Ladungsschreiben des Amtsgericht Iserlohn zur Verhandlung erschien die

Klage: 116

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Bußgeld-Verfahren

SGB II § 63




416-0WI-EV-35502-01859/19
Amtsgericht Menden, Az.: 8 OWi-180 Js 807/20-50/20, 26.02.2021
Bußgeldforderung: 458,50 €
Richter Kaste



      

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Persönlicher Erfahrungsbericht der rechtsgrundlos Angeschuldigten
9.    "Herr Wockelmann darf Ihnen daher im Rahmen der Akteneinsicht nicht beistehen"




        Kurze Einleitung

In enger Absprache mit ihrer Arbeitsvermittlerin suchte eine alleinerziehende Mutter erfolgreich eine Arbeitsstelle.
Das Jobcenter Märkischer Kreis unterstellte eine verspätete Meldung der Arbeitsaufnahme und forderte

per Bußgeldbescheid 458,50 €.

Im Verhandlungstermin am 26.02.2021 vor dem Amtsgericht Menden konnten alle Anschuldigen widerlegt werden und das Verfahren wurde eingestellt.
Der vorsitzende Richte Kaste konnte "kein schuldhaftes Verhalten" erkennen.

Allerdings wurden schwerwiegende Mängel im Datenmanagement des Jobcenter Märkischer Kreis festgestellt,
als die Angeschuldigte dem Richter Schriftwechsel vorlegen konnte, die in den Jobcenter-Akten fehlten.

An der Arbeitsstellen-Vermittlung hatte das Jobcenter Märkischer Kreis keinen Anteil.


. . . auffällig ist, dass nur entlastende Unterlagen fehlten, belastende aber zusätzlich fehlinterpretiert wurden



         Chronologie



09.04.2019     Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch (Aktenvermerk über )

12.04.2019     Arbeitsvertrag & Verpflichtungserklärung in Duisburg unterschrieben

17.04.2019     Mail an Arbeitsvermittlerin und Aussicht auf Einstellung mitgeteilt

23.04.2019     Telefonat mit der Arbeitsvermittlerin vor der Arbeitsaufnahme

30.04.2019     Anspruch auf ein Überbrückungsdarlehen für Mai

02.05.2019     Arbeitsaufnahme mit Anfangsschwierigkeiten und Unsicherheiten

13.05.2019     Arbeitsaufnahme an Arbeitsvermittlerin gemeldet  (per Mail, 17:18 Uhr)
"Sehr geehrte Frau .... (Arbeitsvermittlerin),
Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich zum Monatsanfang eine Stelle in Lüdenscheid angetreten habe.
Aufgrund von anfänglichen Unstimmigkeiten habe ich mich erst jetzt bei Ihnen gemeldet.
Es war bis heute noch nicht ganz klar, ob ich die Stelle in Lüdenscheid tatsächlich antreten kann oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen"


14.05.2019     Antwort der Arbeitsvermittlerin an aufRECHT e.V. weitergeleitet
"From: R. M.
Sent: Tuesday, May 14, 2019 7:33:43 AM
To: '###'
Subject: AW: Stelle
Sehr geehrte Frau ###,
bitte teilen Sie mir noch mit ab wann genau Sie die Stelle angetreten haben und bitte den Arbeitgeber.
Bitte reichen Sie den Arbeitsvertrag noch nach, damit die Leistungsabteilung evtl. Ansprüche prüfen kann.
Ich wünsche ihnen viel Erfolg!
Viele Grüße,"


30.05.2019     Kontoauszug: Lohn/Gehalt Mai 2019

01.06.2019     Änderungsbescheid

03.06.2019     Mail an Arbeitsvermittlerin

05.06.2019     Aufforderung zur Mitwirkung - Lohnnachweis Mai 2019

05.06.2019     Aufhebung der Bescheide vom 06.11.18, 24.11.18, 29.01.19, 15.02.19, 19.02.19, 28.02.19 und 01.06.19
"In acht Monaten wurden vom Jobcenter sieben Bescheide für eine Person erstellt!"



08.06.2019     Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung

10.06.2019     Mail an die Arbeitsvermittlerin - Mitte Mai Festeinstellung bestätigt

10.06.2019     Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung per Mail an Arbeitsvermittlerin geschickt

18.06.2019     Abmeldung mit weiterer ASU-Führung erfasst für den 02.05.2019 (BA)

19.06.2019     Mail an die Arbeitsvermittlerin -

02.07.2019     Aufhebung der Bescheide vom 06.11.18, 24.11 .18, 29.01.19, 15.02.19, 19.02.19, 28.02.19 und 01.06.19

04.07.2019     Anhörung

05.08.2019     Aufhebung der Bescheide vom 06.11.18, 24.11.18, 29.01.19, 15.02.19, 19.02.19, 28.02.19 und 01.06.19

06.08.2019     Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung

22.11.2019     Eröffnung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt

19.03.2020     Zahlungsaufforderung Recklingshausen

09.05.2020     Anhörung zu einer Überzahlung

10.05.2020    
"Nach den bisherigen Feststellungen haben Sie zum 02.05.2019 eine Beschäftigung bei Fa. ### ### ### ### GmbH aufgenommen. Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie reichten die Unterlagen erst am 04.06.2019 ein."


