Chronologie
2015-10-24
2015_10_24_Mitwirkung_neuer_Arbeitsvertrag_&_Antrag_auf_Ueberbrueckungsdarlehen.pdf
"Sehr geehrte . . . ,
hiermit nehme ich Bezug auf das Schreiben vom 20.01.2015. Darin heißt es:
„Die Leistungen wurden vorläufig gestoppt, bis der neue Arbeitsvertrag von CCC vorliegt; sollte sich dies verzögern,
teilen Sie mir schriftlich Ihre voraussichtliche Stundenanzahl+Stundenlohn+Zuflusszeitpunkt mit; ggfs. kann dann vorab telefonisch geklärt werden,
ob ein Überbrückungsdarlehen von Nöten ist.“
Zunächst einmal erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung in mehrfacher Hinsicht datenschutzrechtliche Auflagen verletzt.
Richtig ist, dass die Vorlage eines vollständigen Arbeitsvertrages nicht zur Bedingung gemacht werden darf, Leistungen abzulehnen.
Richtig ist nur, dass Ihnen die berechnungsrelevanten Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das anrechenbare Einkommen ersehen Sie aus der Lohnabrechnung,
sobald diese vorliegt.
Siehe Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Bundes vom 21.05.2012.
Anlagen-RG/BfDI-Arbeitsvertrag.pdf
Da das Gehalt jeweils zum Ende des Monats zugesagt ist, ist ein Überbrückungsdarlehen zwingend erforderlich. Das muss nicht diskutiert werden."
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2015-10-27
Darlehensbescheid zur Überbrückung über 500,00 €
"Der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen wird, wenn keine abweichende Rückzahlungsvereinbarung
getroffen wurde, nach der Beendigung des Leistungsbezugs sofort fällig (§ 42a Absatz 4 SGB II).
Nähere Informationen zur Berechnung der Leistungen nach dem SGB II können dem
als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnommen werden.
Der festgestellte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 408,18 € ist unter Angabe des Verwendungszwecks
4700006718093 bis zum 25.12.2015 unter Verwendung folgender Bankdaten zu überweisen."
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2015-11-06
Widerspruch W 2461/15
"Trotz eingelegter Klage hat der Antragsgegner das Forderungsverfahren fortgeführt, die
Antragsstellerin hat die beigefügte Vollstreckungsandrohung erhalten.
Das Vorgehen des Antragsgegners dürfte rechtswidrig sein.
Die Klage hat aufschiebende Wirkung, die Vollstreckung ist umgehend zu stoppen.
Die aufschiebende Wirkung ist demnach deldaratorisch durch das Gericht festzustellen.
Die Antragsstellerln ist auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts angewiesen.
Aufgrund der durch die BA gesetzte Zahlungsfrist besteht auch Eilbedürftigkeit.
Es ist im übrigen gerade in Fällen der Massenverwaltung Aufgabe der Behörde, Vorsorge
dafür zu treffen, das Fehler nicht auftreten.
Das Risiko, dass der Adressat der rechtswidrigen Handlung einer Behörde gerichtliche
Hllfe in Anspruch nimmt, trägt die Behörde.
Deshalb hätte der Antragsgegner Zwangsvol1streckungsmaßnahmen unverzüglich
stoppen müssen.
Der Antrag ist vor diesem Hintergrund voll umfänglich begründet."
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2016-01-29
. Widerspruchsbescheid W 2461/15
2016-01-29 Klage S 56 AS 886/16
Klage wegen Überbrückungsdarlehen
"Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 wurde das Überbrückungsdarlehen bewilligt.
Dagegen wurde Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde so dann mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 als
unbegründet zurückgewiesen.
Als Anlage wird in Kopie der Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid eingereicht."
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2016-02-23
2016-03-16
05.10.2016
Zahlungsaufforderungen
"nach der Rücknahme Ihrer Klage (S 56 AS 886/16) haben Sie einen Betrag in Höhe von 648,18 Euro zu erstatten."
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2016-03-18 ER-Klage S 56 AS
ER-Antrag wegen unerlaubter Aufrechnung W 2461/15
"Dagegen wurde mi Datum vom 29. Januar 2016 Klage eingereicht, diese ist am 23. Februar 2016 beim SG Dortmund erhoben worden,
das Aktenzeichen ist S 56 AS 886/16.
Trotz eingelegter Klage hat der Antragsgegner das Forderungsverfahren fortgeführt, die
Antragsstellerin hat die beigefügte Vollstreckungsandrohung erhalten.
Das Vorgehen des Antragsgegners dürfte rechtswidrig sein.
Die Klage hat aufschiebende Wirkung, die Vollstreckung ist umgehend zu stoppen."
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