IFG Anfrage 012

Schulungsmaterial
Jobcenter Märkischer Kreis




          Kurze Inhaltsübersicht:

I.       Aufklärungs- und Beratungspflichten gem. §§ 13-17 SGB I
II.     Erste Anfrage - Antrag auf die Übersendung des Schulungsmaterials
III.    Antrag an den Datenschutzbeauftragten NRW (LDI)
IV.    Einschaltung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
V.     Anrufung des Verwaltungsgerichts Arnsberg
VI.    Mögliche Falschinformationen im Schulungsmaterial (nicht nachweisbar, abgeleitet aus der Beratungspraxis)
VII.   BA: Schulungsmaterial für Jobcentermitarbeiter



Ausgangspunkt der hier dokumentierten IFG-Anfrage war ein Zeitungsartikel im Iserlohner Kreisanzeiger vom 22.09.2010.

Unter dem Titel   "Arbeitsvermittlern droht Jobverlust" . wurde ein kleiner Einblick in die Nöte der Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis gegeben. Nachdem das bisherige Modell des Hartz IV-Verwaltungsapparates für verfassungswidrig erklärt wurde, war für etliche Mitarbeiter eine nochmals verschärfte, unsichere Arbeitsplatzsituation entstanden. Fast die Hälfte der etwa 350 ARGE-Mitarbeiter wurde innerhalb weniger Jahren komplett ausgetauscht. Ein großer Teil der Arbeitsverträge war immer nur befristet. Durch diese ständige Bedrohung mit Arbeitsplatzverlust wurde ein zusätzlicher Druck auf die Mitarbeiter der ARGE aufgebaut, an dem nicht gerade wenige gescheitert sind.
Etliche derjenigen, die die Möglichkeit hatten, sich in die Ursprungsbehörde zurückversetzen zu lassen, nutzten diese Chance. Und mit den Mitarbeitern ging auch viel Fachkompetenz und Verwaltungserfahrung verloren.

Um die neu einzuarbeitenden Mitarbeiter auf den neuesten Stand des sich stets wandelnden SGB II zu bringen, entwickelte das Jobcenter also eigenes Schulungsmaterial.
Allerdings zeigt bereits die hohe Zahl verlorener Widerspruchs- und Klageverfahren, dass sehr viele Bescheide rechtsfehlerhaft sind. Rechnet man diese Zahl hoch auf alle die Leistungsberechtigten, die erst gar keine Rechtsmittel einlegen und auf die, die nur einfältig genug sind, auf die Richtigkeit der Behördenentscheide zu vertrauen, so ist von einer Schlechtleistung auszugehen, wie sie für jede andere deutsche Behörden undenkbar ist.
Dies ist jedoch zunächst der Schlechtleistung des Gesetzes geschuldet und kann nicht den Behördenmitarbeitern allein angehängt werden. Vielmehr sind mangelhafte oder fehlerhafte Ausbildung und ein sich ständig veränderndes Gesetz verantwortlich zu machen.

Solchen denkbaren, behördlich verordneten Falschinformationen auf die Spur zu kommen, war Sinn der vorliegenden IFG-Anfrage. Allerdings verweigerte das Jobcenter hartnäckig die Herausgabe des Schulungsmaterials mit stets fadenscheinigen Begründungen.

Die Anrufung des Datenschutzbeauftragten des Landes NRW bestätigte die Rechtsauffassung des Antragstellers und führte im November zu einer Empfehlung des LDI NRW der Herausgabe des Schulungsmaterials zu entsprechen.

Dies wurde jedoch verweigert. Mit Jahreswechsel wurde die verfassungswidrige Konstellation der Mischverwaltung der ARGEn durch Gesetzesänderung passend gemacht. Im Zuge dieses Wechsels wurde auch die Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten des Landes auf den Bund übertragen.



"Es ist weder vom Antragsteller vortragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner die begehrten Informationen mit Vereitelungsabsicht gelöscht hat."
(PKH-Beschluss, Verwaltungsgericht Arnsberg, Az. 7 K 2523/11 vom 11.11.11)








I. Gesetz

§§ 13-17 SGB I Aufklärungs- und Beratungspflichten

Stand: 21.12.2008
§§ 13-17 SGB I Aufklärungs- und Beratungspflichten

Stand: 2011 (unverändert)

Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.

