Klage: 162

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: rechtswidrige KDU-Kürzungen

SGB II § 22




Überprüfungsantrag Jobcenter Märkischer Kreis
01.08.2020-
Zeitraum
Nachzahlung 211,31 €
Zinsen unterschlagen
Richter


Überprüfungsantrag Grundsicherung der Stadt Iserlohn
01.08.2020-
01.02.2022-31.07.2023
Zeitraum
Nachzahlung 339,24 €
Zinsen unterschlagen
Grundsicherung



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Das Jobcenter Märkischer Kreis fordert von allen Leistungsberechtigten unter Strafandrohung absolute Offenheit und Ehrlichkeit.

Unter dem Motto: "Mach Dich nackig" werden Familien durchleuchtet, Kontodaten und Vermögen ständig überwacht, und . . .

"Bei Fragen rund um das Thema Kosten der Unterkunft und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages suchen Sie unbedingt Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner auf. Hier werden Sie individuell beraten und erhalten Antwort, ob die neue Wohnung angemessen ist und Sie die Zustimmung zum Umzug erhalten. Was passiert, wenn Sie ohne Zustimmung umziehen lesen Sie hier:
GELD FÜR DEN UMZUG"


Nicht mitgeteilt wird, dass die Jobcentermitarbeiter angewiesen werden Leistungsberechtigte offen zu belügen und über die sozialrechtlichen anerkannten Mietobergrenzen zu täuschen.

Das vorliegende Beispiel dokumentiert einmal mehr, wie wichtig es ist, der Beratungsqualität des Jobcenter und jedem Mitarbeiter vorsorglich gründlich zu misstrauen.

Die Herausgabe oder Veröffentlichung hausinterne Weisungen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes wird seit Jahren verweigert. Solche Aufforderungen an die Mitarbeiter wissentlich und vorsätzlich falsche Mietobergrenzen zu verbreiten, stellen möglicherweise eine Anleitung zum Betrug durch Unterlassen dar.

Die Grundsicherung der Stadt Iserlohn folgt weisungsgebunden und unkritisch auch den (falschen) Vorgaben des Märkischen Kreises zu den Kosten der Unterkunft. Noch am 25.05.2023 in einer Sitzung des Kreisausschusses in Lüdenscheid erklärte der Fachressortleiter Schmidt: KDU-Konzepte "für uns schlüssig".







"Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht."


Damit nicht genug. Mit der Verrentung verschiebt sich der Betrug in die aufstockenden Leistungen der Grundsicherung. Ein Vertreter der Rechtsstelle des Märkischen Kreises war zur Verhandlung L 6 AS 120/17 beim LSG NRW am 23.06.2022 geladen. Gemeinsam mit seinem Kollegen vom Jobcenter Märkischer Kreis wußte er seit dem, dass dass Täuschungsmanöver aufgepflogen ist.

Schlüssig oder nicht? - Ist die Fahrkarte entwertet oder nicht? - Ist der Geldschein echt oder gefälscht? Die Fragen sind einfach. Trotzdem wird weiter gelogen und betrogen.





Links

Die angezeigten Links dienen zunächst nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



01.08.2020     Mietvertrag    
"Die Wohnfläche beträgt ca. 53,95 m²."

   
Einzelmiete 288,63 EUR
Betriebskosten 81,00 EUR
Heizkosten 100,00 EUR
Monatlich insgesamt zu zahlende Miete 469,63 EUR


25.01.2022     Bescheid    
"01.02.2022 bis 31.01.2023

- Kürzung wegen Unangemessenheit 15,96 €"


01.02.2022     aufstockende Grundsicherung bewilligt     ( S.) (Grundsicherung)
Antrag auf aufstockende Grundsicherung bewilligt. Die Zuständigkeit wechselt zur Stadt Iserlohn ins SGB XII.


01.09.2022     Sachverhalt erneut überprüft    
"Ihr Antrag vom 02.07.2022 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit meines Bescheides vom 25.01.2022 über die Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch (SGB X)

aufgrund Ihres Antrages vom 02.07.2022 habe ich den Sachverhalt erneut überprüft und stelle fest, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung keine andere Bescheiderteilung hätte erfolgen können.

Ich erlaube mir den Hinweis, dass, sollte nach Prüfung durch den Märkischen Kreis das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft noch einmal zu Ihren Gunsten überarbeitet werden, Sie hierüber von Amts wegen informiert werden.

