Klage: 160

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: kein schlüssiges Konzept

SGB II § 22




Widerspruch K-P-35502-00174/22
01.01.20 6.2021
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 86 AS 759/22, 2023


Widerspruch K-P-35502-00563/22
01.01.2021-30.06.2021
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 86 AS 1509/22, 2023
Richterin Keck



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Seit 2014 täuschen die Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis arglistig ihre Kunden über die rechtmäßigen Mietobergrenzen in der Absicht zum Teil massiver Vermögensschädigung. Sie folgen damit freiwillig oder auch gezwungener Maßen hausinternen Weisungen, die weder durch Gesetz noch Rechtsprechung geschützt sind.

In einem ersten Mietsenkungsverfahren vom 24.03.2014 forderte das Jobcenter Hemer eine damals vierköpfige Famiie auf die Mietkosten auf 429,40 € für 95 m² bis zum 31.08.2014 zu senken. "Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 41,37 Euro."

"Es steht Ihnen selbstverstandlich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit, aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben."

DAS KONZEPT 2014 WAR NICHT SCHLÜSSIG. JEDE KÜRZUNG WAR BETRUG DURCH VORTÄUSCHUNG FALSCHER TATSACHEN.

Der Gesamtschaden bei den Kosten der Unterkunft


In einem Wohnungswechsel zum 15.10.2020 Mietsenkungsverfahren vom 24.03.2014 forderte das Jobcenter eine Begrenzung der Mietkosten auf


In der vorliegenden Klage




         Chronologie



22.08.2017     Abhin    
"denden.

Die."


21.12.2017     Änderungsbescheid    
"denden.

Die."


15.10.2020     Mietvertrag    
"Die Wohnfläche beträgt ca. 52,23 m

1. Die Miete beträgt zurzeit monatlich:

Einzelmiete (öff.gef.): 279,43 EUR
Betriebskosten: 81,00 EUR
Heizkosten: 100,00 EUR
Monatlich insgesamt zu zahlende Miete 460,43 EUR

Die mtl. zu zahlende Kostenmiete erhöht sich jährlich, gerechnet vom Erstbezug der Wohnung um mtl. € 4,19. Somit erster Erhöhungstermin 01.11.2021, 01.11.2022 und in den folgenden 23 Jahren.

§ 3 - Sicherheitsleistung
1. Zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zahlt der Mieter bei Einzug insgesamt

838,00 Euro.

Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte die Mietkostenübernahme. 360,43 € war nicht angemessen, 350,50 € entsprachen dem nicht schlüssigen Konzepptentwurf.
https://www.beispielklagen.de/bilder2/Mietspiegel_MK_ab_2020.jpg Mietspiegel MK ab 2020 "


22.01.2022     Abhin    
"denden.

Die."


02.05.2022     Widerspruchsbescheid W 563/22    
"wegen Überprüfung der Leistungen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021

Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 teilte das Jobcenter Märkischer Kreis mit, dass die Bescheide vom 17.05.2020,23.09.2020,16.10.2020, 21.11.2020, 28.05.2021 und 27.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 zu überprüfen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Die Widerspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien.

Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der·Bescheid vom 23. Februar 2022 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 Sozialgerichtsgesetz).

Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.

Die Widerspruchsführerin hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass die Entscheidung falsch ist. Das Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße durfte daher eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 23. Februar 2022 ablehnen. "


05.05.2022     Nebenkostenabrechnung    
"denden.

Die."


28.05.2022     Bewilligungs    
"November 2021

Die."


04.06.2022     Klage    
"Widerspruchsbescheid vom 02.05.2022, Überprüfung der Leistungen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021, Prüfung des Rechtsstatus des behaupteten „schlüssigen Konzeptes.

Der Beklagte verweigert der Klägerin seit Jahren die vollständige Übernahme der Mietkosten unter Berufung auf den Entwurf eines angeblich schlüssigen Konzepts des Märkischen Kreises.

Da der Beklagte die sachliche Prüfung des Bescheides vom 23.02.2022 verweigert, ist das Sozialgericht angerufen dieses Versäumnis nachzuholen und festzustellen, dass ein auf Schlüssigkeit geprüftes Konzept derzeit nicht existiert.

Der beiliegende Mietvertrag weist eine jährlich kontinuierliche Mietpreissteigerung aus, die über den Werten der Konzeptentwurfes liegt.

