IFG Anfrage 020

Thema: Werkhof - "Möbel & Mehr"


       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Erste Anfrage
4.    Zweite Anfrage
5.    Infos zum Thema: Strafanzeigen gegen den Werkhof
6.    Infos zum Thema: Werkhof "Möbel & Mehr"
7.    Infos zum Thema: ECO-Möbel
8.    Infos zum Thema: BETEILIGUNGSBERICHTE der Stadt Hagen
9.    Presseberichte zum Thema: Werkhof "Möbel & Mehr
10.    Presseberichte zum Thema: Ein-Euro-Jobs & Schwarzarbeit
11.    Infos zum Thema: Steuerbefreiung








Werkhof - "vermöbel mich mehr"

Mit der Einführung der Hartz-IV-Gesetze kam es zu einem rasanten Anstieg von Mitnahmeeffekten bei der Vergabe der Sozialleistungen. Dabei ist eine regelrechte Armutsindustrie wie ein Krebsgeschwür herangewuchert. Während noch medienwirksam über Integration von Erwerblosen in den ersten Arbeitsmarkt gesprochen wurde, wurden im Stillen Fördergelder in Milliardenhöhe zu Trägern von Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) und nutzlosen Bildungsträgern gepumpt und damit die Vermittlungsfähigkeit faktisch und nachweisbar erschwert.

Als ein Beispiel rechtlich bedenklicher Maßnahmeträger soll hier ein Sozialkaufhaus aus Hagen/Iserlohn vorgestellt werden:

          Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH
          "Möbel & Mehr"
          Eichendorffstr.14
          58089 Hagen
          Telefon: 02331 / 92285-0
          Fax: 02331 / 92285-29
          Mail: moebelundmehr@werkhof-hagen.de
          www.werkhof-hagen.de


          Leckingser Str. 2
          58640 Iserlohn
          Tel: 02371 / 436630
          Fax: 02371 / 4366318
          Mail: moebelundmehr@werkhof-iserlohn.de
          www.werkhof-iserlohn.de


          Frankfurter Straße 52
          58553 Halver
          Tel.: 02353 / 66793-10
          Fax: 02353 / 66793-29
          www.halver.de/werkhof



Der Werkhof wurde zu einem Millionengrab für Steuergelder. Die Zahlen wurden bisher nie offen dargelegt. Medienwirksam und Gebetsmühlenartig wurde jedoch immer wieder die Parole vom "zu aktivierenden faulen Arbeitslosen" wiederholt.

Aber kurz nachdem am 04.11.2012 Anzeige gegen den Werkhof wegen Verdacht auf illegale Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern und damit verbundener Steuerhinterziehung gestellt wurde, leitete die Staatsanwaltschaft Hagen ein Ermittlungsverfahren (300 Js 1074/12) gegen den Geschäftsführer Johannes Peter Wilhelm Krause u. a. wegen "Verdacht auf Steuerhinterziehung" ein.

Daraufhin war in der WAZ vom 14.12.2012 zu lesen, dass der Stadtrat Hagen in einer geheimen Sitzung über die Abwahl Krauses diskutiert habe: "Hinter verschlossener Tür wurde die Diskussion im Stadtrat hitzig: Es ging um eine etwaige Abfindung für den Werkhof-Geschäftsführer, der abberufen werden soll. OB Dehm erklärte, von nichts zu wissen."

Wir lukrativ das Geschäft mit der Ausbeutung Erwerbsloser ist, zeigt bereits der Hinweis auf das Jahreseinkommen des Geschäftsführers: "Krause kassiert für seine Tätigkeit beachtliche 94.000 Euro pro Jahr" vom Steuerzahler.

Hauptverantwortlich für die Prüfung sämtlicher Arbeitsgelegenheiten sind die zuständigen Jobcenter Hagen und Märkischer Kreis. Aber auch die Kommunen sind in der Pflicht.