11.05.2020     Bußgeldbescheid 458,50 €
Begründung:
Nach meinen Feststeilungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie bezogen vom Jobcenter Märklscher Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nach den Feststellungen haben Sie zum 02.05.2019 eine Beschäftigung
bei Fa. ### ### ### GmbH aufgenommen.
diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 04.06 2019.
Bei Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem Jobcenter Märkischer Kreis unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Aufgrund der verspateten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 1713.08 Euro zu Unrecht erhalten"


19.05.2020     Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 11.05.2020

26.05.2020     Eingangsbestätigung
"Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 11.05.2020 ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig."


26.05.2020     Eingangsbestätigung Einspruch vom 19.05.2020

04.08.2020     Aktenvermerk:
Zwischenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 OWiG - "Bei rechtzeitiger Meldung hätte die Überzahlung verhindert werden können." (--> Überbrückungsdarlehen!!)



06.08.2020     Ermittlungsverfahren nach dem OWiG

08.09.2020     Datenschutzverletzung ?:
"Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber X angefordert"


30.09.2020     Datenschutzverletzung ?:
"Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber X angefordert"


27.10.2020     Übersendung der Bußgeldvorgänge gemäß § 69 Abs_ 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft Arnsberg (67 S.)

12.11.2020     Einspruch eingelegt "ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden"
"Das Gericht beabsichtigt, über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 OWiG), falls einem solchen Verfahren nicht widersprochen wird.
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren darf das Gericht im Gegensatz zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung - insgesamt betrachtet - nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Die Staatsanwaltschaft hat einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereits zugestimmt.
Es ist beabsichtigt, es im Ergebnis bei der ursprünglichen Bußgeldund Kostenentscheidung zu belassen . Sollten Sie den Anfall der dabei zusätzlich entstehenden Kosten/Gebühren vermeiden wollen, können Sie den Einspruch bis zur Entscheidung des Gerichts auch noch schriftlich zurücknehmen. "




22.11.2020     Anhörung als Betroffene wegen einer· Ordnungswidrigkeit

24.11.2020     Widerspruch gegen einen Beschluss ohne Hauptverhandlung

08.12.2020     Akteneinsicht
"in dem Bußgeldverfahren
gegen . . .
wird Ihr Antrag aus dem Schreiben vom 24.11.2020 als Antrag auf Akteneinsicht gewertet, da mangels Beendigung des Satzes nicht eindeutig hervorgeht, worauf der Antrag genau abzielt. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit die Ermittlungsakte zu den regulären Sprechzeiten im Gericht einzusehen.
[...]
Sofern der weitere Antrag auf Unterlagen des Jobcenters abzielt, so liegen diese dem Gericht nicht vor. Entwaige Anträge auf Akteneinsicht müssen dementsprechend bei dem zuständigen Jobcenter gesstellt werden.

Weiterhin ist beabsichtigt die benannte Zeugin Annette T. nicht zum Hauptverhandlungstermin zu laden, da nicht ersichtlich ist, zu welche Beweisfrage sie benannt ist. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, was mit "Recherche-Vorgehen" gemeint ist."


Die Zeuginnen Frau V. und Frau P. wurden zum Termin am 06.01.2021 geladen.


08.12.2020     Antrag auf Akteneinsicht

12.02.2020     .    Widerspruchsverfahren zu den Zinsen
Mit Vergleich vom 13.03.2018 wurden in dem Verfahren S 56 AS 1510/14 zunächtst 286,23 € Mietanteile zugesprochen, dazu noch einmal in dem Verfahren S 56 AS 298/14 weitere 40,00 €. (= 326,23 €) Der Anspruch auf Verzinsung besteht somit aus dem Jahr 2014.
Nach der Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, Terminsbericht B 8 SO 15/19 R ist für die Zinsberechnung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Leistungsansprüche abzustellen, also auf den Zeitpunkt an dem das Geld hatte zur Verfügung stehen müssen.


13.02.2020     Rückzahlungsvereinbahrung mit der BA .   

15.12.2020     vollständige Akteneinsicht eingefordert
"Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau T.,

mit Schreiben vom 03.12.2020 übersandten Sie mir 44 Seiten aus den OWI-Akten.

Ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Amsberg vom 27.10.2020 ist zu entnehmen, dass Sie allerdings bei der Übersendung der Bußgeldvorgänge gemäß § 69 Abs. 3 OWiG 64 Seiten übersandt worden waren.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie fast 1/3 der angefragten Unterlagen vorenthalten haben.

Um die kurzfristige Übersendung der fehlenden Seiten wird gebeten. "


17.12.2020     vollständige Akteneinsicht
"Sie erhalten: Ausdruck der gesamten OWIG-Akte (84 S.)"


06.01.2021     Verhandlungstermin verschoben (neuer Termin 26.02.2021)

26.02.2021     Verhandlungstermin beim AG Menden, 12:45 Uhr
Nach Vorlage verschiedener Beweisdokumente sah Richter Kaste die geschuldete Meldepflicht für hinreichend erbracht. Verschulden war nicht ersichtlich.
Das Verfahren wurde eingestellt.


10.03.2021     Antrag auf Übersendung von Kopien der Akte der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wird nunmehr gebeten, diese vorgetragene Ermessensentscheidung anhand der vorgelegten Dokumente zu begründen.


2021-03-05     Persönlicher Erfahrungsbericht der rechtsgrundlos Angeschuldigten


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Meine Erfahrung mit dem Jobcenter

"Nach vielen Jahren als „Hartzer“, habe ich mich erfolgreich mittels Umschulung und Job aus den Fängen des Jobcenters befreit. Die neue Stelle, die ich nach der Umschulung angetreten habe, hat mir nicht das Jobcenter vermittelt, sondern eine entsprechende Plattform und meine intensive Suche. Im April 2019 war dann das Vorstellungsgespräch, mit positivem Ausgang.

Da ich noch fast 3 Wochen bis zum ersten Arbeitstag hatte, habe ich mir vorab ein Bild meiner zukünftigen Wirkungsstätte gemacht und war geschockt. Zwar sagte man mir beim Vorstellungsgespräch, dass noch alles im Aufbau wäre und mein Büro noch eingerichtet werden müsse, aber das was mich da erwartet hat, war dann doch weniger als nichts. Und mit nichts, meine ich nichts. Kein Büro, keine Küche, keine vermietbaren Räume. Dass das alles in knapp zwei Wochen fertig werden sollte, konnte und wollte ich nicht glauben. Der Anblick der sich mir dort bot, hat mich natürlich total verunsichert. Ich habe hin und her überlegt, ob ich die Stelle überhaupt antreten soll oder ob das Unternehmen nicht evtl. sogar den Vertrag „verschiebt“.

Erst einmal habe ich Anfang Mai die zwei Tage Probearbeit im Hauptsitz,
ca. 100 km von Menden durchgezogen. Da bin ich mit weiteren Zweifeln raus, denn ich bekam Geld, um für mein Büro und die Kunden einzukaufen. Telefon, Kaffeemaschine, Geschirr, Kaffee, etc. Okay, kein Telefon vorhanden? Wie ist es denn inzwischen mit dem Büro?? Auch das war noch weit entfernt von fertig. Ich hatte in den ersten Wochen eine alte Küche zur Verfügung, wo ich auf der Arbeitsplatte gesessen habe. Kein Tisch, kein Stuhl, kein PC. Nur ein Telefon und die Kaffeemaschine. Nun gut. Ich wollte weg vom Jobcenter und habe den Job angetreten. Nach knapp zwei Wochen habe ich die Stelle mitgeteilt, habe dazu geschrieben, dass der Arbeitsantritt unklar war.

Also ab Mitte Mai 2019 hatte ich immer wieder Kontakt zur Rehaberaterin. Sei es telefonisch oder per Mail. Die Gespräche waren immer sehr angenehm und ich hatte nie den Eindruck, dass mir die Dame Steine in den Weg legen wollte. Da die Zustände im Unternehmen nicht unbedingt besser wurden, habe ich dann im Juni die Rehaberaterin angerufen, meine Situation am Arbeitsplatz geschildert, meine Verzweiflung zum Ausdruck gebracht. Auch Bilder von meinem Arbeitsplatz habe ich ihr geschickt, da ich Schwarzschimmel im Raum hatte, der nur übergestrichen werden sollte....mit normaler Wandfarbe. Ich wollte da weg, aber natürlich keine Sperre. Mit der Fallsteuerung hatte ich auch Kontakt. Die habe ich angerufen als ich zum zweiten Mal überzahlt wurde. Nach der ersten Überzahlung habe ich der Rehaberaterin geschrieben, mit der Bitte mit mitzuteilen, wohin ich das Geld überweisen soll und wer für solche Angelegenheiten zuständig ist. Keine Reaktion. Ich war also in der Zeit von April 2019 bis September 2019 immer wieder in Kontakt mit dem Jobcenter. Das überzahlte Geld hatte ich zur Seite getan, denn ich wollte es ja zurückgeben.

