Chronologie
22.08.2017
Abhin
21.12.2017
Änderungsbescheid
15.10.2020
Mietvertrag
"Die Wohnfläche beträgt ca. 52,23 m
1. Die Miete beträgt zurzeit monatlich:
Einzelmiete (öff.gef.): |
279,43 EUR |
Betriebskosten: |
81,00 EUR |
Heizkosten: |
100,00 EUR |
Monatlich insgesamt zu zahlende Miete |
460,43 EUR |
Die mtl. zu zahlende Kostenmiete erhöht sich jährlich, gerechnet vom Erstbezug der Wohnung um mtl. € 4,19. Somit erster Erhöhungstermin 01.11.2021, 01.11.2022
und in den folgenden 23 Jahren.
§ 3 - Sicherheitsleistung
1. Zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der
Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zahlt der Mieter bei Einzug insgesamt
838,00 Euro.
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte die Mietkostenübernahme. 360,43 € war nicht angemessen, 350,50 € entsprachen dem nicht schlüssigen Konzepptentwurf.
https://www.beispielklagen.de/bilder2/Mietspiegel_MK_ab_2020.jpg
Mietspiegel MK ab 2020
"
|
22.01.2022
Abhin
02.05.2022
Widerspruchsbescheid W 563/22
"wegen
Überprüfung der Leistungen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021
Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 teilte das Jobcenter Märkischer Kreis mit, dass die Bescheide
vom 17.05.2020,23.09.2020,16.10.2020, 21.11.2020, 28.05.2021 und 27.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 zu überprüfen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Die Widerspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der·Bescheid vom 23. Februar 2022 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde
(§ 77 Sozialgerichtsgesetz).
Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen
ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen wurde.
Die Widerspruchsführerin hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen
könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass die Entscheidung
falsch ist. Das Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße durfte daher eine sachliche
Prüfung des Bescheides vom 23. Februar 2022 ablehnen.
"
|
05.05.2022
Nebenkostenabrechnung
28.05.2022
Bewilligungs
04.06.2022
Klage
"Widerspruchsbescheid vom 02.05.2022, Überprüfung der Leistungen für den
Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021, Prüfung des Rechtsstatus des behaupteten
„schlüssigen Konzeptes.
Der Beklagte verweigert der Klägerin seit Jahren die vollständige Übernahme der Mietkosten unter Berufung auf den Entwurf
eines angeblich schlüssigen Konzepts des Märkischen Kreises.
Da der Beklagte die sachliche Prüfung des Bescheides vom 23.02.2022 verweigert,
ist das Sozialgericht angerufen dieses Versäumnis nachzuholen und festzustellen,
dass ein auf Schlüssigkeit geprüftes Konzept derzeit nicht existiert.
Der beiliegende Mietvertrag weist eine jährlich kontinuierliche Mietpreissteigerung aus, die über den Werten der Konzeptentwurfes liegt.
„Die mtl. zu zahlende Kostenmiete erhöht sich jährlich gerechnet vom
Erstbezug der Wohnung um mtl. € 4,19. Somit erster Erhöhungstermin
01.11.2021, 01.11.2022 und in den folgenden 23 Jahren.“
Somit wären die tatsächlichen Mietkosten zu ermitteln und nachzuleisten.
Nachzahlungen sind gem. § 44 SGB I zu verzinsen.
Verfahrenskosten sind zu gewähren."
|
13.07.2022
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
"Mit der Betriebs- un.d Heizkostenabrechnung erfolgte eine Rückzahlung in Höhe wn 415,24 Euro. Diese wird
mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizuog angerechnet.
Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 59,90 Euro. Diese wird mindernd
auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet.
Mit Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 24.08.202·1 erhielt die gesamte Bedarfsgemeinschaft am
07.10.2021 eine Rückzahlung in Höhe von 415,24 Euro. Diese Rückzahlung mindert die Aufwendunge'n tür die
Unterkunft und Heizung ab dem 01.11.2021 in Höhe von 15,24 Euro. Die Abrechnung wurde am 15.02.2022 eingereicht.
Die Leistungen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen.
