Klage: 155

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: KDU

SGB II § 28




Widerspruch K-P 455/20
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1518/20, 03.01.2023 (492-20)
01.10.2018-31.12.2018
3 x 90,50 € = 271,50 €
Zinsanspruch bisher 67,50 € (Anzahlung 27,00 €; 40,50 €)
Richterin Dr. Singh
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 37 AS , .2023 (neue Zinsklage)
Richter Hagemann


Widerspruch K-P 1283/18
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1791/22, 03.01.2023 ()
01.01.2019-30.06.2019
6 x 90,50 € = 543,00 €
Zinsanspruch 82,36 € (Anzahlung 54,00 €; 75,60 €)
Richterin Dr. Singh

01.07.2019-31.07.2019 ?

Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1741/20, 14.03.2023 (89,50 €)
01.08.2019-30.08.2019
1 x 89,50 € = 89,50 €
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richterin Dr. Singh

01.09.2019-31.12.2019 ?

Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1729/21, 14.03.2023 (708,60 €)
01.01.2020-30.06.2020
6 x 118,10 € = 708,60 €
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richterin Dr. Singh

01.07.2020-31.12.2020 ?

Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1773/21, 14.03.2023 (708,60 €)
01.01.2021-30.06.2021
6 x 118,10 € = 708,60 €
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richterin Dr. Singh



Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 860 €)
01.07.2021-31.08.2021
2 x 118,10 € = 236,20 €
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richterin Dr. Singh


Arbeitsaufnahme ab 01.09.2021


Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 37 AS 2706/23,
06.10.2023-
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richter Hagemann



Widerspruch K-P
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 37 AS 2708/23,
06.10.2023-
Zinsanspruch € (Anzahlung 0,00 €)
Richter Hagemann



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Preiswerter Wohnraum ist knapp, Mieten nach den Preisvorgaben des Jobcenter Märkischer Kreis sind kaum zu finden, wenn man zeitnah eine Wohnung sucht. Im vorliegenden Fall wurde eine Studentenwohnung befristet angemietet. Eine Ersatzbeschaffung zu den Vorgaben des Märkischen Kreises scheiterte. Die Wohnungssuche wurde bestmöglich protokolliert.

Die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung wurde damit begründet, dass die Wohnungsmiete um 90,50 € zu teuer wäre. Trotzdem musste ab September 2018 eine verfügbare Wohnung kurzfristig angemietet werden. Das Jobcenter Märkischer Kreis kürzte die Miete sofort.

Allerdings war die Mietobergrenze des Märkischen Kreises nicht schlüssig ermittelt worden und darum rechtswidrig.

In bisher drei Sitzungsterminen 03.01.2023; 14.03.2023; 21.09.2023 wurde das Jobcenter nach Jahren zu Nachzahlungen verurteilt.

09.01.2023        1. Zahlungseingang 814,50 €;
17.03.2023        2. Zahlungseingang 1506,25 €;
15.12.2023        3. Zahlungseingang 1251,60 €;
27.12.2023        4. Zahlungseingang 236,20 €;
1 Urteil fehlt      5. Zahlungseingang

             gesamt;    3508,55 €

von
bis
Kürzungen
Summe
gesamt
Versuche
Zinsen
01.10.2018
31.12.2018
3 x 90,50 €
271,50 €
27,00 €; 40,50 €; 13,50 €
81,00 €
01.01.2019 30.06.2019 6 x 90,50 € 543,00 €
814,50 €
54,00 €; 21,60 € 75,60 €
01.07.2019 31.12.2019 6 x 90,50 € 543,00 €
 
01.08.2019 30.08.2019 1 x 89,50 € 89,50 €   soll neues Aktenzeichen
01.10.2019 31.10.2019 1 x 90,50 € ?
 
01.09.2019
31.12.2019
?
?
01.01.2020
30.06.2020
6 x 118,10 €
708,60 €
1506,25 €
01.07.2020
31.12.2020
6 x 118,10 €
628,12 € (708,60 € falsch)
01.01.2021
30.06.2021
6 x 118,10 €
708,60 €
1251,60 €
01.01.2021
30.06.2021
2 x 118,10 €
236,20 €
236,20 €
???
1,80 €; 82,80 €;
84,60 €
???
2,40 €; 86,40 €;
84,00 €
3508,55 €
81,00 €; 136,10 €
325,20 €


