Chronologie
01.09.2016
Sitzungsprotokoll S 19 AS 5261/14
"Selbst wenn der Märkische Kreis über ein schlüssiges Konzept verfügen sollte, dürfte der
Klage zumindest teilweise der Erfolg nicht zu versagen sein. Die streitgegenständlichen
Bescheide dürften aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten sein, denn der Beklagte hat es
versäumt, im Verwaltungsverfahren eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob
ausnahmsweise auch unangemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden können.
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten auf dringendes Anraten des Gerichts
folgenden Vergleich:
1) Der Beklagte zahlt an den Kläger 692,50 €. Damit sind sämtliche wechselseitigen
Ansprüche der Beteiligten erledigt.
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Die Anweisung des erstrittenen Betrags
erfolgte erst nach mehrfacher Aufforderung
am 22.02.2017,
5 Monate nach dem Termin vor dem SG Dortmund.
Untätigkeitsklage wegen Verzinsung
16.07.2020
Zinsen angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei
verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit
4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist
nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen."
Mit diesem Schreiben fordere ich sie auf binnen 14 Tagen diese Unterlassung
nachzuholen und auch den Überweisungsbeleg über die 692,50 € beizufügen. Zur
Erinnerung weise ich darauf hin, dass der Leistungsanspruch bereits zum Stichtag
01.03.2014 bestanden hatte. Der Verhandlungstermin hatte bereits am 01.09.2016
stattgefunden.
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07.02.2021
Untätigkeits- und Leistungsklage
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem
Verfahren um verweigerte Kosten der Unterkunft
SG Dortmund, Az.: S 19 AS 5261/14, 01.09.2016 zu ermitteln und nach zu leisten.
Der Anspruch auf Verzinsung war bereits im Verlauf der Verhandlungen erstmalig
vorgetragen worden und ist/war von Gesetzeswegen ohne gesonderten Antrag
unverzüglich zu ermitteln und auszukehren.
(auch: Weisungen der Bundesagentur für Arbeit) "
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18.02.2021
Eingangsbestätigung S 32 AS 440/21
"die Klage vom 07.02.2021 ist hier am 08.02.2021 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 32 AS 440/21 geführt."
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10.08.2021
Zinsbescheid
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 59,97 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen"
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13.08.2021
Verfahrenseinstellung angefragt
"als Anlage wird übersandt:
Schriftsatz vom 11.08.2021
zur Kenntnisnahme, und mit, der Bitte, um Mitteilung, ob das Anerkenntnis
angenommen wird und sich das Verfahren erledigt hat."
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19.08.2021
Widerspruch gegen den Verzinsungsbescheid vom 10.08.2021
"der Bescheid entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Die von Ihnen ermittelte Summe in Höhe von 59,97 € deckt sich nicht mit der
vorläufigen Einschätzung des Klägers.
Ihre Berechnungsgrundlagen wurden trotz Aufforderung nicht dargelegt und
entziehen sich somit der Überprüfung."
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19.08.2021
Klage wird fortgesetzt
"Der Kläger hat eine Anzahlung in Höhe 59,97 € am 13.08.2021 erhalten.
Allerdings genügt die Verzinsung offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Aufgrund fehlender Aufschlüsselung ist von hier aus derzeit keine Überprüfung der Anspruchshöhe möglich.
Diese bleibt dem Gericht vorbehalten."
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02.09.2021
Stellungnahme der Widerspruchstelle S 32 AS 440/21
"hat der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 19. August 2021 zur Kenntnis genommen.
Hierzu nimmt der Beklagte wie folgt Stellung.
Vorliegend handelt es sich um eine Untätigkeitsklage. Über den Zinsanspruch wurde, wie bereits mitgeteilt nunmehr entschieden.
Zu dem Bescheid· (insbesondere der dort verfügten Höhe des Anspruchs) liegt ein Widerspruchverfahren vor.
Die Frage der Berechnung des Zinsanspruches ist dort zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Ro."
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22.09.2021
Fortsetzung der Leistungsklage S 32 AS 440/21
Gerechnet ja, aber wieder falsch.
"Zunächst ist klar zu stellen, dass die Klage vom 07.02.2021 von Beginn an als kombinierte Untätigkeits- und Leistungsklage angelegt war.
Diese Klage wurde erforderlich, weil die Beklagte sich hartnäckig geweigerte hatte die von Gesetzeswegen geschuldete Verzinsung
nach SGB I § 44 rechtskonform zu ermitteln und auszukehren. Dies war kein entschuldbares Versehen, sondern spätestens
nach der Erinnerung, Mahnung vom 16.07.2020 eine vorsätzliche Rechtsbeugung.
Auch war bereits in der Untätigkeits- und Leistungsklage vom 07.02.2021 auf die nachgewiesene Zahlungsverschleppung der Beklagten
hingewiesen worden, weil die im Sitzungsprotokoll am 01.09.2016 vereinbarte Zahlung an den Kläger in Höhe von 692,50 €
erst nach mehrmaliger Erinnerung und mit 5 Monaten Verspätung umgesetzt wurde. Die Gutschrift des erstrittenen Betrags
erfolgte erst am 22.02.2017."
