Klage: 067

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: rechtswidrige Leistungseinstellung

SGB II § 40




Widerspruch W 2260/21
Widerspruch W 2264/21
eR1-35502-00100/21
Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 3960/21 ER, 07.04.2022
Erstattungsbetrag: 2.202,59 €
13.10.2021-24.02.2022
Richterin Dörnert
LSG NRW, Az.: L 19 AS 664/22 B ER,



       

Kurze Inhaltsübersicht:


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1.    Kurze Einleitung
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Eine Leistungseinstellung auf der Grundlage der Meldung einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme ist unzulässig. Das Jobcenter Märkischer Kreis behauptete den „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit“ bereits vor das Arbeitsaufnahme und nimmt dabei Bezug auf das "Zuflussprinzip". Diese Art der Umsetzung im vorliegenden Fall ist allerdings rechtswidrig, weil die Grundversorgung ausgehebelt wird.

Um der Mitwirkungspflicht bestmöglich nachzukommen, meldete eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern dem Jobcenter Märkischer Kreis im eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 07.11.2021

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden und ist der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit klar und entschieden entgegengetreten.
BVerfG, 1 BVR 569/05, 12.05.2005



In einer   E-Mail der Bundesagentur für Arbeit vom 17. März 2020 an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den gE   heißt es:

„Die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen in Zeiten der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) hat höchste Priorität. Die vorhandenen Möglichkeiten sind so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden. Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen . . . .“

4. Notlagen/“Barauszahlung“

Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen.



Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



23.04.2021     Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen für Schüler

"die Zahlung Ihrer Leistungen und der Leistungen von A. K. zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden gemäß § 40 Absatz 2 Nummer4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig teilweise eingestellt.

Dies betrifft die Leistungen von A. K..

Die der Leistungen von A. K. wurden vorläufig eingestellt.

Herr A. K. ist für seine persönliche Ansprechpartnerin nicht erreichbar.

Die Termine am 12.01., 27.01., 03.02., 16.02,24.02., 10.03. und 15.04.2021 wurden nicht wahrgenommen"


- Erklärung: Alle Termine fielen mitten in die Schulzeit und manche Lehrer mögen es nicht, wenn Schüler im Unterricht mit dem Jobcenter 1 Stunde telefonieren. Soweit hat man aber beim Jobcenter nicht gedacht . . .


23.07.2021    

03.09.2021     . aufRECHT e.V. an Jobcenter Märkischer Kreis
"Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung wurde soweit als möglich vor "Fristablauf" nachgekommen.
Für den Aufhebungsbescheid vom 23.07.2021 zeichnen Sie allein und persönlich verantwortlich, eine abweichende hausinterne Weisung zur offenen Rechtsbeugung ist nicht ersichtlich."


21.09.2021     Akteneinsicht nur ohne Beistand . . .
"Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass als Beistand in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz gemäß §§ 46 OWIG i. V. m. § 149 StPO nur Ehegatten oder der Leistungspartner zugelassen sind.

Herr Wockelmann darf Ihnen daher im Rahmen der Akteneinsicht nicht beistehen."


29.09.2021     Antwort auf Versagung von Leistungen vom 29.09.2021
"Diese Entscheidung der Versagung von Leistungen war immer falsch und ist unverzüglich aufzuheben, weil Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, dass die Auszüge angefordert wurden, aber nicht vorlagen.

Am 17.08.2021 übersandte ich Ihnen meinen WBA mit allen mir zur Verfügung stehenden Informationen, so dass einer vorläufigen Bewilligung nichts im Wege stand."


11.10.2021     Mitwirkung (nur sehr begrenzt möglich)
"Versagung von Leistungen vom 29.09.2021" Ihre Versagungsentscheidung vom 29.09.2021 begründen Sie mit fehlenden Unterlagen.