Mit Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.08.2021 erhielt die gesamte ·Bedarfsgemeinschaft zum
01.10.2021 eine Gutschrift in Höhe von 59,90 Euro. Diese Gutschrift mindert die Aufwendungen für die Unterkunft
und Heizung ab dem 01.11.2021 in Höhe von 50,48 Euro. Die Abrechnung wurde am 15.02.2022.einge- '._
. reicht. Die Leistungen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen."
|
14.08.2022
Widerspruch gegen den Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
vom 13.07.2022
"hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 13.07.2022 ein.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Akte verwiesen."
|
13-10-2022
Änderungsbescheid (01.11.2022 bis 30.06.2023)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von 46,36 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 In Höhe von monatlich 37,00 Euro mehr als bisher bewilligt
Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 17.05 2022 wird insoweit aufgehoben.
Leistungen nach dem Zweilen Buch Soziatgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.11.2022 bis 30.06.2023 in folgender Höhe bewilligt·
Monatlicher Gesamtbetrag für November 2022 in Höhe von 963,69 Euro
Monatlicher Gesamtbetrag für Dezember 2022 bis Juni 2023 In Höhe von 954,33 Euro
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
- Gewährung der neuen Heizkostenabschäge in Höhe von 137,00 € sowie der Heizkostennachzahlung in Höhe von 9,36 € (Vorauszahlung 1209,36 €),
die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 40,59 € lehne ich ab, da die Miete nur in Höhe der angemessenen Bruttokaltmiete von 358,00 € übernommen wird
und nachzahlungen daher nicht zu übernehmen sind."
|
04.11.2022
Widerspruchsbescheid W 1406/22
"wegen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum 01.11. bis 30.11.2021 und Aufrechnung
Begründung
Mit Bescheid vom 28.05.2021 bewilligte das Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB 11 für den streitgegenständlichen Monat November 2021 in
Höhe von insgesamt 906,76 Euro (446,00 Euro Regelbedarf, 10,26 Euro Mehrbedarf für die dezentrale
Warmwasserversorgung und 450,50 Euro Kosten der Unterkunft).
Am 17.02.2022 reichte die Widerspruchsführerin die Nebenkostenabrechnung für ihre derzeitige
Wohnung in der Pütterstr. 12 in Iserlohn, die sie seit dem 15.10.2020 bewohnt, für das Abrechnungsjahr
2020 ein. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in Höhe von 59,90 Euro, welches vom
Vermieter mit den Mietkosten für Oktober 2021 verrechnet wurde.
Weiterhin reichte die Widerspruchsführerin am 17.02.2022 die Nebenkostenabrechnung für die frühere
Wohnung in der JÜbergstr. 37 a in Hemer ein. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in
Höhe von 415,24 Euro. Das Guthaben wurde am 07.10.2022 an den Herrn Mahrez Hamidouche ausgezahlt.
Die Widerspruchsführerin hat auf das Guthaben verzichtet.
Insgesamt wurden Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der JÜbergstr. 37 a in Hemer in Höhe
von 2.900,00 Euro bewilligt. Es lag ein Verbrauch in Höhe von 2.884,76 Euro vor. Dies ergibt ein Guthaben
in Höhe von 15,24 Euro.
Mit Bescheid vom 13.07.2022 ließ das Jobcenter Märkischer Kreis die Leistungen für den Monat November
2021 in Höhe von 65,72 Euro aufheben und verlangte Erstattung sowie erklärte die Aufrechnung
der Forderung mit den laufenden Leistungen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Die Widerspruchsführerin verweist auf die bereits erfolgten
Ausführungen in den anderen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung
sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Ab dem 07. Oktober 2021 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor.
Gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht
verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet,
was jedem einleuchten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken,
Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.
Nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Leistungsempfänger
verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich
mitzuteilen.
Das Unterlassen oder die Verspätung einer Mitteilung erheblicher Verhältnisänderungen stellt somit
regelmäßig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen
leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar; dies gilt auch für Verhalten, das
auf Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruht.
Dieser Verpflichtung ist die Widerspruchsführerin zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen.
Die Mitteilungen erfolgten erst am 17.02.2022.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach AntragsteIlung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches
geführt haben würde.
