Chronologie
27.11.2021
Änderungsbescheid
"Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide werden insoweit zum 01.01.2022 aufgehoben.
Begründung:
Mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2021 und den sich darauf.gegebenenfalls beziehenden Änderungsbescheiden
sind Ihnen und Ihren Angehörigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Leistungen (Arbeitslosengeld 11, Sozialgeld
etc.) bewilligt worden.
Ihr Leistungsfall wird ab dem 01.01.2022 aufgrund folgender Änderungen neu berechnet:
• Zum 01.01.2022 werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld IVSozialgeld)neu festgesetzt.
Berechnung der Leistungen für Januar 2022 bis April 2022: (mit Sohn und BAföG, KG)
Grundmiete 358,59 (/ 3 Personen), keine Nebenkosten, keine Heizkosten)
"
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17.12.2021
Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
"Für sämtliche Bescheide für den Zeitraum 2020-2021
hiermit stelle ich Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X für den Zeitraum 2020-2021. Sollte eine Einzelaufzählung der Bescheide erforderlich sein,
bitte ich um Übersendung der betroffen Zweitschriften.
Bei der Durchsicht der Bescheide ist auffällig geworden, dass z.B. die Kosten der Unterkunft rechtsfehlerhaft gewährt wurden.
Bis heute kann das Jobcenter Märkischer Kreis kein gerichtsfestes schlüssiges Konzept für die Jahre vorweisen."
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02.12.2021
Heiz- und Betriebskostenabtechnung für das Jahr 2020
"Die angefallenen Nebenkosten für Ihre Wohnung sind höher als Ihre Vorauszahlungen.
Daher müssen Sie noch 1.373.73 € bezahlen."
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27.11.2021
Änderungsbescheid (Januar 2022 bis April 2022)
"Zum 01.01.2022 werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) neu festgesetzt."
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15.12.2021
Widerspruch vom gegen den Änderungsbescheid vom 27.11.2021
(Januar 2022 - April 2022
"1. weil mein Sohn . . . seit dem 01.09.2021 nicht mehr bei uns wohnt sondern seine eigene Wohnung hat.
2. Ich kriege kein Kindergeld für meinen Sohn, sondern das Kindergeld bekommt auch mein Sohn selbst.
3. Meine Miete beträgt nicht 358,59,- €, sondern insgesamt 790,- €."
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03.06.2022
Änderungsbescheid (01.09.2021-30.04.2022)
Sie reichten eine Ummeldebescheinigung Ihres Sohnes zum 01.09.2021 ein. Aus diesem Grund wurde der laufende Personenzeitraum zum 31.08.2021 beendet.
Zudem reichten Sie einen Nachweis ein, dass das Kindergeld an Ihren Sohn . . . weitergleitet wird.
Aus diesem Grund wird die laufende Kindergeldanrechnung bis August 2021 begrenzt werden."
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17.06.2022
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2022 (01.09.2021-30.04.2022)
"Als Antwort auf Ihr Schreiben vom 04.05.2022 erinnerte ich noch einmal daran, dass
die Ummeldebescheinigung meines Sohnes bereits am gleichen Tag der Ausstellung
(Montag, 13.09.2021) eingereicht worden war. Leistungen (ab 01.09.2021) die erst
verspätet nachgeleistet werden, sind somit nach § 44 SGB I zu verzinsen.
Der Änderungsbescheid vom 03.06.2022 ist bereits rechtsfehlerhaft, weil die Kosten
der Unterkunft, trotz geltender Corona-Verordnung (§ 67 SGB II) nicht voll
übernommen werden.
Auch die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2020 ist in voller Höhe zu
übernehmen.
Dem Mietsenkungsverfahren fehlt die gesetzliche Grundlage. Entgegen der
seinerzeit vorgetragenen Behauptung von gerichtsfesten Mietobergrenzen verfügt
der Märkische Kreis noch immer lediglich über Konzept-Entwürfe ohne jede
Rechtskraft. Strafrechtlich liegt hier wohl eine Täuschung mit dem Ziel der
Vermögensschädigung vor, also Betrug im Sinne des § 263 StGB!