+ Kontoauszüge für den Zeitraum 15.06.2021 bis 15.08.2021 aller Konten der Bedarfsgemeinschaft - war bekanntermaßen angefordert, am 13.09. erstellt, per Postweg übersandt und am 30.09. per Fax zugestellt

+ Beziehen Sie weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Reichen Sie ggf. die Aufhebungsbescheide ein. – abschließende Klärung steht noch aus; 2021-08-17 Sendeberichte Unterhaltsvorschuss (17 S.)

Diese Entscheidung der Versagung von Leistungen war immer falsch und ist unverzüglich aufzuheben, weil Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, dass die Auszüge angefordert wurden, aber nicht vorlagen.

Am 18.08.2021 forderten Sie

Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:

+ Arbeitsvertrag zwischen . . . . . . und Herrn V . . M . . - gab es nie!
+ erste Lohnabrechnung von Herrn V . . M . . - gab es nie! Quittung liegt vor (30.08.2021)
+ Nachweis über erfolgte Lohnzuflüsse (Kontoauszüge/Quittung) - Quittung liegt vor
+ vom Arbeitgeber V . . M . . ausgefüllte Einkommensbescheinigung - gab es nie!
+ Anmeldung zur Sozialversicherung von V . . M . ., ersatzweise. Anmeldung Nebenverdienst
- gab es nie! (Sache des Arbeitgebers)
+ Handelt es sich hierbei um einen Ferienjob? – nein, Minijob
+ Kontoauszüge für den Zeitraum 15.06.2021 bis 15.08.2021 aller Konten der BG
- erstmals 30.09.2021 übersandt
+ Beziehen Sie weiterhin in Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Reichen Sie ggf. die Aufhebungsbescheide ein.
– Antrag gestellt, noch in Klärung
+ Anlage EK mit Ihren Daten – mit WBA ausgefüllt und unterschrieben übersandt
+ Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020, nach Erhalt. Negativmeldung ist erforderlich.
– liegt noch immer nicht vor

Und am 06.09.2021 wiederholten Sie die bereits beantworteten Fragen mit Schreiben vom 18.08.2021 habe ich Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung Ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor:
+ Arbeitsvertrag zwischen . . . . . . und Herrn . . . . . .
+ erste Lohnabrechnung von Herrn V . . M . .
+ vom Arbeitgeber Valentin Mikli ausgefüllte Einkommensbescheinigung
+ Anmeldung zur Sozialversicherung von V . . M . ., ersatzweise Anmeldung Nebenverdienst
+ Handelt es sich hierbei um einen Ferienjob?
+ Kontoauszüge für den Zeitraum 15.06.2021 bis 15.08.2021 aller Konten der Bedarfsgemeinschaft
+ Beziehen Sie weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Reichen Sie ggf. die Aufhebungsbescheide ein.
+ Anlage EK mit Ihren Daten
+ Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020, nach Erhalt Negativmeldung ist erforderlich.
Bitte reichen Sie diese Angaben bei Ihrem Jobcenter bis 23.09.2021 ein. .
– liegt noch immer nicht vor

Dann am 06.10.2021
Zur Arbeitaufnahme bei A . . D . .
+ Anlage EK .
+ vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigungen für September und Oktober 2021 – liegt noch immer nicht vor
+ Lohnabrechnung September 2021 . – liegt noch immer nicht vor
+ Lohnabrechnung Oktober 2021 nach Erhalt – liegt noch immer nicht vor
+ Nachweis über den ersten Lohnzufluss . – liegt noch immer nicht vor
+ Nachweis über den Lohnzufluss der Restlohnzahlung, von der Firma T . . D . .


13.10.2021     Ablehnungsbescheid für die Weiterbewilligung der Leistungen ab November
"leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II vom 17.08.2021 für Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft abgelehnt werden.

Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sind Sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (§§ 9. 11 SGB II). Daher haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Leistungen nach dem SGB II können nur Personen erhalten. die hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB II).·

Hilfebedürftig sind Sie. soweit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgerneinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Dabei ist Einkommen in dem Monat zu berücksichtig,en. in dem es zufließt. Einkommen wird grundsätzlich auf alle Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft verteilt."


