Klage: 161

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema:

SGB II § 22


Widerspruch K-P-35502-00739/17
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 3807/17, 13.0&.2019
01.06.2017-31.05.2018
Das Verfahren ruht.
Richter Dr. Becker-Evermann


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 2797/22, 04.04.2023
01.06.2017-31.05.2018
479,40 €


Widerspruch 1
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 , .2023
01.06.2018-31.05.2021


Widerspruch K-P-35502-00556/21
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 2526/21, 04.04.2023
01.06.2021-31.05.2022
Richter Dr. Becker-Evermann
Richterin Dörnert
433,70 €


Widerspruch K-P-355021
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 5584/17, 14.06.2023
01.06.2-05.2022
Richter Dr. Becker-Evermann
Richterin Dörnert
? €


Richterin Dörnert



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Mietsenkungsaufforderung
von
bis
Kürzungen
Summe
Zinsen
01.06.2017
31.05.2018
6 x 79,90 €
479,40 EUR
01.06.2021 31.05.2022 6 x € 433,70 EUR    




Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



03.12.2010     Bewilligungsbescheid (geändert durch die Bescheide vom 26.03.2011 und 12.05.2011)    

09.05.2011     Bewilligungsbescheid (geändert durch den Bescheid vom 20.07.2011)    

01.06.2011     Mietsenkung auf 45 m2, 227,70 €

27.10.2011     Bewilligungsbescheid (geändert durch den Bescheid vom 26.11.2011)    

21.05.2012     Bewilligungsbescheid (geändert durch den Bescheid vom 28.06.2012)    

29.10.2012     Bewilligungsbescheid (geändert durch die Bescheide vom 12.11.2012 und 24.11.2012)    



29.11.2012     Überprüfung meiner Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)    
"im Rahmen einer Prüfung von Amts wegen wurden der Bewilligungsbescheid vom 03.12.2010, geändert durch die Bescheide vom 26.03.2011 und 12.05.2011, der Bewilligungsbescheid vom 09.05.2011, geandert durch den Bescheid vom 20.07.2011 , der Bewilligungsbescheid vom 27.10.2011 , geändert durch den Bescheid vom 26.11.2011, sowie der Bewilligungsbescheid vom 21.05.2012, geandert durch den Bescheid vom 28.06.2012, sowie der Bewilligungsbescheid vom 29.10.2012, geandert durch die Bescheide vom 12.11.2012 und 24.11.2012 nochmals überprüft.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Er1ass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist. der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleislungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz I SGB X).

Meine Überprüfung von Amts wegen hat eine Änderung der o.g. Bescheide zur Folge.

Nach den vor1iegenden Unter1agen wurde festgestellt, dass in Ihrem Fall ab dem 01. Juni 2011 eine Mietsenkung auf die damalig angemessenen Werte für 1 Person (Wohnungsgröße 45 m2, KM 227,70 EUR) durchgeführt wurde (sh. Bescheid v. 03.12.2010).

Gemäß des Urteils des Bundessozialgerichts B 4 AS 109/11 R vom 16.05.2012 in Verbindung mit dem Er1ass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 sind die bestandskräftigen Leistungsbescheide nach § 22 SGB II, in denen statt der tatsächlichen Kosten der Unterkunft lediglich die bisher angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, von Amts wegen mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB X LV.m. § 40 SGB II zurück zu nehmen, sofern sich aufgrund der Anwendung der mittlerweile geltenden Angemessenheitsgrößen (1 Person, 50 m², KM 253,00 EUR) im Rahmen der Produkttheorie ein höherer Anspruch nach § 22 SGB lI ergibt.

Hierdurch ergibt sich in Ihrem Fall für den Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2012 eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 25,30 EUR, insgesamt demnach 455,40 EUR.
Die oben genannten Bescheide werden demnach von Amts wegen im Hinblick auf die vorgenannten Änderungen dahingehend abgeandert.

Der nachzuzahlende Betrag wird innerhalb der nachsten Tage auf die mir bekannte Bankverbindung Oberwiesen."