Der Einsatz der überwiegenden Zahl der Ein-Euro-Jobber beim Werkhof dürfte den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitsgelegenheiten nach dem § 16 SGB II nicht genügen. Regelmäßig werden die geschuldete Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität verletzt. Bereits damit ist aus einer rechtmäßigen Arbeitsgelegenheit bereits illegale Schwarzarbeit geworden. Auch dies wird nun die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben.

Die Prüfkriterien für Arbeitsgelegenheiten hat die Bundesagentur für Arbeit immer wieder klarstellen müssen, weil u.a. der  Bundesrechnungshof die Umsetzung der AGHs regelmäßig als rechtswidrig einstufen musste. Darüber hinaus beklagte der BRH, dass eine wirkliche Verbesserung der Umsetzung durch die geprüften Jobcenter nicht sichergestellt wurde.



Die Geschäftspraxis der Sozialkaufhäuser muss kritisch hinterfragt werden:

Haushaltsauflösungen mit sozialem Touch erwiesen sich in der Vergangenheit als lukrativ, suggerierten sie doch stets, dass das "Sozial"kaufhaus den Armen tatsächlich zugute käme. Anzeigen und (unkritische) Medienberichterstattung verstärkten diesen Eindruck.

Die Wirklichkeit sieht weitgehend anders aus: für Leistungsbezieher bleibt der Ramsch, die gutverkäuflichen wertvolleren Möbel bleiben zum Verkauf an Besserverdienende zu marktüblichen Preisen. Nach Aussagen von Betroffenen verschwindet ein Teil solcher höherpreisigen Möbel bereits auf dem Weg. Auch das wäre zu überprüfen. Gebrauchte Elektrogroßgeräte werden ungeprüft und ohne Garantieleistung an Leistungsbezieher abgegeben. Nicht Wenige berichten, dass die Geräte nach nur kurzer Laufzeit kaputt gehen. Ersatzbeschaffung lehnt das Jobcenter dann regelmäßig ab, so dass der Schaden für die Hilfebedürftigen größer ist, als der Nutzen. Dies gilt besonders auch beim Stromverbrauch für Uraltgeräte.


wettbewerbsneutral . . . ?

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aber nicht bei so viel Konkurrenz . . .



Aber es gab schon früh kritische Journalisten. So berichtete bereits Monitor 2006 über die Missstände im Werkhof Hagen und auch in der lokalen Presse wurde mehrfach auf die Wettbewerbsverzerrung hingewiesen. Schließlich steht der Werkhof in direkter Konkurrenz zu gewerbesteuerpflichtigen Second-Hand-Läden, Umzugsunternehmen und auch Haushaltsauflösungsunternehmen.

Das Internetverkaufsportal www.ecomoebel.de  . hält beispielsweise hochpreisige Möbel vor, die in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden und durch die Einbindung von zwangsrekrutierten Erwerbslosen abgeholt und zum Teil auch aufgearbeitet wurden. Wie diese nicht unerheblichen Einnahmen mit einer gGmbH zusammengebracht werden sollen, müsste auch für die Finanzbehörden interessant sein. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der staatsanwaltlichen Untersuchungen der Status der gemeinnützigen GmbH, samt der damit verbundenen Steuervergünstigungen aberkannt werden muss. Alles das wird die Ermittlung der Staatsanwaltschaft Hagen demnächst aufzeigen. Deutschlandweites Medieninteresse dürfte als sicher gelten.


Auch der Vorwurf des Verstosses gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) . wird zu prüfen sein. Wie erst kürzlich wieder einmal bestätigt wurde, verpflichten Jobcenter Bedürftige zum Einkauf bei "Möbel & Mehr" obwohl andere Anbieter zum Teil neuwertige Ware zu günstigeren Konditionen vorhalten. Diese Verpflichtung auf einen speziellen Anbieter verletzt die Kunden regelmäßig in ihren Persönlichkeitrechten. Nachweisbar wurden Leistungsberechtigten sogar Einkaufsgutscheine für den Werkhof ausgestellt.

