Kurze Einleitung
Mit zum Teil unzumutbaren Jobangeboten im Niedriglohnsektor oder auch mehrmaligen nichtsnutzigen "Trainingsmaßnahmen" provozieren manche Jobcenter-Mitarbeiter Vernunftgesteuerte Erwerbslose zur "Befehlsverweigerung". Die Folge heißt Sanktion. Nicht wenige finden es gradezu menschenverachtend, wenn Erwerbslose von ihren beinahe zu Tode sanktioniert werden. Auch eine Meinung. Rechtschaffenheit und Gesetzestreue bei Sanktionen kennt nur eine einzige Richtung: |
Chronologie
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27.08.2009 | Eingliederungsvereinbarung |
21.12.2009 | Anhörungsschreiben |
07.01.2010 | Änderungsbescheid Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 01.09.-30.11.2009 in Höhe von 215,00 € |
18.01.2010 | Sanktionsbescheid Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 01.02.-30.04.2009 in Höhe von 359,00 € |
04.02.2010 | Fristwahrenderer Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 18.01.2010 |
09.02.2010 | Der neue Änderungsbescheid setzt den Minderungsbetrag auf 359,00 € fest. |
09.03.2010 | ablehnender Widerspruchsbescheid .2010 |
30.03.2010 | Klageerhebung im Einstweiligen Rechtschutz |
30.03.2010 | Klageerhebung im Hauptverfahren (S 10 AS 1489/10) | 30.03.2010 | Klageerhebung im Einstweiligen Rechtschutz (S 10 AS 1467/10 ER) |
09.04.2010 | Die Arge beantragt den Antrag abzuweisen |
16.04.2010 | Die Arge bestätigt die Aufhebung der Sanktion - damit ist auch das Hauptsacheverfahren entschieden |
Urteile zum Thema:
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Infos zum Thema: |
Fazit: Die ARGE MK verursacht durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler. |