11.11.2022     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid für die Weiterbewilligung der Leistungen ab November
(W 2080/21) & (W 2064/21 (Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.10.2021 bis 31.10.2021)

"Der Bescheid ist rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

Der Bescheid rechnet für November fiktives Monatseinkommen in Höhe von 1800,00 € Brutto und 1500,00 Netto an. (Geplante Arbeitsaufnahme ab 07.11.2021)

Das befristete Arbeitsverhältnis mit der T. GmbH, D. Str. 0, 58675 Hemer war ab dem 15.06.2021 gemeldet, am 01.07.2021 zugestellt worden und am 02.07.2021 dem Jobcenter zugefaxt worden.

Die Arbeitsbescheinigung (Datum der Erstellung: 03.09.2021) weist für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers den 15.08.2021 aus. Die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung erfolgte direkt an die Agentur für Arbeit Iserlohn und worden von dort am 06.09.2021 bearbeitet und auf den Postweg gebracht. Auch diese Unterlagen wurden zeitnah nach Erhalt am 16.09.2021 ordnungsgemäß dem Jobcenter zugefaxt.

Es erschließt sich nicht, warum mit dem Wissen um die Kündigung zum 15.08.2021

Im Weiteren wird für A. ein Einkommen von 160,00 € eingerechnet, Einkommen, dass er nie erzielt hat und das Ihnen nie gemeldet war.

Diese rechtswidrige Einkommensanrechnung führte wieder einmal dazu, dass weder Miete und weitere Verbindlichkeiten pünktlich gezahlt werden konnten."


02.12.2021     Ablehnung der Übernahme der Nachzahlung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 (937,39 €)
"Sie haben am 20.11.2021 Ihre Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Jahres 2020 eingereicht. Seit dem 01.11.2021 befinden Sie sich nicht länger im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II, daher kann auch keine Nachzahlung im Rahmen des § 22 SGB II übernommen werden. Falls sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert haben, so können sie jederzeit einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen."


11.12.2021     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zur Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 (937,39 €)
"hiermit lege ich Frist- und Formwahrend Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid der Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 (937,39 €).

Der Bescheid basiert auf dem Irrtum, dass der Leistungsanspruch für den Monat November aufgrund von Arbeitsaufnahme erloschen ist.

Gegen den zugrunde gelegten Ablehnungsbescheid zum WBA vom 17.08.2021 liegt bereits ein eigener Widerspruch vor.

Die Auskehr der Existenzsichernden Leistungen ist monatlich im Voraus zu leisten, darauf weisen die Textbausteine der Bescheide ausdrücklich hin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einkommen nur dann angerechnet werden darf, wenn dieses zugeflossen ist und zur Existenzsicherung zur Verfügung steht.

Aufgrund Ihrer Fehlentscheidung und des geringen Einkommens ist erheblicher Zahlungsverzug bei Miete und weitern Verbindlichkeiten entstanden. Mit der weiteren Verweigerung der Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 gefährden Sie erneut mein Mietverhältnis.

Die Praxis des Jobcenter Märkischer Kreis bereits fiktives Einkommen anzurechnen, dass noch nicht einmal erarbeitet ist, genügt den Vorgaben des SGB II in dieser Form gerade nicht. "


12.12.2021     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 
(mit Anlagen, 41 S.) (S 56 AS 3960/21 ER)

"Der Bescheid vom 02.12.2021 Ablehnung der Übernahme der sich aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 ergebenden Nachzahlung basiert auf der vorschnellen Leistungseinstellung.

Die Leistungseinstellung für den November 2021 erfolgte per Ablehnungsbescheid vom 13.10.2021 unter Anrechnung eines fiktiven Einkommens, das tatsächlich nie erwirtschaftet wurde und ohne die Sicherstellung meiner Existenzsicherung durch Weiterleistung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang wie der Gesetzgeber vorgesehen hatte.

