Klage: 139

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: zu berücksichtigendes Einkommen,

rechtsgrundloses Ordnungswidrigkeiten-Verfahren

SGB II § II, OWiG




416-0WI-EV-35502-02091/20
AG Iserlohn, Az.: 18 OWI-675 Js 540/21-124/21, 20.09.2021
Bußgeldforderung: 178,50 €
Richter Dr. Ozimek



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis
6.    Presseberichte zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis
7.    Foreneinträge zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis




        Kurze Einleitung

Das Wichtigste vorweg: Trau Ihnen nicht!

Du musst Dir auch gar nichts vorwerfen, dafür haben die beim Jobcenter eigene Mitarbeiter! Die machen das.

Und auch wenn die Post grundsätzlich als zuverlässig gilt, oder Du Deine Unterlagen persönlich beim Jobcenter eingereicht hast.
Du wirst angeschuldigt!

Und wehe Du hast keine Beweise gesichert.



Einkommen fließt am Monatsende – Hilfebedürftigkeit besteht zu Beginn des Monats

Laufendes Einkommen ist bei „normaler Leistungsgewährung" immer und ausschließlich in tatsächlicher Höhe im Zuflussmonat zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 SGB II)

Bei Geldzufluss zum Monatsende: Anspruch auf Überbrückungsdarlehen

Das bedeutet: das insbesondere im Monat der Arbeitsaufnahme und zu erwartenden Lohn zum Monatsende, bei ALG I, Rente oder sonstigen Einkünften zum Monatsende kann ein Darlehen gewährt werden
(§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB II). Der Darlehnsanspruch besteht nur, wenn kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist (§ 42a Abs. 1 S. 1 SGB II).
Ist kein Vermögen vorhanden reduziert sich das „kann“-Ermessen auf Null, nun wird das Jobcenter Leistungen zu erbringen haben.
© Harald Thomé / Wuppertal Folie 65 (Stand: 12.10.2021)



OWi Begründung:

Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Sie beziehen vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach meinen Feststellungen hatten Sie zum 01.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim . . . . Iserlohn aufgenommen.

Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 30.07.2020 und teilten die Arbeitsaufnahme telefonisch in der Dienststelle mit.
Bei Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.

Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2020
in Höhe von 1557,44 Euro zu Unrecht erhalten.

Es sollte anders kommen . . .






         Chronologie



01.07.2020     Arbeitsaufnahme

30.07.2020     Arbeitsaufnahme
(nach mehreren Telefonaten mit verschiedenen Gesprächspartnern (Callcenter und Leistungssachbearbeiter) wurde die Arbeitsaufnahme endlich in der Akte des Arbeitsvermittlers erfasst.
"Telefonat mit Frau S. Nach eigenen Angaben ist die Kundin seit dem 01.07.20 im . . . als . . . . beschäftigt. LSB ist ebenfalls bereits informiert. Der Vertrag wird noch vorgelegt. Termin am 05.08.2020 somit entbehrlich."


05.08.2020     Kündigung innerhalb der Probezeit zum 30.09.2020.

18.08.2020     Einschaltung zur Aufhebung und Erstattung

"Kundin hat am 01.07.2020 eine neue Tätigkeit begonnen. Mitgeteilt wurde die Tätigkeit erstmals telefonisch Anfang August 2020. Die erforderlichen Unterlagen folgten dann am 16.08.2020. Es ist somit eine Überzahlung in 07 + 08/2020 entstanden. Kundin wurde darüber telefonisch bereits informiert."
Die Aussage ist falsch. Telefondaten belegen mehrere Telefonkontakte mit dem Jobcenter, auch mit Herrn O. Außerdem hatte Herr K. ein Telefonat am 31.07.2020. Die erforderlichen Unterlagen folgten dann mit tagelanger Verspätung am 16.08.2020 (über den Umweg über das auswärtige Scancenter)