„Die mtl. zu zahlende Kostenmiete erhöht sich jährlich gerechnet vom Erstbezug der Wohnung um mtl. € 4,19. Somit erster Erhöhungstermin 01.11.2021, 01.11.2022 und in den folgenden 23 Jahren.“

Somit wären die tatsächlichen Mietkosten zu ermitteln und nachzuleisten.

Nachzahlungen sind gem. § 44 SGB I zu verzinsen.

Verfahrenskosten sind zu gewähren."


13.07.2022     Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung    
"Mit der Betriebs- un.d Heizkostenabrechnung erfolgte eine Rückzahlung in Höhe wn 415,24 Euro. Diese wird mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizuog angerechnet.

Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 59,90 Euro. Diese wird mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet.

Mit Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 24.08.202·1 erhielt die gesamte Bedarfsgemeinschaft am 07.10.2021 eine Rückzahlung in Höhe von 415,24 Euro. Diese Rückzahlung mindert die Aufwendunge'n tür die Unterkunft und Heizung ab dem 01.11.2021 in Höhe von 15,24 Euro. Die Abrechnung wurde am 15.02.2022 eingereicht.

Die Leistungen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen. Mit Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.08.2021 erhielt die gesamte ·Bedarfsgemeinschaft zum

01.10.2021 eine Gutschrift in Höhe von 59,90 Euro. Diese Gutschrift mindert die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 01.11.2021 in Höhe von 50,48 Euro. Die Abrechnung wurde am 15.02.2022.einge- '._ . reicht. Die Leistungen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen."


14.08.2022     Widerspruch gegen den Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 13.07.2022    
"hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vom 13.07.2022 ein.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Akte verwiesen."


13-10-2022     Änderungsbescheid (01.11.2022 bis 30.06.2023)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von 46,36 Euro mehr als bisher bewilligt - vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 In Höhe von monatlich 37,00 Euro mehr als bisher bewilligt

Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 17.05 2022 wird insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweilen Buch Soziatgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.11.2022 bis 30.06.2023 in folgender Höhe bewilligt·

Monatlicher Gesamtbetrag für November 2022 in Höhe von 963,69 Euro Monatlicher Gesamtbetrag für Dezember 2022 bis Juni 2023 In Höhe von 954,33 Euro

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

- Gewährung der neuen Heizkostenabschäge in Höhe von 137,00 € sowie der Heizkostennachzahlung in Höhe von 9,36 € (Vorauszahlung 1209,36 €), die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 40,59 € lehne ich ab, da die Miete nur in Höhe der angemessenen Bruttokaltmiete von 358,00 € übernommen wird und nachzahlungen daher nicht zu übernehmen sind."


04.11.2022     Widerspruchsbescheid W 1406/22    
"wegen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum 01.11. bis 30.11.2021 und Aufrechnung

Begründung

Mit Bescheid vom 28.05.2021 bewilligte das Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 11 für den streitgegenständlichen Monat November 2021 in Höhe von insgesamt 906,76 Euro (446,00 Euro Regelbedarf, 10,26 Euro Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung und 450,50 Euro Kosten der Unterkunft).

Am 17.02.2022 reichte die Widerspruchsführerin die Nebenkostenabrechnung für ihre derzeitige Wohnung in der Pütterstr. 12 in Iserlohn, die sie seit dem 15.10.2020 bewohnt, für das Abrechnungsjahr 2020 ein. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in Höhe von 59,90 Euro, welches vom Vermieter mit den Mietkosten für Oktober 2021 verrechnet wurde.

Weiterhin reichte die Widerspruchsführerin am 17.02.2022 die Nebenkostenabrechnung für die frühere Wohnung in der JÜbergstr. 37 a in Hemer ein. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in Höhe von 415,24 Euro. Das Guthaben wurde am 07.10.2022 an den Herrn Mahrez Hamidouche ausgezahlt. Die Widerspruchsführerin hat auf das Guthaben verzichtet. Insgesamt wurden Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der JÜbergstr. 37 a in Hemer in Höhe von 2.900,00 Euro bewilligt. Es lag ein Verbrauch in Höhe von 2.884,76 Euro vor. Dies ergibt ein Guthaben in Höhe von 15,24 Euro.