30.11.2012     Ihr Antrag vom 30.11.2012 auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit ab Ende 2010    
"mit Schreiben vom 30. November 2012 haben Sie die nochmalige Überprüfung sämtlicher Leistungsbescheide für die Zeit ab Ende 2010 beantragt

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Grundsätzlich ist im Sinne des § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X bei Rücknahme von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Vergangenheit eine Frist von längstens 4 Jahren nach Bekanntwerden zu berücksichtigen. Jedoch ist hier § 40 Absatz 1 SGB II als spezialgesetzliche Rechtsnorm vorrangig anzuwenden. Demnach gilt für das Verfahren nach diesem Buch grundsätzlich das SGB X. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Für die Berechnung der Fristen gelten im Sinne des § 26 SGB X hier die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend.

Folglich werden, aufgrund Ihres Antrages, nur die ergangenen Leistungsbescheide tor die Zeit ab dem 01 Januar 2011 nach § 44 SGB X überprüft. Eine Überprüfung der Bescheide für einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2011 ist durch das Gesetz nicht vorgesehen und demnach hinfällig.

Meine Überprüfung hat ergeben, dass sämtliche maßgebende Bescheide für die Zeit ab dem 01.01.2011 nicht zu beanstanden sind. Da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es bei meinen Entscheidungen verbleiben."


Die Gesetzesänderung zur gilt bereits mit Wirkung zum 01.01.2010!


22.05.2017     Klage     Klage WSB 879/17
"wegen: Höhe der Leistungen für den Zeitraum 12/2014-5/2015

Begründung:

Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II.

Mit den angegriffenen Bescheiden wurden Leistungen der Klägerin für den Zeitraum 01. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 endgültig bewilligt.

Dagegen wurde Widerspruch eingelegt.

Der Widersprch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage wird vorläufig wie folgt begründet:

Der Klägerin sind Leistungen für die Monate in unzureichender Art und Weise bewilligt worden.

Die Kosten der Unterkunft sind unzureichend, diese sind nicht in angemessener sondern in tatsächlicher Höhe zu bewilligen."


08.06.2017     Bescheid    
"denden.

Die."


14.07.2017     Bescheid    
"denden.

Die."


09.08.2017     Klage gegen Höhe der Leistungen für den Zeitraum 6/17-5/18     W -35502-01365/17
"denden.

Auch die Regelleistungen sind unzureichend.

Die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2017 ist nicht gesetzeskonfonn und dürfte aus diesem Grunde verfassungswidrig sein.

Der Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber und hat in einem rational nachvollziehbaren, methodisch konsistent durchgeführten, an Erfahrungswerten orientierten Bemessungsverfahren durch eine zu seiner Bemessung geeignete Methode zu erfolgen (BVerfG 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09,).

Auch an die Ermittlung des Regelbedarfes sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Kosten der Unterkunft sind unzureichend, diese sind nicht in angemessener sondern in tatsächlicher Höhe zu bewilligen."


19.04.2019     Bewilligungsbescheid     (01.06.2018 bis 31.05.2019)
"Das Guthaben aus der Heiz· und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 in Höhe von 40,90 EUR wird nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat der Gutschrift einmalig mindernd berücksichtigt, demnach im Juni 2018.

Ab dem 01.07.2018 wurde die Rentenerhöhung fiktiv um 3,09 % berücksichtigt, damit keine Überzahlung entsteht, da der Rentenbescheid erst nach dem Zahllauf für Juli 2018 erstellt wird."


16.05.2019     Änderungsbescheid     (01.07.2019 bis 31.05.2020)
"Mietsenkungsaufforderung

Das Guthaben aus der Jahresabrechnung 2018 der Heiz- und Betriebskosten wird gem. § 22 SGB II in Höhe von 59,73 EUR leistungsmindernd im Juli 2019 bei Ihrem 5GB II Anspruch berücksichtigt

Das Guthaben welches auf die Betriebskosten entfällt bleibt auf Grund der umgesetzten Mietsenkung ausser Betracht."