Anlagen
2021-12-02 Ablehnung der Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2020 (937,39 €)
2021-12-11 Widerspruch gegen Ablehnung der Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung
2021-10-13 Ablehnungsbescheid WBA vom 17.08.2021
2021-11-11 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.10.2021
2021-10-13 Vorläufige Bewilligung (01.10.2021-31.10.2021)
2021-11-11 Widerspruch gegen die Vorläufige Bewilligung (01.10.2021-31.10.2021)
2021-09-03 aufRECHT e.V. an Jobcenter Märkischer Kreis
2021-11-15 Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft (2 Tage, Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen)
2021-11-20 NK-Abrechnung 2020 (937,39 €)
2021-11-04 Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Oktober 2021 (Allesklardruck)"


12.12.2021     Eingangsbestätigung S 56 AS 3960/21 ER

28.12.2021     JC beantragt den Antrag abzulehnen

13.01.2022     Antwort an das SG Dortmund
"Soweit die Vertreterin des Antragsgegners beantragt den Antrag abzulehnen und argumentiert:

„Trotz Aufforderung reichte die Antragstellerin noch nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen beim Antragsgegner ein. Es fehlt der Lohnnachweis für Oktober 2021 der Firma ALLESklarDRUCK. Zudem hat die Antragstellerin in 11/2021 eine neue Anstellung bei der Firma adhoc Personaldienstleistungen aufgenommen. Unterlagen diesbezüglich liegen dem Antragsgegner nicht vor.“

so bleibt festzustellen, dass die Mitwirkungspflicht ihre Grenzen findet, wenn die geforderten Nachweise nicht beigebracht werden können. So wurde die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Oktober 2021 am 04.11.2021 erstellt, aber erst später zugestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 11.011.2021 beendet. Die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2021 wurde am 02.12.2021 erstellt.

Allerdings hatte der Sachbearbeiter des Antragsgegners bereits am 13.10.2021 einen Ablehnungsbescheid für die Weiterbewilligung der Leistungen ab November damit begründet, indem er „fiktives Einkommen“ in Anrechnung brachte, dass weder zur Deckung der existenziellen Grundversorgung zur Verfügung stand, noch in der Höhe überhaupt erzielt wurde.
Dieser vom Antragsgegner behauptete „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit“ verursachte erst Zahlungsunfähigkeit und Hilfebedürftigkeit mit Folgekosten durch Zahlungsunfähigkeit.
Diese vorschnelle Leistungseinstellung ist kein Einzelfall."


Anlagen
Arbeitsvertrag adhoc (Auszug, 5 S.)
Ablehnungsbescheid WBA vom 17.08.2021
Abrechnung für Oktober 2021


11.01.2022     Nachforderung von Unterlagen - der Zugang hat sich mit dem Antwortschreiben überschnitten
"Hierzu nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung.
Weiterhin liegen trotz Aufforderung nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen beim Antragsgegner vor, es fehlen zur Anspruchsprüfung:

+ Arbeitsvertrag der Firma adhoc Personaldienstleistungen am 13.01.2022 auch an SG Do (5 S.)
+ Lohnabrechnung November 2021 der Firma adhoc Personaldienstleistungen
+ Nachweis über den ersten Lohnzufluss der Firma adhoc Personaldienstleistungen
+ vom Arbeitgeber adhoc Personaldienstleistungen ausgefüllte Einkommensljescheinigung
+ Kontoauszüge für den Zeitraum 01.12.2021 bis 27.12.2021
+ Lohnabrechnung Oktober 2021 der Firma ALLESklarDRUCK GmbH
+ Nachweise (Bewilligungsbescheid) Krankengeld ab November 2021 mit Nachweis Erhalt der Zahlung . . .

Anbei übersendet der Antragsgegner eine Übersicht der Arbeitgeber. Es ist derzeit nicht möglich, die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu prüfen.

