Klage: 183

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Verstoß gegen die Anhörungspflicht

SGB X § 24




Sozialgericht Dortmund, Az.: S 35 AS 2615/24 ER, 13.11.2024
09.08.2024-06.12.2024
ca. 5.200,00 €
Richter Ocken



"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

gegen den Bescheid vom 18.10.2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt

die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Am 10.09.2024 teilte mir ein Bekannter mit, dass er und seine Frau für den Monat September 2024 keine Leistungen erhalten hätten. Auf telefonische Nachfrage beim Jobcenter Märkischer Kreis am 02.09.2024 wurde ihm gesagt, dass die Leistungen am 23.08.2024 von Nürnberg überwiesen wurden. Aber das Konto blieb leer.

Vier Tage später teilte man ihm mit, die Leistungen müssten auf dem Konto sein.

Am 10.09.2024 um 11:00 Uhr erfolgte ein weiterer Anruf beim Jobcenter. Die Dame am Telefon sagte: am 09.09.2024 wäre eine Zahlsperre erteilt worden.

Per Fax an die Nummern 02371 905-848 und 02371 905-859 wurde das Jobcenter aufgefordert die, ausstehenden Leistungen umgehend nachzuleisten.



Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



25.03.2019 ??????     Anhörung zur Aufhebungsentscheidung vom 25.03.2019 ?????    
""


16.04.2024     Bewilligungsbescheid Leistungen bis einschließlich April 2025    
""


08.10.2024     Antrag auf Einstweilige Anordnung    
"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Beiordnung

wegen: vollständiger Leistungsverweigerung ab 01.09.2024

Die Sicherung des Existenzminimums hat höchste Priorität. Der Antragsgegner genügt dem nicht.

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden und ist der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit klar und entschieden entgegengetreten.

„Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.

Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57,237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188». Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.

Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
BVerfG, 1 BVR 569/05,12.05.2005"


09.10.2024     Keine Leistungen für September erhalten    
"Ihre Leistungen sind derzeit vorläufg eingestellt.

Begründung:

Es wurde bekannt, dass Sie sich nicht unter der Adresse "P-straße, ...Iserlohn" aufhalten. Da Ihr aktueller Wohnort derzeit unbekannt ist, können Ihre Leistungen nicht ausgezahlt werden."


11.10.2024     Eingangsbestätigung S 35 AS 2615/24 ER    
"der Antrag vom 08.10.2024 hier am 08 10 2024 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2615/24 ER geführt. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben anzugeben."


16.10.2024     vorläufigen Zahlungseinstellung    
"x"


Klageabweisung.jpg



16.10.2024     Antrag auf Klageabweisung     durch Ulrich Paetz
"In dem Rechtsstreit
...... ./. Jobcenter Märkischer Kreis
- S 35 AS 2615/24 ER -

wird beantragt,

1. den Antrag abzulehnen und

2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag bzgl de Antragsstel1erin zu 2) ist unzulässig. Die Antragsschrift ist nur vom Antragsteller zu 1) unterschrieben, unter dessen Namen der Antrag gestellt worden ist.

Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird gerügt.

Der Anfrag ist zurückzuweisen, soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht verlangt werden. Den Anfragtragstellern stehen Leistungen für die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die behauptete Wohnung in der P-straße in 58636 Iserlohn nicht zu, Denn sie bewohnen keine Wohnung in der P-straße in Iserlohn.

Nach dem Mietvertrag vom 14.11.2017, unter dem 11.04.2018 zur Akte gelangt, mietete der Antragsteller zu 1) im Obergeschoß des Hauses in der P-straße eine Wohnung von Herrn im Obergeschoss des Hauses an, ... "


18.10.2024     Aufhebungsbescheid    
"x"


24.10.2024     Titel    
" Antwort an SG Do zum Antrag auf Klageabweisung"


07.11.2024     Schriftsatz    
"x"


13.11.2024     Beschluss S 35 AS 2615/24 ER    
"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.10.2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.



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