Klage: 099gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: 180 Tage Hausverbot wegen eines Beweisfotos für die Bundesdatenschutzbeauftragte
SGB X § 13 Widerspruch W ????/17
Widerspruch W 2479/17
Widerspruch W 2480/17
Widerspruch W 2668/17
Widerspruch W 2669/17
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 30 AS 3046/17 ER
LSG NRW, Az.: L 2 AS 1437/17 B
Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.:
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 4735/17 ER
Sozialgericht Dortmund, Untätigkeitsklage Hausverbot 2565/17
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 4735/17 ER (Leistungsklage wegen Beistand)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 30 AS 5263/17 ER
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
8. Beispiel: verbale Bedrohung mit zwei Macheten, LSG Sachsen, Urteil vom 13.08.2015 - 3 AS 708/15 |
9. Beispiel: rechtswidriges Hausverbot gegen einen Rechtsanwalt, VG Leipzig, 04.09.2014 - 5 K 15/13 |
10. Ein erster Gesprächstermin im Jobcenter Hemer scheitert an der Zurückweisung des Beistandes |
11. Drei weitere Termine scheitern an der Zurückweisung des Beistandes - jeder Widerspruch war erfolgreich |
12. Hausverbot bei der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis eV. |
13. IFG-Anfrage bestätigt: Das Jobcenter Märkischer Kreis hat gar keine Hausordnung |
14. vorläufige Leistungseinstellung - Verdacht auf Nötigung führt zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft Bochum |
![]() Kurze Einleitung Am 30.05.2017 stellte die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff den 26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2015 - 2016 vor. . Bereits eine kurze Einsichtnahme bestätigte erneut die Missachtung des Sozialdatenschutzes beim Jobcenter Märkischer Kreis bei Mietbescheinigungen. Ein ständig wiederkehrendes Thema bei wahrgenommenen Beistandschaften: 24. TB Nr. 12.1.3.7. Übermittlung von Sozialdaten an Vermieter "Ich hatte bereits im 24. Tätigkeitsbericht über die unzulässige Praxis verschiedener Jobcenter berichtet, bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II den Leistungsempfänger zu verpflichten, vom jeweiligen Vermieter eine Bescheinigung über seine Mietwohnung ausfüllen oder sogar mit Unterschrift bestätigen zu lassen. Hierbei werden dem Vermieter in unzulässiger Weise Sozialdaten bekannt. Zwar benötigt ein Jobcenter zur Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung die jeweils erforderlichen Daten; als Nachweis für die Mietkosten kommen jedoch bereits der Mietvertrag sowie Unterlagen über Neben-, Heiz- und sonstige Kosten in Betracht. Auch weitere Angaben zur Wohnung müssen nicht beim Vermieter selbst erhoben werden. Leider musste ich im aktuellen Berichtszeitraum feststellen, dass sich einzelne Jobcenter weiterhin über diese Vorgaben hinwegsetzen. Deshalb habe ich bei Eingaben zu diesem Thema und bei Besuchen vor Ort einzelfallabhängig das Vorgehen der Jobcenter geprüft und bewertet. Erfreulicherweise wurden aufgrund meiner Interventionen unzulässige Verfahrensweisen umgestellt. Durch wiederholte Hinweise im Einzelfall stelle ich nunmehr eine hohe Bereitschaft der Jobcenter fest, die von mir vertretene Rechtsauffassung bundesweit anzunehmen. Die Durchsetzung meiner datenschutzrechtlichen Auffassung und die Sensibilisierung der Jobcenter waren mir im vergangenen Berichtszeitraum ergangenen Berichtszeitraum ein wichtiges Anliegen, das ich auch zukünftig weiter verfolgen werde. Gleichzeitig möchte ich an dieser Stelle erneut auf die Eigenverantwortung jedes Jobcenters hinweisen, nur die jeweils erforderlichen Daten zu erheben und Datenübermittlungen an Dritte nicht über Mitwirkungspflichten zu erzwingen." (S. 192) Die Missachtung der hier kritisierten Sozialdatenschutzverletzungen beim Jobcenter Märkischer Kreis sind nachweisbar vorsätzlich. Bereits mehrfach wurden die Rechtsverletzungen kritisch angemahnt und hinterfragt. Erst eine Untätigkeitsklage vom 10.12.2015 zwang das Jobcenter Märkischer Kreis zur Mitwirkung. (Lokalkompass 22.01.2016) |
Beweisfoto vom 16.06.2017
Zur Durchsetzung effizienten Sozialdatenschutzes erschien es erforderlich, die vorsätzlichen Rechtsverstöße des Jobcenter Märkischer Kreis,
bestmöglich zu dokumentieren und der Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.