Wie so oft im Leben kamen dann aber unerwartete Zahlungen auf mich zu. Das Auto musste repariert werden, denn ohne konnte ich nicht zur Arbeit. Das Kind brauchte einen völlig überteuerten Taschenrechner für die Schule und es musste dieser Taschenrechner sein. Ich wollte aber nach wie vor das Geld zurückgeben. Nur wohin??

Inzwischen bekam ich böse Post vom Jobcenter mit Klageandrohung und dergleichen. Ich wäre meiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. Das konnte und wollte ich so nicht hinnehmen. Mit der Hilfe von aufRECHT e.V. hab ich mich auf das, was da kommen sollte vorbereitet. Viele Telefonate, Mails und Nachrichten auf dem Handy wurden ausgetauscht. Es kamen Briefe vom Jobcenter, bei denen ich manchmal Fragezeichen über dem Kopf hatte, die so groß waren wie der Eifelturm. Es ist ja nun mal nicht so, dass das Jobcenter in einer allgemein verständlichen Sprache schreibt. Ein Satz füllt teilweise eine halbe Seite, weil da noch sieben Paragraphen und zehn weitere Hinweise eingeschoben werden. Aber klein beigeben und mich „schuldig“ bekennen wollte ich nicht. Das Jobcenter hatte schon in der Vergangenheit versucht mich zu natzen.

Der erste Verhandlungstermin für Januar 2021 flatterte mir ins Haus. GRRMPF, da hatte ich eigentlich gar keine Lust drauf. Aber noch weniger Lust hatte ich darauf, ein mir auferlegtes Bußgeld von fast 500,00 € zu zahlen. Diesen Plan hatte scheinbar das Gericht. Ohne mich zu hören oder Unterlagen zu prüfen, sollte ich zur Zahlung verdonnert werden. Natürlich hatte die OWi Stelle nicht meine komplette Akte ans Gericht geschickt, denn das hätte bewiesen, dass ich mich an die Spielregeln gehalten habe. Keine Ahnung wo die Staatsanwaltschaft zu der Zeit war, vielleicht im Homeoffice oder unter Quarantäne. Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass von der Staatsanwaltschaft meine Unterlagen nicht geprüft wurden, ansonsten wäre eventuell aufgefallen, dass ein erheblicher Teil der Akte gefehlt hat. Pandemie sei Dank, der erste Termin wurde um sechs Wochen verschoben, was aufRECHT und mir die Möglichkeit gegeben hat, an der Vorbereitung zu feilen.

In meinem Archiv hatte ich noch ein paar Mails, die mir absolut den Hals gerettet haben. Wir haben alles in dreifacher Ausführung ausgedruckt. Ein Stapel für mich, einer für den Richter und einer fürs Jobcenter. Mit klopfendem Herzen saß ich da nun im Gerichtssaal. Es gab noch eine Hand voll Zuschauer und natürlich den Richter. Draußen vor der Tür warteten noch drei Zeuginnen vom Jobcenter. Meine Rehaberaterin, meine Ansprechpartnerin aus der Fallsteuerung und noch eine Dame aus dem Jobcenter Iserlohn, die mir völlig unbekannt war und ist.

Der Richter war ein junger, sympathischer Mann. Mir wurden Fragen gestellt, die ich nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Ich habe dem Richter ein wenig von meinem Arbeitsplatz erzählt, damit er die Hintergründe ein wenig besser verstehen kann. Als er sagte, dass ihm Unterlagen vorlägen, die zeigen würden, dass ich der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, war das mein Stichwort. Ich habe ihm den Stapel mit meinen Mails ausgehändigt und wir sind Seite für Seite zusammen durchgegangen. Nach Durchsicht dieser Mails, war für den Richter klar, dass ich alles getan habe, was ich tun musste. Er wollte aber die Rehaberaterin noch als Zeugin sprechen. Als die gute Frau mir gegenüber saß, konnte ich sehen, dass ihre Hände total gezittert haben. Mir war diese Nervosität suspekt. Klar war ich auch nervös aber der Richter war jetzt kein grummeliger Polterkopp. Er war ruhig und sympathisch, freundlich. Die Rehaberaterin wurde gefragt, ob sie Kontakt zu mir hatte, nachdem ich ihr im April 2019 vom Vorstellungsgespräch berichtet hatte und ob sie mir den Job vermittelt hat. Beides hat sie verneint. Mein Stichwort!

