Thema: gesetzwidrige Leistungssperren
SG Dortmund, S 27 AS 420/05 ER
Im Rahmen meiner Eigenbemühungen und Mitarbeit im Arbeitslosenzentrum Iserlohn meldete ich mich zu einem dreitägigen Seminar an, wo wir uns intensiv mit der Arbeitslosenproblematik befaßten. Nachdem ich die verbindliche Zusage erhalten hatte, flatterte ein Vorladungsschreiben der ARGE Märkischer Kreis ein. Da eine Terminüberschneidung vorlag und der Gesprächstermin mit meinem Fallmanager keine Dringlichkeit erkennen ließ, bat ich mit Schreiben vom 30.04.2005 lediglich um eine gut begründete Terminverschiebung. Fazit: Die ARGE Märkischer Kreis ist in der Lage zeitnah Sanktionen zu verhängen. Dabei sind die Mitarbeiter offensichtlich angehalten, sich auch wissentlich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Damit erfüllen sie in vorbildlicher Weise die Internen Anweisungen von Minister Wolfgang Clement an die Geschäftsführer der ARGEn vom 03.06.2005, Erfolgsbilanz zu erbringen, indem Erwerbslose aus dem Leistungsbezug gedrängt werden sollen. Konfliktbewältigung wird in der Sache bereits ausgeschlossen. Aber wehrhaften ''Kunden'' ihre aufgezwungenen Kosten zu erstatten, braucht es viele Monate und ggfs.juristischen Beistand. Aber auf diese Weise hat wenigstens die ARGE Widerspruchstelle Vollbeschäftigung, ist aber kaum nützlicher als ein Pickel am Ar... (Nein, was nicht geschrieben steht, kann mir niemand vorwerfen.) § 63 SGB X Erstattung von Kosten im Vorverfahren (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. (Das folgende Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 01 06.09.2001 verweist beispielhaft auf die tatsächliche Zielgerichtetheit solcher Dienstanweisungen und enttarnt damit den modernen Missbrauch durch die Behörden.) Siehe auch: SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
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