![]() Chronologie 22.06.2017 Hausverbot Quenkert
30.06.2017 Antrag auf aufschiebende Wirkung 30.06.2017 Eingangsbestätigung des ER Antrages S 30 AS 3046/17 ER 18.07.2017 Der "erste" Beschluss von Richter Reuter verweist die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Arnsberg. 18.07.2017 Einschaltung der Datenschutzbeauftragten des Bundes ![]() 25.07.2017 Ein erster Gesprächstermin im Jobcenter Hemer scheitert an der Zurückweisung des Beistandes. 31.07.2017 Eingangsbestätigung beim LSG NRW L 2 AS 1437/17 B
10.08.2017 Zwei schriftliche Zurückweisungen als Beistand angefordert. 14.08.2017 Rückmeldung des Anwalts
15.08.2017 Das Verwaltungsgericht Arnsberg teilt mit, das die Akte an das LSG NRW abgegeben wurde. 15.08.2017 Auch der erste Geschäftsführer des Jobcenter Märkischer Kreis Volker Riecke verteidigt die Zurückweisung des Beistands der Kundin
16.08.2017 Der Rechtsanwalt leitet das Schreiben an das LSG NRW weiter. (L 2 AS 1437/17) 30.08.2017 Keine Stellungnahme aus Iserlohn - das Jobcenter spielt auf Zeit. 08.09.2017 L 2 AS 1437/17 B - Beschluss Rechtsweg - Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. 08.09.2017 L 2 AS 1437/17 B - PKH-Beschluss - Dem Antragsteller wird für die Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt
![]() 26.08.2017 IFG-Anfrage: Hausordnung des Jobcenters Märkischer Kreis 29.08.2017 Es gibt keine Hausordnung im Jobcenter Märkischer Kreis Drei weitere Termine scheitern an der Zurückweisung des Beistandes. (Zwischenspiel 2)
. . . wer jetzt von der Kompetenz der Jobcenter-Geschäftsführung auf die Fachkompetenz der Mitarbeiter schließt, . . . 05.09.2017 T.S. Hausverbot bei der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis eV.
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Beispiel: LSG Sachsen, Urteil vom 13.08.2015 - 3 AS 708/15 ![]() 2017-08-26 Sozialrecht Heute Sozialrecht Heute .
