"Klage": 179

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: fehlerhafte Heizstromabrechnung

SGB X § 48




Jobcenter MK, Widerspruch W 463/24
Jobcenter MK, Widerspruch W 464/24
Zeitraum: 22.02.2024-17.05.2024
Wert 1.208,23 €
Zinsen unterschlagen



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Wohn- und Heizkostenabrechnungen sind der Dauerbrenner beim ALG II/Bürgergeld. In dem hier vorgelegten Rechtsstreit geht es um zwei fehlerhafte Heizstromabrechnungen.

Während Haushaltsstrom zumindest anteilig in der Regelsatzermittlung berücksichtigt wurde, muss Heizstrom für Nachtspeichergeräte und auch Heizstrahler in voller Höhe übernommen werden. Die jeweiligen Bedarfe nachzuweisen ist nicht immer ganz einfach.

Im vorliegenden Beispiel wurde Heizstrom nur anteilig vom Jobcenter Märkischer Kreis angewiesen, der Energieversorger hatte jedoch eine Einzugsermächtigung erhalten und buchte die ermittelte Verbräuche in voller Höhe ab. Auf diese Weise kam es zu einer Bedarfsunterdeckung in Höhe von mehreren Hundert €.

Die 11 vom Jobcenter bewilligten Heizkosten-Abschläge á 228,00 € beliefen sich auf 2508,00 €.
Die von den Stadtwerke per Einzugsermächtigung eingezogenen Abschläge beliefen sich jedoch auf 3075,00 €. Demnach wurde die Bedarfsgemeinschaft mit zusätzlichen 567,00 € belastet.
Die abschließende vom Jobcenter zu übernehmende Rechnungshöhe ist mit 3633,56 € ausgewiesen.
Das Jobcenter erstattete lediglich einen Heizstromanteil in Höhe von 387,35 €. Es fehlten demnach 738,21 €.
Diese Übernahme der Gesamtforderung verweigerte das Jobcenter Märkischer Kreis zunächst.

Die Widersprüche waren erfolgreich: In vier Änderungsbescheiden wurden Nachzahlungen und Abschlagsanpassungen in Höhe von insgesamt 1.208,23 € nachgeleistet.

Und diesmal ging es sogar ohne Klage.



Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



22.02.2024     Änderungsbescheid (Februar 2024) (Jahresabrechnung 2023 Heiz-/Strom)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von 696,35 Euro mehr als bisher bewilligt

Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 05.02.2024 wird insoweit aufgehoben. [...] . . . Die verbleibende Nachzahlung bezieht sich auf den Haushaltsstrom."
- Das ist falsch.


29.02.2024     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts    
"ich habe Ihre E-Mail vom 28.02.24 erhalten. Ich habe die Berechnung der Jahresrechnung der Stadtwerke nochmals geprüft und komme zu keinem anderen Ergebnis. Es verbleibt damit bei den Änderungsbescheiden vom 22.02.24.

Ich habe Ihr Schreiben am heutigen Tag an die Widerspruchstelle weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass ich Ihnen aus Datenschutzgründen keine E-Mail·schreiben darf und die Kommunikation über E-Mail in Kürze komplett abgestellt wird. Nutzen Sie für Mitteilungen und Zusendung von Unterlagen das Portal jobcenter.digital."


11.03.2024 Widerspruchsverfahren Heizkosten Stadtwerke



15.03.2024     Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2024    
01.02.2024-28.02.2024

"Wie Sie beiliegenden Anlagen entnehmen können, ist die Berechnung der Heizstromberechnung fehlerhaft.

Die Stadtwerke haben die Restforderungen aus ihren Buchungsdaten aufgeschlüsselt. Demnach beläuft sich die offene Forderung für Heizstrom auf 558,56 €. Diese Kosten sind vom Jobcenter Menden zu übernehmen. Für den Haushaltsstrom liegt die Restforderung bei 33,82 €.

Die von uns vorgeleisteten Zahlungen sind vollumfänglich für die 11 Monate zu erstatten. Bei Rücksprache mit den Mitarbeitern der Stadtwerke wurde auffällig, dass auch im Vorjahr die Berechnung des Heizstroms falsch ermittelt wurde. Aus diesem Grund wird ein Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt."


15.03.2024     Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2024    
01.03.2024-31.08.2024

"Wie Sie beiliegenden Anlagen entnehmen können, bleibt die Berechnung der Heizstromberechnung fehlerhaft.

Bei Rücksprache mit den Mitarbeitern der Stadtwerke wurde auffällig, dass auch im Vorjahr die Berechnung des Heizstroms falsch ermittelt wurde. Aus diesem Grund wird ein Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt."


05.04.2024     Überprüfungsantrag    
"mit Schreiben vom 20.03.2024 forderten Sie uns auf die zu überprüfenden Bescheide konkret zu benennen und die Gründe für die Unrichtigkeiten zu benennen.

Allerdings hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass Ihre Aufrechnung der Jahresabrechnung 2022 von Heizstrom und Haushaltsstrom nach Rücksprache mit den Mendener Stadtwerken fehlerhaft zu unseren Ungunsten ermittelt worden war.