Ich bin aufgestanden und habe ihr den Stapel mit unseren Mails überreicht. Sie hat sich alles angesehen und durchgelesen und meinte, dass das in der Akte nicht dokumentiert wäre. Das wundert mich, denn ich hatte den Eindruck, dass sie eigentlich ein gewissenhafter Mensch ist und bisher waren unsere Gespräche immer dokumentiert. Hat man ihr von oben Druck gemacht, ihr das Brandeisen auf den Poppes gedrückt? Die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass jemand anderes als die Rehaberatung selber auf meine Mails hätte antworten können, wurde auch mit nein beantwortet. Also kein Zugriff durch andere Personen auf ihren Mailaccount. Manipulation ausgeschlossen. Irgendwo zwischen ihrem Büro und der OWI Stelle ist da wohl was verloren gegangen. Vermute ich! Schade, dass freundliche, wohlwollende Mitarbeiter scheinbar was auf die Mütze kriegen. Kann man auf diesem Planeten nur als „Arschkrampe“ überleben? Entschuldigt diesen Ausdruck. Der Richter war auch der Meinung, dass man über die Definition von „unverzüglich“ streiten kann. Elf Tage nach Antritt der neuen Stelle eine Mitteilung ans Jobcenter zu schicken, wäre nun doch recht Zeitnah und er könne meinerseits kein schuldhaftes Verhalten sehen. FREISPRUCH!!

Die beiden anderen Zeuginnen mussten nicht mehr gehört werden. Nach der Urteilsverkündung hat der Richter mich gefragt, ob ich noch etwas sagen möchte. Natürlich hatte ich noch was zu sagen. Bisher habe ich nicht erwähnt, dass ich das Unternehmen im September 2019 verlassen und eine neue, bessere Stelle angetreten habe. Anhand der Akteneinsicht, die ich vor der Verhandlung beantragt habe, konnte ich sehen, dass das Jobcenter meinen alten Arbeitgeber im September 2020 zwei Mal angeschrieben und den Arbeitsvertag angefordert hat, der von mir zusammen mit der ersten Lohnabrechnung im Juni 2019 eingereicht wurde. Das Jobcenter konnte es sich nicht verkneifen, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass ein Verfahren anhängig ist. Ich glaube da war noch was in punkto Datenschutzgrundverordnung.
Liebes Jobcenter, beschäftigt euch mal mit diesem Thema. Auf diese Tatsache habe ich den Richter hingewiesen und habe das Verhalten des Jobcenters mir gegenüber kritisiert.

Ich habe mich gewehrt und gewonnen. Das rate ich jedem, der sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Kein Jobcenter ist allmächtig. Unfehlbar schon mal gar nicht. Nach vielen Tränen, Augenblicken voller Angst und Verzweiflung, kann ich nur sagen, dass es richtig war sich Hilfe zu holen und für mein Recht einzustehen.

aufRECHT e.V. vielen, vielen Dank.









         Urteile zum Thema: Bußgeldverfahren

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         Infos zum Thema: Bußgeldverfahren

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Zahl der vom Jobcenter Märkischer Kreis eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren





07.09.2021     Ermittlungsverfahren nach dem OWiG (hier: Akteneinsicht)
"Bitte teilen Sie mir bis zum 28.09.2021 mit, welchen dieser Termine Sie wahrnehmen.
- Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass als Beistand in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz gemäß §§ 46 OWIG     . i. V. m. § 149 StPO     . nur Ehegatten oder der Leistungspartner zugelassen sind.

Herr Wockelmann darf Ihnen daher im Rahmen der Akteneinsicht nicht beistehen."


07.02.2020     §§ 11-11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen     .

20.04.2018     Einführung des zentralen IT-Verfahrens Falke Modul Unterhalt im SGB II     .

14.04.2014     FALKE-Benutzerhandbuch (2014/03) .

01.11.2013     Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz     .

06.01.2013     Kosten für Widersprüche und Sozialklagen

10.03.2021    




         Presseberichte zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis

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2022-06-14    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 514x); (14.06.2022, 400x)
zu Unrecht 138,50 € Bußgeld gefordert:
Jobcenter Märkischer Kreis scheitert in einem weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren
.
"Hiermit stelle ich das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWIG ein und werde das Jobcenter und die Staatsanwaltschaft schriftlich darüber informieren“.
Wieder einmal kann eine rechtsgrundlos Angeschuldigte ein klein wenig aufatmen."

klage078


2021-10-21    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 701x); (21.10.2021, 0x)
Bußgeld gefordert - schlampige Sachbearbeitung entlarvt .
"Im vorliegend geschilderten Fall unterstellte die Ordnungswidrigkeiten-Stelle des Jobcenters verspätete Mitwirkung, behauptete Verschuldung an Überzahlungen und forderte ein Bußgeld in Höhe von 178,50 €. - Nachgewiesen werden konnten jedoch gravierende interne Absprachefehler und gesetzwidrige Rechtsanwendung, also falsche Anschuldigungen.