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Beispiel: rechtswidriges Hausverbot gegen Rechtsanwalt Dirk Feiertag, Leipzig VG Leipzig, 04.09.2014, 5 K 15/13 . ![]() In einer öffentlichkeitswirksamen Aktion machte der Leipziger Rechtsanwalt Dirk Feiertag am 31.07.2012 gegen 17:00 Uhr auf gravierende Missstände mit Sozialdaten im Jobcenter Leipzig aufmerksam. Damit eine Parallelität zwischen dem hier geschilderten und dem bereits ausentschiedenen Fall erkennbar. Während jedoch in Leipzig die Vorgänge beobachtet wurden und auch unbeteiligte Dritte unfreiwillig mitgefilmt wurden, wurde in Iserlohn "nur ein Wand" fotografiert. Der Vorgang wurde nur von mitwissenden Beobachtern wahrgenommen. "Feiertag hatte gesehen, dass das Jobcenter im Sommer 2012 im Rahmen interner Umorganisation Akten von Hartz IV Beziehern über mehrere Tage im Gang des Dienstgebäudes unbeaufsichtigt und für jedermann zugänglich lagerte. Es sei „vollkommen verantwortungslos, wie das Jobcenter mit den Akten der Hartz IV Leistungsempfängern umgeht. Die Akten enthalten sehr persönliche Informationen, die nicht jeder öffentlich preisgeben will.“ Bereits in der Vergangenheit stand die Behörde in der Kritik. „Aus meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist mir unter anderem bekannt, dass das Jobcenter Vermieter oder Arbeitgeber kontaktiert, ohne zuvor die Genehmigung der Hilfeempfanger erhalten zu haben”, berichtet Feiertag. „Die jetzigen Verstöße setzten dem Ganzen aber die Krone auf“, so Feiertag weiter." gegen-hartz.de In einer Pressemitteilung vom 04.09.2014 "Rechtswidriges Hausverbot" vermeldete das Verwaltungsgericht Leipzig die Rechtswidrigkeit eines Hausverbotes durch das JobcenterLeipzig. . "Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat heute nach mündlicher Verhandlung der Klage eines Leipziger Rechtsanwaltes stattgegeben und entschieden, dass ein vom Jobcenter Leipzig ihm gegenüber verfügtes Hausverbot rechtwidrig war. Beim Umzug des Jobcenter im Sommer 2012 standen während des Publikumsverkehrs Umzugskisten mit Bürgerakten unbewacht in den Fluren. Der Kläger, D. F., wollte zeigen, dass sich daraus Gefahren für Sozialdaten ergeben, griff sich eine Umzugskiste und trug sie durch drei Stockwerke zum Ausgang, um sie dort abzugeben. Dabei ließ er sich zu Dokumentationszwecken mit einer Handykamera filmen, wobei auch Publikum aufgenommen wurde. Das Jobcenter hat daraufhin ein einjähriges Verbot gegen den Kläger ausgesprochen, sich im Jobcenter ohne Begleitung eines JobcenterMitarbeiters aufzuhalten." In der Urteilsbegründung wird die Rechtswidrigkeit des Hausverbotes festgestellt. In der Entscheidungsbegründung heißt es ua.: "Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Anspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindem Allerdings ist der Erlass eines Hausverbots grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf erheblich, d. h. mehr als nur geringfügig und/oder vorübergehend gestört wird. Das Hausverbot ist daher verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nach § 114 Satz 1 VwGO dahin überprüfbar, inwieweit sich die Behörde ihres Ermessens bewusst war, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht haben könnte. Dabei handelt die Behörde bereits dann ermessensfehlerhaft,·wenn sie bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder diesen ein Gewicht beimisst, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze - insbesondere betroffener Grundrechte - orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt. Dabei hat sie alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob die Abwägung aller für oder gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte den Verwaltungsakt rechtfertigen. Denn jedenfalls leidet der Bescheid vom 01.