IFG Anfrage 045
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Einführung in das Thema "Bildungspaket im Märkischen Kreis" Erst als das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 endlich die (erste) Überprüfung der Regelsätze für Erwachsene und Kinder zur Entscheidung annahm, reagierte die Politik übereifrig mit der Einführung eines Schulgeldes in Höhe von 100,00 €. Die Bundesregierung hatte zuvor für allein stehende Erwachsene einen monatlichen Bedarf für Bildung in Höhe von 1,39 € ermittelt. Kinder erhielten je nach Alter nur einen Bruchteil, zwischen 0,29 € - 1,16 €, davon zuerkannt. Davon sollten sowohl die schulischen Bedarfe, aber auch die darüber hinausgehenden Bildungsbedarfe, gedeckt werden. Nach Auswertung der eingebrachten Gutachten zu den existenzsichernden Bedarfen erklärte das Bundesverfassungsgericht - nach mehr als fünf Jahren Hartz IV - sowohl die Regelsätze für Erwachsene als auch die Sozialleistungen für die Kinder insgesamt als verfassungswidrig. ![]() ![]() Bedarfspositionen der EVS im Regelsatz (RS) 2004, 2005, 2007 . 2011-04-04 Hier gibt es die Formulare im Netz . BMAS listet Anlaufstellen für Antragstellung in einer eigenen Datenbank auf, verzichtet aber vorsorglich darauf die Formularflut direkt zu verlinken. |
I. Gesetz |
SGB II § 28 Sozialgeld Stand: 21.03.2005
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SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe Stand: 22.12.2011
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(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst
die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend
folgende Maßgaben: 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung; 2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird; 3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen. (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend. Fußnote ab dem 27.05.2010 § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Altern. 1 iVm § 20 Abs. 1 (F 24.12.2003): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 - |
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert
berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
(Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen. (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. |
Inhalte des Bildungspaketes
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Paket | max. Beitrag |
Förderung |
Anträge |
Schulbasispaket | 100,00 € *) |
August 70,00 €; Februar 30,00 € | - |
Schulausflüge | bei Bedarf |
Anspruch nur bei vorher genehmigtem Antrag | je Ausflug |
Lernförderung | Anbieterpreis |
nur wenn die Versetzung gefährdet ist, aber keine Förderung zur Leistungssteigerung |
1 x Jahr |
Schulessen | möglich |
nur wenn dies in Schule oder Kindergarten angeboten wird, 1 € Eigenbeteiligung pro Essen (Regelleistung für ein Mittagessen zuhause) |
2 x Jahr |
Schülerbeförderung | Fahrkarte **) |
nur zur nächsten Schule (nicht zur Wunsch-Schule), und erst ab 3,5 km | 2 x Jahr |
Teilhabe (Verein) | 10,00 € ***) |
Teilnahme scheitert häufig an weiteren Folgekosten (Sportkleidung, Fahrtkosten, Musikinstrument) |
2 x Jahr
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*) Die Grundausstattung soll den gesamten Schulbedarf eines Jahres abdecken: Schulbücher, Hefte, Stifte, Taschenrechner, Zirkel, Tornister, Turnschuhe, Schwimmzeug, Kopien **) "soweit die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten." ***) Maximaler Jahresbeitrag: 120,00 € |
II. Erste Anfrage2012-07-02 IFG Anfrage " hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Landes NRW (IFG NRW) und zwar zu folgendem Vorgang: Auf der Internetplattform des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales propagiert BM Ursula von der Leyen neue Zukunftschancen für 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche. Beratungsstellen und Sozialverbände kritisieren dagegen ein Bürokratie-Monster, und weisen darauf hin, dass bei einem Großteil der Anspruchsberechtigten die Hilfe nicht ankommt. Da ist es an der Zeit nachzufragen.
