Chronologie
22.02.2024
Änderungsbescheid (Februar 2024) (Jahresabrechnung 2023 Heiz-/Strom)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von 696,35 Euro mehr als bisher bewilligt
Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 05.02.2024 wird insoweit aufgehoben.
[...]
. . . Die verbleibende Nachzahlung bezieht sich auf den Haushaltsstrom." - Das ist falsch.
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29.02.2024
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
"ich habe Ihre E-Mail vom 28.02.24 erhalten. Ich habe die Berechnung der Jahresrechnung der Stadtwerke nochmals
geprüft und komme zu keinem anderen Ergebnis. Es verbleibt damit bei den Änderungsbescheiden vom 22.02.24.
Ich habe Ihr Schreiben am heutigen Tag an die Widerspruchstelle weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass ich Ihnen aus Datenschutzgründen keine E-Mail·schreiben darf und die Kommunikation
über E-Mail in Kürze komplett abgestellt wird. Nutzen Sie für Mitteilungen und Zusendung von Unterlagen das
Portal jobcenter.digital."
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11.03.2024 Widerspruchsverfahren Heizkosten Stadtwerke
15.03.2024
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2024
01.02.2024-28.02.2024
"Wie Sie beiliegenden Anlagen entnehmen können, ist die Berechnung der Heizstromberechnung fehlerhaft.
Die Stadtwerke haben die Restforderungen aus ihren Buchungsdaten aufgeschlüsselt. Demnach beläuft sich die offene Forderung für Heizstrom auf 558,56 €.
Diese Kosten sind vom Jobcenter Menden zu übernehmen.
Für den Haushaltsstrom liegt die Restforderung bei 33,82 €.
Die von uns vorgeleisteten Zahlungen sind vollumfänglich für die 11 Monate zu erstatten.
Bei Rücksprache mit den Mitarbeitern der Stadtwerke wurde auffällig, dass auch im Vorjahr die Berechnung des Heizstroms falsch ermittelt wurde.
Aus diesem Grund wird ein Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt."
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15.03.2024
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2024
01.03.2024-31.08.2024
"Wie Sie beiliegenden Anlagen entnehmen können, bleibt die Berechnung der
Heizstromberechnung fehlerhaft.
Bei Rücksprache mit den Mitarbeitern der Stadtwerke wurde auffällig, dass auch im
Vorjahr die Berechnung des Heizstroms falsch ermittelt wurde.
Aus diesem Grund wird ein Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt."
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05.04.2024
Überprüfungsantrag
"mit Schreiben vom 20.03.2024 forderten Sie uns auf die zu überprüfenden Bescheide konkret zu benennen und die Gründe für die Unrichtigkeiten zu benennen.
Allerdings hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass Ihre Aufrechnung der Jahresabrechnung 2022 von Heizstrom und Haushaltsstrom nach Rücksprache mit den Mendener Stadtwerken fehlerhaft zu unseren Ungunsten ermittelt worden war.
Dies war der Grund zu weiterführenden Recherchen im Internet.
Dabei ist uns bekannt geworden, dass die Vorgaben der Regelsätze keineswegs unstreitig sind.
In zwei Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter den Aktenzeichen L 12 AS 741/23 (Regelbedarf 2021 und L 12 AS 668/23 (Regelbedarf 2022) wird nunmehr durch das Landessozialgericht geprüft, ob die Regelsätze noch ausreichend bemessen sind.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Regelsätze 2022 zur Entscheidung angenommen.
„Ob das BVerfG die Auffassung des SG teilt, bleibt abzuwarten. Aber allein die Tatsache, dass es eine Vorlage für eine Verfassungsbeschwerde gibt, ist ein Erfolg.
Sollten die Verfassungsrichter zu dem Schluss kommen, dass das Existenzminimum nicht ausreichend gedeckt ist, wird die Politik nachbessern müssen, um sicherzustellen, dass künftige Anpassungen angemessen auf die Inflation reagieren. Dies wäre immerhin ein erster Schritt in die richtige Richtung, um das Bürgergeld existenzsichernder zu machen.“
Zur dauerhaften Sicherung möglicher Leistungsansprüche ist es erforderlich, dass kein Jobcenterbescheid bis zu einer Entscheidung des BVerfG Bestandskraft erhält.