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom l.10.2012 an ganz gravierenden Ermessensfehlern. a. Das gilt zunächst für die Annahme von über die oben beschriebene Störung des Dienstbetriebs hinaus gehenden Tatsachen, die ersichtlich nicht zutreffen. bb. Weitere, offensichtlich falsche Tatsachen liegen der Annahme des Beklagten zu Grunde, das Hausverbot sei zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Sicherung der zahlreichen in „elektronischer" Form gespeicherten Sozialdaten vor weiteren unrechtmäßigen Zugriffen erforderlich gewesen. Weder in den angegriffenen Bescheiden noch in der mündlichen Verhandlung (dort auf ausdrückliche Nachfrage) hat der Beklagte dargelegt, in Wieweit das Verhalten des Klägers die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten geführdet haben könnte." Und der Datenschutzbeauftragte schreibt zu den Vorfällen: Ich stelle im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 78a Satz 1 SGB X und§ 35 Absatz 1 Satz 1 SGB 1 fest Ich habe das Jobcenter aufgefordert, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen künftig einzuhalten und darauf hingewiesen, das Sozialgeheimnis stets zu wahren Weiterhin habe ich angeregt, dass die behördliche Datenschutzbeauftragte regelmäßig unangekündigte Datenschutzkontrollen in der Liegenschaft durchführt." Dann stellt das Gericht das Fehlverhalten des Anwalts den Datenschutzverletzungen des Jobcenters gegenüber. b. Unter diesen Umständen leidet die Ermessensentscheidung des Beklagten auch an einer fehlerhaften inhaltlichen Gewichtung. Die Verstöße des Klägers gegen die Organisationshoheit des Beklagten sind zwar - wie dargelegt - nicht durch das datenschutzrechtliche Fehlverhalten des Jobcenter Leipzig gerechtfertigt. Das Gewicht des Verstoßes des Klägers stellt sich aber als Reaktion auf einen schwerwiegenden Rechtsverstoß des Beklagten ersichtlich anders dar, als weil die datenschutzrechtlichen Vorhaltungen „völlig haltlos" wären. Und auch die Uneinsichtigkeit des Jobcenters gegenüber den eigenen Fehlern erfährt eine deutliche Rüge. Dass der Beklagte sein eigenes Fehlverhalten völlig verkennt, relativiert auch die Berechtigung seiner im Hausverbot zum Ausdruck kommenden Furcht davor, ohne sachlichen-Grund in der Öffentlichkeit kritisiert zu werden. Unberechtigte Kritik in der Öffentlichkeit kann zwar je nach den Umständen einen Dienstbetrieb beeinträchtigen. Wie dargelegt ist aber der Hinweis des Klägers auf die datenschutzwidrige Aufbewahrung von Sozialleistungsakten beim Umzug des Jobcenter Leipzig nicht unberechtigt gewesen, sondern vielmehr zutreffend. Es erschließt sich also nicht, in wieweit die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs durch den Kläger beeinträchtigt werden kann, wenn die genannten datenschutzrechtlichen Verstöße öffentlich bekannt werden. 5 K 15/13 IFG-Anfrage - Hausverbot gegen Anwalt nach Umräumaktion in Jobcenter rechtswidrig Antwort |
Urteile zum Thema: Hausverbot im Jobcenter ![]() 2017-08-26 Datum der Suchabfrage 132 Urteile zum Thema Hausverbot in Jobcentern 2017-09-08 LSG NRW L 2 AS 1437/17 B 2017-07-18 Sozialgericht Dortmund S 30 AS 3046/17 ER 2014-07-21 BSG B 14 SF 1/14 R 2013- LSG NRW L 19 AS 2157/13 B 2013-01-14 SG Köln S 18 SV 28/13 |
Infos zum Thema: Hausverbot im Jobcenter ![]() 2017 Allgemeine Hausordnung für öffentliche Gebäude |
Presseberichte zum Thema: Hausverbot im Jobcenter ![]() 2017-12-04 dgbrechtsschutz.de Jobcenter verhängt Hausverbot gegen Beistand von Leistungsbeziehern . 2017-11-27 tacheles Thomé Newsletter 42/2017 (5) . 2017-11-27 gegen-hartz.de Jobcenter-Hausverbot nur bei nachhaltiger Störung . 2017-11-27 jurion SG Dortmund: Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt . 2017-11-27 beck SG Dortmund: Kein Hausverbot wegen Fotografierens eines Behördenvordrucks im Jobcenter . 2017-11-27 Sozialgericht Dortmund Sozialgericht Dortmund: Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt . |
Forenbeiträge zum Thema: Hausverbot im Jobcenter ![]() 2017-08-30 hartz.info 180 Tage Hausverbot wegen eines Beweisfotos für die Bundesbeauftragte für BfDI . |