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten haben aber noch weiterreichende Konsequenzen. Laut der Entscheidung (Az: B 14 AS 98/10 R)  . werden nämlich nun auch die Krankenkassen in die Pflicht genommen. Diese müssen ein Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht prüfen. Hartz IV: Krankenkassen müssen 1-Euro-Jobs prüfen     .



weiterführende Infos zum Thema gesetzliche Voraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten





I. Gesetz





§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung

Stand: 21.03.2005
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung

Stand: 22.112011
(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch.
























(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.





































(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.











































































































(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.







(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nummer 1 und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der nach § 6b Absatz 1 zuständige Träger.

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.

§ 16b Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

§ 16d Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass
1. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren oder seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer oder seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
2. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
4. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind
1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie
2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.
(4) Die Förderdauer beträgt
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nummer 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.
(6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011.

§ 16f Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.
(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nummer 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.









II. Erste Anfrage



Das Maß ist voll. Nachdem ich Kenntnis erhielt von einer 60%-Sanktion gegen einen über 50jährigen Mann aus Iserlohn, der unentgeltlich als Möbelpacker für den Werkkhof malochen sollte, ist es genug. Endgültig.
Schon zu lange beobachte ich das Geschäft mit der Zwangsarbeit beim Werkhof.

2012-11-04   Mit einer Anzeige beim Hauptzollamt in Dortmund wird diese wohl illegale Geschäftspraxis aktenkundig gemacht. Um einer vorzeitigen Verfahrenseinstellung entgegen zu wirken, wurden am gleichen Tag noch der Petitionsausschuss des Bundes, der Bundesrechnungshof, die Staatsanwaltschaft Hagen und die Soko Schwarzarbeit Iserlohn in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde ein unabhängiger Fachjournalist informiert.
In der Anlage wurden die Vertragsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit beigefügt, um die Rechtswidrigkeit darzulegen. Bereits ein einfacher Vergleich des Branchenverzeichnisses mit dem Leistungsangebot im Internetauftritt des Werkhoff zeigt, dass in jedem Fall die geschuldete Wettbewerbsneutralität von Anbeginn verletzt war, weil das Leistungsangebot in direkter Konkurenz zu etlichen gewerbesteuerzahlenden Unternehmen steht. Aber auch an der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit bestehen berechtigte Zweifel. Womit beim gewinnorientierten Werkhof das öffentliche Interesse begründet werden soll, erschließt sich nicht, wenn man genauer hinsieht. Vom tatsächlichen Nutzen für die Erwerbslosen ganz zu schweigen. - Aber wenn auch nur ein einzelnes Kriterium verletzt ist, ist die ganze Arbeitsgelegenheit rechtswidrig.
Darüber hinaus wurden mehrere Presseartikel beigefügt, die verdeutlichen, dass die Konkurrenz unter dem Werkhof zu Leiden und seit Jahren schwere finanzielle Einbußen hinzunehmen hat.

Außerdem wurde ein offener Brief des Vereins aufRECHT e.V.   . vom 12.10.2010 an den Beirat des Jobcenters Märkischer Kreis beigefügt, indem die Überwachung der Ein-Euro-Jobs im Märkischen Kreis kritisch hinterfragt wurde. Im Antwortschreiben hatte der Vorsitzende des Beirates der ARGE Märkischer Kreis behauptet: "Die ordnungsgemäße Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten stellt die ARGE Märkischer Kreis durch ein internes Prüfkonzept sicher. Dieses Prüfkonzept entspricht im Wesentlichen dem Prüfkonzept des Bundesrechnungshofes bzw. der internen Revision der Bundesagentur für Arbeit. Die ARGE Märkischer Kreis wird regelmäßig durch die letztgenannte Instanz geprüft. "
Ob diese Behauptung einer unabhängigen externen Prüfung tatsächlich standhält, darf wohl bestritten werden.

Im IKZ vom 16.11.2010 hieß es dann kurz darauf mutig:"Wahllos" Arbeit zugewiesen - Bundesrechnungshof kritisiert Ein-Euro-Jobs)
"Uns hat man nicht geprüft, und ich kann definitiv sagen, dass es bei uns anders aussieht", sagt etwa Friedrich Hahne, Bereichsleiter Markt und Integration bei der Arge Märkischer Kreis. Jede Stelle für Ein-Euro-Jobber werde überprüft und müsse etwa vom Personalrat des jeweiligen Anbieters abgesegnet sein. "Damit stellen wir eine Wettbewerbsneutralität sicher, dass also die-Ein-Euro-Jobs nur zusätzlich zu den normalen Stellen existieren."



