Chronologie
25.03.2019 ??????
Anhörung zur Aufhebungsentscheidung vom 25.03.2019 ?????
16.04.2024
Bewilligungsbescheid Leistungen bis einschließlich April 2025
08.10.2024
Antrag auf Einstweilige Anordnung
"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Beiordnung
wegen:
vollständiger Leistungsverweigerung ab 01.09.2024
Die Sicherung des Existenzminimums hat höchste Priorität. Der Antragsgegner
genügt dem nicht.
Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine
Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden und ist der Versagung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen
Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit klar und entschieden entgegengetreten.
„Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der
Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der
Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG
gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die
Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im
Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden
auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten
werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57,237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110,
177 <188». Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum
nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche
Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der
elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick
befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil
des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt Dies gilt
ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.
Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
BVerfG, 1 BVR 569/05,12.05.2005"
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09.10.2024
Keine Leistungen für September erhalten
"Ihre Leistungen sind derzeit vorläufg eingestellt.
Begründung:
Es wurde bekannt, dass Sie sich nicht unter der Adresse "P-straße, ...Iserlohn" aufhalten. Da Ihr aktueller
Wohnort derzeit unbekannt ist, können Ihre Leistungen nicht ausgezahlt werden."
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11.10.2024
Eingangsbestätigung S 35 AS 2615/24 ER
"der Antrag vom 08.10.2024 hier am 08 10 2024 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2615/24 ER geführt.
Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben anzugeben."
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16.10.2024
vorläufigen Zahlungseinstellung
16.10.2024
Antrag auf Klageabweisung durch Ulrich Paetz
"In dem Rechtsstreit
...... ./. Jobcenter Märkischer Kreis
- S 35 AS 2615/24 ER -
wird beantragt,
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Der Antrag bzgl de Antragsstel1erin zu 2) ist unzulässig. Die Antragsschrift ist nur vom Antragsteller
zu 1) unterschrieben, unter dessen Namen der Antrag gestellt worden ist.
Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird gerügt.
Der Anfrag ist zurückzuweisen, soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht verlangt werden.
Den Anfragtragstellern stehen Leistungen für die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die behauptete Wohnung in der P-straße in 58636 Iserlohn nicht zu,
Denn sie bewohnen keine Wohnung in der P-straße in Iserlohn.
Nach dem Mietvertrag vom 14.11.2017, unter dem 11.04.2018 zur Akte gelangt, mietete der
Antragsteller zu 1) im Obergeschoß des Hauses in der P-straße eine Wohnung von Herrn im Obergeschoss des Hauses an, ...
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18.10.2024
Aufhebungsbescheid
24.10.2024
Titel
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" Antwort an SG Do zum Antrag auf Klageabweisung"
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07.11.2024
Schriftsatz
13.11.2024
Beschluss S 35 AS 2615/24 ER
"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.10.2024 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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