Klage: 097

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: 100%-Sanktion

SGB II § 31


Widerspruch W 2287/16



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Das Jobcenter Märkischer Kreis vollstreckte von August bis Oktober 2016 eine 100%-Sanktion gegen einen bekanntermaßen schwerkranken Mann. Zeitgleich mit der Sanktion meldete der Sachbearbeiter den jahrelangen Dauerpatienten aus der Krankenkasse ab.

Die Kürzungen beliefen sich auf dreimal Regelleistung á 404,00 € und KDU á 373,00 € = 777,00 x 3 Monate = 2331,00 €
Bereits von November 2015 - Januar 2016 waren Kürzungen in Höhe von dreimal 119,70 € = 359,10 € wegen Sanktion vorgenommen worden.




         Chronologie



16.11.2015     Bewilligungsbescheid (01. Dezember 2015 bis 30. November 2016)

29.11.2015     . Änderungsbescheid (01. Dezember 2015 bis 30. November 2016)
(November & Dezember 2015) hier: Januar 2016
"Minderung des Auszahlungsanspruchs (Sanktion) in Euro
Nähere Informationen bezüglich Ihrer Sanktion entnehmen Sie bitte dem gesondert ergangenen Sanktionsbescheid
Pflichtverletzung aus Eingliederungsvereinbarung - § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II -
Summe abzuziehender Minderungsbeträge 119,70 €"


30.11.2015     Sanktionsbescheid

19.02.2016     Eingliederungsvereinbarung unter Androhung von Leistungskürzung unterschrieben

18.04.2016     Sanktionsbescheid

20.07.2016     weiterer Sanktionsbescheid 100%-Sanktion (3 x 777,00 €)

10.08.2016     Mit der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen im Wert von 50,00 €
   wird die Krankenversicherung weiter gewährleistet.


22.08.2016     Widerspruch

04.10.2016     Widerspruchsbescheid W 2287/16
"Mit Bescheid vom 16. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 wurde dem Widerspruchsführer für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB 11), in Höhe von zuletzt 777,00 Euro bewilligt.
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ein vollständiger Wegfall der Leistungen nach dem SGB II festgestellt. Die vorgenannten Bescheide wurden insoweit aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 19. Februar 2016, welche vorab ·mit dem Widerspruchsführer besprochen wurde, wurde unter vereinbart, dass der Widerspruchsführer während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 2 Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vornimmt und hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum entsprechende Nachweise vorlegt.
Trotz mündlicher und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ist der Widerspruchsführer der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er die geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen hat.
Gegen den Widerspruchsführer wurden aufgrund vorangegangener Pflichtverletzungen am 30. November 2015 und 18. April 2016 bereits rechtskräftige Minderungsbescheide erlassen. "


05.10.2016     Ablehnungsbescheid zur Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2015
"Die Übernahme der Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 kann nicht erfolgen, da Sie in der Zeit vom 01.08.2016-31.10.2016 vollständig sanktioniert sind und daher eine Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung ausgeschlossen ist."


22.03.2017     persönlicher Erfahrungsbericht
"Ich musste immer eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Auf meine Nachfrage warum ich dass Schreiben unterzeichnen sollte, wurde mir gesagt, dass ich es muss. Sonst bekomme ich eine Sanktion. Das bedeutete für mich Kürzung oder sogar Streichung meiner Gelder.

Ich habe dazu gesagt, dass ich die Auflagen, die er mir in dem Schreiben auferlegte nicht erfüllen kann.
Ich habe chronische Migräne (dauerhafte Kopfschmerzen) bis hin zu häufigen Migräneanfällen. Was mich für mehrere Tage ans Bett fesselt. Deshalt kann ich keinen ganzen Arbeitstag überstehen.

[...]
Nachdem ich meine Auflagen nicht erfüllen konnte (Arbeitssuche), habe ich eine dreimonatige Sanktion von 100 bekommen. Daraufhin bin ich sofort zum Jobcenter in der Hoffnung noch etwas retten zu können.

Ich habe ihm gesagt, dass ich durch die ganze Sache obdachlos werde.
Er antwortete darauf: "Ist mir egal."


[...] Zum guten Schluß hat meine Mutter die Werbung vom Rechtsanwalt Schulte-Bräucker gesehen.
Alles wurde gut!!!"






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