13.10.2020     Aufforderung zur Mitwirkung - Nachweis zum Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung vor.

29.10.2020     Anhörung zu Überzahlungen

17.11.2020     OWi-Meldung an das Team Ordnungswidrigkeiten
"AV im . . . heim St. P. ab 01.07.2020 erst am 30.07.2020 beim pAp mitgeteilt. Lohnzahlung erfolgt im selben Monat. Die ÜZ aus 9/20 resultiert daraus, dass sie zunächst nach der Steuerklasse 6 abgerechnet wurde. Dies könnte daran liegen, dass sie die Steuer 10 Nr dem AG zu spät eingereicht hat."


17.11.2020     Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
" Text "


24.11.2020     Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit
"nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:

Sie·vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach den bisherigen Feststellungen hatten Sie zum 01.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim . . . Iserlohn aufgenommen.

Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 30.07.2020 und teilten die Arbeitsaufnahme telefonisch in der Dienststelle mit.

Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von 1.557,44 Euro zu Unrecht erhalten."

. handschriftlicher Antwortsversuch


22.12.2020     . Widerspruchsbescheid W 2949/20
"Der Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid vom 17.11.2020.

Die Widerspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt OberprOft werden solle. Sie habe die Arbeitsaufnahme nicht verspätet mitgeteilt und möchte, dass der Erstattungsbetrag in kleineren Raten aufgerechnet wird."


08.01.2021     Bußgeldbescheid (178,50 €)
"Wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 11) in Verbindung mit §§ 65, 35 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 150,00 Euro

Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 105 OWiG zu tragen, und zwar: eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von 25,00 Euro

und Auslagen gemäß § 107 Abs. 3 OWiG in Höhe von 3,50 Euro (Postgebühren für die Zustellung)

Überweisungsbetrag: 178.50 Euro"


11.01.2021     Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021
"Hiermit wird Form- und Fristwahrend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021 eingelegt.

Die vorgetragenen Vorwürfe werden vollumfänglich zurückgewiesen. Offensichtlich liegen hier wieder einmal hausinterne Abspracheversäumnisse vor.

Aus den Unterlagen des Jobcenter hätte bei sorgfältiger Aktenführung ersichtlich sein müssen, dass eine Vielzahl von Telefonaten mit Herrn Ol., Herr Kö. und dem Telefonservice als Arbeitsvermittler stattgefunden hatte, allerdings erfolgten keine Rückrufe. Auch die Tickets vom Telefonservice müssten alle in der Akte vorliegen.

Alternativ wäre eine Rücknahme des Bußgeldbescheides anzubieten."


11.01.2021     .     Sendebestätigung Einspruch vom 11.01.2021


30.01.2021     Antrag auf Darlehen
"Die Kündigung innerhalb der Probezeit hat mich gezwungen Leistungen zu beantragen, die sofortigen Aufrechnungen belasten mein Existenzminimum übermäßig, sodass eine Rückstellung der Forderung keinerlei ernsten Nachteile für den Steuerzahler ergibt.

Die unterstellte Überzahlung ist ohnehin rechtsfehlerhaft, weil ein einfaches Überbrückungsdarlehen konkrete Abhilfe geleistet hätte und zeitgleich vereinfachte Rückzahlungsmodalitäten gewährleiten wären."


30.01.2021     Anforderung zur Akteneinsicht
"Mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021 Antrag auf Übersendung der der vollständigen OWi-Akte sowie sämtlicher Telefon-Tickets und der Gesprächsprotokolle der Arbeitsvermittlung

Da Sie weder meinem Antrag auf Akteneinsicht nachgekommen sind, noch eine Rücknahme des Bußgeldbescheides entschieden haben, bestehe ich nunmehr auf einer vollständigen Akteneinsicht."


11.03.2021     Anforderung zur Akteneinsicht vom 31.01.2021
"Aufgrund der politischen Beschlüsse von Bund und Ländern vom 03. März 2021 wegen der Corona-Pandemie sind die Dienststellen des Jobcenters Märkischer Kreis weiterhin bis zum 26.03.2021 geschlossen.