Es bleibt Ihnen freigestellt zu versuchen den Beweis des Gegenteils durch
rechtkräftige Gerichtsurteile zu erbringen.
Als der bessere Weg ist der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch eröffnet.
„Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, Pflichtverletzungen
eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur
Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften
(§ 15 SGB I) auszugleichen.“"
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13.07.2022
Widerspruchsbescheid W-35502-02322/21 vom 13.07.2022
"Änderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit September bis 2021 bis April 2022"
"Die Anderungsbescheid vom 27.11 .2021 , geändert durch Bescheid vom 03.06.2022 für die Zeit von
Januar 2022 bis April 2022, und der Änderungsbescheid vom 03.06.2022 im Übrigen sind gern. § 19
SGB II rechtmäßig.
Die Regelbedarfe der Widerspruchsführer nach § 20 SGB II und die Mehrbedarfe für die Warmwasserbereitung
nach § 21 Abs. 7 SGB II sind in gesetzlicher Höhe berücksichtigt.
Die Kosten der Unterkunft von (€ 445,00 Grundmiete + e 155,00 Betriebskosten) zzgl. Heizkosten
werden mit € 513,60 zzgl. Heizkosten in über den Grenzen der Angemessenheit nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises
für einen Zweipersonenhaushalt in Iserlohn als Bedarf nach §
22 Abs. 1 SGB II anerkannt.
Zudem wurde die Nachforderung des Vermieters aus der Betriebs und Heizkostenabrechnung für das
Jahr 2019 von € 1.241 ,52 im Dezember 2021 als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB 11 gem. Bescheiden
vom 17.12.2021 berücksichtigt."
Mit Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022
in Anwesenheit des Unterzeichners U.P. hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt wie zu verfahren sei, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt:
"5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen
für die Unterkunft begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 % zugrunde
(vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18, juris Rn. 30 m.w.N.).
Dies entspricht für Iserlohn einem Betrag i.H.v. 363 €.
zuzüglich Heizkosten hat die Klägerin mithin einen Anspruch auf Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 410 €.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anrechnung des der Klägerin in den streitgegenständlichen Monaten zugeflossenen Einkommens den maßgeblichen Regelungen
des § 11 SGB II i.V.m. § 11a SGB II i.V.m. § 11b SGB II genügt. Denn wegen der geringen Höhe des Einkommens erfolgte entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II,
wonach zu berücksichtigendes Einkommen zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II deckt, keine Anrechnung
auf die vorliegend allein streitbefangenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Weil der Beklagte abweichend vom bestehenden Anspruch der Klägerin
für den streitigen Zeitraum Leistungen in geringerer Höhe, nämlich i.H.v. 359 € bewilligt bzw. anerkannt hat, besteht ein weiterer Leistungsanspruch
in Höhe des geltend gemachten Betrages von monatlich 51 €."
Nur 20 Tage nach der Urteilsprechung des LSG behauptet Sachbearbeiter U.P. der Wahrheit zuwider
"Grenzen der Angemessenheit nach dem schlüssigen Konzept des Märkischen Kreises".
Vor diesem Hintergrund kann wohl der vorsätzliche Betrug kaum noch geleugnet werden.
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13.07.2022
Widerspruchsbescheid W-35502-01114/21 vom 13.07.2022
"Änderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ? bis 2021 bis ?2022"
"denden.
Die."
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09.08.2022
Klage (17 S.)
"wegen:
Widerspruch vom 15.12.2021 gegen den Änderungsbescheid vom 27.11.2021 (01.01.2022 bis 30.04.2022)
Widerspruch vom 17.06.2022 gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2022 (01.09.2021-30.04.2022)
Widerspruchsbescheid W-35502-02322/21 vom 13.07.2022
„Änderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit September bis 2021 bis April 2022"
"Das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im
Märkischen Kreis 2013 wurde in dem Verfahren L 6 AS 120117 als nicht schlüssig aus geurteilt:
"Der Nachbesserungsversuch ist gescheitert.
Das Konzept ist nicht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen ."
Auch über den streitgegenständlichen Zeitraum konnte der Beklagte bisher keine
Urteile über die Schlüssigkeit des betreffenden Konzept-Entwurfs vorlegen.
