Klage: 150

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema:

SGB II § 7




Widerspruch W ????/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS, 2015



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft? Diese Abgrenzung ist ein wiederkehrendes Thema mit weitreichenden Konsequenzen. Nicht jeder der sich aus Sparsamkeitserwägungen eine Wohnung mit einer anderen Person teilt, möchte Verantwortung für seinen Mitwewoher übernehmen, sein Konto mit der Person teilen und möglichst noch in die Haftung für Altschulden eintreten. Wohngemeinschaften dienen vielfach auch dem Zweck Einsamkeit zu überwinden.

Teilen sich zwei Erwachsene eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft, so sind beide als eigene Bedarfsgemeinschaften zu berechnen. Beide haben Anspruch auf 50m² Wohnraum und auf 100% der Regelleistung.

Gehen sie eine Verantwortungs- und Haftungsgemeinschaft ein, werden sie zusammen veranlagt und der Rechtsanspruch als "Bedarfsgemeinschaft" sinkt auf lediglich zweimal 90% der Regelleistung und als gemeindame Wohnungsgröße für zwei Personen werden nur noch 65 m² übernommen.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Wenn erwachsene Kinder ausziehen, wird Wohnraum frei. Solche Leerstände öffnen den Weg für Wohngemeinschaften.




         Chronologie



11.05.2020     Bußgeldbescheid über 128,50 €    
"Wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit §§ 65, 35 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 100,00 Euro

Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 105 OWiG zu tragen, und zwar:

eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von 25,00 Euro

und Auslagen gemäß § 107 Abs. 3 OWiG in Höhe von (Postgebühren für die Zustellung) 3,50 Euro

Überweisungsbetrag: 128.50 Euro

Begründung:

Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Sie beziehen vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach den Feststellungen ist Herr . . . zum 01.09.2019 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgezogen.

Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 25.09.2019 und teilten den Auszug in der Dienststelle mit.

Bei Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem Jobcenter Märkischer Kreis unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegen aber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.

Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von 330,00 Euro zu Unrecht erhalten."


23.05.2020     Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 11.05.2020    
"Hallo Frau T.

mit Ihrem Eintritt in die ARGE Märkischer Kreis haben Sie sich bereit erklärt, die gesetzlichen Vorgaben der Sozialgesetzbücher umzusetzen.

Das SGB I verpflichtet ausnahmslos alle Mitarbeiter §§ 13-17 zur Aufklärung, Beratung, Auskunft, Hilfe bei der Antragstellung und zur pünktlichen Auszahlung der Sozialleistungen.

Diesem Auftrag sind Sie nachweislich nicht nachgekommen.

Bereits in meinem Überprüfungsantrag vom 29.04.2020 habe ich eine Mehrzahl von Fehlern in den Bescheiden gerügt, die zu vorsätzlich oder zumindest fahrlässigen Vermögensschädigungen geführt haben, die teilweise daher rühren, dass meine Veränderungsmitteilungen nicht umgesetzt worden waren und auch auf bewusstem Vortäuschen falscher Informationen zum Bedarfsanspruch basieren.

Zwar formuliert der Textbaustein Ihres Bußgeldbescheides als Begründung:
„Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:“
Diese Floskel entbindet Sie jedoch nicht davon den zugrundeliegenden Sachverhalt zu prüfen.

„Bei Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem Jobcenter Märkischer Kreis unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.

Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von 330,00 Euro zu Unrecht erhalten.“

Ihrer Sachverhaltsschilderung ist vollumfänglich zu widersprechen, denn der Auszug meines Sohnes war mitgeteilt worden, und die behauptete Überzahlung fehlerhaft.
Richtig ist vielmehr, dass erwartet wird, dass das Jobcenter Märkischer Kreis nach Korrektur der Falschberatung und noch zu erstellender Änderungsbescheide weitere Leistungen an die Unterzeichnerin erbringen muss.

In Erwartung einer Rücknahme des Bußgeldbescheides, verbleibe ich"


23.07.2020     Rücknahme des Bußgeldbescheides vom 11.05.2020    
"ich nehme den o. g. Bußgeldbescheid zurück und stelle das gegen Sie nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingeleitete Ermittlungsverfahren ein."






         Urteile zum Thema: x

zurück







         Infos zum Thema: x

zurück







         Presseberichte zum Thema: x

zurück







         Forenbeiträge zum Thema: x

zurück