Der Antragsgegner sieht daher im Moment keine Möglichkeit, seine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben."


17.01.2022     Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 27.12.2021
"mit Schreiben vom 27.12.2021 habe ich Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung Ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor:

+ Arbeitsvertrag der Firma adhoc Personaldienstleistungen
+ Anlage EK
+ Lohnabrechnung November 2021 der Firma adhoc Personaldienstleistungen
+ Nachweis über den ersten Lohnzufluss der Firma adhoc Personaldienstleistungen
+ vom Arbeitgeber adhoc Personaldienstleistungen ausgefüllte Einkommensbescheinigung
+ KontoauszUge für den Zeitraum 01.12.2021 bis 27.12.2021
+ Lohnabrechnungen September und Oktober 2021 der Firma ALLESklarDRUCK GmbH
+ Nachweise (Bewilligungsbescheid) Krankengeld ab November 2021 mit Nachweis Erhalt der Zahlung - liegt noch nicht vor
Bitte reichen Sie diese Nachweise bei Ihrem Jobcenter bis 03.02.2022 ein."


10.02.2022     peinliche Ausreden
"teilt der Antragsgegner mit, dass nach wie vor weder der vollständige Arbeitsvertrag der Fa. adhoc Personaldienstleistungen noch die Kontoauszüge Dezember 2021 vorgelegt wurden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es deren Aufgabe, die leistungserheblichen Unterlagen in lesbarer Form vorzulegen, eine Anspruchsprüfung kann sonst nicht stattfinden.

Nachtrag: Am 07.02.2022 lag der Arbeitsvertrag nunmehr in lesbarer Form vor. Es fehlen weiterhin die Kontoauszüge für Dezember 2021. Der Zufluss des Einkommens ist unklar."


10.02.2022     Warten wir auf das Geld.


25.02.2022     Antwort auf das Schreiben vom 10.02.2022
"Zunächst einmal ist festzustellen, dass die diesem Eil-Antrag zugrundeliegenden Ablehnungsbescheide vom 13.10.2021 (Weiterbewilligung ohne Einkommen!) und vom 02.12.2021 (Übernahme der Nebenkostenabrechnung) in keinerlei sachlogischen Zusammenhang stehen. Weder der vollständige Arbeitsvertrag der Fa. adhoc Personaldienstleistungen noch die Kontoauszüge Dezember 2021 können diese Fehlentscheidungen des Antragsgegners rechtfertigen.

Bereits die Anrechnung von „fiktivem Einkommen“ für November dürfte unzulässig gewesen sein, weil die Existenzsicherung nicht gewährleistet war. Dies war dem Antragsgegner auch mitgeteilt worden. Außerdem wurde der Antragsgegner mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.12.2021 erneut erinnert, dass Einkommen aus November erst Mitte Dezember gezahlt werden sollten.

Ein Leistungsanspruch – egal in welcher Höhe – hätte die Kostenübernahme der NK-Abrechnung 2020 (937,39 €) vom 20.11.2021 auslösen müssen. Die bis heute anhaltende Verweigerung der Zahlung belastet das Mietverhältnis empfindlich.

[. . .]

Warum wurde nicht zwischenzeitlich wenigstens vorläufig bewilligt?"


24.02.2022     Ladung zum Erörterungstermin zum 03.03.2022
"in dem oben genannten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
ist Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestimmt auf
Donnerstag, 3. März 2022, 15:00 Uhr,
Saal 22, Erdgeschoss.
Landesbehördenhaus, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund"


24.02.2022     Unterlagen
"es wird darum gebeten, die angeforderten Unterlagen zum Termin am 03.03.2022 mitzubringen."


24.02.2022     vorläufiger Änderungsbescheid
(01.11.2021-31.01.2022; plus Nachzahlung Neben- & Heizkostenabrechnung 2020) = 2.202,59 €

"für folgenden Zeitraum I folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von 393,74 Euro mehr als bisher bewilligt

- vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 794,64 Euro mehr als bisher bewilligt

- vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von 76,82 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 13.10.2021 und 13.10.2021 werden insoweit aufgehoben.

