Klage: 111gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: 60%-Sanktion
SGB II § 31 Widerspruch W 49/14
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 23 AS 2529/14 ER, 03.07.2014
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
Kurze Einleitung
Am 16.06.2014 vollstreckte Jobcentermitarbeiter Herbert K. einen 60%-Sanktionsbescheid gegen Tauchermeister H. und veranlasste eine Kürzung seines Existenzminimums um 234,60 €. Als Grund gab er an, H. hätte sich einer Arbeitsaufnahme verweigert. In der Stelleninformation war zu lesen: Helfer/in - Tiefbau "Wir suchen im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung einen Helfer m/w für die Munitionsbergung für Magdeburg, Burg und Umgebung." und weiter "Wenn Sie sich von dieser vielseitigen Herausforderung angesprochen fühlen, dann schicken Sie noch heute Ihre aussagekräftige Bewerbung per Post oder auch sehr gerne per Mail an hoppe@fps-burg.de. Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennen zu lernen. Der erfolgreiche Kläger nahm telefonisch Kontakt mit dem Personaldienstleister auf und stellte sich mit seinen vielfältigen Qualifikationen vor. Über die Gessprächsinhalte informierte er denArbeitsvermittler schriftlich: In unserem interessanten Gespräch erläuterten Sie mir das Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters m/w für die Munitionsbergung und beschrieben sie mir als reine Helfertätigkeit - ohne fachlicher Qualfikation. Ich teilte Ihnen mit, daß ich ausgebildeter und zertifizierter Munitionsräumarbeiter/Sondierer bzw. Befähigungsscheininhaber § 20 Sprenggesetz bin. Aufgrund der Überqualifizierung für den Helferjob, kam kein Arbeitsverhältnis zustande. Am 25.06.2013 legte RA Lars Schulte-Bräucker Widerspruch ein und stellte zeitgleich einen Antrag auf Einstweilige Anordnung. Am 03.07.2014 wurde die Sanktion aufgehoben. |
Chronologie
23.04.2014 Stelleninformation Mitarbeiter Munitionsbergung 20.05.2014 Anhörung 16.06.2014 Sanktionsbescheid 60% (01.07.2014 bis 30.09.2014, á 234,60 €) 25.06.2014 Widerspruch 25.06.2014 ER-Antrag 03.07.2014 Sanktion aufgehoben - Schaden in Höhe von 703,80 € abgewendet 08.07.2014 Widerspruch stattgegeben |
Urteile zum Thema: Zustellung von Leistungsbescheiden, Vermittlungsvorschläge ![]() 27.03.2013, SG Karlsruhe S 12 AS 184/13 . |