Dies war der Grund zu weiterführenden Recherchen im Internet.

Dabei ist uns bekannt geworden, dass die Vorgaben der Regelsätze keineswegs unstreitig sind.

In zwei Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter den Aktenzeichen L 12 AS 741/23 (Regelbedarf 2021 und L 12 AS 668/23 (Regelbedarf 2022) wird nunmehr durch das Landessozialgericht geprüft, ob die Regelsätze noch ausreichend bemessen sind.

Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Regelsätze 2022 zur Entscheidung angenommen.

„Ob das BVerfG die Auffassung des SG teilt, bleibt abzuwarten. Aber allein die Tatsache, dass es eine Vorlage für eine Verfassungsbeschwerde gibt, ist ein Erfolg.

Sollten die Verfassungsrichter zu dem Schluss kommen, dass das Existenzminimum nicht ausreichend gedeckt ist, wird die Politik nachbessern müssen, um sicherzustellen, dass künftige Anpassungen angemessen auf die Inflation reagieren. Dies wäre immerhin ein erster Schritt in die richtige Richtung, um das Bürgergeld existenzsichernder zu machen.“

Zur dauerhaften Sicherung möglicher Leistungsansprüche ist es erforderlich, dass kein Jobcenterbescheid bis zu einer Entscheidung des BVerfG Bestandskraft erhält.

Um Ihrem Anspruch nach konkreter Benennung der zu überprüfenden Bescheide nachkommen zu können, bitte ich hilfsweise und Übersendung von Bescheid Kopien.

Dann könnten wir die genannten Daten abschreiben. Die Originale hatten wir entsorgt, weil wir leichtfertig zu früh auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut hatten."


2024-04-12     Übersprüfungsantrag abgelehnt    
"Ihr Antrag vom 05.04.2024 auf Überprüfung der Bescheide für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2022 wird abgelehnt.

Begründung:

Mit Schreiben vom 05.04.2024 haben Sie die Überprüfung der Bescheide für den Zeitraum 01 ,01 .2022- 31.12.2.022 hinsichtlich der Regelsatzermittlung beantragt.

Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mn § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme und Nachzahlung nur tür einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist.

Anbei sende ich Ihnen die Bescheide ab 01.01.2023 zu."


2024-04-19 Widerspruchsverfahren     Widerspruchsverfahren W 464/24
"Über Ihren Widerspruch kann noch nicht entschieden werden, weil Sie meine Anfragen vom 28. März 2024 und 11. April 2024 bisher nicht vollständig beantwortet haben.

Nach wie vor fehlt eine Bescheinigung/Bestätigung der Stadtwerke Menden, dass die Verträge 3500255 und 3500256 beide nur den Heizstrom betreffen. Die von Ihnen angekündigte Erklärung der Stadtwerke war auch Ihrem Schreiben vom 17. April 2024 nicht beigefügt.

Sollte ich bis 26. April 2024 nichts von Ihnen hören, werde ich nach Aktenlage über Ihren Widerspruch entscheiden. "


2024-05-02     Widerspruch    
"x"


17.05.2024     Änderungsbescheid (01.04.2023-31.12.2023) (567,00 €)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.04.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 63,00 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 10.03.2023 und 29.08.2023 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.04.2023 bis 31.08.2023 in folgender Höhe bewilligt:

Monatlicher Gesamtbetrag für April 2023 in Höhe von 1.639,50 Euro. Monatlicher· Gesamtbetrag für Mai 2023 bis August 2023 in Höhe von 1.625,72 Euro"

Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum April 2023 bis August 2023.

Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.


17.05.2024     Änderungsbescheid (01.09.2023 bis 31.12.2023) (252,00 €)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 63,00 Euro. mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 21.08.2023. 13:09.2023, 07.11.2023, 24.11.2023 und 18.12.2023 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10 werden für die Zeit vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 in folgender Höhe bewilligt:

Es sind folgende Änderungen eingetreten: Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum September 2023 bis Dezember 2023.

Grundlage für die Abänderung Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB II in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II.

Die Entscheidung für den Zeitraum - vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 - erfolgt zu Ihren Gunsten.

Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt. "


17.05.2024     Änderungsbescheid (01.04.2024-31.05.2024) (235,22 €)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von 32,00 Euro mehr als bisher bewilligt - vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von 203,22 Euro mehr als. bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 22.02.2024 werden insoweit aufgehoben.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

- Übernahme der verbleibenden Nachzahlung bezüglich der Heizkosten (Jahresrechnung der Stadtwerke für 2023) i.H.v. 171,21 EUR im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
- Anpassung der Einkommensanrechnung gemäß der vorgelegten Lohnabrechnungen"


17.05.2024     Änderungsbescheid (01.06.2024-31.08.2024) (154,23 €)    
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen und den mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu: - vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von 132,23 Euro mehr als bisher bewilligt
- vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von 11,00 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher·in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 24.01.2024 und 17.05.2024 werden insoweit aufgehoben.

Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
- Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2023 i.H.v. 131,23 EU R
- Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ab 01.06.24"