Im Einstellungsbeschluss vom 02.09.2021 formulierte Richterin Holtgrewe: "Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt." Die Aussage ist irreführend, denn es gab nie etwas "zu ahnden", außer vielleicht den Straftatbestand der falschen Verdächtigung durch das Jobcenter Märkischer Kreis."
klage139


2021-10-16    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 969x); (21.10.2021, 913x)
Und wieder ein Ordnungswidrigkeitsvorwurf des Jobcenter Märkischer Kreis eingestellt .
"Am Mo, 18.01.2021 erhielt eine junge Frau ein Gesamtguthaben aus einer kombinierten Strom- und Heizkostenabrechnung. Die Gutschrift auf dem Konto in Höhe von 378,26 € erfolgte am 21.01.2021. Und bereits für den darauffolgenden Montag, 01.02.2021 bestätigte das Jobcenter den Eingang der Mitteilung. Trotzdem forderte die Bußgeldstelle 103,50 Euro aus dem soziokulturellen Existenzminimum als "Buße" für die "verspätete Meldung", obwohl es keinerlei finanzielle Vorteile für die Leistungsberechtigte noch negative Konsequenzen für den Steuerzahler hatte.

Gründliche Durchsicht der Vorgänge in der OWi-Akte zeigten dann einige Fehlbewertungen auf. Die erhobenen Vorwürfe hielten den vorgebrachten Einwänden nicht Stand und das Verfahren wurde eingestellt. Einsicht in die anonymisierten Schriftwechsel sind auch diesmal der Öffentlichkeit zugängig gemacht."

Akteneinsicht ist zur geeigneten Rechtsverteidigung zwingend geboten.
klage058


2021-03-10     Westfalenpost (15.06.2022, x); (02.03.2021, 0x)

2021-03-02     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 813x);(02.03.2021, 660x)
Jobcenter Märkischer Kreis scheitert mit Ordnungswidrigkeit vor dem AG Menden

In enger Absprache mit ihrer Arbeitsvermittlerin suchte eine alleinerziehende Mutter erfolgreich eine Arbeitsstelle. Das Jobcenter Märkischer Kreis unterstellte eine verspätete Meldung der Arbeitsaufnahme und forderte per Bußgeldbescheid 458,50 €.

Im Verhandlungstermin am 26.02.2021 vor dem Amtsgericht Menden konnten alle Anschuldigungen widerlegt werden und das Verfahren wurde eingestellt.
klage116


2020-05-08     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 471x); (24.10.2021, 459x)
Wie das Jobcenter Märkischer Kreis unbescholtene Leistungsberechtigte kriminalisiert
Aus einer Forderung von 954,00 € wurden Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro
"Am 09.08.2016 wurde eine junge Frau erstmalig in der Beratungsstelle von aufRECHT e.V. vorstellig, nachdem ihr eine Anhörung vom Jobcenter Märkischer Kreis zugestellt worden war. In dem Schreiben wurde Ihr zur Last gelegt in der Zeit vom 01.02.2015-31.07.2015 Kindergeld in Höhe von 954,00 € zu Unrecht erhalten zu haben.

Am 27.09.2016 erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 203,50 €. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgte fristgemäß. Dann wurde ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart und eine Mehrzahl von entlastenden Hinweisen aufgefunden. Die entsprechenden Seiten wurden in Kopien angefordert."
klage094


2019-11-08    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 649x); (24.10.2021, 640x)
Jobcenter Märkischer Kreis verschlampt Unterlagen und unterstellt Sozialleistungsbetrug .
"Am Freitag, den 08.11.2019 fand vor dem Amtsgericht Iserlohn eine Verhandlung gegen ein Paar wegen behauptetem Sozialleistungsbetrug statt. Den Vorsitz führte Richter Gieseke von Bergh.

Hier war weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Zeugin des Jobcenters, Frau Eva K-C, war zwar vom Gericht geladen worden, dann aber wegen Mutterschaftsurlaub abgemeldet worden. Auch war noch nicht geklärt, ob diese überhaupt zum Zeitpunkt der Mitwirkung zuständig war. Die Entgegennahme der Meldung war schließlich in der Eingangszone erfolgt.

Die Angeschuldigte beklagte, dass die Zeugin nicht gekommen war, da sie selbst noch Fragen an die Jobcentermitarbeiterin hätte."

Es liegt leider keine Erlaubnis vor zur Veröffentlichung der Vorgeschichte als Beispielklage.