Somit ist der Angemessenheits-Vortrag als unwahre Tatsachenbehauptung
im vorliegenden Fall mit der Absicht massive Vermögensschädigung zu bewerten."
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15.08.2022
Eingangsbestätigung S 35 AS 2179/22
"die Klage vom 08.08.2022 ist hier am 09.08.2022 eingegangen."
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15.08.2022
Eingangsbestätigung S 35 AS 2390/22
"die Klage vom 09.08.2022 ist hier am 10.08.2022 eingegangen."
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11.08.2022 Sendeberichte zwei Klagen vom 09.10.2022 & 10.10.2022
19.01.2022
Abhin
09.11.2022
Widerspruchsbescheid W 1113/22
"Ablehnung von Leistungen zum Ausgleich der Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 02.12 2022
Der Wderspruch wird als unzulässig verworfen.
Die im Widerspruchsverfahren ggf entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 17 Juni 2022 wurde gegen den Bescheid vom 03. Juni 2022 über die
Ablehnung des Antrags vom 02.062022 auf Übernahme der Nachzahlungsbeträge aus der
Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 02.12.2021 für das Jahr 2020 erhoben.
Der Widerspruch ist unzulässig.
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)l Gegenstand des
Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund zu GZ: S 35 AS 2179/22, in dem die Leistungen
auch für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach § 22 I SGB II die Zeit von
September 2021 bis April 2022 streitbefangen sind.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
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09.11.2022
Klageabweisung_beantragt S 35 AS 2179/22
"wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind."
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22.01.2022
doppelte Rechtshängigkeit mit S 35 AS 2179/22 (8 S.)
23.11.2022
Klage (45 S.)
"Widerspruch vom 15.12.2021 gegen den Änderungsbescheid vom 27.11.2021 (Januar 2022 bis April 2022)
Widerspruch vom 17.06.2022 gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2022 (01.09.2021-30.04.2022)
Widerspruchsbescheid W-35502-02322/21 vom 13.07.2022
Der Beklagtenvertreter war als Verfahrensbeteiligter in dem Verfahren L 6 AS 120/17 vor dem LSG NRW am 26.06.2022 persönlich zugegen und hat anerkannt,
dass das Konzept für den Märkischen Kreis gescheitert ist.
Dass er den Konsequenzen zuwider weiterhin die Übernahme der Nachzahlungen verweigert, erschließt sich nicht."
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28.11.2022
Verwaltungsakten liegen noch nicht vor S 35 AS 2179/22
"in vorstehender Angelegenheit weist die Kammer darauf hin, dass ihr derzeit die Verwaltungsakten noch nicht vorliegen.
Die Beklagtenseite wird um Ubersendung gebeten.
Da der Kammer die Verwaltungsakten noch nicht vorliegen, kann sie derzeit auch nicht sicher beurteilen, ob der vom Kläger nunmehr eingereichte
Bescheid vom 09.11.2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist oder nicht.
Im Hinblick auf die Höhe der Kosten der Unterkunft weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagtenseite ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid
bereits Kosten in Höhe der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % bewilligt hat. Soweit dies zutrifft, weist die Kammer den Kläger darauf hin, dass
es auf die Frage der Schlüssigkeit des Konzeptes der Beklagtenseite nicht ankommt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urtel des Landessozialgerichts vom 23.06.2022
(L 6 AS 120/17; vgl. S. 31 der Entscheidungsgründe).
Insoweit wird der Kläger um Prüfung gebeten, ob die Fortführung des Verfahrens sinnvoll ist."
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01.03.2023
an die gerichtliche Verfügung vom 18.11.2022 wird erinnert S 35 AS 2179/22
"an die gerichtliche Verfügung vom 18.11.2022 wird erinnert"
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20.05.2023
doppelten Rechtsanhängigkeit? - abweichende Zeiträume!
"In dem Verfahren ist die Frage der doppelten Rechtsanhängigkeit dahingehend aufzulösen, als die Klage vom 09.08.2022 (17 Seiten)
auf den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2022-30.04.2022 gerichtet ist."