Erst auf Nachfrage wurden die Eingangsbestätigungen von Staatsanwaltschaft Hagen (am 06.11.2012, Az. 300 Js 1074/12) und Zollamt Hagen (am 28.11.2012, Az.: SV 3300-8120-P 1840/l2 - E 3203) übermittelt.

Am 12.02.2013 bestätigte endlich auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages den Eingang der Anzeige und teilt mit, dass die Eingabe unter dem Aktenzeichen Pet 4-17-11-81503-020279 geführt wird und die eingeleitete Prüfung noch andauert. Ein abschließender Bescheid wird in Aussicht gestellt.












III. Zweite Anfrage

Zu der Strafanzeige wegen rechtswidriger Ein-Euro-Jobs beim Werkhof Möbel & Mehr wurden die Kommunalverwaltungen Iserlohn und Hagen über das Portal fragdenstaat.de angeschrieben:

"Unter dem Aktenzeichen 300 Js 1074/12 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Geschäftsführer der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH "Möbel & Mehr" (Hagen, Iserlohn, Halver) P. Krause wegen Steuerhinterziehung.

Zu Prüfen sei u.a. der Vorwurf, ob durch illegale Arbeitsgelegenheiten Steuergelder erschlichen worden seien.    [...]

Es wird der Antrag gestellt:

1. die jährlichen steuerlichen Zuschüsse zu benennen, die in Verbindung mit den Arbeitsgelegenheiten an den Werkhof Iserlohn geflossen sind.
2. Die Zahl der Arbeitsgelegenheiten zu benennen. Da die AGHs auf 6 Monate beschränkt sind wird vorausgesetzt, das jede AGH ganzjährig besetzt ist, also doppelt so viele Teilnehmer
3. Das Sozialkaufhaus steht in direkter Konkurrenz zu etlichen Ortsansässigen Second-Hand-Läden, Haushaltsauflösern usw. und erfüllt somit weder die geschuldeten Kriterien der Wettbewerbsneutralität, noch der Gemeinnützigkeit vor dem Hintergrund der Berichte des Bundesrechnungshofes. Wie hoch beziffert die Stadt Iserlohn die jährlichen Ausfälle der Gewerbesteuer durch den Werkhof?
4. Das Rechtsverhältnis der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH "Möbel & Mehr" zur Stadt Iserlohn ist darzulegen.
5. Wie viele Konkurrenzunternehmen mussten in den Jahren 2005-2012 Insolvenz anmelden?"



Die Anfrage an die Kommunalverwaltung Iserlohn vom 08.01.2013 wurde über das Portal am 17.01.2013 und 11.02.2013 ansatzweise beantwortet. Allerdings wurde hinsichtlich der geflossenen Steuermittel und der Zahl der Arbeitsgelegenheiten direkt an das Jobcenter Märkischer Kreis verwiesen.

Die Kommunalverwaltung Hagen war schwieriger zu erreichen. . Außerdem ist die Antwort. des Oberbürgermeisters von Hagen unzureichend. Die meisten Fragen bleiben unbeantwortet. Fakten werden so gut wie keine genannt.
Bei einem Tochterunternehmen der Stadt Hagen und einem Jahreseinkommen von 94.000,00 € für einen von zwei Geschäftsführern ist es unglaubwürdig, dass die angefragten Informationen nicht in der einen oder anderen Form vorliegen.
Es geht vermutlich um Millionenbeträge aus Steuermitteln, mit denen sich die Stadt Hagen möglicherweise selbst saniert? Bürgernähe und echte Demokratie sehen anders aus.




         BSG, B 14 AS 66/07 R , 13.11.2008       .

Sozialgericht Dortmund, S 27 AS 230/06, 10.05.2007








Infos zum Thema: Steuerbefreiung

2013     .