2018-09-26    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 1202x); (24.10.2021, 1142x)
Falsche Verdächtigung ist ein Straftatbestand - Jobcenter Märkischer Kreis: Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrug beschädigt die Staatsanwaltschaft Hagen .
"Am Montag, 24.09.2018 fand vor dem AG Iserlohn unter Vorsitz von Richter Hans-Jochen Uetermeier ein Strafverfahren (Geschäftsnummer 17 Cs-261 Js 950/18-411/18) gegen eine 48jährige Frau statt.

Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte die Aufstockerin wegen Sozialleistungsbetrug bei der Staatsanwaltschaft Hagen angezeigt und der Frau Vorsatz unterstellt. Ohne nähere Prüfung der schwerwiegenden Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anklage gegen die unbescholtene Frau beim Amtsgericht Iserlohn.

Mit dem Ladungsschreiben des Amtsgericht Iserlohn zur Verhandlung erschien die Frau am 11.09.2018 erstmals in der Sprechstunde bei aufRECHT e.V. Ihre Schilderung der Vorgänge erschien glaubwürdig und in den vorgelegten Bescheiden des Jobcenters fanden sich hinreichend Indizien für ihre Unschuld."

Ein herber Rüffel für das Jobcenter Märkischer Kreis
„Falsche Verdächtigung ist ein Straftatbestand.“ Möglicherweise waren die Prozessbeobachter diesmal lästig. Die Staatsanwältin war vom Jobcenter vorgeführt worden und blamiert. Falsche Verdächtigung ist ein Straftatbestand.“ – „Nehmen Sie das mit in ihre Dienststelle!“ Melanie P. reagierte farblos: „Ich hab auch nur die Briefe geschrieben.“

Es liegt leider keine Erlaubnis vor zur Veröffentlichung der Vorgeschichte als Beispielklage.


2017-04-30    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 989x); (24.10.2021, 980x)
Jobcenter Märkischer Kreis stellt Strafanzeige gegen Ex-Kunden wegen Trinkgeld .
"Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
„In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund, Az.: S 19 AS 5107/13 ER, gab der Angeschuldigte im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung vom 09.01.2014 der Wahrheit zuwider an, dass seine Familie lediglich über seine Einkünfte in Höhe von 120,00 Euro, die Einkünfte seiner Tochter, der Zeugin Q., in Höhe von 450,00 Euro und Kindergeld in Höhe von 558,00 Euro verfüge. Darüber hinaus sei seine Familie mittellos.
Zu guter Letzt kamen Richter und Staatsanwältin zu einer klaren Entscheidung: zum damaligen Zeitpunkt entsprachen die gemachten Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit. Der Angeschuldigte hatte weder eine falsche EV abgelegt, noch Betrug begangen.
Das Urteil lautete auf „Freispruch aus tatsächlichen Gründen“."

klage051


2017-04-22     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 812x); (06.03.2021, 777x)
Erneut Sozialleistungsbetrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis entlarvt
Am 09.08.2016 wurde eine junge Frau erstmalig in der Beratungsstelle von aufRECHT e.V. vorstellig, nachdem ihr eine Anhörung vom Jobcenter Märkischer Kreis zugestellt worden war. In dem Schreiben wurde Ihr zur Last gelegt in der Zeit vom 01.02.2015-31.07.2015 Kindergeld in Höhe von 954,00 € zu Unrecht erhalten zu haben.
Am 27.09.2016 erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 203,50 €. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgte fristgemäß. Dann wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 17.10.2016 vereinbart und in den Räumen des Jobcenter Hemer eine Mehrzahl von entlastenden Hinweisen aufgefunden. Die entsprechenden Seiten wurden in Kopien angefordert. Die Akteneinsicht war somit erfolgreich.
Dann wies sie der Richterin nach, dass das Jobcenter anstelle der Forderung von 954,00 € Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro leisten musste und außerdem eine Klage beim Sozialgericht in Dortmund anhängig sei.
Schließlich räumte Richterin Holtgrewe erfrischend ehrlich ein: „Ich blick da nicht mehr durch.“
klage094


2015-11-30     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 78x); (24.10.2021, 70x)
Jobcenter Märkischer Kreis: weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt
Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte gegen eine Kundin eine Bußgeldforderung in Höhe von 52,00 € verfügt, gegen die sie sich rechtlich zur Wehr setzte. Der Vorwurf lautete, die Frau sei einer Meldepflicht nicht nachgekommen und habe Einkommen verspätet gemeldet. Dabei ging es um den Zugang einer erwarteten Unterhaltszahlung in Höhe von 344,81 €.
Zur Sachaufklärung war ausdrücklich die zuständige Sachbearbeiterin Frau K. aus der Jobcenterfiliale Werdohl als Zeugin geladen worden. Sie erschien jedoch nicht. Sie hatte sich abgemeldet.