Um Ihrem Anspruch nach konkreter Benennung der zu überprüfenden Bescheide nachkommen zu können, bitte ich hilfsweise und Übersendung von Bescheid Kopien.
Dann könnten wir die genannten Daten abschreiben. Die Originale hatten wir entsorgt, weil wir leichtfertig zu früh auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut hatten."
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2024-04-12
Übersprüfungsantrag abgelehnt
"Ihr Antrag vom 05.04.2024 auf Überprüfung der Bescheide für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2022 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 05.04.2024 haben Sie die Überprüfung der Bescheide für den Zeitraum 01 ,01 .2022-
31.12.2.022 hinsichtlich der Regelsatzermittlung beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mn § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann
eine Rücknahme und Nachzahlung nur tür einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der
Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag
zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist.
Anbei sende ich Ihnen die Bescheide ab 01.01.2023 zu."
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2024-04-19 Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren W 464/24
"Über Ihren Widerspruch kann noch nicht entschieden werden, weil Sie meine Anfragen vom 28. März 2024 und 11. April 2024 bisher nicht vollständig beantwortet haben.
Nach wie vor fehlt eine Bescheinigung/Bestätigung der Stadtwerke Menden, dass die Verträge 3500255 und 3500256 beide nur den Heizstrom betreffen.
Die von Ihnen angekündigte Erklärung der Stadtwerke war auch Ihrem Schreiben vom 17. April 2024 nicht beigefügt.
Sollte ich bis 26. April 2024 nichts von Ihnen hören, werde ich nach Aktenlage über Ihren Widerspruch entscheiden.
"
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2024-05-02
Widerspruch
17.05.2024
Änderungsbescheid (01.04.2023-31.12.2023) (567,00 €)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.04.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 63,00 Euro mehr als bisher bewilligt
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 10.03.2023 und 29.08.2023 werden insoweit
aufgehoben.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.04.2023 bis
31.08.2023 in folgender Höhe bewilligt:
Monatlicher Gesamtbetrag für April 2023 in Höhe von 1.639,50 Euro.
Monatlicher· Gesamtbetrag für Mai 2023 bis August 2023 in Höhe von 1.625,72 Euro"
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum April 2023 bis August 2023.
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.
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17.05.2024
Änderungsbescheid (01.09.2023 bis 31.12.2023) (252,00 €)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 63,00 Euro. mehr als bisher bewilligt
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 21.08.2023. 13:09.2023, 07.11.2023,
24.11.2023 und 18.12.2023 werden insoweit aufgehoben.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10 werden für die Zeit vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 in folgender Höhe bewilligt:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum September 2023 bis Dezember 2023.
Grundlage für die Abänderung
Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB X in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB II in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II.
Die Entscheidung für den Zeitraum
- vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 -
erfolgt zu Ihren Gunsten.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt. "
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17.05.2024
Änderungsbescheid (01.04.2024-31.05.2024) (235,22 €)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von 32,00 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von 203,22 Euro mehr als. bisher bewilligt
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 22.02.2024 werden insoweit aufgehoben.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
- Übernahme der verbleibenden Nachzahlung bezüglich der Heizkosten (Jahresrechnung der Stadtwerke für
2023) i.H.v. 171,21 EUR im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
- Anpassung der Einkommensanrechnung gemäß der vorgelegten Lohnabrechnungen"
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17.05.2024
Änderungsbescheid (01.06.2024-31.08.2024) (154,23 €)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von 132,23 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von 11,00 Euro mehr als bisher bewilligt
Die bisher·in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 24.01.2024 und 17.05.2024 werden insoweit aufgehoben.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
- Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2023 i.H.v. 131,23 EU R
- Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ab 01.06.24"
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