Daher muss ich den Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am Mittwoch 17.03.2021 um 10:00 Uhr in der Dienststelle Iserlohn. Brausestraße 13-15. 58636 Iserlohn. Raum B030 absagen.

Ich biete Ihnen hiermit einen Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am Mittwoch den 07.04.2021 um 10:00 Uhr in der Dienststelle Iserlohn, Brausestr. 13-15, 58626 Iserlohn, Raum B030 an."


19.04.2021     Mitwirkung Arbeitsaufnahme
"Vor der Arbeitsaufnahme müssen noch verschiedene Gesundheitstests erfolgen. Nur bei Sicherstellung der gesundheitlichen Voraussetzungen, kann von einer Gehaltszahlung zum Monatesende ausgegangen werden.

Zur Sicherstellung der laufenden Verbindlichkeiten wird vorsorglich der Antrag auf ein Überbrückungsdarlehen in Höhe der Weiterleistung gestellt. Über einen Zahlungseingang auf meinem Konto werden Sie zeitnah informiert. Das tatsächlich zu erwartende Einkommen kann aufgrund der Mehrzahl von Unwägbarkeiten noch nicht endgültig beziffert werden."


24.04.2021     Akteneinsicht (61 S.)
"Aufgrund der politischen Beschlüsse von Bund und Ländern vom 22.03.2021 wegen der Corona-Pandemie sind die Dienststellen des Jobcenters Märkischer Kreis weiterhin bis zum 30.04.2021 geschlossen.

Um einer weiteren Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken wird Ihnen die Bußgeldakte zur Einsichtahme zu übersandt.

Im Anhang erhalten Sie somit die komplette Ordnungswidrigkeitenakte zum oben genannten Verfahren mit der Bitte, diese bis zum 16.04.2021 an die im Briefkopf angegebene Adresse zurück zu senden und Ihren Einspruch vom 11.01.2021 zu begründen."


29.05.2021     Terminsladung zum 23.08.2021

07.07.2021     Termin vom 23.08.2021 aufgehoben, neuer Termin 11.2021.

17.07.2021     Ladung, Dienstag, 09.11.2021, 0845 Uhr, (45 S.)

05.08.2021     Schreiben an das AG Iserlohn
"Nach Akteneinsicht und weitergehender Recherchen wird die Gelegenheit zu einem erweiterter Vortrag genutzt.

Mit Antrag auf Übersendung der vollständigen OWi-Akte vom 30.01.2021 wurden sämtliche Telefon-Tickets und Gesprächsprotokolle der Arbeitsvermittlung angefordert. Es zeigte sich, dass keine Telefon-Tickets des internen Callcenters in der Akte lagen. Auch die zwei oder drei Gespräche mit Herrn Ol. aus Juni, vor Arbeitsaufnahme, waren nicht dokumentiert. Diesbezüglich habe ich zusätzlich die Telefondaten bei meinem Telefondienstleiter angefordert.

Aus diesem Grund ist es erforderlich Herrn Ol. in den Zeugenstand zu rufen.

Als weiteren Zeugen beantrage ich C. H., xx-Straße y, 586.. Iserlohn vorzuladen. Herr H. war bei mehreren Telefongesprächen mit Herrn Ol. persönlich zugegen. Unter anderem hatte Herr Ol. mit Bezug zum OWi-Verfahren mitgeteilt: „Machen Sie sich keinen Kopp, das sind Standartschreiben.“ Und er bestätigte, dass ich die geforderten Unterlagen bereits dreimal eingereicht hätte. „Warten Sie auf die Bescheide wegen der Rückzahlungen.“

Aber fiktive Einkommensanrechnung ist rechtswidrig. Nicht zur Verfügung stehende Gelder sind kein Einkommen. Gelder die nicht zufließen, egal aus welchem Grunde, sind kein Einkommen und dürfen nicht als »fiktives Einkommen« angerechnet werden.