„Der Bußgeldbescheid ist nicht so ganz geglückt. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar“ merkte Richter zur Nieden an.

Nach einer Verhandlungsdauer von ca. sieben oder acht Minuten wurde das Verfahren nach OWiG § 47, 2 eingestellt.

Richter zur Nieden stellte knapp fest: „Ich gehe von einem geringen Verschulden aus, wenn es überhaupt eins gibt.“


2015-11-06    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 227x); (24.10.2021, 216x)
Sozialleistungsbetrug – oder doch nicht? .
"Der Angeschuldigten wurde durch Staatsanwalt Martin Klose zur Last gelegt, in den Jahren 2011 bis 2013 Leistungen vom Jobcenter Märkischer Kreis durch Verschweigen leistungsrelevanter Angaben erschlichen zu haben. Staatsanwalt Klose zählte in seiner Klageverlesung sieben Bewilligungsbescheide samt Ausfertigungsdatum auf und verband diese mit nicht näher bestimmten Geldsummen, insgesamt mehrere Tausend Euro. Zu der Verhandlung waren sechs Zeugen geladen worden.

Der Verteidiger RA Lars Schulte-Bräucker trug gleich zu Beginn vor, dass er bereits bei der Bestimmung der behaupteten Schadenshöhe erhebliche Bedenken habe. Er teilte dem Gericht mit, dass in der Angelegenheit ein sozialrechtliches Verfahren anhängig sei und stellte Antrag auf Aussetzung dieses Verfahrens.

Richter Giesecke von Bergh räumte ein, dass ihm die gravierenden Abweichungen der Auszahlungsbeträge auch auffällig gewesen seien. Erfrischend ehrlich gestand er ein: „Ich werde aus den Zahlen so auch nicht schlau.“

Nach kurzer Rücksprache mit dem Staatsanwalt wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund beschlossen."



2015-08-16     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 49x); (25.10.2021, 41x)
Wie das Jobcenter Märkischer Kreis Staatsanwalt und Amtsrichter vorführt
Ausgangsthema ist die komplette Leistungseinstellung bei einer jungen Frau in einer Wohngemeinschaft, der durch das Jobcenter Märkischer Kreis eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt wurde. Als das Sozialgericht Dortmund die harten Fakten prüfte, zahlte das Jobcenter freiwillig ganz schnell nach.
Und die folgende Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen den angeblichen „Ex-Partner“ erwies sich als Bumerang, weil durch kompetente anwaltliche Vertretung das Täuschungsmanöver des Jobcenters enttarnt wurde.
klage061


2015-02-26     www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 142x)(06.03.2021, 130x)
Bedarfsgemeinschaft unterstellt -Jobcenter Märkischer Kreis blamiert sich in mutwillig provoziertem OWi-Verfahren     .
Am 18.09.2014 leitete das Jobcenter Märkischer Kreis ein Ermittlungsverfahren gegen einen jungen Mann ein und forderte 500,00 € Bußgeld, samt Gebühren. Der Jobcentermitarbeiter behauptete, der Mann sei dem Jobcenter gegenüber über seine finanziellen Verhältnisse auskunftspflichtig. Begründet wurde dies mit der Wohnsituation des Mannes. Er wohnt mit seiner Familie und einer alleinstehenden Frau in Form einer Wohngemeinschaft zusammen.
Richter Ozimek räumte ein, er habe „keinen vom Jobcenter geladen, die kommen ja eh nie.“


2010-10-14    www.lokalkompass.de     (15.06.2022, 43x); (25.10.2021, 27x)
ARGE MK unterliegt auch im 2. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren .
"Im Kreuzverhör am 11.05.2010 hatte der Sachbearbeiter der ARGE MK vor etlichen Prozessbeobachtern einräumen müssen, dass sowohl eine telefonische Mitwirkung nicht ausgeschlossen werden könne, evtl. seien die vorgelegten Kontoauszüge nicht gewürdigt worden und ob eine Meldung in einer andere Akte vorläge, wüsste er auch nicht. Was er aber mit Sicherheit wusste, war die Tatsache, dass bei der Sozialbehörde „regelmäßig Unterlagen wegkämen"."
Auch Richter von Bergh musste davon nicht lange überzeugt werden. Zur Verhandlung war diesmal kein Vertreter der ARGE MK anwesend.
klage139








         Forenbeiträge zum Thema: Bußgeldverfahren

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2021-03-04    https://hartz.info     (25.10.2021, 913x)


2021-03-03    www.elo-forum.org     (25.10.2021, 1057x)









                       
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