Als Zeitpunkt der Anden.mg der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf
einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen
ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Diese Rechtsnorm findet auf Grund der neutralen Formulierung ("Einkommen erzielt worden ist")
auch Anwendung, wenn nicht der Anspruchsinhaber, sondern eine andere P~rson, deren wirtschaftliche
Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen erzielt hat.
Der Widerspruchsführerin ist, wie oben erläutert, das Guthaben in Höhe von 59,90 Euro am
07.10.2021, zugeflossen. Weiterhin wäre ihr ein Guthaben in Höhe von 7,62 Euro (15,24 Euro /2)
Euro zugeflossen. Der Verzicht der Widerspruchsführerin fahrt nicht zur Nichtanrechnung.
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Rackzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen
fOr Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht (vgl. § 22 Abs. 48GB 11).
Danach waren die Guthaben im November 2021 zu berücksichtigen.
Gern. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwal-
- - ---
tungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekomm~n oder ganz oder teilweise weggefallen
ist. Die Widerspruchsführerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte
Anspruch teilweise durch den Zufluss der Guthaben weggefallen ist.
Es handelt sich nach § 40 Absatz 1 Nr.1 SGB 11 i.V.m. § 330 Absatz 3 SGB 11 um eine gebundene
Verwaltungsentscheidung, sodass fOr Ermessenserwägungen kein Raum besteht.
Soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Absatz
1 SGB X zu erstatten.
Dieser Betrag ist zu erstatten.
Nach § 43 SGB II kann gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld II mit Erstattungsansprüchen nach
§ 50 SGB X aufgerechnet werden.
Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprachen, die auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden
Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent.
Die Aufrechnung stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des wirtschaftlichen Handels im Sinne der
Bundeshaushaltsordnung dar. Auch ist kein milderes Mittel ersichtlich, dieses Ziel zu erreichen. Dazu
ist die Aufrechnung auch angemessen. Unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Widerspruchsführerin gegen die öffentlichen Interessen war die Aufrechnung als angemessen
zu beurteilen.
Da die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt werden kann, beträgt die
Höhe der Aufrechnung vorliegend 30 % des für die Widerspruchsführerin maßgebenden Regelbe
darfs. Dieser beträgt bei der Widerspruchsführerin 446,00 €, so dass in Höhe von monatlich 133,80 €
aufgerechnet werden kann. Da die Erstattungsforderung bei 65,72 Euro liegt, werden auch nur 65,72
Euro mit den laufenden Leistungen aufgerechnet.
Nach alledem war die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."
|
08.11.2022
nur Entwurf
"wird auf das Schreiben des Beklagten vom 27.10.2022 Bezug genommen
Nach Rücksprache mit dem LSG NRW wurde mitgeteilt, dass das Urteil in der vergangenen Woche an die Parteien übermittelt wurde.
Im Verhandlungstermin am 23.06.2022 stellten die Richter fest:
"Der Nachbesserungsversuch ist gescheitert.
as Konzept ist nicht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen."
In Ermangelung belastbarer Daten wurde noch im Termin seitens des Beklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
Dem Antrag vom 22.02.2022 auf Überprüfung der Bescheide 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020, 21.11.2020, 28.05.2021, 27.11.2021 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Es gilt festzustellen, dass das Recht unrichtig angewandt wurde und/oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist."
|
08.11.2022
Antwort auf Konzept und Schriftsatz vom 13.10.2022
"wird auf das Schreiben des Beklagten vom 13.10.2022 Bezug genommen.
Die Beklagtenvertreterin trat mit Schreiben vom 26.07.2022 mit dem Behauptung auf:
"hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis genommen.
Anbei sende ich das schlüssige Konzept ab 2018."
Diese Aussage ist zunächst lediglich eine unbewiesene Behauptung. Das zeitgleich angeforderte sozialgerichtliche Urteil,
in dem die Schlüssigkeit höchstrichterlich festgestellt wurde, wurde nicht beigefügt.
Ohne hinreichende Faktenprüfung ist weder nachgewiesen, dass ein "Falscher Fuffziger" vorliegt oder die Vorgaben den Maßstäben des Bundessozialgerichts genügen.
Die "TÜV-Plakette" fehlt!