2012-07-17 Teil-Antwort
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III. Zweite AnfrageNachdem die erste Antwort des Jobcenters weitere Klarstellungen erforderlich machte, wurde in einer weiteren Anfrage um weiterführende Präzisierung gebeten.Zweite Anfrage |
III. Dritte Anfrage
2013-01-14
Mit dem Bildungspaket bemühte sich das Bundesministerium für Arbeit und Familie der Unterversorgung von Geringverdienern abzuhelfen und die Auflagen des Bundesverfassungsgericht nach der Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums nachzukommen.
Sozialverbände kritisierten den Lösungsansatz von Anfang an als bürokratisches Monster.
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Mit Abschluss des Jahres 2012 müssten erste Auswertungen vorliegen, ob und in welcher Höhe die Leistungen überhaupt die Leistungsberechtigten erreicht haben.. 1. Wie hoch ist die Zahl der Anspruchsberechtigten Kinder im Märkischen Kreis insgesamt und welche Anspruchssumme wurde errechnet? 2. Wie viele Bedarfsgemeinschaften/Familien haben von Gesetzes wegen Ansprüche? 3. Wie viel Leistungen wurden abgerufen? (Zahl der Anträge, Zahl der Leistungsberechtigten, Summe der Leistungen)? 4. Wie hoch ist der ermittelte Verwaltungsaufwand der Kommunen und wie viele Gelder wurden für die Verwaltung abgerufen? 5. Was geschieht mit den nicht abgerufenen Leistungen? 6. Wie verteilen sich die vorgenannten Zahlen auf die einzelnen Kommunen? 7. Wie verteilen sich die vorgenannten Zahlen auf die einzelnen Behörden (Jobcenter, Grundsicherung, Kindergeldkasse etc.)? Die Umsetzung des Bildungspakets im Märkischen Kreis |
verschiedene Antragsformulare:
Göppingen . (6 Seiten) |
Urteile zum Thema: |
Infos zum Thema: Bildungspaket
2015 2015-08-17 Des Monsters technische Daten - Zum Zwischenbericht über das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung . 2015-07-01 Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe . 2014 2013 2013-04-26 Bildungspaket gut unterwegs . 2013-04-24 Zwei Jahre Bildungspaket . 10 Folien 2013-04-24 Dr. Helmut Apel, Dr. Dietrich Engels (im Auftrag des BMAS, Endbericht) Umfrage zur Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets . (85 S., 694 kb) 2013-04-24 Mittelabfluss - Erläuterung der Angaben zu den Gesamtausgaben . 2013-02-05 Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) (im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)) Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche nach SGB II: eine Strukturkritik . (23 S., 304 kb) 2013-01-09 Drucksache 17/12036 . Die Regelsatz-Lüge Die Lüge mit dem Bildungspaket 2012 2012-09-25 Bojana Markoviæ Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Dezember . (63 S., 386 kb) 2012-07-17 Pressemitteilung BRH Leistungen aus einer Hand für Kinder in der Grundsicherung . Der Bundesrechnungshof sieht Einsparmöglichkeiten durch Bürokratieabbau von jährlich mindestens 160 Mio. Euro. 2014-04-02 Viel Bürokratie - wenig Nutzen . 2011 2011 - Uwe Klerks - . (12 S.) |
Presseberichte zum Thema: Bildungspaket
2014 ![]()
2014-02-06 Cornelia Merkel (IKZ) Bildungsgerechtigkeit erfolgreich eingeklagt . (SG Do, Az.: S 19 AS 4336/11; S 19 AS 1036/12)
2011-08-25 mdr - Bildungspaket - Nur Ärger (13:12 min)
6:14- Ursula von der Leyen (Originalton): "Nur das das mal klar ist hier. Von wegen Bürokratie pur. Ein Zettel. Dieser Zettel reicht. Das ist der "Ankreuzer". Da sind alle Dinge drauf, die notwendig sind, um diese . . . das Bildungspaket zu bekommen, meine Damen und Herren. So wenig Bürokratie war noch nie. Da passiert was, da ändert sich was für die Kinder." |