Weitere Verzinsung von Geldleistungen:
28.04.2023;       27,00 €       K-P-35502-01283/18
28.04.2023;       54,00 €       K-P-35502-00455/20
07.09.2023:       11,70 €       K-P-35502-00456/20
07.09.2023:       48,00 €       K-P-35502-00456/20       (11,70 € + 48,00 € = 59,70 €)
07.09.2023:       21,60 €       K-P-35502-00455/20       (54,00 € + 21,60 € = 75,60 €)
07.09.2023:       13,50 €       K-P-35502-01283/18       (27,00 € + 13,50 € = 40,50 €)
13.09.2023 ?      
12.12.2023:          2,40 €      
13.12.2023:        84,40 €      
12.12.2023:          1,80 €      
20.12.2023:       82,80 €      
20.12.2023:       84,00 €      
13.12.2023:     1.251,60 €       2 Änderungsbescheide



Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



08.05.2018 Erstantrag auf ALG II-Leistungen

28.08.2018     Zusicherung verweigert     "Ihr geplanter Umzug zum 01.10.2018"
"Der von Ihnen beabsichtigte Umzug ist zwar erforderlich, die Kosten für die neue Unterkunft sind jedoch nicht angemessen.

Angemessen sind Kosten für eine "1-Personen-BG" in Iserlohn in Höhe von 334,50 Euro (Kaltmiete einschl. Nebenkosten).

Nach der Mietbescheinigung vom 23.08.2018 belaufen sich die Kosten für die neue Wohnung auf 425,00 Euro (Kaltmiete einschl. Nebenkosten).

Nach Ausübung meines pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung Ihrer vorgebrachten Interessen und persönlichen Umstände, kann ich keine andere abweichende Entscheidung treffen. Des Weiteren sind auch Gründe weder vorgetragen oder vorhanden noch erkennbar, die die Anerkennung von höheren als der angemessenen Kosten rechtfertigen würdigen.

Eine Zusicherung kann damit nicht erteilt werden.

Ich weise Sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die eintretenden Rechtsfolgen hin, sofern Sie ohne Zustimmung dennoch umziehen sollten. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten für die Unterkunft und Heizung, so werden gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Leistungen für die neue Unterkunft nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."


23.08.2018 Umzug



09.10.2018     Überprüfungsantrag   
"hiermit stelle ich Antrag auf Überprüfung für den Bescheid vom 28.08.2018 indem die Zusicherung zum Umzug verweigert wurde.

Der Bescheid ist bereits darum rechtswidrig, weil darin mit einer Angemessenheitsgrenze argumentiert wird, die noch gar nicht rechtskräftig ausgeurteilt ist. Die Kosten der Unterkunft sind noch nicht rechtssicher."


21.11.2018 Ermittlungsdienst beim Hausbesuch



19.08.2020     Nebenkostenabrechnungen 2018-2021    
"Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019
Ihr Abrechnungszeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019
Neue Vorauszahlungen (Mietänderungserklärung)

Die Abrechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Nebenkostenart Abrechnungszeitraum Kosten Vorauszahlung Saldo (EUR)
Betriebskosten 01.01 .2019-31.12.2019 1.078,77 945,00     133,77 Nachzahlung
Heizkosten 01.01 .2019-31 .12.2019 624,04 720,00     95,96 Guthaben
Kaltwasser 01.01.2019-31 .12.2019 563,84 234,00     329,84 Nachzahlung
Summe     367,65 Nachzahlung
Hieraus ergibt sich eine Nachforderung von 367,65 EUR, die Ihrem Mieterkonto belastet wird."


20.10.2020     Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2019    
"das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 2019 kann nicht berücksichtgt werden, da es mit Nachforderung der Nebenkosten verrechnet wurde.

Wegen des Mietsenkungsverfahren kann die Nachzahlung der Nebenkosten aus Abrechnungsjahr 2019 nicht übernommen werden.

Die Abschläge der Betriebskosten wurden ab dem 01.10.2020 angepasst. Es wurde keine Änderung bei Ihrer Leistungshöhe eingetreten.

Rechtsbehetfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handen deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch iSt schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkop1 genannt1 Stelle einzulegen."




05.07.2021 Sperrzeit

30.11.2022 Schriftsatz der Klägers

03.01.2023     Änderungsbescheid zum Verfahren S 87 AS 1518/20     (K-P 455/20) (492/20)
"hat der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 30. November 2022 zur Kenntnis genommen.

Der Beklagte übersendet den Änderungsbescheid vom 03.01.2023, mit dem für den streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers berücksichtigt wurde.
Dieser Bescheid ist nach § 96 SGG zum Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden.

für folgenden Zeitraum folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu.

- vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von monatlich 90,50 € mehr als bisher bewilligt. (543,00 €)

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 14.11.2019 und 17.02.2020 werden insoweit aufgehoben."


03.01.2023     Änderungsbescheid zum Verfahren S 87 AS 1791/22     (K-P 1283/18)K-P 455/20)(492/20)(3197/18)
"hat der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 30. November 2022 zur Kenntnis genommen.

Der Beklagte übersendet den Änderungsbescheid vom 03.01.2023, mit dem die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt wurden. Dieser Bescheid ist nach § 96 SGG zum Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden.

für folgenden Zeitraum folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu.

- vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von monatlich 90,50 € mehr als bisher bewilligt. (271,00 €)

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 24.01.2020 und 06.03.2020 werden insoweit aufgehoben."


09.01.2023     1. Zahlungseingang 814,50 €.     Und wieder fehlen die Zinsen!
"S 87 AS 1518/20 = 271,50 € (01.10.2018-31.12.2018)
&
S 87 AS 1791/22 = 543,00 € (01.01.2019-30.06.2019)"



14.03.2023     Änderungsbescheid 2021     K-P 220/21
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu.

- vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt.

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 24.01.2020 und 06.03.2020 werden insoweit aufgehoben.".

Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe der Werte der Wohngeldtabelle inklusive des Sicherheitszuschlages."


15.03.2023     Beschluss und Verzinsung beim Sozialgericht Dortmund angefordert    
Zum 1. Termin (03.01.2023);
1. Zahlungseingang 814,50 € (09.01.2023)
"In den Verfahren

S 87 AS 1518/20 RK ./. JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle –

S 87 AS 1791/22 RK ./. JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle –

wird ergänzend vorgetragen.

Der Änderungsbescheid vom 03.01.2023 korrigiert Leistungsansprüche vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 In Höhe von monatlich 90,50 Euro mehr als bisher bewilligt.
(3 x 90,50 € = 271,50 €)

Ein weiterer Änderungsbescheid vom 03.01.2023 korrigiert Leistungsansprüche vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von monatlich 90,50 € mehr als bisher bewilligt.
(6 x 90,50 € = 543,00 €)

Damit aber nicht genug.

(Es fehlt die) Verzinsung gem. § 44 SGB I"




                              


17.03.2023     2. Zahlungseingang    
Der Eingang einer weiteren Gutschrift über 1506,25 € erfolgte erst am 17.03.2023.
Über die Zeiträume 01.09.2019 bis 31.12.2019 (4 Monate) und 01.07.2020 bis 31.12.2020 (6 Monate) liegt noch kein weiterer Verhandlungstermin vor."


17.03.2023     Änderungsbescheide ???



28.04.2023     Verzinsung von Geldleistungen     K-P-35502-01283/18
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 27,00 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen."


28.04.2023     Verzinsung von Geldleistungen     K-P-35502-00455/20
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 54,00 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen."


16.05.2023     Widerspruch gegen Verzinsungsbescheid S 87 AS 1518/20    
01.10.2018 bis 31.12.2018

Ihr Verzinsungsbescheid zum Verfahren S 87 AS 1518/20 ist fehlerhaft berechnet und unverzüglich an die vorgeschriebene Zinsberechnung anzupassen. Die Übersendung der hausinternen Handlungsdirektive zur Zinsberechnung wird ausdrücklich beantragt. Außerdem wird die nachvollziehbare monatliche Berechnung beantragt. Vom Jobcenter Märkischer Kreis liegen nach Aussage von aufRECHT e.V. bereits mehrere voneinander abweichende Berechnungsmodelle verschiedener namentlich erfasster Mitarbeiter vor, die nur eines gemeinsam haben: die Zinsermittlungen fallen alle zum Nachteil der Leistungsberechtigten aus."


16.05.2023     Widerspruch gegen Verzinsungsbescheid     S 87 AS 1791/22
01.01.2019 bis 30.06.2019

Ihr Verzinsungsbescheid zum Verfahren S 87 AS 1791/22 ist fehlerhaft berechnet und unverzüglich an die vorgeschriebene Zinsberechnung anzupassen. Die Übersendung der hausinternen Handlungsdirektive zur Zinsberechnung wird ausdrücklich beantragt.

Vom Jobcenter Märkischer Kreis liegen nach Aussage von aufRECHT e.V. bereits mehrere voneinander abweichende Berechnungsmodelle verschiedener namentlich erfasster Mitarbeiter vor, die nur eines gemeinsam haben: die Zinsermittlungen fallen alle zum Nachteil der Leistungsberechtigten aus."


19.05.2023     Eingangsbestätigung Widerspruch W 826/23    
"der Widerspruch vom 16. Mai 2023 ist am 17. Mai 2023 eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet

Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich prüfen. Dies kann einige Zeit dauern. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht."


30.06.2023     Zinsentscheidung per Gerichtsbeschluss eingefordert    
"In den Verfahren

S 87 AS 1741/20 RK ./. JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle –

S 87 AS 1729/21 RK ./. JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle –

S 87 AS 773/21 RK ./. JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle –

wird ergänzend vorgetragen.