Die gerichtliche Anfrage: "Bitte teilen Sie mit, inwiefern dieses Ihres Erachtens konkret fehlerhaft sein soll" überfordert die Klägerin völlig.
Nach Rücksprache mit dem LSG NRW am 07.11.2022 wurde mitgeteilt, dass das Urteil L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 in der vergangenen Woche an die Parteien übermittelt wurde.
Es wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Beiordnung von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn gestellt.
Der erfolgreiche Anwalt hatte die vollständigen Rohdaten zum Konzept 2014
https://fragdenstaat.de/anfrage/neuberechnung-der-kosten-der-unterkunft-im-markischen-kreis-ab-2014/13896/anhang/MWEMK_Endbericht_2.pdf
durchgearbeitet und der Fa. Analyse & Konzepte einen Fragenkatalog von 150 Fragen zur Konzepterstellung vorgelegt. Daraufhin wurde das Konzept als nicht schlüssig verworfen.
Da die "KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des "schlüssigen" Konzepts 2013" auf dem gleichen unzureichenden Datenmaterial aufbaut,
fällt nach Feststellung der Landessozialrichter in Essen
Fortschreibung 2016 ebenfalls durch.
Die Anforderung eines abschließenden Urteils ist unverzichtbar.
In dieser Klage geht es im Kern nicht um die Frage "ob der Beklagte 7 Jahre Jura studiert hat, sondern ob er das Staatsexamen bestanden hat".
Beiliegende Bilder belegen die überaus hohe Fehlerquote der Fa. Analyse & Konzepte."
|
16.11.2022
Schriftsatz vom 15.11.2022 übersandt - S 86 AS 1509/22
"wird Bezug genommen auf das Schreiben des Gerichts vom 09.11.2022 und angezeigt, dass im Falle der
Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Unterzeichnenden die rechtlichen Interessen der Klägerin von
hier vertreten werden.
Lars Schulte-Bräucker
(Rechtsanwalt)
Es wird um Übersendung der PKH-Unterlagen gebeten."
|
13.02.2022
Anderungsbescheid
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 9,93 Euro mehr als bisher bewilligt
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Gewährung der Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe."
|
27.02.2023
Schriftsatz vom 23.02.2023 übersandt S 86 AS 1509/22
"Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.
Anbei sende ich den Änderungsbescheid vom 13.02.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021.
für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 9,93 Euro mehr als bisher bewilligt -
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.
Leistungen nach dem Zweilen Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in folgender Höhe bewilligt:
Monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von 916,69 €
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Gewährung der Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe."
|
21.04.2023
Regelungsangebot vom Jobcenter angefragt S 86 AS 759/22 (K-P-35502-00174/22)
"es wird um Mitteilung gebeten, ob ein Regelungsangebot hinsichtlich der Unterkunftskosten unterbreitet werden kann."
|
10.05.2023
Änderungsbescheid Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung S 86 AS 759/22
Das Jobcenter unterliegt im Rechtsstreit und versucht nunmehr behauptete oder längst verjährte Altforderungen aus vorläufigen Bewilligungen aus 2017 aufzurechnen.
(Verjährung § 50 SGB X 1.4)
"Mit Bewilligungsbescheid vom 22. August 2017 und mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2017 wurden Ihnen
und dem mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II).
Da nun über den Leistungsanspruch mit beiliegendem Bescheid endgültig entschieden werIden konnte, wurde festgestellt,
dass Sie und Ihr minderjähriges Kind einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
"
|
10.05.2023
Änderungsbescheid (01.03.2017-31.08.2017)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von 214,77 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von 221,21 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.05.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von 1,16 Euro mehr als bisher bewilligt
~
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 22.08.2017 und 21.12.2017 werden insoweit aufgehoben.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden berücksichtigt. Des Weiteren ist die einmalige Einnahme anteilig
(334,82 Euro) verteilt auf 6 Monate zu je 55,80 Euro monatlich anzurechnen. Die entstandenen Nachzahlungen
werden nicht zur auszahlung gebracht, da diese den Erstattungsbetrag (Bescheide vom 22.08.17) mindern. Hierüber
erhalten Sie seperate Änderungsbescheide. Im Bescheid ist dies als Gutschein gekennzeichnet."
|
.
.
.
.
.
.
.
.
.
|