Mit Bescheid vom 13.07.2022 ließ das Jobcenter Märkischer Kreis die Leistungen für den Monat November 2021 in Höhe von 65,72 Euro aufheben und verlangte Erstattung sowie erklärte die Aufrechnung der Forderung mit den laufenden Leistungen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Die Widerspruchsführerin verweist auf die bereits erfolgten Ausführungen in den anderen Widerspruchs- und Klageverfahren. Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Ab dem 07. Oktober 2021 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor.

Gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.

Nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Leistungsempfänger verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen oder die Verspätung einer Mitteilung erheblicher Verhältnisänderungen stellt somit regelmäßig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar; dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruht. Dieser Verpflichtung ist die Widerspruchsführerin zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Mitteilungen erfolgten erst am 17.02.2022.

Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach AntragsteIlung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Anden.mg der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Diese Rechtsnorm findet auf Grund der neutralen Formulierung ("Einkommen erzielt worden ist") auch Anwendung, wenn nicht der Anspruchsinhaber, sondern eine andere P~rson, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen erzielt hat.

Der Widerspruchsführerin ist, wie oben erläutert, das Guthaben in Höhe von 59,90 Euro am 07.10.2021, zugeflossen. Weiterhin wäre ihr ein Guthaben in Höhe von 7,62 Euro (15,24 Euro /2) Euro zugeflossen. Der Verzicht der Widerspruchsführerin fahrt nicht zur Nichtanrechnung. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rackzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen fOr Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht (vgl. § 22 Abs. 48GB 11). Danach waren die Guthaben im November 2021 zu berücksichtigen. Gern. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwal- - - --- tungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekomm~n oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Widerspruchsführerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch teilweise durch den Zufluss der Guthaben weggefallen ist. Es handelt sich nach § 40 Absatz 1 Nr.1 SGB 11 i.V.m. § 330 Absatz 3 SGB 11 um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, sodass fOr Ermessenserwägungen kein Raum besteht.

Soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Dieser Betrag ist zu erstatten. Nach § 43 SGB II kann gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld II mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufgerechnet werden. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprachen, die auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des wirtschaftlichen Handels im Sinne der Bundeshaushaltsordnung dar. Auch ist kein milderes Mittel ersichtlich, dieses Ziel zu erreichen. Dazu ist die Aufrechnung auch angemessen. Unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Widerspruchsführerin gegen die öffentlichen Interessen war die Aufrechnung als angemessen zu beurteilen.

Da die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt werden kann, beträgt die Höhe der Aufrechnung vorliegend 30 % des für die Widerspruchsführerin maßgebenden Regelbe darfs. Dieser beträgt bei der Widerspruchsführerin 446,00 €, so dass in Höhe von monatlich 133,80 € aufgerechnet werden kann. Da die Erstattungsforderung bei 65,72 Euro liegt, werden auch nur 65,72 Euro mit den laufenden Leistungen aufgerechnet. Nach alledem war die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."


08.11.2022     nur Entwurf    
"wird auf das Schreiben des Beklagten vom 27.10.2022 Bezug genommen

Nach Rücksprache mit dem LSG NRW wurde mitgeteilt, dass das Urteil in der vergangenen Woche an die Parteien übermittelt wurde.

Im Verhandlungstermin am 23.06.2022 stellten die Richter fest:

"Der Nachbesserungsversuch ist gescheitert.
as Konzept ist nicht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen."


In Ermangelung belastbarer Daten wurde noch im Termin seitens des Beklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Dem Antrag vom 22.02.2022 auf Überprüfung der Bescheide 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020, 21.11.2020, 28.05.2021, 27.11.2021 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Es gilt festzustellen, dass das Recht unrichtig angewandt wurde und/oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist."


08.11.2022     Antwort auf Konzept und Schriftsatz vom 13.10.2022    
"wird auf das Schreiben des Beklagten vom 13.10.2022 Bezug genommen.

Die Beklagtenvertreterin trat mit Schreiben vom 26.07.2022 mit dem Behauptung auf: "hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis genommen. Anbei sende ich das schlüssige Konzept ab 2018."

Diese Aussage ist zunächst lediglich eine unbewiesene Behauptung. Das zeitgleich angeforderte sozialgerichtliche Urteil, in dem die Schlüssigkeit höchstrichterlich festgestellt wurde, wurde nicht beigefügt.

Ohne hinreichende Faktenprüfung ist weder nachgewiesen, dass ein "Falscher Fuffziger" vorliegt oder die Vorgaben den Maßstäben des Bundessozialgerichts genügen. Die "TÜV-Plakette" fehlt!