Der Änderungsbescheid vom 14.03.2023 korrigiert Leistungsansprüche vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von monatlich 89,50 € mehr als bisher bewilligt.
(1 x 89,05 € = 89,05 €)

Ein weiterer Änderungsbescheid vom 14.03.2023 korrigiert Leistungsansprüche vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 In Höhe von monatlich 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt.
(6 x 118,10 € = 708,60 €)

Ein weiterer Änderungsbescheid vom 14.03.2023 korrigiert Leistungsansprüche vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 In Höhe von monatlich 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt.
(6 x 118,10 € = 708,60 €)

Damit aber nicht genug.

§ 44 SGB I Verzinsung."


07.09.2023     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 - K-P-35502-00486/20    
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 11,70 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.

Es erfolgt eine Nachzahlung über 21,60 Euro. Aus K-P-35502-00455/20 erhalten Sie eine Zinszahlung über 75,60 Euro. 54,00 Euro wurden Ihnen bereits mit Bescheid vom 28.04.2023 beschieden.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.

Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspuchverfahrens (§ 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG)."


07.09.2023     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 - K-P-35502-00486/20    
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 48,00 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


07.09.2023     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 - K-P-35502-00455/20    
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 21,60 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.

Es erfolgt eine Nachzahlung über 21,60 Euro. Aus K-P-35502-00455/20 erhalten Sie eine Zinszahlung über 75,60 Euro. 54,00 Euro wurden Ihnen bereits mit Bescheid vom 28.04.2023 beschieden.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.

Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspuchverfahrens (§ 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG)."


07.09.2023     Verzinsung von Geldleistungen (K-P-35502-01283/18)    
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt. Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 13,50 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.

Es erfolgt eine Nachzahlung über 13,50 Euro. Aus K-P-3~502-01283/18 erhalten Sie eine Zinszahlung über 40,50 Euro. 27,00 Euro wurden Ihnen bereits mit Bescheid vom 28.04.2023 beschieden.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.

Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG)."


12.09.2023     vier Gutschriften    
"11,70 €, 21,60 €, 13,50 €, 48,00 € - das sind die 4 Zahlungen am&xnbsp;12.09.2023 angewiesen waren

Die Zuordnung muss nachgewiesen und detailliert aufgeschlüsselt werden."


13.09.2023     Widerspruchsbescheid W 825/23 (K-P 455/20)    
"gegen den Bescheid vom 28.April 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. September 2023

wegen Zinsen für das Klageverfahren K-P-35502-00455/20 (01/2019 bis 06/2019)

Nach Erstellung des Änderungsbescheides vom 07. September 2023 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 1/3 auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Begründung

§ 44 SGB I bestimmt folgendes

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt Ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Der Leistungsantrag für den Zeitraum 01/2019 bis 06/2019 lag am 11.12.2018 vollständig vor. Der Verzinsungsbeginn ist demnach der 01.07.2019. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurden dem Widerspruchsführer in dem Klageverfahren K-P-35502-00455/20 Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum nachbewilligt Verzinsungsende ist demnach der 31.12.2022. Die Verzinsung der Nachbewilligung umfasst demnach den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2022, mithin 42 Monate.

Die Höhe der nachbewilligten Leistungen beträgt monatlich 90,50 €. Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag in Höhe von 543,00 €, so dass sich ein monatlicher Zinsanspruch von 1,80 € errechnet.

ist besteht demnach ein Zinsanspruch in Höhe von 75,60 €

Die nunmehr getroffene Entscheidung ist demnach nicht zu beanstanden.

Der Widerspruch konnte daher keinen weiteren Erfolg haben und musste im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X. Die Erstattungsquote entsprich dem Erfolgsanteil des Widerspruchs."


13.09.2023     Widerspruchsbescheid W 825/23    
"Widerspruchsbescheid wegen Zinsen für das Klageverfahren K-P-35502-00455/20 (01/2019 bis 06/2019)

Nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 07. September 2023 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 1/3 auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Begründung

Mit Bescheid vom 28.04.2023 wurden dem Widerspruchsführer Zinsen für die Nachzahlung im Klageverfahren K-P-35502-00455/20 in Höhe von 54,00 € bewilligt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 16.05.2023. Auch auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die angefochtene Entscheidung wurde mit Bescheid vom 07.09.2023 dahingehend abgeändert, dass insgesamt Zinsen in Höhe von 75,60 € bewilligt wurden. Dieser Bescheid, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nach Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr begründet.

Die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Märkischer Kreis hat die getroffene Entscheidung sorgfältig geprüft. Anhaltspunkte für den Erlass einer fehlerhaften Entscheidung wurden weder genannt, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die getroffene Entscheidung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 44 SGB I bestimmt folgendes.

