Thema: Kosten der Unterkunft (KdU) Widerspruch, Muster Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Bundesagentur bestätigt: Viele ALG-II-Betroffene müssen Wohnkosten aus der Regelleistung bestreiten. Darüber informierte Tacheles bereits unter Berufung auf BAG-SHI im Dezember 2006 Quelle ''Die Statistik beruht auf der Auswertung der offiziellen Daten aus 347 Kreisen für April 2006. Die Kreise, die das SGB II in Eigenregie umsetzen, gehören nicht zu diesen 347 Kreisen.'' Auch im Einzugsbereich der ARGE MK stiegen die Mieten bei einfachen Wohnungen 2006 zwischen 7 und 11 Prozent. Iserlohn wird explizid aufgeführt. Spitzenreiter der Miet-Abzocke war Altena mit bis zu 50 Prozent Mietsteigerungen Quelle Das erinnert an Zwangsumzüge als besondere Massnahme der sozialen Ausgrenzung.
Statistik der Bundesagentur vom Oktober 2006 ''Grundsicherung für Arbeitsuchende - Wohnsituation und Wohnkosten'' Quelle: Bundesagentur - oder - erwerbslosenforum
I. Kaltmiete ARGE MK 2005/2006: m²-Preis: 5,06 €
Die Kosten der Unterkunft, (KdU) werden derzeit auf der Grundlage der Vergleichsmietentabelle ermittelt. Diese wird regelmäßig durch den Landesverband Haus & Grund in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Mieterbund und angeschlossenen Mietervereinen erstellt. Maßgeblich für die ARGE MK ist die Tabelle für den Hochsauerland- und Märkischen Kreis sowie für die Stadt Schwerte. Dieser 'Mietspiegel' kann z.Bsp. bei der Stadt Iserlohn beantragt werden. Rechtsgrundlage ist BGB § 558 c. Die Gültigkeitsdauer ist auf jeweils zwei Jahre beschränkt. Mit der Einführung des Alg II wurde die Vergleichsmietentabelle 2005/2006 zugrunde gelegt. ''Eine Beurteilung des Quadratmeterpreises hinsichtlich Wohnlage,Baujahr und Ausstattung (Kaltmiete ohne NK) erfolgt im MK anhand derVergleichsmietentabelle für HSK, MK und die Stadt Schwerte gültig bis 31.12.2005. Der angemessene Quadratmeterpreis ergibt sich somit aus der Kategorie mittleres Baujahr bis 1985, mittlere Wohnlage und Ausstattung, mit Heizung, Bad und WC. Mittelwert: 4,80 € / m² + Zuschläge in Höhe von 0,26 € / m² für die Städte Iserlohn,Lüdenscheid und Menden 5,06 € / m². Mietbescheinigung pdf, 379 kb Rechtswidrige Umzugsaufforderungen in Wuppertal Schikane Umzugszwang II. Nebenkosten ''Örtliche Betriebskostenspiegel ergeben, dass z.Zt. Mietnebenkosten unter 1,60 €/m² auf jeden Fall als angemessen zu gelten haben. Übersteigen Ihre Nebenkosten diesen Betrag, heißt das aber noch lange nicht automatisch, dass sie unangemessen wären.'' aus Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 208
III: ''Stromkosten sind, soweit sie 20,74 €/Monat übersteigen als KdU zu übernehmen.'' Urteil vom 29.12.2006, rechtstkräftig SG Frankfurt am Main Az: S 58 AS 518/05 siehe auch:
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IV. Gas V. Urteile zum Thema
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Auszug aus dem BGB zur Verpflichtung der regelmäßigen Erstellung von Mietspiegeln. BGB § 558c Mietspiegel (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. BGB § 558d Qualifizierter Mietspiegel (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
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