Die gerichtliche Anfrage: "Bitte teilen Sie mit, inwiefern dieses Ihres Erachtens konkret fehlerhaft sein soll" überfordert die Klägerin völlig.

Nach Rücksprache mit dem LSG NRW am 07.11.2022 wurde mitgeteilt, dass das Urteil L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 in der vergangenen Woche an die Parteien übermittelt wurde.

Es wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Beiordnung von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn gestellt.

Der erfolgreiche Anwalt hatte die vollständigen Rohdaten zum Konzept 2014 https://fragdenstaat.de/anfrage/neuberechnung-der-kosten-der-unterkunft-im-markischen-kreis-ab-2014/13896/anhang/MWEMK_Endbericht_2.pdf durchgearbeitet und der Fa. Analyse & Konzepte einen Fragenkatalog von 150 Fragen zur Konzepterstellung vorgelegt. Daraufhin wurde das Konzept als nicht schlüssig verworfen.

Da die "KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des "schlüssigen" Konzepts 2013" auf dem gleichen unzureichenden Datenmaterial aufbaut, fällt nach Feststellung der Landessozialrichter in Essen Fortschreibung 2016
ebenfalls durch.
Die Anforderung eines abschließenden Urteils ist unverzichtbar.

In dieser Klage geht es im Kern nicht um die Frage "ob der Beklagte 7 Jahre Jura studiert hat, sondern ob er das Staatsexamen bestanden hat".

Beiliegende Bilder belegen die überaus hohe Fehlerquote der Fa. Analyse & Konzepte."


16.11.2022     Schriftsatz vom 15.11.2022 übersandt - S 86 AS 1509/22    
"wird Bezug genommen auf das Schreiben des Gerichts vom 09.11.2022 und angezeigt, dass im Falle der Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Unterzeichnenden die rechtlichen Interessen der Klägerin von hier vertreten werden.

Lars Schulte-Bräucker
(Rechtsanwalt)

Es wird um Übersendung der PKH-Unterlagen gebeten."


13.02.2022     Anderungsbescheid    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu: - vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 9,93 Euro mehr als bisher bewilligt Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.

Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Gewährung der Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe."


27.02.2023     Schriftsatz vom 23.02.2023 übersandt     S 86 AS 1509/22
"Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.

Anbei sende ich den Änderungsbescheid vom 13.02.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021.

für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 9,93 Euro mehr als bisher bewilligt -

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 23.09.2020, 16.10.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweilen Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in folgender Höhe bewilligt:

Monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von 916,69 €

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Gewährung der Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe."


21.04.2023     Regelungsangebot vom Jobcenter angefragt     S 86 AS 759/22 (K-P-35502-00174/22)
"es wird um Mitteilung gebeten, ob ein Regelungsangebot hinsichtlich der Unterkunftskosten unterbreitet werden kann."


10.05.2023     Änderungsbescheid Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung     S 86 AS 759/22
Das Jobcenter unterliegt im Rechtsstreit und versucht nunmehr behauptete oder längst verjährte Altforderungen aus vorläufigen Bewilligungen aus 2017 aufzurechnen. (Verjährung § 50 SGB X 1.4)

"Mit Bewilligungsbescheid vom 22. August 2017 und mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2017 wurden Ihnen und dem mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II).

Da nun über den Leistungsanspruch mit beiliegendem Bescheid endgültig entschieden werIden konnte, wurde festgestellt, dass Sie und Ihr minderjähriges Kind einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. "


10.05.2023     Änderungsbescheid (01.03.2017-31.08.2017)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von 214,77 Euro mehr als bisher bewilligt

- vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von 221,21 Euro mehr als bisher bewilligt

- vom 01.05.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von 1,16 Euro mehr als bisher bewilligt ~

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 22.08.2017 und 21.12.2017 werden insoweit aufgehoben.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden berücksichtigt. Des Weiteren ist die einmalige Einnahme anteilig (334,82 Euro) verteilt auf 6 Monate zu je 55,80 Euro monatlich anzurechnen. Die entstandenen Nachzahlungen werden nicht zur auszahlung gebracht, da diese den Erstattungsbetrag (Bescheide vom 22.08.17) mindern. Hierüber erhalten Sie seperate Änderungsbescheide. Im Bescheid ist dies als Gutschein gekennzeichnet."




.

.

.

.

.

.

.

.

.