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Anpassung Arbeitseinkommen und Berücksichtigung der Nachzahlung aus der Neben- und Heizkostenabrechnung 2020 in Höhe von 937,39 Euro."


25.02.2022     vorläufig bewilligt . . .
"hat der Antragsgegner die gerichtliche Anfrage vom 10. Februar 2022 zur Kenntnis genommen.

Nachdem der Arbeitsvertrag in lesbarer Form sowie weitere Unterlagen zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorgelegt wurden, hat der Antragsgegner mit vorläufiger Änderungsbescheid die Leistungen inklusive der Berücksichtigung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 10.11.2021 unter Anrechnung des derzeit bekannten Einkommens vorläufig bewilligt.

Anbei wird der entsprechende Bescheid übersandt."


28.02.2022     Terminsaufhebung
"S 56 AS 3960/21 ER

in dem oben genannten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

ist der Termin zur Erörterung.des Sachverhalts vom

03.03.2022 um 15:00 Uhr

aufgehoben worden.

Grund:

Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.02.2022

Ihr Erscheinen ist daher nicht erforderlich.

Die anliegende Durchschrift des durch den Antragsgegner zur Akte gereichten Schriftsatzes vom 25.02.2022 ist zur Kenntnis beigefügt.

Teilen Sie bitte mit, ob sich das Verfahren erledigt hat."


17.03.2022     Ist das Verfahren erledigt?
"in obiger Streitsache wird um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob sich das Verfahren erledigt hat. Nach der vorläufigen Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 24.02.2022, mit dem auch die Nachzahlung aus der Neben- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2020 berücksichtigt worden ist, dürften Sie Ihr Klagebegehren erreicht haben. Anderenfalls wird um Mitteilung gebeten, was noch offen ist."


06.04.2022     Kostenentscheidung eingefordert
"Vor der abschließenden Erledigung des Verfahrens ist ein Kostenbeschluss zu erlassen, der die Klägerin für die finanziellen Folgekosten entschädigt.

Aufgrund der rechtswidrigen Leistungsverweigerung wurden diverse Folgekosten ausgelöst durch private Überbrückungsdarlehen, ungenügende Konto-Deckung, Entgelte für nicht ausgeführte SEPA Überweisungen, Kosten zur Rechtsverteidigung etc."


07.04.2022     Beschluss S 56 AS 3960/21 ER
"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Mit Schreiben vom 12.12.2021 - Eingang bei Gericht am 13.12.2021 - haben die Antragsteller diesen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung führen sie aus, dass die Einstellung der Zahlung von SGB II-Leistungen ab dem Monat November 2021 rechtswidrig sei, da fiktives Einkommen angerechnet worden sei, welches nie erwirtschaftet worden sei. Auch die Ablehnung der Übernahme der Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 resultiere aus einer vorschnellen Leistungseinstellung. Folglich könnten weder Miete noch weitere Verbindlichkeiten pünktlich gezahlt werden. Der Lohn aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1) werde erst zum 15. des Folgemonats ausgezahlt.

Mit Erlass des vorläufigen Änderungsbescheides vom 24.02.2022 für den Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022, mit dem der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt hat,
haben die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel erreicht."


Erstattungsbetrag: 2.202,59 €




Zweite Runde



04.05.2022     Beschwerde
"Die Begründung erfolgt mit gesondertem Schreiben."


05.05.2022     Eingangsbestätigung L 19 AS 664/22 B ER
"die Rechtsmittelschrift vom 04.05.2022 gegen den Beschluss des SG Dortmund (Az.: S 56 AS 3960/21 ER) vom 07.04.2022 ist hier am 03.05.2022 eingegangen."