§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.

§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.





II. Erste Anfrage - Antrag auf die Übersendung des Schulungsmaterials


Unter Bezugnahme auf den oben genannten Zeitungsartikel wurde im Rahmen der Vereinsarbeit des Iserlohner Erwerbslosenvereins aufRECHT e.V. am 10.10.2010 ein einfacher Antrag auf die Übersendung des Schulungsmaterials auf der Grundlage des IFG NRW gestellt.

Aber bereits am 13.10.2010 erfolgte ein Ablehnungsbescheid, in dem die Arge Märkischer Kreis u.a. vortrug:
"Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu. Da Sie den Antrag in Ihrer Funktion als 1.. Vorsitzender für den Verein aufRECHT e.V. gestellt haben, ist dieser abzulehnen."

Diese Aussage ist jedoch von der Weisungslage der BA nicht gedeckt.
Zumindest in der Durchführungsanweisung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)   gilt seit dem 01.01.2006 verbindlich:

"Formale Antragsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht für jedermann, ohne dass ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend gemacht werden muss. Eine Begründung ist nur erforderlich, wenn der Antrag auch Daten Dritter betrifft (siehe dazu unter 3.5.). Einen Anspruch haben auch juristische Personen des Privatrechts (z.B. Gesellschaften oder eingetragene Vereine). Bürgerinitiativen und Verbände sind als solche nicht zugangsberechtigt, nur ihre Einzelmitglieder. Der Antrag ist dann als Antrag des Unterzeichners als natürliche Person zu führen."
(S. 4)

Eine Berufung auf abweichende Handlungsspielräume nach dem Landes-IFG NRW abzuleiten, ist nach Einschätzung des Antragstellers nur "Erbsenzählerei".

Um dem Rechtsweg Genüge zu leisten wurde formell Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erlassen. Der Widerspruch wurde zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Weiterleitung am 01.11.2010 an den Landrat des Märkischen Kreises, Thomas Gemke, übersandt .

Unter dem Aktenzeichen . W 2956/10 wurde der Eingang bestätigt und schon am 19.11.2010 mit Widerspruchsbescheid abgelehnt.
In der Ablehung heißt es knapp:
"Auf Schulungsunterlagen findet das IFG keine Anwendung."

Damit verbleibt also scheinbar nur noch der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg . . . .



III. Antrag an den Datenschutzbeauftragten NRW


. . . allerdings war bereits parallel am 21.10.2010 eine erste Anfrage an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen gestellt worden.

In dem   Antwortschreiben des LDI   wurde die Rechtsauffassung des Antragstellers vollinhaltllich bestätigt. Dem Schreiben war eine Durchschrift des Anschreibens an die ARGE Märkischer Kreis beigefügt.
Im Tenor des Schreibens steht die Empfehlung an die Geschäftsführung der ARGE MK dem Antragsteller das Schulungsmaterial gesetzeskonform (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW), binnen vier Wochen zu übersenden.

Das Schreiben des LDI wurde auch dem Landrat des Märkischen Kreises zu Kenntnis gegeben.

Am 05.01.2011 wurde der LDI mit einem Erinnerungsschreiben über den Widerspruchsbescheid in Kenntnis gesetzt. Die ARGE Märkischer Kreis setzt darauf im Zuge des Zuständigkeitswechsels - aus ARGE MK wird Jobcenter MK - die Verweigerugshaltung beizubehalten.
Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Mischverwaltung, war eine Grundgesetzänderung vorgenommen werden. Im Zuge diese Veränderungen fiel auch die Zuständigkeit vom LDI NRW an den Datenschutzbeauftragten des Bundes.







IV. Einschaltung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit(BfDI)


Warum die Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis sich dermaßen dagegen wehrt ihr Schulungsmaterial offen zu legen, erschließt sich nicht. Die Tage der amtlichen Aktengeheimnisse sind lange vorbei. Und die Einsicht in die Unterlagen könnte konstruktiv helfen, behördliches Handeln der Sachbearbeiter besser nachzuvollziehen.

Eine direkte Aufforderung zur Rechtsbeugung ist sicherlich nicht zu erwarten, aber es ist lange bekannt, dass wohl die Mehrzahl der Kunden die Bescheide des Jobcenters nicht nachvollziehen können. Nun behauptet zumindest der Geschäftsführer, dass seine Mitarbeiter anhand des Schulungsmaterials die Zusammenhänge verstehen lernen.
- Warum sollte dies also nicht auch für die Kunden gelten?

Ein weiterer Antrag - diesmal an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - wurde unvermeidbar. Peter Schaar hatte noch in seinem Rückblick zum 5. Jahrestag des Informationsfreiheitsgesetzes in Deutschland festgestellt:

"Der freie Informationszugang hat zwar den Weg in das Bundesgesetzblatt gefunden. In den Köpfen und Herzen der Entscheidungsträger ist er aber noch nicht überall "angekommen". Immer noch zu oft wird über vom Gesetz nicht vorgegebene Einengungen des Anwendungsbereiches, Bereichsausnahmen und Ausnahmetatbestände nachgedacht und der Informationszugang verweigert. Der Paradigmenwechsel weg vom geheimnistuerischen staatlichen Herrschaftswissen und hin zum grundsätzlich unbeschränkten Informationszugang ist "rein rechtlich" mit dem IFG vollzogen, er hat sich aber im Amts- und Selbstverständnis der Verwaltung noch nicht richtig durchgesetzt."

Geradezu beispielhaft ist dieses Abwehrverhalten in der Stellungnahme der ARGE Märkischer Kreis vom 10.12.2010 belegt:
"Durch die Schulung von neuen Mitarbeitern und die dabei verwendeten Materialien werden keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen."
Hauptsache abwimmeln.

Wenn sich eine Behörde der Arbeitslosenverwaltung dermaßen dagegen verwehrt, die Betroffenen über die rechtliche Situation umfassend zu informieren und offen über den Wissenssstand ihrer Mitarbeiter Auskunft zu geben, muss sie sich die Frage gefallen lassen, was sie zu verheimlichen versucht.

Fürchtet das Jobcenter Märkischer Kreis tatsächlich, dass mündige Kunden anhand des veröffentlichten Schulungsmaterials gemeinsam mit den Leistungssachbearbeitern an der besseren Umsetzung mitwirken.
Dies könnte zu einem besseren Miteinander und damit zu einer Entschärfung in einem sozialen Brennpunkt führen.


Nicht zuletzt eröffnet sich mit zunehmender Behörden-Transparenz möglicherweise eine "kostenfreie" und effiziente Qualitätssicherung.

Aber auch auf die Nachfrage vom 02.08.2011 an den BfDI gab es . keine positive Rückmeldung.
"Zwischenzeitlich hat das JC MK dem BfDI mitgeteilt, dass es an seiner ablehnenden Haltung festhalten und die Schulungsunterlagen nicht zur Verfügung stellen wird. Diese Entscheidung bedaure ich ausdrücklich und halte sie mit den Bestimmungen des IFG nicht vereinbar."

Die hartnäckige Verweigerungshaltung des Jobcenter Märkischer Kreis findet beim BfDI kein Verständnis. In der   Entscheidung des BfDI heißt es:
"Über die grundsätzliche Verweigerungshaltung des Jobcenters werde ich voraussichtlich im dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit berichten."


V. Anrufung des Verwaltungsgerichts Arnsberg


Aktenzeichen: 7 K 2523/11

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wurde als die letzte Möglichkeit mit Klage vom 21.09.2011 angerufen. In der  Stellungnahme  vom 20.10.2011 "Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Schulungsunterlagen für neue Mitarbeiter in 2010 wegen der nunmehr seit dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Änderungen nicht mehr aktuell waren. Daher waren die Schulungsunterlagen überwiegend nicht mehr verwendbar."
Die Möglichkeit einer Datenwiederherstellung wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Statt dessen heißt es knapp:
"Ein Anspruch auf Rekonstruktion von Unterlagen lässt sich aus dem IFG/IFG-NRW nicht herleiten."

Der BfDI wurde über den Sachstand in Kenntnis gesetz. . Zur Vermeidung von vermeidbaren Kosten wurde die Klage zunächst von der Entscheidung über Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Mit  PKH Beschluss  vom 11.11.11 wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung heißt es:
"Eine insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung (Untätigkeitsklage) bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die internen Schulungsunterlagen, deren Übermittlung der Antragsteller begehrt, bei dem Antragsgegner nicht mehr vorhanden sind; der Antragsgegner ist auch nicht zur Wiederbeschaffung dieser Unterlagen verpflichtet."

"Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner die begehrten Informationen mit Vereitelungsabsicht gelöscht hat."

Ob der Leser dieser Einschätzung der Richter - nach Kenntnis der hier geschilderten Vorgeschichte - folgen will, bleibt nunmehr jedem selbst überlassen.

Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes kann es jedoch nicht sein, wenn sich einfaches Behörden durch drücken der "Entfernen-Taste" dem mündigen Bürger entziehen kann.




VI. Mögliche Falschinformationen im Schulungsmaterial


Nach eigenen Angaben, hat das Jobcenter Märkischer Kreis das begehrte Schulungsmaterial einfach gelöscht.

Diese Löschung erfolgte
  1. nachdem die Geschäftsführung Kenntnis von der IFG-Anfrage hatte
  2. nachdem der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW die Herausgabe der Daten ausführlich begründet und empfohlen hat
  3. Die Löschung erfolgte wahrscheinlich sogar erst nachdem auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes die Herausgabe des Schulungsmaterials ausdrücklich unterstützt hat.

Gegenüber dem Verwaltungsgericht Arnsberg wurde dann - ohne Beweis - behauptet, die Löschung der Unterlagen sei erfolgt. Zwar wurde die Möglichkeit der Rekonstruktion der Dateien nicht bestritten, werde aber in Ermangelung eines Rechtsanspruchs nicht umgesetzt.

Da nunmehr eine unabhängige und sachliche Überprüfung der tatsächlichen Schulungsinhalte nicht mehr vorgenommen werden kann, bleibt nur die Möglichkeit anhand typischer, wiederkehrenden Fehler in den Bescheiden und in der Verwaltungspraxis darüber zu spekulieren, warum offensichtlich etliche Mitarbeiter übereinstimmend rechtsfehlerhaft bescheiden.

Es bleibt nunmehr dem Jobcenter Märkischer Kreis vorbehalten, mögliche Fehleinschätzungen meiner Überlegungen beweiskräftig zu widerlegen. Bis auf Weiteres wird jedoch der Verdacht bleiben, dass eben diese folgenden Rechtsfehler in das Schulungsmaterial des Jobcenters Märkischer Kreis eingeflossen sein könnten und das die rechtsfehlerhafte Unterweisung mit dafür verantwortlich ist, dass eine dermaßen hohe Fehlerquote in den hiesigen Bescheiden auffällig wird.

Gerade die typischen wiederkehrenden Berichterstattungen von Leistungsberechtigten lassen den Rückschluss zu, dass zum Teil der Wissenstand einer Mitarbeiter unzureichend ist. - Dies ist hinsichtlich des sich stetig wandelnden Sozialrechts sicher am ehesten nachvollziehbar.

Als sicher gilt allerdings auch, dass zum Teil geltendes Recht wissentlich nicht umgesetzt wird, bzw. indem Anspruchsberechtigte nicht hinreichend über Ihre Rechte informiert werden, so dass es mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Leistungsunterdeckungen kommt.

Auch die Umsetzung der Sanktionspraxis und der Umgang mit z.B. mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ist zumindest zum Teil wissentlich falsch. Diese Vermögensschädigungen werden billigend in Kauf genommen, obwohl dies zu einer weiteren Unterschreitung des Soziokulturellen Existenzminimums führt.