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21.05.2023
doppelten Rechtsanhängigkeit? - abweichende Zeiträume!
"In dem Verfahren ist die Frage der doppelten Rechtsanhängigkeit dahingehend
aufzulösen, als die Klage vom 09.08.2022 (17 ·Seiten) auf den Bewilligungszeitraum
vom 01.09.2021-30.04.2022 gerichtet ist gegean den Widerspruchsbescheid W-35502-02322/21.
Die Klage vom 10.08.2022 ist gegen den Widerpruchsbescheid W·35502-01114/22
vom 13.07.2022 gerichtet (1-6 Seiten) .. .
Änderungsbescheid vom 03.06.2022 und auf den auf den BewiUigungszeitraum vom 01.05.2022-30.04.2023 ausgelegt.
"Sie reichten eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung fijr 2020 ein. Gemäß dieser
Abrechnung haben Sie eine Nachzahlung fiil:",;tn:e Heizkbstrep'inHöhe'von 1'81,28 €
zu leisten. Dieser Betrag kann in voller ~öhe Ilbemorilmen\·(erden. Bitte leiten Sie
den Nachzahlungsbetrag in eigener Zuständ~ .. ~~t an Ihre '~e.1'nietung weiter.
Der Nachzahlungsbetrag bezüglich Ihrer Betriebskosten wird abgelehnt, da Ihre
Kosten der Unterkunft nicht angemessens sind und bereits ein Mietsenkungsverfahren umgesetzt wurde. Beachten Sie bitte in diesem
Zusammenhang den Ablehnungsbeschefd vom 02.06.2022.
Hier liegt wieder eine fehlerhafte Berechnung der Mietobergrenzen vor."
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01.06.2023
Form- und Fristwahrender Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.05.2023
"(01.08.2023-30.08.2023)
hiermit lege ich Form- und Fristwahrend Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.05.2023 (01.08.2023-31.08.2023).
Der Bescheid erfüllt nicht die Auflagen für die Vorgaben für die Bemessung der zu gewährenden Mietobergrenzen.
Eine korrekte Anrechnung von Guthaben kann logischer Weise nur erfolgen, wenn zuerst die Ausgangswerte richtig zugrunde gelegt werden.
Die."
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27.07.2023
Abhin
19.09.2023
S 35 AS 2179/22
"an die gerichtliche Verfügung vom 27.07.2023 wird erinnert.
Um Erledigung innerhalb von vier Wochen wird gebeten."
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19.09.2023
S 35 AS 2390/22
"an die gerichtliche Verfügung vom 27.07.2023 wird erinnert.
Um Erledigung innerhalb von vier Wochen wird gebeten."
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15.10.2023
Sachstandsabfrage S 35 AS 2179/22
"inzwischen dürften Ihnen alle Unterlagen vorliegen und auch erkennbar sein, dass abweichende Zeiträume streitgegenständlich sind.
Außerdem dürfte erkennbar sein, dass die Informationen des Beklagten hinsichtlich von geleisteten Zahlungen unpräzise formuliert sind, so dass weitere Zahlungen ausstehen. Auf eine Fortführung des Verfahrens kann somit nicht verzichtet werden.
Sollten Sie noch weitere Rückfragen haben, gebe ich gern Auskunft.
Verspätete Nachzahlungen von Sozialleistungen sind gem. § 44 SGB I unaufgefordert zu verzinsen."
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15.10.2023
Sachstandsabfrage S 35 AS 2390/22
"inzwischen dürften Ihnen alle Unterlagen vorliegen und auch erkennbar sein, dass abweichende Zeiträume streitgegenständlich sind.
Außerdem dürfte erkennbar sein, dass die Informationen des Beklagten hinsichtlich von geleisteten Zahlungen unpräzise formuliert sind, so dass weitere Zahlungen ausstehen. Auf eine Fortführung des Verfahrens kann somit nicht verzichtet werden.
Sollten Sie noch weitere Rückfragen haben, gebe ich gern Auskunft.
Verspätete Nachzahlungen von Sozialleistungen sind gem. § 44 SGB I unaufgefordert zu verzinsen."
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