Klage: 089gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Eine Wohngemeinschaft ist keine Bedarfsgemeinschaft
SGB II § 7; § 9 Widerspruch W 178/16
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 66 AS 5944/16 ER, 15.02.2017
Richter Dr. Sickor
|
Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft |
5. Infos zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft |
6. Presseberichte zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft |
7. Foreneinträge zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft |
Kurze Einleitung
Die Antragstellerin bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 01.11.2015 zog ein Mitbewohner in die Wohnung der Antragstellerin ein. Mit Bescheid vom 25.10.2016 bewilligte das Jobcenter Märkischer Kreis der Klägerin und dem Mitbewohner für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Hohe von monatlich 321,72 €. Dabei berücksichtigte die Leistungsabteilung ab dem 01.11.2016 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Mitbewohners als Einkommen an und erklärte die Wohngemeinschaft eigenmächtig zur Bedarfsgemeinschaft. Im Zuge der rechtswidrigen Veranlagung als Bedarfsgemeinschaft wurden die Regelleistungen und Wohnkosten der Klägerin massiv verkürzt und der Mitbewohner rechtsgrundlos in die Mithaftung gedrängt. Zur Vermeidung von Ärger mit dem Vermieter, übernahm er treugläubig darlehensweise die vom Jobcenter geschuldeten Mietanteile der Klägerin. Diese Erstattung wurde auch im vorliegenden Beschluss nicht abschließend geregelt. Jenseits jeder Lebensrealität versteckte sich der vorsitzende Richter Dr. Sickor mit seinem Beschluss hinter Richtersprüchen des LSG NRW. "Ein Anordnungsgrund für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft kann nach Überzeugung des Gerichts indes nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage - etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung - droht (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2008 - L 12 B 46/08 AS ER -, vom 17.03.2008- L 7 B 10/08 AS ER . - und vom ·15.07.2009-L 9 B 41/09 AS ER-). Eine derartige Notlage hat die Antragstellerin nicht vorgetragen." Anders ausgedrückt: "Der Nichtschwimmer hat zwar verzweifelt mit den Armen gerudert, er hat aber noch nicht den Nachweis erbracht, dass er am Ertrinken ist." Wenn Richter gemütlich abwarten, bis die Schuldenwelle aus Mahnkosten, Sperrgebühren und Kosten für z.B. eine Räumungsschutzklage sich zu einer Tsunamiwelle für die Leistungsberechtigten aufbauen und auch die psychische Belastung der Bedrohung durch Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit in Kauf nehmen, so ist dies ein Zeichen von Dekadenz der deutschen Sozialrechtsprechung. |
Chronologie
25.10.2016 Bewilligungsbescheid (01.11.2016 bis 31.10.2017) 15.11.2016 Widerspruch 14.12.2016 ER-Verfahren eingeleitet 02.04.2017 Widerspruch 08.02.2017 Erörterungstermin mit Sitzungsniederschrift 15.02.2017 Beschluss S 66 AS 5944/16 ER
22.02.2017 . Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
04.09.2017 Änderungsbescheid (01.10.2017 bis 31.10.2017, keine Bedarfsgemeinschaft) 08.09.2017 Änderungsbescheid (01.10.2017 bis 31.10.2017) |
Urteile zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft ![]() |
Infos zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft ![]() |
Presseberichte zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft ![]() |
Forenbeiträge zum Thema: Wohngemeinschaft versus Bedarfsgemeinschaft ![]() |