen Verfahren erledigt."

-laut diktiert, vorgespielt und genehmigt- "