Widerspruch: 101gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Widerspruch Leistungseinstellung
SGB X § 48 1.1 Widerspruch W ????/17
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
5. Infos zum Thema: Vorläufige Zahlungseinstellung |
6. Presseberichte zum Thema: Vorläufige Zahlungseinstellung |
Kurze Einleitung
Am 23.10.2017 vollstreckte das Jobcenter Märkischer Kreis eine teilweise Leistungseinstellung wegen angeblich fehlender Mitwirkung. Begründet wurde die Leistungssperre mit dem Vorwand eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sei nicht beigebracht worden. Das ist nachweislich falsch. Bereits im September 2016 hatte die Widerspruchsführerin mit einer einfachen Mietbescheinigung nachgewiesen, dass sie für die Zeit von Dezember 2014 bis Juli 2016 eine Pauschalmiete in Höhe von 190,00 € geleistet hatte. In dieser Miete waren ausdrücklich Heiz- und Nebenkosten mit enthalten. Aufgrund der andauernden Querelen mit dem Jobcenter Hemer verlor die junge Frau ihre Wohnung und war sogar gezwungen worden sich vorübergehend wohnungslos zu melden. Ein neue Widerspruch wurde zwingend notwendig, weil die Jobcenter-Mitarbeiterin damit ein weiteres Mal eine Obdachlosigkeit provozierte. Eine Rechtsgrundlage für ihren Alleingang hatte sie nicht. Bereits Monate zuvor hatte das Jobcenter Märkischer Kreis anstelle einer rechtswidrigen Forderung von 954,00 €, Nachzahlungen in Höhe von 3.572,30 Euro an die Leistungsberechtigte auszahlen müssen, nachdem diese sich hilfesuchend an den Verein aufRECHT e.V. gewandt hatte. Damit nicht genug. Trotz der geschuldeten Nachzahlung versäumte das Jobcenter die zuvor einbezogene Staatsanwaltschaft über das zu Unrecht eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren in Kenntnis zu setzen, sodass sich die Leistungsberechtigte am 02.02.2017 in einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Iserlohn gegen den ermessensfehlerhaften Bußgeldbescheid zur Wehr setzen mußte. Erfolgreich, versteht sich: Klage094 Aber auch damit war die schlampige Leistungsbearbeitung nicht zuende. Noch am 12.10.2017 wurde eine Mahnung zum Bußgeldbescheid in Höhe von 208,50 € zugestellt, weil das Jobcenter die Inkassostelle der Bundesagentur nicht über die aktuelle Situation informiert hatte. Auch diesmal war das Widerspruchsverfahren erfolgreich. Auffällig ist aber hier auch, dass dem Widerspruch zwar vollumfänglich stattgegeben werden mußte und auch die Anwaltskosten zu tragen sind. Aber es findet sich auf den Schreiben kein Aktenzeichen, was vermuten läßt, dass hier wieder einmal versucht wird, die ohnehin schlechte Widerspruchsstatstik zu verfälschen. Wir stellen fest: Wieder ein erfolgreicher Widerspruch - wieder eine fehlerhafte Bescheid-Erteilung. |
Chronologie
03.07.2017 Bewilligungsbescheid für die Zeit 01.08.2017 bis 31.07.2018 . 08.09.2017 Aufforderung zur Mitwirkung 23.10.2017 Änderungsbescheid (für November 2017 bis Juli 2018) mit Leistungseinstellung der Miete
30.10.2017 Erinnerung
03.11.2017 Widerspruch 13.11.2017 Abhilfebescheid
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