2013 www.vereinsbesteuerung.info   Arbeitsförderungsmaßnahmen und Ein-Euro-Jobs     .










Infos zum Thema: Strafanzeigen gegen den Werkhof

2009-    Staatsanwaltschaft Hagen, Aktenzeichen 300 Js 166/09,
Strafsache gegen Ralph Osthoff und Johannes Peter Wilhelm Krause










Infos zum Thema: Werkhof "Möbel & Mehr"

2012-08-31 HRB 3556   Handelsregister B des Amtsgerichts Hagen Werkhof.pdf

2011-08-10   Bilanz Werkhof 2010 - Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

2005-02-23 Sozialausschuss   Beratungsdrucksache Stadt Iserlohn







ECO-Möbel

2004-2005 ECO ecomoebel - Abschlussbericht .    (141 S.)
Die klar formulierte Gewinnerzielungsabsicht und die angestrebte Markt-Macht disqualififieren den Werkhof als Träger rechtskonformer Arbeitsgelegenheiten durch offene Missachtung der Wettbewerbsneutralität.

2012-12-17    Fotoserie Werkhof
Die Fotos könnten aus einem Antiquitätenladen sein . . .
Die höherpreisigen Möbel werden unter dem Firmen-Logo ECO-Möbel angeboten. Während für die sozialschwachen überwiegend "schwerverkäufliche" Altmöbel vorgehalten werden, wird etwa die Hälfte der Verkaufsfläche für normalen gewerblichen Handel vorgehalten.
Regelmäßig gehen Möbeltransporte von Iserlohn nach Georgien und Polen, Russland und Kasachstan ab. Ob über diese internationalen Verkäufe eine transparente Buchführung vorgehalten wird, müssen Zoll oder Finanzbehörden recherchieren.
Das rote Autokennzeichen E - 927 - Y am Transporter ist vermutlich georgischen Ursprungs.


2011-05-06    secondhand-online.de/










BETEILIGUNGSBERICHTE der Stadt Hagen

Werkhof

2012-09 BETEILIGUNGSBERICHT 2011   Beteiligtenbericht der Stadt Hagen     .    (pdf 4.137 kb, 185 S., 63 - 68)

2012-02 BETEILIGUNGSBERICHT 2010   Beteiligtenbericht der Stadt Hagen     .    (pdf 6.026 kb, 192 S., 58 - 63)

2010-11 BETEILIGUNGSBERICHT 2009   Beteiligtenbericht der Stadt Hagen     .    (pdf 5.186 kb, 609 S., 181 - 197)

2010-02 BETEILIGUNGSBERICHT 2008   Beteiligtenbericht der Stadt Hagen     .    (pdf 3.763 kb, 631 S., 185 - 200)

2009-01 BETEILIGUNGSBERICHT 2007   Beteiligtenbericht der Stadt Hagen     .    (pdf 4.909 kb, 673 S., 310 - 316)










Presseberichte zum Thema: Werkhof "Möbel & Mehr"

2012-12-21 IKZ     Wie geht's mit Krause weiter?

2012-12-14 WAZ    Diskussion um Abfindung für Werkhof-Geschäftsführer im Hagener Stadtrat     .

2012-12-07 WAZ    Staatsanwaltschaft beschlagnahmt Akten im Hagener Rathaus     .

2012-12-09 WAZ    Hartz-IV-Empfänger muss in Hagen mit geliehenem Geld beim Werkhof einkaufen     .

2012-10-01 hartz.info   Gebrauchtmöbelmarkt im Iserlohn/Hagen "Werkhof - Möbel & Mehr"     .

2012-09-25 come-on.de    Anzeige Werkhof: Wiederverwertung (Halver)     .

2012-03-16 IKZ    Vom zweiten Sinn alter Möbelstücke     .

2012-03-13 IKZ    Plüschbären holen das Lachen zurück     .

2012-02-29 IKZ    Ministerin zeichnet "Zweitsinn" als Ort des Fortschritts aus     .