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Der Leistungsantrag für den Zeitraum 01/2019 bis 06/2019 lag am 11.12.2018 vollständig vor. Der Verzinsungsbeginn ist demnach der 01.07.2019. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurden dem Widerspruchsfahrer in dem Klageverfahren K-P-35502-00455/20 Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum nachbewilligt. Verzinsungsende ist demnach der 31.12.2022. Die Verzinsung der NachbewilIigung umfasst demnach den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2022, mithin 42 Monate.

Die Höhe der nachbewilligten Leistungen beträgt monatlich 90,50 €. Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag in Höhe von 543,00 €, so dass sich ein monatlicher Zinsanspruch von 1,80 € errechnet.

Ist besteht demnach ein Zinsanspruch in Höhe von 75,60 €.

Die nunmehr getroffene Entscheidung ist demnach nicht zu beanstanden.

Der Widerspruch konnte daher keinen weiteren Erfolg haben und musste somit im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X. Die Erstattungsquote entspricht dem Erfolgsanteil des Widerspruchs."


Die mit Magenta markierten Aussagen der Jobcentermitarbeiterin sind alle falsch!!!


13.09.2023    

13.09.2023     Widerspruchsbescheid W 826/23 (K-P 1283/18) (10/2018 bis 12/2018)    
gegen den Bescheid vom 28. April 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. September 2023

wegen Zinsen für das Klageverfahren K-P-35502-01283/18 (10/2018 bis 12/2018)

Nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 07. September 2023 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 1/3 auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Begründung

Mit Bescheid vom 28.04.2023 wurden dem Widerspruchsführer Zinsen für die Nachzahlung im Klageverfahren K-P-35502-01283/18 in Höhe von 27,00 € bewilligt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 16.05.2023. Auch auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die angefochtene Entscheidung wurde mit Bescheid vom 07.09.2023 dahingehend abgeändert, dass insgesamt Zinsen in Höhe von 40,50 € bewilligt wurden. Dieser Bescheid, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, ist nach § 86 5GG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nach Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr begründet.

Die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Märkischer Kreis hat die getroffene Entscheidung sorgfältig geprüft. Anhaltspunkte für den Erlass einer fehlerhaften Entscheidung wurden weder genannt, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die getroffene Entscheidung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 44 SGB I bestimmt folgendes.

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Der Leistungsantrag für den Zeitraum 10/2018 bis 12/2018 lag am 20.09.2018 vollständig vor. Der Verzinsungsbeginn ist demnach der 01.04.2019. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurden dem Widerspruchsführer in dem Klageverfahren K-P-35502-01283/18 Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum nachbewilligt. Verzinsungsende ist demnach der 31.12.2022. Die Verzinsung der Nachbewilligung umfasst demnach den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2022, mithin 45 Monate.

Die Höhe der nachbewilligten Leistungen beträgt monatlich 90,50 €. Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag in Höhe von 271,50 €, so dass sich ein monatlicher Zinsanspruch von 0,90 € errechnet.

Es besteht demnach ein Zinsanspruch in Höhe von 40,50 €.

Die nunmehr getroffene Entscheidung ist demnach nicht zu beanstanden.

Der Widerspruch konnte daher keinen weiteren Erfolg haben und musste somit im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X. Die Erstattungsquote entspricht dem Erfolgsanteil des Widerspruchs.


19.09.2023     6 Sitzungstermine    
S 87 AS 773/21

S 87 AS 2361/22

S 87 AS 1729/21

S 87 AS 1791/22

S 87 AS 1741/20 - nochmal?

S 87 AS 1518/20 - nochmal?


19.09.2023     Sitzungsprotokoll    
"Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dr. Singh

Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 Abs. 1 ZPO

S 87 AS 1518/20, 01.10.2018-31.12.2018 bereits am 03.01.2023 entschieden 3 x 90,50 € = 271,50 €

S 87 AS 1741/20, 01.08.2019-30.08.2019 bereits am 14.03.2023 entschieden 1 x 89,50 € = 89,50 €

S 87 AS 773/21,

S 87 AS 1729/21,

S 87 AS 1791/22,

S 87 AS 2361/22

Niederschrift In dem Rechtsstreit

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erscheinen:
- Der Kläger persönlich und Rechtsanwalt Schulte-Bräucker als Bevollmächtigter,
- Für den Beklagten Frau P unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass die eingangs genannten Sachen gemeinsam erörtert und protokolliert werden.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Es wird zunächst mit der Sache S 87 AS 1741/20 begonnen.

Der Kläger erklärt das Verfahren S 87 AS 1741/20 für erledigt und stellt gleichzeitig einen Kostenantrag.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

Es folgt die Erörterung der Sache S 87 AS 1518/20.

Die Sitzung wird um 12:17 Uhr unterbrochen. Die Sitzung wird um 12:22 Uhr fortgeführt.

Es ergeht in dem Verfahren S 87 AS 1518/20 das folgende Teilanerkenntnis:

Der Beklagte bewilligt für den Kläger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für jeden Monat den Betrag aus der Wohngeldtabelle plus 10%.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

Es ergeht der folgende Beschluss:

Hier streitgegenständlich ist der Zeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019. Aus dem hiesigen Verfahren S 87 AS 1518/20 wird der Monat Oktober 2019 ausgeklammert.

Das Streitverfahren für den Monat Oktober 2019 erhält ein neu zu vergebendes Aktenzeichen.

Der Klägerbevollmächtigte erklärt:

Der Kläger erklärt das Verfahren für die noch im Verfahren S 87 AS 1518/20 verbliebenen Monate (Januar bis September sowie November und Dezember 2019) für erledigt und stellt gleichzeitig einen Kostenantrag.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

Es folgt die Erörterung in dem Verfahren S 87 AS 1791/22.

Die Vertreterin des Beklagten erklärt:

Hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 03.Januar 2022 ist es so, dass sich die Beträge für die Grundmiete und die Nebenkosten aus den Beträgen ergeben, die in dem jeweiligen Monat als tatsächliche Kosten der Unterkunft auch fällig geworden sind.

Laut diktiert und genehmigt -

Die Vertreterin des Beklagten unterbreitet das folgende Kostenteilanerkenntnis:

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Anteil von 37 %. - Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt - · Der Klägerbevollmächtigte erklärt:

Der Kläger nimmt das Kostenteilanerkenntnis an und erklärt den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -"


Es folgt die Erörterung der Sache S 87 AS 1729/21.

Die Vertreterin des Beklagten unterbreitet das folgende Teilanerkenntnis:

Der Beklagte verpflichtet sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch für die zweite Jahreshälfte an Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von der Wohngeldtabelle plus 10% an den Kläger zu bewilligen. Weiter verpflichtet sich der Beklagte einen neuen Bescheid hinsichtlich der Anrechnung der Abrechnung vom 19.08.2020 zu erlassen.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

Der Klägerbevollmächtigte erklärt:

Der Kläger nimmt das Teilanerkenntnis des Beklagten an, erklärt das Verfahren im Übrigen für erledigt und stellt gleichzeitig einen Kostenantrag.

- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt-

Es folgt die Erörterung des Verfahrens S 87 AS 773/21.

· Es ergeht der folgende Beschluss:

Von dem Verfahren S 87 AS 773/21 wird der Zeitraum der zweiten Jahreshälfte, nämlich Juli 2021 bis Dezember 2021, abgetrennt. Der abgetrennte Zeitraum der zweiten Jahreshälfte erhält ein gesondert zu vergebendes Aktenzeichen.

Somit ist in S 87 AS 773/21 nunmehr noch streitgegenständlich die Bewilligung von Januar 2021 bis Juni 2021.

Der Klägerbevollmächtigte erklärt:

Der Kläger erklärt das Verfahren S 87AS 773/21 (Bewilligung Januar 2021 bis Juni 2021) für erledigt und stellt gleichzeitig einen Kostenantrag.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

Die Vertreterin des Beklagten erklärt:

Für den abgetrennten Zeitraum der zweiten Jahreshälfte wird ein gesonderter Bescheid ergehen und sodann in dem neu zu vergebenen Aktenzeichen weiter Stellung genommen.


06.10.2023     Klage gegen Widerspruchsbescheid (W 825/23)    
"wegen Widerspruchsbescheid vom 13.09.2023

mit der Klage wird beantragt die fehlerhafte Berechnung der Verzinsung gemäß § 44 5GB I für das Klageverfahren K-P 35502//00455/20. (01.01.2019-30.06.2019)

Begründung:

Die Berechnung ist weder nachvollziehbar dargelegt noch korrekt ermittelt. Auffällig ist bereits, dass Kollegen der Prozessbevollmächtigten die hier vorgelegten Fehler in der Berechnungen nicht machen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen, wird auf die Akte verwiesen."


13.10.2023     Zins-Klage S 37 AS 2706/23    
"die Klage vom 06.10.2023 ist hier am 09.10.2023 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 37 AS 2706/23 geführt"


13.10.2023     Zins-Klage S 37 AS 2708/23    
"die Klage vom 06.10.2023 ist hier am 09.10.2023 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 37 AS 2708/23 geführt"


22.11.2023     Klageabweisung beantragt    
"In dem Rechtsstreit

- S 37 AS 2706/23 -

wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 28. April 2023 In der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."


28.11.2023     Schriftsatz vom 22.11.2023 übersandt - S 87 AS 2860/23     (K-P-35502-00553/23)
"als Anlage wird übersandt:

Schriftsatz vom 22.11.2023

Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.

In dem Rechtsstreit
- S 37 AS 2708/23 -
wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 28. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Übersendung der E-Akte erfolgt im Parallelverfahren."


28.11.2023     Schriftsatz vom 22.11.2023 S 87 AS 2861/23 (K-P-35502-00552/23)    
"als Anlage wird übersandt:

Schriftsatz vom 22.11.2023
Es wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.
In dem Rechtsstreit
R.K. ./. Jobcenter Märkischer Kreis
- S 37 AS 2706/23-
wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 28. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Übersendung der E-Akte erfolgt zeitnah."


12.12.2023     Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen    
"für folgenden Zeitraum I folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 17.09.2020 und 15.04.2021 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10 werden für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 weiterhin vorläufig in folgender Höhe bewilligt:

Monatlicher Gesamtbetrag für Juli 2020 bis September 2020 in Höhe von 628,12 Euro

Es sind folgende Änderungen eingetreten: Für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 werden Unterkunftskosten nach Wohngeldtabelle + 10 % Sicherheitsaufschlag bewilligt.

Für den Zeitraum
- vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.

es fehlen immer noch 80,48 € (6 x 118,10 € = 708,60 € plus Zinsen)"


13.12.2023     Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen    
"für folgenden Zeitraum I folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 17.05.2020, 17.09.2020 und 15.04.2021 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II werden für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 weiterhin vorläufig in folgender Höhe bewilligt:

Monatlicher Gesamtbetrag für Oktober 2020 bis Dezember 2020 in Höhe von 550,60 Euro

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2020 werden Unterkunftskosten nach Wohngeldtabelle + 10 % 5icherheitsaufschlag bewilligt.

Wie sich die Leistungen in Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.

Grundlage für die Abänderung

Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit, sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Für den Zeitraum
- vom 01.10.2020 bis 31.12.2020
erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.
Der Nachzahlungsbetrag, wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt. Beachten Sie auch die ergänzenden Erläuterungen, die Sie mit dem Bewilligungsbesch id erhalten haben. Dieser Änderungsbescheid ergeht als Umsetzung des Teilanerkenntnisses vom 19.09.2023 in dem Klageverfahren K-P-35502-00386/21."


12.12.2023     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44    
"Ihren Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen habe ich in Höhe von 2,40 Euro festgestellt und zur Zahlung angewiesen.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.

Rechtsbehelfsbelehtung:"


13.12.2023     Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)    
"Ihren Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen habe ich in Höhe von 86,40 Euro festgestellt und zur Zahlung angewiesen.

Dieser Bescheid ist ein Änderungsbescheid zum Bescheid vom 12.12.2023.

Der Betrag von 2,40 Euro wurde bereits am 12.12.2023 angewiesen.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.

Die."


15.12.2023     3. Zahlungseingang    
1. 2,40 €

2. 1.251,60 €

3. 1,80 €

Die geforderte Zinsberechnungen fehlten wieder.

Außerdem fehlt eine Summe in Höhe von 80,48 €. Auch diese Kürzung wird nicht dargelegt.


20.12.2023     2 Zahlungseingänge    
1. 82,80 €

2. 84,00 €

Die geforderte Zinsberechnung fehlt auch hier.


20.12.2023     Änderungsbescheid (01.07.2021-31.08.2021)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 in Höhe von 118,10 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 18.05.2021 und 16.08.2021 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zwenen Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in folgender Höhe bewilligt:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Anpassung der monatlichen Bruttokaltmiete in Höhe von monaltich 468,60 Euro (Wohngeldwerte + 10% Sicherhertszuschlag). Für den Zenraum September bis Dezember 2021 ergibt sich keine Änderung in der Leistungshöhe.

Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen. Grundlage für die Abänderung

Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mrt § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen , sowen sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Für den Zeitraum
- vom 01.07.2021 bis 31.07.2021
- vom 01.08.2021 bis 31.08.2021
erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.

Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt."


27.12.2023     4. Zahlungseingang    
Es wurden weitere 236,20 € gutgeschrieben.


28.12.2023     Zahlungseingang    
Schreiben an GF


03.01.2024     vier Widersprüche    
"hiermit lege ich Widerspruch gegen den Verzinsungsbescheid über 1,80 € vom 12.12.2023 ein.

Es mangelt bereits daran, dass eine konkrete Zuordnung dieses Bescheides unmöglich ist.

In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.08.2021 erlies das Jobcenter Markischer Kreis eine Vielzahl von Bewilligungs- und Anderungsbescheiden.

Dazu kam noch ein Ablehnungsbescheid zu der Nachforderung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung über 367,65 € für den Zeitraum 01.01.2019-31.12.2019 vom 19.08.2020.

Ausnahmslos alle diese Bescheide waren rechtsfehlerhaft und mussten mit Widerspruchen angegriffen werden. Allerdings zeigte sich die Widerspruchstelle uneinsichtig und versuchte die Fehler zu vertuschen.

Auf diese Weise wurden mehrere Sozialklagen unumganglich, die inzwischen teilweise im Sinne des Klagers ausgeurteilt sind. Erste Klagen wurde im weiteren Verlauf erforderlich, weil das Jobcenter nicht in der Lage war die Schadensersatzleistungen in Form von Zinsen gem. ¡± 44 SGB I fachkompetent zu ermitteln und nachzuleisten.

„« Welche Klage, welches Aktenzeichen? „« Welcher Bewilligungszeitraum ist vorliegend gemeint? „« Welche Erstattungssumme ist ausgeurteilt worden? „« Wie wurde der behauptete Zinsbetrag schlussig nachvollziehbar ermittelt?"


12.01.2024     4 Aktenzeichen    
W-35502-00082/24;
W-35502-00083/24;
W-35502-00084/24;
W-35502-00085/24

"Ihre Widersprüche vom 07. Januar 2024 sind am 08. Januar 2024 im Jobcenter Märkischer Kreis eingegangen. Sie werden unter den angegebenen Zeichen bearbeitet. Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich prüfen. Dies kann einige Zeit dauern. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht."


05.03.2024     Widerspruchsbescheide W 82_24 und W 84_24    
"Mit Bescheid vom 12.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.12.2023 wurden dem Widerspruchsführer in dem Klageverfahren K-P-35502-00455/20 Zinsen in Höhe von insgesamt 84,60 € bewilligt. Auf den Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Widersprüche vom 07.01.2024. Auch auf die Widerspruchsbegründungen wird Bezug genommen.

Die Widersprüche sind zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Märkischer Kreis hat die getroffenen Entscheidungen sorgfältig geprüft. Anhaltspunkte für den Erlass einer fehlerhaften Entscheidung wurden weder genannt, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die getroffenen Entscheidungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 44 SGB I bestimmt folgendes.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Streitgegenstand des Klageverfahrens K-P-35502-00455/20 war der Leistungszeitraum 01/19 bis 06/19. Für diesen Zeitraum lag der vollständige Leistungsantrag am 11 .12.2018 vor, so dass ab dem 01 .07.2019 zu verzinsen war. In dem o. g. Klageverfahren wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Änderungsbescheid vom 03.01 .2023 monatlich 90,50 € nachbewilligt. Daraus ergibt sich eine Nachbewilligung in Höhe von insgesamt 543,00 €. Die Verzinsung endet demnach am 31 .12.2022. Es sind mithin für 47 Monate Zinsen in Höhe von monatlich 1,80 € zu zahlen. Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 84,60 €. Diese Zinsen wurden dem Widerspruchsführer mit den angegriffenen Entscheidungen auch bewilligt.

Die getroffene Entscheidung war mithin nicht zu beanstanden.

Die Widersprüche konnten demnach keinen Erfolg haben und mussten somit als unbegründet zu3 rückgewiesen werden. "


05.03.2024     Widerspruchsbescheide W 83_24 und W 85_24    
"denden.

Die."


15.03.2024     Anfrage zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung    
Mit einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung der 87. Kammer im Februar 2024 fällt der Vorsitz auf Richterin Kassid. (Erst im November 2023 war sie zur 1. Vorsitzenden der 34. Kammer ernannt worden.)



"in dem o. g. Rechtsstreit wird angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 II SGG besteht."

§ 124 II SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 124

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.


26.03.2024     Stellungnahme zur Klage S 87 AS 2860/23    
"Sehr geehrte Frau Berndt,

Sie baten um Mitteilung darüber, inwieweit die Zinsberechnung fehlerhaft sein soll.

Die Zinsberechnung seitens des Jobcenters ist insofern fehlerhaft, dass die Zinszahlung nicht eindeutig einer zugrundeliegenden Nachzahlung zuzuordnen ist:

- der zugrundeliegende Nachzahlungsbescheid ist mit Datum zu nennen, ebenso ein eventuell vorliegendes Aktenzeichen der Klage zum Nachzahlungsbescheid.

- die nachgezahlte Erstattungssumme nicht dargelegt.

- welcher Verzinsungszeitraum der Zinsberechnung zugrunde liegt wurde ebenfalls nicht mitgeteilt.

- Aufgrund der Vielzahl der Klagen sind alle Aktenzeichen zu benennen, um jedes Urteil eindeutig zuordnen zu können (Welche Az des Gericht gehört zu welchem Az der Widerspruchstelle zu welchem Az des Rechtsanwalts?)

Da keine Berechnung vorliegt, ist nicht nachvollziehbar, ob die Zinszahlung in ordnungsgemäßer Höhe erfolgt ist. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, dass eine Minderauszahlung erfolgt ist, so ist die Korrektur durch Nachzahlung unverzüglich nachzuholen."