Die Behauptung einer vermeidbaren Überzahlung ist sozialrechtlich falsch. SGB II-Leistungen werden für den Folgemonat angewiesen. Eine Anrechnung von Gehalt das zum Monatsletzten gutgeschrieben wird, kann sachlogisch erst im Folgemonat abgerechnet werden.

Ein wiederkehrendes Problem bei der Arbeitsaufnahme liegt immer dann vor, wenn erzieltes Einkommen am Monatsende zufließt, aber die Hilfebedürftigkeit bereits zu Beginn des Monats besteht.

Für solche unvermeidbaren „Überzahlungen“ hat der Gesetzgeber Rückforderungsregeln aufgestellt, um Unterversorgung zu vermeiden und die Grundversorgung verlässlich sicher zu stellen. (§§ 48 Abs. 1 SGB X, 50 SGB X). (S. 63 der Folien) "


Das Jobcenter Märkischer Kreis missachtet jedoch regelmäßig diese gesetzlichen Vorgaben, wie die Angeschuldigte bei einem erneuten Arbeitgeberwechsel Ende April (20.04.2021) feststellen musste. Das Jobcenter Märkischer Kreis forderte den neuen Arbeitsvertrag an und sperrte sofort rechtswidrig die Weiterbewilligung. Damit war ich gezwungen bei meinem neuen Arbeitgeber zu Beginn um einen Vorschuss nachzusuchen, um meine laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen.

Die Jobcenter-Mitarbeiter folgen nach eigener Aussage internen Weisungen zur „Vermeidung von Überzahlungen“, auch unter Missachtung der klaren sozialrechtlichen Regelungen."


30.08.2021     Zweites Schreiben an das AG Iserlohn
"Meldezeitpunkt

Die Akteneinsicht hat gezeigt, dass der Arbeitsvermittier Thomas K. und der Leistungssachbearbeiter Tobias O. verschiedene Angaben machen, wann die Meldung der Arbeitsstelle erfolgt war.

Die mehrmaligen Versuche telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter wurden im Anhörungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit vom 30.11.2020 mitgeteilt und auch im Bußgeldbescheid vom 08.01.2021 erwähnt. Allerdings finden sich in der Akte keine Hinweise auf eine Nachprüfung.

Falschaussage in den erhobenen Vorwürfen

Im Bußgeldbescheid behauptet Frau Jennifer J. der Wahrheit zuwider:

"Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31 .08.2020 in Höhe von 1557,44 Euro zu Unrecht erhalten." Diese Behauptung ist sozialrechtlich falsch. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto zur Verfügung steht. Das war wohl der 30. oder 31 .07.2020 Damit ist ausgeschlossen, dass eine Aufrechnung bereits vorher hätte erfolgen dürfen. Der normale Zahlungsverlauf war zum Zeitpunkt des Eingangs abgeschlossen.

Tatsächlich wurden die Leistungen nach geltendem Recht ausgezahlt, auch wenn es im Ergebnis zu Überzahlungen führte. Rückforderungen von Überzahlungen bei Arbeitsaufnahme sind im 5GB X geregelt.

Rechtswidrige Leistungseinstellungen haben beim Jobcenter Methode

Bei der erneuten Arbeitsaufnahme in ein befristeten Arbeitsverhältnis zum 01 .04.2021 wurden sofort wieder die Leistungen eingestellt, sobald das Jobcenter Einkommenszufluss zum Monatsende vermutete. Verfügbares Einkommen wurde nicht abgewartet, so dass weder Miete noch laufende Verbindlichkeiten geleistet werden konnten."


02.09.2021     Verfahrenseinstellung erwogen
"in dem Bußgeldverfahren
gegen Sie
erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, da es eine Ahndung nicht für geboten hält.

Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt. "


20.09.2021     Bußgeldverfahren Einstellungsbeschluss
"Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO)."