Klage: 153

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Leistungseinstellung mit der Behauptung fehlender Mitwirkuung

SGB II § x




Widerspruch eR1-19/22
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 27 AS 933/22 ER, 30.05.2022
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 27 AS 1000/22 ER, 30.05.2022
05.05.2022-30.05.2022
Richterin Wetzel




"Das Gericht weist darauf hin, dass mit Bescheid vom 16.05.2022 vorläufig Leistungen

für den Zeitraum März 2022 bis August 2022 gewährt worden sind

und daher eine aktuelle Notlage nicht mehr zu·erkennen ist."
       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Sie haben "nicht ausreichend mitgewirkt", jetzt sperre ich Ihnen alle existensichernden Leistung!




         Chronologie



# S 27 AS 933_22 ER

05.05.2022     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung     (33 S.) S 27 AS 933_22 ER
"wegen:
Versagung von Leistungen vom 09.11.2021
Verweigerung der (vorläufigen) Weiterbewilligung
Verweigerung der Mietkostenübernahme gem. § 67 SGB II

Begründung:

Der Zugang von Unterlagen wurde seitens des Beklagten mehrmals geleugnet, möglicherweise vorab tagelang zu einem Scancenter weitergeleitet.
In einer E-Mail der Bundesagentur für Arbeit vom 17. März 2020 zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den gE ist zu lesen:

„Die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen in Zeiten der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) hat höchste Priorität. Die vorhandenen Möglichkeiten sind so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden. Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen . . . .“ (Anlage) Die Sicherung des Existenzminimums hat höchste Priorität. Der Antragsgegner genügt dem nicht."




2022-04-11 Eingangsbestätigung S 27 AS 933_22 ER

2022-04-13 Eingangsbestätigung mit Schriftsatz JC S 27 AS 933_22 ER

2022-04-28 Antwort mit Anlagen

2022-04-30 weiterer Nachtrag

2022-05-05 Antwort an SG Do S 27 AS 933_22 ER

2022-05-30 Antrag auf Beiordnung eines Beistands S 27 AS 933_22 ER



# S 27 AS 1000_22 ER

# Versagung von Leistungen vom 01.03.2022 (09.11.2021)

2022-04-17 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

2022-04-18 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Anlagen und Unterschrift

2022-04-19 Notizen und Anlagen zum nächsten Schreiben an SG

2022-04-21 Eingangsbestätigung S 27 AS 1000_22 ER

2022-04-24 Eingangsbestätigung mit Schriftsatz JC S 27 AS 1000_22 ER

2022-04-24 Eingangsbestätigung mit Schriftsatz JC S 27 AS 1000_22 ER

2022-04-28 Antwort mit Anlagen

2022-05-05 Antwort an SG Do S 27 AS 1000_22 ER





18.04.2022     Widerspruch gegen Versagungsbescheid vom 04.04.2022
"hiermit lege ich form- und fristwahrend Widerspruch gegen Versagungsbescheid vom 04.04.2022 ein.
Zur Begründung der vollständigen Verweigerung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.03.2022 (eigentlich bereits ab 01.10.2021) für mich und meinen minderjährigen Sohn behauptet Frau A-W H wieder einmal gesetzliche Grundlagen benennen zu können. So bemüht sie „unzureichende Mitwirkungspflichten“ (§§ 60 und 66 Absatz 1 SGB I).

Bereits in dem anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.04.2022 wurde dem Sozialgericht Dortmund mitgeteilt, dass der Zugang von Unterlagen seitens des Beklagten mehrmals geleugnet wurde, obwohl etliche Unterlagen sogar vor Zeugen in den hauseigenen Briefkasten eingeworfen wurden."


05.05.2022     Schriftsatz S 27 AS 1000/22 ER
" Text "


16.05.2022     Versagungsbescheid S 27 AS 1000/22 ER
" Text "


19.05.2022     Stellungnahme Jobcenter S 27 AS 1000/22 ER
"Nach Auffassung des Antragsgegners ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen.
Zudem wurde der Versagungsbescheid mit dem in der Anlage als Kopie beigefügten Bescheid vom 16.05.2022 ganz aufgehoben, nachdem die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hat. Mit gleichem Bescheid wurden ihr Leistungen nach dem SGB II ab März 2022 bewilligt."







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