13.08.2019     Beschluss Ruhen des Verfahrens     (S 56 AS 3807/17; )
"Die Beteiligten erklären sich mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden."

Das Gericht erachtet es als zweckmäßig, gemäß § 202 SGG i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um dem Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, sein schlüssiges Konzept bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB 11 an hand der Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (u.a. B 14 AS 41/18 R) zu prüfen und ggf. anzupassen.

Die Beteiligten haben das Ruhen angeregt bzw. sich damit einverstanden erklärt.


16.07.2019     S 56 AS 5584/17: Ladung    
"ist Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestimmt auf

Mittwoch, 11.09.2019 um 10:00 Uhr,
in 44139 Dortmund, Ruhrallee 1-3, Landesbehördenhaus,
Erdgeschoss, Saal 40

Dr. Becker-Evermann"


20.05.2021     Bewilligungsbescheid 01.06.2021 bis 31.05.2022    
"auf Ihren Antrag wm 20.05.2021 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 folgende Leistungen:

Das Guthaben aus der Jahresabrechnung 2020 der Heiz- und Betriebskosten wird gem. § 22 SGB II in Höhe von 74,87 EUR leistungsmindernd im Juli 2021 bei Ihrem SGB II Anspruch berücksichtigt.

Bisher wurden bei Ihrem SGB II Anspruch 2020 Heizkosten in Höhe von 852,00 EUR berücksichtigt. Tatsächlich verbraucht wurden 2020 Heizkosten in Höhe von 777,13 EUR."


22.06.2021     Widerspruchsbescheid     W-35502-01092/21; S 56 AS 2526/21
"Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom Juni 2021 bis Mai 2022 mit Bescheid vom 20.05.2021 ist gem. § 19 SGB II rechtmäßig.

Die Kosten der Unterkunft sind in angemessener und die Kosten der Heizung in tatsächlich entstehender Höhe als Bedarf nach § 22 I SGB II berücksichtigt."

(Nachzahlung nach Klage am 02.05.2023: 433,70 €)


04.04.2023     Sitzungsprotokoll vom 04.04.2023    
"Ihnen werden gemäß dem Sitzungsprotokoll vom 04.04.2023 zum Klageverfahren K-P-35502-00556/21 Unterkunftskosten in Höhe von 479,40 EUR für die Zeit vom 06/2017 - 05/2018 und in Höhe von 433,70 EUR für die Zeit vom 06/2021 - 05/2022 nachgezahlt. Die Nachzahlung erfolgt in den nächsten Tagen auf Ihr Konto.

"


02.05.2023     Nachzahlung aus Teilanerkenntnis des Klageverfahrens (Sitzungsprotokoll vom 04.04.2023)     S 56 AS 2526/21 & S 56 AS 2797/22
"Ihnen werden gemäß dem Sitzungsprotokoll vom 04.04.2023 zum Klageverfahren K-P-35502-00556/21 Unterkunftskosten in Höhe von 479,40 EUR für die Zeit vom 06/2017 - 05/2018 und in Höhe von 433,70 EUR für die Zeit vom 06/2021 - 05/2022 nachgezahlt. Die Nachzahlung erfolgt in den nächsten Tagen auf Ihr Konto.

In dem Verfahren S 56 AS 2797/22 erklärt die Vertreterin des Beklagten: "Der Beklagte erkennt den mit der Klage verfolgten Anspruch teilweise an. Der Beklagte zahlt an die Klägerin für den Zeitraum von Juni 2017 bis Mai 2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 479,40" Euro. Der Beklagte trägt 2/3 der notwe~~digen ~uß~gerichtlichen Kosten der Klägerin. '~'"

Die Vertreterin des Beklagten erklärt in dem Verfahren S 56 AS 2526/21: "Der Beklagte erkennt den mit der Klage verfolgten Anspruch teilweise an. Der Beklagte zahlt an die Klägerin für den Zeitraum von Juni 2021 bis Mai 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 433,70 Euro. Der Beklagte trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin."