Chronologie
13.06.2021
Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt
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Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt
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08.01.2022  
01.02.2022
Bürobedarf
11.06.2022
Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt
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"Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt"
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31.08.2022
Arbeitsaufnahme zum 09.09.2022 bekannt gegeben
"Beginn einer Erwerbstätigkeit unter 450,00 €
Sehr geehter Herr Reschke, sehr geehrtes Team 413,
hiermit gebe ich an das ich ab dem 09.09.2022 einen Minijob in der x Apotheke als Covid Testerin antreten werde.
Mit freundlichen Grüßen"
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01.09.2022
Corona-Tests
21.11.2022
Vorläufige TELWElSE Einstellung der Zahlung von Leistungen
"die Zahlung Ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mtt § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig teilweise eingestellt.
Die Zahlung Ihrer Leistungen wurde voläufig teilweise eingestellt, weil Sie eine Erwerbstätigkeit bei der Firma
Overweg Apotheke aufgenommen haben und Sie deshalb Ihren Lebensunterhalt teilwweise aus eigenem Einkommen sichern könnten.
Zur Prüfung Ihrer verbleibenden Ansprüche benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag Overwegapotheke
- ALLE Lohnabrechnungen seit 01.09.2022
- jeweils Nachweis über den Lohnzufluss (Kontoauszug)
- EK Bescheinigung zum Arbeitgeber ausegefüllt.
Bis mir die Unterlagen vor1iegen, rechne ich mit einem Einkommen von 520 EUR pro Monat (Minijob-Grenze)"
Die Anrechnung eines "fiktiven Einkommens" ist rechtswidrig.
BSG, 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R
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24.11.2022
Quittung über Verdienstnachweis aus Oktober in Höhe von 501,00 €
Sehr geehrte Frau Collard,
sehr geehrtes Team 413,
Im Anhang sende ich Ihnen die Quittung meines Lohnes für Oktober 2022 den ich bar erhalten habe. Dieser setzt sich ausStundenlohn und Testvergütung zusammen.
Die EK Bescheinigung wird von der Steuberaterin ausgefüllt und ich sendeIhnen die dann direkt zu. Im November habe ich gar nicht gearbeitet da ich krankgeschrieben war und noch bin.
ZUM 28.11. 22. ENDET DIESE BESCHÄFTIGUNG UND DIE STEUERBERATERIN WIRD MICH ZUM O. G. DATUM ABMELDEN.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit GMX Mail gesendet.
Dateianhänge
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"Quittung"
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30.11.2022
Beschwerde wegen Leistungskürzung
30.11.2022
keine weiteren Unterlagen
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"die rechtsgrundlos gekürzten Leistungsansprüche haben die Konsequenz, dass in Zeiten hoher Inflation zusätzlich eine
massive Bedarfs-Unterversorgung vorliegt. Die Einberechnungen von lediglich fiktiktivem Einkommen" hat keine
Rechtsgrundlage.
Hier Ist die Geschäftsführung in der Pflicht wegweisend einzugreifen.
Ich habe weder einen Aufhebungs- noch einen Änderungsbescheid von Ihnen erhalten, folglich ist der letzte Bescheid
weiterhin in Kraft. Demnach stehen meiner Tochter und mir 606,94 € zu.
Angewiesen wurden jedoch lediglich 275,86 €. Die Summe ist unverzügUch nach zuleisten."
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01.12.2022
Änderungsbescheid (01.12.2022-31.07.2023)
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"für folgenden Zeitraum I folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen insgesamt geringere Leistungen zu:
- vom 01.12.2022 bis 31.01.2023 in Höhe von 292,67 Euro weniger als bisher bewilligt
- vom 01.02.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von 336,00 Euro weniger als bisher bewilligt
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide Wm 15.06.2022 und 14.11.2022 werden insoweit aufgehoben.
"Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zelt vom 01.12.2022 bis
31.07.2023 in folgender Höhe bewilligt:
Monatlicher Gesamtbetrag für Dezember 2022 in Höhe von 995,88 Euro
Monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2023 bis Juli 2023 in Höhe 749.94 Euro"
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01.12.2022
Mail von Sandra Herdes: wegen der Beschwerde
02.12.2022
Mail an Frau Kramer, Jobcenter
02.12.2022
Mail an Frau Hagen, Jobcenter
Unterlagen außer EU (die erst am 08.12.2022 weil Fentrop solange gebraucht hat
(Aufforderung vom 25.11.2022)
05.12.2022
Stellungnahme zu Beschwerdeschreiben
"Ihr Beschwerdeschreiben vom 30. November 2022 habe ich am 01. Dezember 2022 erhalten.
In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich darüber, dass Ihnen rechtsgrundlos Leistungen für
den Monat Dezember 2022 gekürzt wurden und Ihnen - ohne einen dazu ergangenen Bescheid
nur ein Betrag in Höhe von 275,86 EUR ausgezahlt worden ist.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben habe ich den Sachverhalt nochmals recherchiert
und auch Rücksprache mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin gehalten. Im Folgenden
möchte ich Ihnen die Sach- und Rechtslage erläutern.
Am 21.11.2022 wurde, aufgrund eines nach § 52 SGB II durchgeführten Datenabgleichs mit
einem Träger der Rentenversicherung bekannt, dass Sie seit dem 01.09.2022 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Overweg-Apotheke nachgehen.
Da diese Beschäftigung hier durch Sie im Vorfeld nicht mitgeteilt wurde, wurde durch das Jobcenter
Märkischer Kreis beginnend ab Dezember 2022 ein zu erwartendes Einkommen in
Höhe von 520,00 EUR bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches berücksichtigt. Der Betrag stellt hier die höchstmögliche Verdienstgrenze im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
dar und wurde angesetzt, da die Einkommenshöhe nicht bekannt war.
Über die Berücksichtigung des Einkommens wurden Sie dann mit dem Schreiben bezüglich
der vorläufigen teilweisen Zahlungseinstellung vom 21.11.2022 informiert. Gleichzeitig wurden
mehrere Unterlagen angefordert um den Sachverhalt abschließend aufklären zu können.
Daraufhin legten Sie unter anderem am 24.11.2022 eine Quittung vor, aus der hervorgeht,
dass Sie im Monat Oktober noch einen Verdienst aus dieser Beschäftigung in Höhe von 501,00
EUR erzielt haben. Mit Vorlage dieser Quittung teilten Sie auch mit, dass Sie im Monat November
2022 aufgrund von Krankheit kein Einkommen erzielt hatten und die Beschartigung
überdies auch am 28.11.2022 endet.
Ein entsprechender Nachweis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt
zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund dessen wird weiterhin ein zu erwartendes Einkommen
in Hohe von 520,00 EUR beginnend ab Dezember 2022 bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches
berücksichtigt. Dies wurde mittlerweile auch mit Anderungsbescheid vom
01.12.2022 beschieden.
Demnach haben Sie für den Monat Dezember 2022 einen Anspruch in Höhe von 995,86 EUR.
Von diesem Anspruch wurde ein Betrag in Höhe von 477,00 EUR an Ihren Vermieter, sowie
ein Betrag in Höhe von 243,00 EUR an die Stadtwerke lserlohn, überwiesen. Der dann verbleibende
Restanspruch in Höhe von 275,86 EUR wurde an Sie ausgezahlt.
Ich kann feststellen, dass die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund des bekanntgewordenen
Sachverhaltes diesen zeitnah, sowie fachlich und rechtlich korrekt, bearbeitet hat. lch kann
Ihrer Beschwerde an dieser Stelle aus den genannten Gründen daher nicht stattgeben.
Sollten Sie im November 2022 kein Einkommen erzielt haben, so bitte ich Sie in Ihrem eigenen
Interesse darum, eine entsprechende Bestätigung Ihres Arbeitsgebers hierüber vorzulegen.
Gleiches gilt für ein eventuelles Ende der Beschäftigung. Nach Vorlage der genannten Unterlagen kann dann kurzfristig und zeitnah über Ihren Leistungsanspruch
ab Dezember 2022 entschieden werden.
Ich hoffe, dass die von mir gemachten Ausführugen einen Beitrag leisten können den Sachverhalt zu erklären und wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute."
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08.12.2022
Mail von Böckelmann
08.12.2022
Mail: Aufforderung zur Mitwirkung Ihr Schreiben vom 01.12.22
"Sehr geehrte Frau Guß.
Sehr geehrte Frau Krämer,
Sehr geehrtes Team 413,
Im Anhang sende ich Ihnen die in Ihrem Schreiben vom 01.12.22 geforderten Unterlagen :
EK Bescheinigungen 09/22 und 11/22 (10/22 liegt nachweislich bereits vor)
Abmeldung des Beschäftigungverhältnisses zum 28.11.22
Kontoauszug Lohneingang 11/22.
Somit wurde hinlänglich ersichtlich was ich an Lohn im Dezember (für November)
von der Overweg Apotheke bekommen habe.
Ich bitte Sie daher, mir meinen einbehaltenen
Lebensunterhalt unverzüglich nachzuzahlen."
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08.12.2022
Mail von Böckelmann
14.12.2022
Änderungsbescheid wegen Nachzahlung
30.12.2022
Mail an Frau Collard wegen falscher Berechnung
13.01.2022
neuer Änderungsbescheid
21.01.2022
schriftliche Bekanntgabe an Reschke wegen Minijob Fentrop
05.02.2023
Antwort auf ein Beschwerdeschreiben vom 30.11.2022
"In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich darüber, dass Ihnen rechtsgrundlos Leistungen für
den Monat Dezember 2022 gekürzt wurden und Ihnen - ohne einen dazu ergangenen Bescheid
- nur ein Betrag in Höhe von 275,86 EUR ausgezahlt worden ist.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben habe ich den Sachverhalt nochmals recherchiert
und auch Rücksprache mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin gehalten. Im Folgenden
möchte ich Ihnen die Sach- und Rechtslage erläutern.
Am 21.11.2022 wurde, aufgrund eines nach § 52 SGB II durchgeführten Datenabgleichs mit
einem Träger der Rentenversicherung bekannt, dass Sie seit dem 01.09.2022 einer geringfügigen
Beschäftigung bei der Overweg-Apotheke nachgehen.
Da diese Beschäftigung hier durch Sie im Vorfeld nicht mitgeteilt wurde, wurde durch das Jobcenter
Märkischer Kreis beginnend ab Dezember 2022 ein zu erwartendes Einkommen in
Höhe von 520;00-EUR bei der 8erechnunglhres-Leistüngsanspruches berücksichtigt Der Betrag
stellt hier die höchstmögliche Verdienstgrenze im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
dar und wurde angesetzt, da die Einkommenshöhe nicht bekannt war.
Über die Berücksichtigung des Einkommens wurden Sie dann mit dem Schreiben bezüglich
der vorläufigen teilweisen Zahlungseinstellung vom 21.11.2022 informiert. Gleichzeitig wurden
mehrere Unterlagen angefordert um den Sachverhalt abschließend aufklären zu können.
Daraufhin legten Sie unter anderem am 24.11.2022 eine Quittung vor, aus der hervorgeht,
dass Sie im Monat Oktober noch einen Verdienst aus dieser Beschäftigung in Höhe von 501,00
EUR erzielt haben. Mit Vorlage dieser Quittung teilten Sie auch mit, dass Sie im Monat November
2022 aufgrund von Krankheit kein Einkommen erzielt hätten und die Beschäftigung
überdies auch am 28.11.2022 endet.
Ein entsprechender Nachweis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt
zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund dessen wird weiterhin ein zu erwartendes Einkommen
in Höhe von 520,00 EUR beginnend ab Dezember 2022 bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches
berücksichtigt. Dies wurde mittlerweile auch mit Änderungsbescheid vom
01.12.2022 beschieden.
Demnach haben Sie für den Monat Dezember 2022 einen Anspruch in Höhe von 995,86 EUR.
Von diesem Anspruch wurde ein Betrag in Höhe von 477,00 EUR an Ihren Vermieter, sowie
ein Betrag in Höhe von 243,00 EUR an die Stadtwerke Iserlohn, überwiesen. Der dann verbleibende
Restanspruch in Höhe von 275,86 EUR wurde an Sie ausgezahlt.
Ich kann feststellen, dass die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund des bekanntgewordenen
Sachverhaltes diesen zeitnah, sowie fachlich und rechtlich korrekt, bearbeitet hat. Ich kann
Ihrer Beschwerde an dieser Stelle aus den genannten Gründen daher nicht stattgeben.
Sollten Sie im November 2022 kein Einkommen erzielt haben, so bitte ich Sie in Ihrem eigenen
Interesse darum, eine entsprechende Bestätigung Ihres Arbeitsgebers hierüber vorzulegen .
Gleiches gilt für ein eventuelles Ende der Beschäftigung. Nach Vorlage der genannten Unterlagen
kann dann kurzfristig und zeitnah über Ihren Leistungsanspruch ab Dezember 2022 entschieden
werden.
Ich hoffe, dass die von mir gemachten Ausführungen einen Beitrag leisten können den Sachverhalt
zu erklären und wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute."
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16.02.2023
Wiederholte Bekanntgabe von bereits allen mehrfach eingereichten Unterlagen!
"Wiederhole Bekanntgabe von bereits allen mehrfach eingereichten Unterlagen!!!
Antrag auf Akten und E Akten Einsicht inklusive des internen Mail Verlaufes
(Anhörung zur Überzahlung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bereits mehrfach und unverzüglich wurden ihrer Einrichtung alle von ihnen geforderten Unterlagen
wie Bekanntgabe von Arbeitsaufnahmen, Einkommensabrechnung, Kontonachweise, sowie
Abmeldungen durch Arbeitgeber bekannt gegeben. Diese liegen Ihrer Einrichtung teilweise schon
Monate vor!
Entsprechende Nachweise hierfür werden ihnen hiermit wiederholt gefaxt!
Eine wie in ihrer Anhörung in Raum gestellte Sanktionierung, Minderung des Regelbedarfes ist somit
obsolet und rechtswidrig!
Sowohl Herr Reschke als auch anderen Sachbearbeitern liegen entsprechende Schreiben vor und
mússten auch nachweislich in den Akten vermerkt werden.
Meine Nachweise erfolgten vor ihrem Datenabgleich, entgegen ihrer Behauptung in ihrer Anhörung vom 31.01.2023
Bereits mit dem Änderungsbescheid vom 31.01.2022 mussten Sie mir von ihnen einbehaltene
Existensicherungsleistungen nachleisten, die sie davor einbehielten.
Mit wiederholten Faxen der von ihnen geforderten Unterlagen, Nachweise wird fest von der
Uberweisung der vollen Existenssicherungsleistungen im Rahmen des rechtskonformen
Verwaltungshandelns in ungeminderter Höhe ausgegangen.
Ebenso wird bekannt gegeben, dass ich trotz wiederholtem Beibringens der von ihnen geforderten
Nachweise im Falle der Minderung des Regelsatzes (30%) Rechtsmittel einlegen werde.
Es wird beantragt dies Schreiben / Antrag in die Akte / E Akte aufzunehmen.
Auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid ihrer Einrichtung was Erhalt, Bearbeitung und Vorhalten des
Antrages betrifft wird mit Verweis auf die § 33 SGB X in Verbindung mit § 35 SGB X ausdrücklich
nicht verzichtet.
In Erwartung ihres positiven Bescheides verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen"
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23.02.2023
Fax zur Anhörung an Frau Guß
Widerspruch (mit Faxbestätigung
16.03.2023
Bescheid zur Aufhebung, Zahlungsaufforderung
21.03.2023
Bescheid zur Aufhebung
24.03.2023
Mail von Sanktionsfrei mit Weiterleitung an RA Schindler
16.08.2023
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges
"Anhörungsbogen
SV 3310 -VG-90387/23, EV-1, MA-1 -F 1031
Sie haben am 13.06.2021 und 11.06.2022 für sich und Ihre Bedarfsgemeinschaft schriftliche
Anträge beim Jobcenter Märkischer Kreis gestellt und deshalb Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ("Arbeitslosengeld Il") erhalten.
Tat 1
Jedoch beziehen Sie seit dem 01.02 2022 Lohn (Arbeitseinkommen) aus einer
Erwerbstätigkeit bei J. F.
Bürobedarf, H Str. Iserlohn.
Jedoch beziehen Sie seit dem 01.09.2022 Lohn (Arbeitseinkommen) aus einer
Erwerbstätigkeit bei O -Apotheke Iserlohn.
Tat 2
Sie haben diese Änderung in den Einkommensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft, die
für eine laufende Leistung erheblich war, dem Jobcenter nicht mitgeteilt.
Vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 hat die Bedarfsgemeinschaft daher Arbeitslosengeld II
in Höhe von insgesamt 1.298,80 EUR zu Unrecht erhalten.
Sie sind als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und Leistungsempfängerin verpflichtet, Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung
erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Auch wenn Sie das zu Unrecht erhaltene
Arbeitslosengeld II bereits zurückgezahlt haben oder Sie es noch in Raten zahlen, kann Ihr
Verhalten nach den mir bekannten Umständen den Straftatbestand des Betruges im Sinne
des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Deshalb habe ich gegen Sie ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Jobcenters
eingeleitet.
Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt, kann lhr Verhalten vom
Hauptzollamt auch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne weitere Anhörung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bevor ich dieses Verfahren zur weiteren Entscheidung an die Staatsanwaltschaft abgeben
muss, haben Sie jetzt die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sie können sich
auch nach Terminvereinbarung persönlich bei meiner Dienststelle zur Sache äußern.
Ich weise Sie als Beschuldigte darauf hin, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung
zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Abgabe dieser
Erklärung, einen selbst zu wählenden Verteidiger zu befragen. lch belehre Sie auch darüber,
dass Sie zu lhrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen können. Bei der
Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
berücksichtigt. Sie haben die Möglichkeit im beigefügten Anhörungsbogen dazu Angaben zu
machen. lch empfehle Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Ich bitte um Übersendung des ausgefüllten Anhörungsbogens und ggf. Ihrer schriftlichen
Äußerung zur Sache bis zum elektronisch übersenden.
Ihre Äußerung können Sie dem Hauptzollamt Dortmund schriftlich einreichen, zur
Niederschrift erklären oder diesem mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem
sicheren Übermittlungsweg (De-Mail oder besonderes elektronisches Behördenpostfach)
30.08.2023
Sollte bis zum genannten Termin über den Anhörungsbogen hinaus keine schriftliche
Äußerung vorliegen, wird das Verfahren auch ohne Ihre Äußerung zur Entscheidung an die
Staatsanwaltschaft abgegeben.
Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass Sie zu den Angaben zur Person nach § 111 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind.
Diese Anhörung im Strafverfahren ist keine Mahnung wegen zu viel gezahlten
Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie das Arbeitslosengeld II noch nicht zurückgezahlt haben,
setzen Sie sich bitte mit Ihrem örtlichen Jobcenter oder der Vollstreckungsstelle des
Hauptzollamts, von dem Sie zusätzlich angeschrieben wurden, in Verbindung."
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25.08.2023
Rückfrage zum Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges
"Sehr geehrte Frau P
mit Ihrem Schreiben vom 16.08.2023 übersandten Sie mir einen Anhörungsbogen zu einem unbestimmten Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs in zwei Fällen.
Die darin erhobenen Behauptungen sind ohne jede Beweise oder Begründung.
Bevor ich diesen Anhörungsbogen überhaupt bearbeiten kann, beantrage ich zuvor die Übersendung einer Kopie der Original-Anzeige und zwar mit Namensnennung der Denunzianten/in.
Nach derzeitiger Einschätzung liegt hier bereits eine Straftat im Sinne des § 164 StGB vor, die geeignet ist die Strafverfolgung wegen „falscher Verdächtigung“ einzufordern.
Diese beabsichtige ich zu prüfen, darum ist die Namensnennung der Täter im Falle eines Strafantrags unverzichtbar.
Bisher gehe ich davon aus, dass Sie lediglich als Schreibkraft des Hauptzollamts fungieren und über die sachlichen Inhalte, besonders der „Wahrheitsanteile“ der falschen Verdächtigungen
keine eigene Aussage machen können.
Mit freundlichen Grüßen"
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25.10.2023
Änderungsbescheid von Frau Hagen vom 16.03.2023
Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung
25.10.2023
Änderungsbescheid zum Bescheid zur Aufhebung, Erstattung,
Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
"dieser Bescheid richtet sich an Sie und an Siein Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin Ihres minderjähr
gen Kindes
Durch einen Datenabgleich (§ 52 SGB I) wurde bekannt, dass Sie
- bei der Firma Jürgen Fentrop Bürobedarf, Hagener Str. 41, 58642 Iserlohn und
-bei dem Arbeitgeber Overweg Apotheke Rudolf Lübke, Overwegstr. 1, 58642 Iserlohn
eine Tätigkeit ausgeübt haben und entsprechendes Einkommen erzielt haben.
Sie haben während der genannten Zeiten Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Jürgen Fentrop Büro
bedarf, 58642 Iserlohn und Overweg Apotheke R. Lübke, 58642 Iserlohn erzielt.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und Ihr Kind Malea ldahl in geringerer Höhe hilfebedürftig (S 9 in Verbindung mit § 11 SGB II).
Auf meine Anhörung vom 31.01.2023 haben Sie Folgendes geantwortet:
Sie teilten mir, dass des Jobcenter allen geforderten Unterlagen zu den Arbeitsaufnahmen unverzüglich bekannt
gegeben wurde. Dies Unterlagen liegen der Einrichtung bereits schon Monate vor. Weiterhin geben Sie an, dassS
die angehörte sSanktionierung" obsolet und rechtswidrig ist. lhre Nachweise erfolgten vor dem Datenabgleich. Sle
beantragen, dass das Schreiben in die E-Akte aufgenommen wird.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die von mir angehörte Überzahlung stellt keine "Sankionierung" dar. Lediglich wird ihr erzieltes Einkommen auf
Ihre Leistungen angerechnet und daher ist die Überzahlung entstanden.
Die beiden Arbeitsaufnahmen sind uns über einen Datenabgleich bekannt geworden. Nach der Aurorderung zur
Mtwirkung sind uns die entsprechenden Unterlagen von Ihnen eingereicht worden. Der Gesetzgeber sieht in Ihrem Fall
eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs vor.
Ihre Antwort auf die Anhörung wurde entsprechend zu den Akten genommen."
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12.04.2024
Bußgeldbescheid
"Bußgeldbescheid
Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht als Leistungsbezieherin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt und damit fahrlässig zwei
Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begangen. Wegen dieser Verstöße wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 2 SGB II in Verbindung
mit §§ 65, 35 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.02.2022 110,00 Euro
eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.09.2022 45,00 Euro
festgesetzt.
Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gem. § 105 OWiG zu tragen und zwar
eine Gebühr gem. 3 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von 25,00 Euro
und Auslagen gem. § 107 Abs. 3 OWiG in Höhe von 3,50 Euro
insgesamt sind zu zahlen 183,50 Euro
Begründung:
Aufgrund des schriftlichen Antrags vom 13.06.2021 und den dazugehörigen Anlagen haben
Sie als Leistungsberechtigte vom Jobcenter Märkischer Kreis seit dem 01.08.2021 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Arbeitslosengeld II") erhalten.
(Arbeitsaufnahme zum 01.02.2022)
Jedoch bezogen Sie seit dem 01.02.2022 Arbeitseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit bei
Jürgen Fentrop Bürobedarf, Hagener Str. 41, 58642 Iserlohn. Sie haben diese Änderung in
den Einkommensverhältnissen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die für eine laufende Leistung
erheblich ist, dem Jobcenter nicht mitgeteilt.
Deshalb hatten Si keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Arbeitslosengeld " in
unveränderter Höhe. Sie haben in der Zeit vom 01.05.2022 bis 31.07.2022 Arbeitslosengeld"
in Höhe von 447,60 EUR zu Unrecht erhalten.
(Arbeitsaufnahme zum 01.09.2022)
Jedoch bezogen Sie seit dem 01.09.2022 Arbeitseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit bei
Overweg-Apotheke, Rudolf Lübke, Overbergr. 1, 58642 Iserlohn. Sie haben diese Änderung
in den Einkommensverhtiiltnissen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die für eine laufende Leistung
erheblich ist, dem Jobcenter nicht mitgeteilt.
Deshalb hatten Sie keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II in
unveränderter Höhe. Sie haben in der Zeit vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 Arbeitslosengeld II
in Höhe von 174,48 EUR zu Unrecht erhalten.
Sie sind als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und Leistungsempfängerin verpflichtet,
Änderungen, die nach der AntragsteIlung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung
erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) .
Durch Ihr pflichtwidriges Verhalten haben Sie zwei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Abs. 1
Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begangen.
Mit Schreiben vom 16.08.2023 habe ich Ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
mitgeteilt und im vorangegangenen Strafverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu dem
erhobenen Vorwurf zu äußern.
Sie äußerten sich daraufhin am 25.08.2023.
Im Wesentlichen weisen Sie den Vorwurf zurück.
Ihre Einlassung konnte den Vorwurf ihres ordnungswidrigen Handels nicht ausräumen.
Nach Aktenlage und Sachverhaltsdarstellung des Jobcenters wurden Ihre Beschäftigens
erstmals durch Datenabgleiche mit den Trägern der Sozialversicherung bekannt."
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19.04.2024
2024-04-19 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 12.04.2024
"Hiermit lege ich Form- und Fristwahrend Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid vom 12.04.2024 ein.
Offensichtlich hat Ihnen das Jobcenter Märkischer Kreis nicht mitgeteilt, dass gegen die erhobenen Vorwürfe Rechtsmittel eingelegt wurden.
Ich darf Sie auffordern sich entsprechend zu informiere"
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25.04.2024
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
"Ihr Zeichen: SV 3330-VG-90387/23, EV-1, TB-2-F 1031
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige an, dass ich die Vertretung in der o.g. Bußgeldangelegenheit von Frau Katja Idahl, Grabenstraße 6, 58642 Iserlohn, übernommen habe. Ordnungsgemäße Vollmacht ist beigefügt.
I.
Bitte führen Sie zukünftige Korrespondenz ausschließlich über mein Büro.
II.
Namens und in Vollmacht meiner Mandantin lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 12.04.2024
E I N S P R U C H
ein.
Ich bitte zunächst um
Akteneinsichtnahme in die Bußgeldakte.
Unverzügliche Rückgabe sichere ich zu. Nach erfolgter Akteneinsichtnahme werde ich den Einspruch begründen."
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09.09.2024
Ladung zum Freitag, 29.11.2024, 11.10 Uhr
"Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
in dem Bußgeldverfahren
gegen
ist Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch der Betroffenen
gegen den Bußgeldbescheid vom 12.04.2024 (Hauptzollamt
Dortmund) SV 3330-VG-90387/24, EV-1, TB-2-F 1031 auf
Freitag, 29.11.2024, 11:10 Uhr,
1. Etage, Sitzungssaal 1.145, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund
vor dem Amtsgericht Dortmund
bestimmt.
Auf Anordnung des Gerichts werden Sie als Verteidigerin geladen.
Zu der Verhandlung werden die nachstehend aufgeführten
Beweismittel hinzugezogen:
Hagen, Katrin (Z1) und Collard, Eva (Z2)
[...]
Es wird um Übersendung einer lesbaren Kopie der Einlieferungsbelege vorab und
um Vorlage im Original im Termin gebeten."
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24.09.2024
Fragen an Amtsgericht Dortmund
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Schmeer,
Vor der o.g. Verhandlung möchte ich gerne wissen, ob sämtliche entlastenden Unterlagen an Sie übermittelt wurden. Im folgenden :
Email Chatverlauf zwischen dem Jobcenter Märkischer Kreis und mir
Schriftliche Bekanntgabe über den Beginn des Arbeitsverhältnisses an das Jobcenter /Herr Reschke mit Postbelegen
Faxe von mir an das Jobcenter
Lohnbescheinigungen (zeitnah nach Erhalt weitergegeben )
Zum Abgleich welche Unterlagen Ihnen bereits vorliegen oder welche ich zum Termin mitbringen muss , hätte ich gerne eine schriftliche Übersicht der übermittelten Unterlagen von Ihnen.
Desweiteren bitte ich darum ,einen Zeugen zuzulassen ,der aufgrund dessen, dass ich jede Email an Ihn weitergeleitet habe und er auch für mich Unterlagen an das Jobcenter gefaxt hat, eine Aussage machen kann. Der Name des Zeugen lautet:
Herr Ulrich Wockelmann
Weststraße 10
58638 Iserlohn
Zudem würde ich gerne wissen, warum zur Verhandlung Mitarbeiter des Jobcenters geladen wurden, die nicht involviert waren und andere die betroffen sind, nicht geladen werden.
Außerdem möchte ich noch anmerken, dass in der gleichen Angelegenheit noch ein Verfahren am Sozialgericht aussteht.
Normalerweise ist doch ein Verfahren vor dem Sozialgericht vorrangig.
Ohne dieses ist ja noch garnicht sicher, dass mich überhaupt eine Schuld trifft.
Warum ist das Amtsgericht in Dortmund zuständig und nicht das Amtsgericht in Iserlohn ?
Schließlich handelt es sich ja um das Jobcenter Märkischer Kreis und nach meinem Wissen , ist Dortmund hierfür doch garnicht in der Zuständigkeit ......"
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24.09.2024
Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Podenski,
In der o .g. Sache kommt es am 29.11.2024 11:10 Uhr am Amtsgericht Dortmund zur Verhandlung und vorweg möchte ich gerne wissen,
ob sämtliche entlastenden Unterlagen an Sie übermittelt wurden. Im folgenden :
Email Chatverlauf zwischen dem Jobcenter und mir
Schriftliche Bekanntgabe über den Beginn des Arbeitsverhältnisses an das Jobcenter Märkischer Kreis / Herr Reschke mit Postbelegen
Faxe von mir an das Jobcenter Lohnbescheinigungen ( zeitnah nach Erhalt weitergegeben )
Zum Abgleich welche Unterlagen Ihnen bereits vorliegen oder welche ich zur Gerichtsverhandlung mitbringen muss, hätte ich gerne eine schriftliche Übersicht der übermittelten Unterlagen.
Desweiteren bitte ich darum,einen Zeugen zuzulassen, der aufgrund dessen, dass ich jede Email an ihn weitergeleitet habe und er auch für mich Unterlagen an das Jobcenter
gefaxt hat , eine Aussage machen kann. Der Name des Zeugen lautet :
Herr Ulrich Wockelmann
Weststraße 10
58638 Iserlohn
Darüber hinaus würde ich noch gerne wissen, warum bei der Verhandlung Mitarbeiter des Jobcenters geladen werden, die nicht involviert waren und andere ,
die betroffen sind, nicht geladen werden.
Außerdem möchte ich noch anmerken, dass in der gleichen Angelegenheit noch ein Verfahren am Sozialgericht aussteht.
Normalerweise ist doch ein Verfahren vor dem Soialgericht vorrangig!
Ohnedieses ist ja noch garnicht sicher, dass mich überhaupt eine Schuld trifft.
Warum ist das Amtsgericht in Dortmund zuständig und nicht das Amtsgericht Iserlohn ?
Schließlich handelt es sich ja um das Jobcenter Märkischer Kreis und nach meinem Wissen fällt das garnicht in die Zuständigkeit von Dortmund......."
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25.09.2024
Dokumentenanforderungen zur Hauptverhandlung JC
"An das Jobcenter Märkischer Kreis (Amtsgericht Dortmund; Hauptzollamt Dortmund)
Antrag auf kurzfristige Übersendung sämtlicher im Text aufgeführter Dokumente.
Damit wird unabweisbar nachgewiesen, dass ich in allen Punkten meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich und auch zeitnah nachgekommen bin."
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09.10.2024
Notizen zum Zeitablauf, handschriftlich
- 16.02.2022 - Fax an Jobcenter Frau Hagen mit Unterlagen
- 23.02.2022 - Fax an Jobcenter Frau Guß - Widerspruch
- 31.08.2022 - schriftliche Bekanntgabe an Herr Reschke wegen O. Apotheke
- 25.11.2022 - Anforderung von Unterlagen
- 30.11.2022 - Mail an an Frau Collard, Team 413, GF Anna Markmann
- 01.12.2022 - Email von Sandra Herdes wegen Bescherde
- 02.12.2022 - Email an Frau Kramer - Kontoauszüge
- 08.12.2022 - Email an Frau Kramer - Abmeldung
- 08.12.2022 -
- 08.12.2022 - Beschwerdebrief Herr Böckelmann
- 14.12.2022 - neuer Änderungsbescheid wegen Nachzahlung
- 30.12.2022 - Email an Frau Collard wegen falschen Geldern
- 13.01.2023 - neuester Änderungsbescheid
- 31.01.2023 - Anforderung von Unterlagen
- 21.01.2022 - schriftliche Bekanntgabe an Herr Reschke wegen Büro Fentrop
- 23.02.2023 - Fax zur Anhörung
- 16.03.2023 - Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung (Frau Hagen)
- 21.03.2023 - Bescheid zur Aufhebung
- 24.03.2023 - Email von Sanktionsfrei mit Weiterleitung an RA Schindler
- 25.10.2023 - Änderungsbescheid von Frau Hagen
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31.10.2024
Mail an RA
"Ich bin leider finanziell nicht in der Lage Geld für einen anderen Anwalt auszugeben.
Bitte senden Sie mir doch die Akteneinsicht zu, damit ich weiß ob alle relevanten Unterlagen die ich dem Jobcenter zukommen lassen hab auch vorliegen."
"soll dann ein Unterbevollmächtigter beauftragt werden? Hierzu müssten Sie uns,wie bereits besprochen, mitteilen, wie viel Sie für diesen bezahlen möchten.
Bitte geben Sie das Aktenzeichen aus dem Betreff in dieser Sache bei telefonischer und schriftlicher Korrespondenz an, um jederzeit eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten!
Mit freundlichen Grüßen
"in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das am 17.09.2024 geführte Telefonat und erinnern an die Mitteilung, ob Sie einen anderen Rechtsanwalt beauftragt haben."
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29.11.2024
Urteil
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