Klage: 042gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: rechtswidrige Mietsenkung
SGB II § 22 Überprüfungsantrag vom 18.11.2011
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 987/12, 2015
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
![]() Kurze Einleitung In einer Pressemeldung vom 14.06.2011 mit dem Titel Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 m² Wohnfläche . machte der Verein aufRECHT e.V. in Iserlohn auf die rechtlichen Auswirkungen einer Gesetzesänderung zur Ermittlung von Wohnkosten aufmerksam. Die Grundlage dieser Änderung basiert auf den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) . - Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 - die zum 01.01.2010 in Kraft traten. Hinsichtlich der bewilligten Kosten der Unterkunft wird darauf verwiesen, dass der Widerspruchsfuhrer bereits im Jahr 2006 ohne vorherige Zustimmung in eine unangemessene Wohnung gezogen ist. Die Übernahme lediglich der angemessenen Kosten der Unterkunft ist daher auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II nicht zu beanstanden. Klage012 Umzug ohne Genehmigung des Jobcenters Die Angemessenheit der Wohnkosten sind ein Dauerthema in der Sozialrechtsprechung. "Hinsichtlich der bewilligten Kosten der Unterkunft wird darauf verwiesen, dass der Widerspruchsfuhrer bereits im Jahr 2006 ohne vorherige Zustimmung in eine unangemessene Wohnung gezogen ist. Die Übernahme lediglich der angemessenen Kosten der Unterkunft ist daher auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB 11 nicht zu beanstanden" |
![]() Gesetzliche Grundlage § 22 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung (1) 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2 Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. 3 Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4 Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. |
![]() Chronologie 18.11.2011 Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle Bescheide ab 2009 09.12.2011 Bescheid zum Überprüfungsantrag vom 18.11.2011 23.12.2011 Widerspruch 07.03.2012 Klage 12.03.2012 Überprüfungsantrag
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