So machte der Sachgebietsleiter H.M., aus Iserlohn, aus seinem Rechtsverständnis keinen Hehl, als er am 06.05.2010 vor zwei Beiständen geradezu in die Feder diktierte:
"Was das Landessozialgericht NRW entscheidet, geht mir am Arsch vorbei." Bindend sei für ihn nur das, was das Bundessozialgericht entschien habe.
Ob eben dieser Sachgebietsleiter auch die Schulungen mit durchgeführt hat, ist nicht bekannt. Das diese Aussage nicht von der Geschäftsleitung gedeckt ist, darf als sicher gelten.












mögliche Desinformation
Rechtslage
Gesetz
Die Kunden sind nur soweit zu informieren, als diese Fragen stellen Aufklärungs- und Beratungspflichten liegen in der Verantwortung der Behörde
Beistände haben zu schweigen und dürfen sich nicht einmischen. Dem Beistand ist ausdrücklich ein Mitspracherecht zugesichert.
Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst eine Sanktionsquote von X %
erfüllt wird
Sanktionen sollen vermieden werden. Der Androhung von Sanktionen,
kommt ausdrücklich eine Warnfunktion zu. (BSG, Az. B 14 AS 92/09 R )
Wer die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt,
bekommt kein Geld.
Eine EGV soll gemeinsam erarbeitet werden,
gemeinsame Ziele festschreiben und einvernehmlich abgeschlossen werden.
§
Die Schweigepflichtsentbindung für den ärztlichen Dienst muss unterzeichnet werden. Die Zustimmung ist freiwillig. Repressionen sind nicht zulässig.
§
Bei demjenigen, der eine Arbeit aufnimmt, sind die Leistungen unverzüglich,
ganz oder teilweise zu kürzen.
Die Einkommensanrechnung darf erst erfolgen,
wenn Einkommen verfügbar auf dem Konto eingegangen ist.
§
Wer sich weigert eine Arbeitsgelegenheit wahr zu nehmen, wird umgehend sanktioniert. Einen rechtswidrigen (unzumutbaren) 1-Euro-Job abzulehnen, darf nicht
rechtlich geahndet werden. Viele AGHs erfüllen die gesetzlichen Vorgaben nicht .
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§
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§
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§
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§
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die Liste wird fortgesetzt . . .
§








VII. Schulungsmaterial der Bundesagentur für Arbeit


""Die Mitarbeiter in den 305 Jobcentern und 176 Arbeitsagenturen in Deutschland leiden unter einer Flut von Anweisungen aus der Nürnberger Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach eigenen Angaben der BA hat die Behörde allein in diesem Jahr bis Ende November 346 Weisungen veröffentlicht."
"Dies geht aus einer Antwort der Bundesagentur auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (Die Linke) hervor, die der "Süddeutschen Zeitung" (Freitagausgabe) vorliegt. In dem Schreiben der BA heißt es weiter: "Die Weisungen hatten insgesamt einen Umfang von 921 Seiten nebst 8.105 Seiten Anlage."
2.Quelle
Diese Informationsüberflutung in den Jobcentern ist selbst für erfahrene Verwaltungsfachangestellte kaum zu bewältigen, wie viel schwerer ist sie dann erst für neu auszubildende Jobcentermitarbeiter.
Nach Auskunft des Jobcenters Märkischer Kreis stellt die Bundesagentur für Arbeit bundesweit einheitliches Schulungsmaterial für die Grundausbildung zu Verfügung.

Es wird beantragt,

1. eine Übersicht der Einzelmodule für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche für Jobcentermitarbeiter zu übermitteln
2. das Schulungsmaterial nach Auflagen und jeweiligem Rechtsstand zu benennen
3. das aktuell gültige Schulungsmaterial als pdf oder auch Power Point Präsentation zu übersenden
4. eine Übersicht der verschiedenen Weiterbildungseinheiten zu benennen
5. die Fortbildungsmodule zu übersenden
6. sofern für die Widerspruchs- und Klagestellen eigenes Schulungsmaterial vorgehalten wird, so wird um die Übersendung gebeten.

Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier nicht die Handlungsanweisungen nachgefragt sind, wie sie im Internetauftritt der BA vorgehalten werden."



2013-01-06     Schulungsmaterial für Jobcentermitarbeiter     (fragdenstaat.de)

2013-01-18     Die Antwort verweist auf das Portal bildungsmarkt-sgb2.de und den aktuellen 350 Seiten starken Bildungskatalog SGB II ,                          mit einer Vielzahl von Seminarangeboten.







         Urteile zum Thema:



         Infos zum Thema:


2005-04-27 WDB Fachinformation   . (800 S., 2.175 kb)




                       
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