2011-07-17 hartz.info   EEJ und der ZOLL - direkter Kontakt

2011-01-04 IKZ   "Arbeitsmarkt trotzt Eis und Schnee"  .



2010-11-29 IKZ    "Arge MK fährt Ein-Euro-Jobs massiv zurück" .

2010-11-17 IKZ    "Einschnitte bei Ein-Euro-Jobs" .

2010-11-16 IKZ    "Wahllos" Arbeit zugewiesen

2010-05-31 IKZ    Streit um Schnäppchen für die Ärmsten    .

2010-05-19 elo-forum.org    Systematischer Missbrauch Arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen     .

2010-04-10 tacheles-sozialhilfe.de    Systematischer Missbrauch Arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen    

2010-04-09 eg    Missbrauch Arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen     .

2010-02-03 IKZ    Hagener SPD-Chef: "Bei Hartz IV viel Mist produziert"     .



2009-12-17 IKZ    Kündigungen im Werkhof, weil Billiglöhner fehlen     .

2009-11-24 WP    Wir müssen Arbeitsplätze abbauen    .

2009-08-08    "Die Alternative wäre, unsere Einrichtung zu schließen"     .

2009-07-23 Doppelwacholder    Der Werkhof und die Ein–Euro–Jobs     .

2009-05-07    Arbeitsmarktprogramm 2009     .

2009-08-08 WR    Antiquitäten für kleines Geld restauriert     .

2009-08-08 WR    "Arbeitslose finanzieren Jobs bei Wohlfahrtsverbänden"     .

2009-07-09 elo-forum.org   ARGE MK - Werkhof Iserlohn     .



2008-12-03 presseportal   BA: "Rückspiel" - ein Projekt, bei dem jeder gewinnt    

2008-10-06 IKZ    "Rückspiel" repariert Spielzeug und verschenkt es     .

2008-10-01 WR   Hier wird repariert: Spielzeug und Selbstbewusstsein     .

2008-05-06 IKZ    "Kontinuierliche Hilfe gegen Armut" - Runder Tisch - Hilfen bei Armut  .



2007-10-25    Schmidt versichert: "Werkhof erhalten"    .

2005-02-23 Stadt Iserlohn Sozialausschuss   Beratungsdrucksache Stadt Iserlohn



2006-02-24 bipolar.blogg   Ein-Euro-Jobber drücken den Durchschnittsverdienst     .

2006-01-23 bipolar.blogg   Werkhof Hohenlimburg (Monitor)     .

2006-01-19 Monitor Der Fall Hagen: Der Werkhof und das Ein-Euro-Job-Wunder     .

2006-01-21   Wenn Gemeinnützigkeit gemein tödlich wird     .

2006-01-20 chefduzen.de   "Der Werkhof und das Ein-Euro-Job-Wunder"     .



2005-10-26   Erster "Ein-Euro-Toter" in Kulturzentrum     .

2005-10-26 knox-rotzloeffel.de   Erster "Ein-Euro-Toter" in Kulturzentrum .

2005-09-17 tacheles-sozialhilfe.de   Tod bei Hartz 4 im Werkhof Hohenlimbug, Nachruf    .

2005-09-10 bipolar.blogg.de   Mein EEJob- trauriger Nachtrag(HRD)   .

2005-03-10 Stadtteilforum   Stadtteilforum 10.03.2005   .















Presseberichte zum Thema: Ein-Euro-Jobs & Schwarzarbeit

2015-06-24 aufgewachter.wordpress.com    Zoll startete Großrazzia im Sozialwarenkaufhaus Unna gegen als 1-Euro-Jobber getarnte Schwarzarbeiter .

2011-11-01    Baugewerbe legt erstmals Schwarzbuch Bau vor     .

2009-08-31    Schwarzarbeit kontra 1-Euro-Job     .

2005-04-21    Ver.di hält viele Ein-Euro-Jobber für Schwarzarbeiter     .
                         Ein-Euro-Jobs: Verdi resümiert meist Schwarzarbeit     .
                         Missbrauch von Ein-Euro-Jobs     .







                       
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