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07.10.2021
Widerspruchsbescheid W 1575/21
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Widerspruchführer gemäß § 44 SGB I Zinsen in Höhe
von 59,97 EUR wegen einer Forderung aus dem Verfahren S 19 AS 5261/14 bewilligt.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Gemäß § 44 SGB I sind Sozialleistungsansprüche nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der Zahlung zu verzinsen (§ 44 Absatz 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Absatz 2 SGB I). Verzinst werden nur volle Euro-Beträge;
die zu verzinsenden monatlichen Leistungsansprüche sind also stets abzurunden.
Es gilt ein Zinssatz von 4 Prozent, die Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen.
Es ergibt sich somit folgender Anspruch:
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Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."
Warum nicht?
- der vollständige Eingang der Unterlagen ist falsch angesetzt!
- der Verzinsungsbeginn unterschlägt weitere 5 Monate!
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22.10.2021
Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid W 1575/21
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"Der Widerspruchsbescheid dokumentiert zweifelsfrei, dass die vorgegebene Verzinsungsdauer
im offenen Widerspruch zur Vorgabe des Bundessozialgerichts steht.
2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R Terminbericht
„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen.
Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen.“
Im Weiteren wird der Behauptung widersprochen, dass der Eingang der vollständigen Unterlagen erst im Mai 2014 erfolgt sei.
Richtig ist, dass bereits im März 2014 sämtliche angeforderten Unterlagen vorgelegen haben."
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18.01.2022
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
"Das Gericht versteht Ihren Schriftsatz vom 22.10.2021 so, dass Sie Ihr Begehren von einer Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage,
gerichtet gegen die verfügte Zinshöhe, umstellen wollen. Eine derartige Klageänderung dürfte nach vorläufiger Würdigung auch sachdienlich i. S. d. § 99 Abs. 1 SGG sein."
Anstatt der gesetzlichen Vorgabe nach antragsfreier Verzinsung nach mehr als 5 Jahren endlich vollumfänglich zu entsprechen . . .
hat der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober 2021 zur Kenntnis genommen.
Hierzu nimmt der Beklagte wie folgt Stellung.
Der Beklagte vertritt noch immer die Auffassung, dass sich die vorliegende Untätigkeitsklage durch Bescheiderteilung erledigt hat.
Sofern nun inhaltlich vorgetragen wird, ist dies als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.10.21 zu werten.
Der Beklagte sieht hier keine Möglichkeit, seine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Es wird insofern Klageabweisung beantragt.
Das Gericht wird angefragt, ob die Klage unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt wird?
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09.02.2022
Die Anfechtungs- und Leistungsklage wird fortgeführt.
"Vor nunmehr genau 1 Jahr wurde eine kombinierte Untätigkeits- und Leistungsklage
eingereicht, um gesetzlich vorgeschriebene aber nicht umgesetzte
Schadensersatzleistungen gegen die Beklagte durchzusetzen.
Das Klagebegehren wurde bestmöglich dargelegt und die Umsetzung durch die
Beklagte entspricht in der Einfachheit der Herausgabe von Wechselgeld an der
Discounterkasse. Dort bedarf es keineswegs einer „weiteren Klage“ um die
Auszahlung des korrekten Zahlbetrags zu erhalten.
Die Beklagte jedoch provozierte bisher bereits 13 Schriftsätze, um eine simple
gesetzliche Vorschrift halbherzig umzusetzen. Eine solche unzureichende Arbeit in
der „Qualitätssicherung“ einer Sozialbehörde kann dem Steuerzahler kaum
vermittelt werden.
Aus Klägersicht ist es völlig gleichgültig unter welchem Aktenzeichen eine
ordentliche und korrekte Berechnung seiner Auszahlung erfolgt. Der eingefügte
Berechnungsbogen des Beklagten weist jedoch ein falsches Datum für den
vollständigen Eingang der Unterlagen sowie eine fehlerhafte Verzinsungsdauer aus."
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"Eingestanden wird jedoch, dass tatsächlich wohl keine „Untätigkeit“ mehr vorliegt.
Die Beklagte ist tätig geworden und hat nach Auffassung des Klägers Pfusch
abgeliefert. (Siehe Abbildung)
Kein seriöser Handwerker würde einen solchen Auftrag als „fertig“ abtun.
Der Kläger interpretiert diese Arbeitsleistung als offensichtlichen Wunsch nach
einem weiteren Arbeitsauftrag. Diesem Wunsch kommt der Kläger hiermit nach.
Die Beklagte wurde aufgefordert den programmeigenen Zinsberechnungsbogen
vorzulegen und bei der Verzinsungsdauer die aktuelle Rechtsprechung des BSG zu
berücksichtigen. Dies erfolgte jedoch nicht.
Da die Berechnung des Zinszeitraums von einem falschen Datum der vollständigen
Unterlagen ausgeht und der Zeitraum zusätzlich um weitere 5 Monate verkürzt
wurde ist die Klage hinreichend begründet.
Damit hat das Gericht ebenfalls über eine Kostenentscheidung zu befinden."
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