Chronologie
16.11.2015
Bewilligungsbescheid (01. Dezember 2015 bis 30. November 2016)
29.11.2015
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Änderungsbescheid (01. Dezember 2015 bis 30. November 2016)
(November & Dezember 2015) hier: Januar 2016
"Minderung des Auszahlungsanspruchs (Sanktion) in Euro
Nähere Informationen bezüglich Ihrer Sanktion entnehmen Sie bitte dem gesondert ergangenen
Sanktionsbescheid
Pflichtverletzung aus Eingliederungsvereinbarung - § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II -
Summe abzuziehender Minderungsbeträge 119,70 €"
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30.11.2015 Sanktionsbescheid
19.02.2016
Eingliederungsvereinbarung unter Androhung von Leistungskürzung unterschrieben
18.04.2016 Sanktionsbescheid
20.07.2016
weiterer Sanktionsbescheid 100%-Sanktion (3 x 777,00 €)
10.08.2016
Mit der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen im Wert von 50,00 €
wird die Krankenversicherung weiter gewährleistet.
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22.08.2016
Widerspruch
04.10.2016
Widerspruchsbescheid W 2287/16
"Mit Bescheid vom 16. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November
2015 wurde dem Widerspruchsführer für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch,
Zweites Buch (SGB 11), in Höhe von zuletzt 777,00 Euro bewilligt.
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ein vollständiger Wegfall der Leistungen nach dem SGB II festgestellt.
Die vorgenannten Bescheide wurden insoweit aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung
sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen
Bestimmungen.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 19. Februar 2016, welche vorab ·mit dem Widerspruchsführer besprochen wurde,
wurde unter vereinbart, dass der Widerspruchsführer während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 2 Monaten
- beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen pro Monat
um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vornimmt und hierüber im Anschluss an den oben genannten
Zeitraum entsprechende Nachweise vorlegt.
Trotz mündlicher und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ist der Widerspruchsführer der
Vereinbarung nicht nachgekommen, da er die geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen hat.
Gegen den Widerspruchsführer wurden aufgrund vorangegangener Pflichtverletzungen am 30. November 2015 und 18. April 2016
bereits rechtskräftige Minderungsbescheide erlassen.
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05.10.2016
Ablehnungsbescheid zur Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2015
"Die Übernahme der Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 kann nicht erfolgen,
da Sie in der Zeit vom 01.08.2016-31.10.2016 vollständig sanktioniert sind und daher eine Übernahme von
Kosten für Unterkunft und Heizung ausgeschlossen ist."
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22.03.2017
persönlicher Erfahrungsbericht
"Ich musste immer eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Auf meine Nachfrage warum ich dass Schreiben unterzeichnen sollte,
wurde mir gesagt, dass ich es muss. Sonst bekomme ich eine Sanktion.
Das bedeutete für mich Kürzung oder sogar Streichung meiner Gelder.
Ich habe dazu gesagt, dass ich die Auflagen, die er mir in dem Schreiben auferlegte nicht erfüllen kann.
Ich habe chronische Migräne (dauerhafte Kopfschmerzen) bis hin zu häufigen Migräneanfällen. Was mich für mehrere Tage ans Bett fesselt.
Deshalt kann ich keinen ganzen Arbeitstag überstehen.
[...]
Nachdem ich meine Auflagen nicht erfüllen konnte (Arbeitssuche), habe ich eine dreimonatige Sanktion von 100 bekommen.
Daraufhin bin ich sofort zum Jobcenter in der Hoffnung noch etwas retten zu können.
Ich habe ihm gesagt, dass ich durch die ganze Sache obdachlos werde.
Er antwortete darauf: "Ist mir egal."
[...]
Zum guten Schluß hat meine Mutter die Werbung vom Rechtsanwalt Schulte-Bräucker gesehen.
Alles wurde gut!!!"
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