Per Fax vom 02.07.2022 beantragten Sie die nachträgliche Überprüfung des Bescheides vom 25.01.2022 (Az.: 1 030 4 27 01 0995 8). Sie erklärten bei der Überprüfung des Bescheides vom 25.01.2022 und vom 28.06.2022 mit dem Aktenzeichen Az.: 1 030 4 27 01· 0995 8 sei Ihnen Folgendes aufgefallen:

Kürzung wegen Unangemessenheit. Sie, also die zuständige Sachbearbeiterin bei der Abteilung Finanzielle Hilfen der Stadt Iserlohn, habe vom Jobcenter eine Aussage übernommen die nicht zutreffend war und ist. Das Jobcenter habe einfach behauptet nach einem schlüssigen Konzept zu handeln was aber nicht zutraf. Was nun auch zur Folge habe dass eine riesige Klagewelle auf das Jobcenter zukomme. Denn nach neuestem Urteil vom LSG sei aktuell und war nie ein schlüssiges Konzept vorhanden. Diesen Bericht könne man im Kreisanzeiger vom 01.07.2022 nachlesen. Urteil vom LSG Folg.

Aus diesem Grund baten Sie darum, den Bescheid gemäß § 44 SGB X nachträglich zu überprüfen. Der Bescheid vom 25.01.2022 wurde nun noch einmal überprüft. Der Artikel der IKZ-Ausgabe vom 01.07.2022 wurde eingesehen:

Überschrift: Droht dem Märkischen Kreis eine Klagewelle?
Das Landessozialgericht hat entschieden: Die Berechnungsgrundlage für Unterkunftskosten ist nicht "schlüssig".
Bild: Herr Schulte-Bräucker
darunter: Der Kalthofer Anwalt Lars Schulte-Bräucker hat für seine Mandantin eine wegweisende Entscheidung vor dem Landessozialgericht erstritten.
Text: Iserlohn/Essen
Es ist ein Urteil mit großer sozialer Sprengkraft - das steht für den Kalthofer Anwalt Lars Schulte-Bräucker fest. Seit dem Jahr 2015 kämpfen er und seine Mandantin nicht nur um ihr Recht, es geht Ihnen auch um die Leistungsansprüche von rund 10.000 sogenannten Bedarfsgemeinschaften im gesamten Märkischen Kreis.

Am 23. Juni hat das Landessozialgericht in Essen nun im Berufungsverfahren ein - so Schulte-Bräucker - "wegweisendes" Urteil verkündet. Es geht dabei um die Unterkunftskosten für Empfänger von Sozialleistungen. Darunter versteht man, dass Bürger, die existenzsichernde Leistungen vom Jobcenter (SGB II) erhalten, im Regelfall auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft haben.
Ist die Miete aber teurer als das, was vom Märkischen Kreis als "angemessen" festgelegt wird, muss diese Differenz selbst bezahlt werden. Aber was ist angemessen und was nicht? An dieser Frage scheiden sich die: Geister.

Derzeit zahlt das Jobcenter Iserlohn für eine Person eine maximale Miete (Nebenkosten sind enthalten, Heizung muss extra bezahlt werden) in Höhe von 358 Euro, bei zwei Personen sind es 441,35 Euro, für drei Personen hält das Amt eine Miete von 544,80 Euro für angemessen, sind es vier Personen beläuft sich die maximale Zahlung auf 639,35 Euro. "Versuchen Sie mal, für 640 Euro in Iserlohn eine Wohnung für vier Personen zu finden" sagt Schulte-Bräucker. Der Wohnungsmarkt im Niedrigpreis-Segment sei regelrecht abgegrast, vielen Leistungsempfängern, so auch seiner Mandantin aus Letmathe, bleibe deshalb keine andere Wahl: Sie zahlen zu. "Und das von Einkünften, die lediglich dem Existenzminimum entsprechen" sagt der Anwalt. Der Hartz IV-Satz liegt für eine Person bei 449 Euro. "Geht davon noch eine Zuzahlung für die Miete ab, dann wird es wirklich kritisch, weil den Betroffenen von Nichts noch etwas fehlt."

Die Berechnung der Miethöhe, die der Märkische Kreis als angemessen ansieht, erfolgt aufgrund eines "Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten", dass die Hamburger Firma "Analyse und Konzepte" für den Kreis erstellt hat. Dieses Konzept wurde in den letzten Jahren bereits mehrmals überarbeitet. Es sei trotzdem "nicht schlüssig im Sinne der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes" fand Anwalt Schulte-Bräucker - und stützte darauf seine Klage im Jahr 2015.

Das Gericht hält das Konzept des Kreises nicht für "schlüssig".
Das Gericht sah das damals anders:" und wies die Klage ab. Daraufhin zogen Anwalt - und Mandantin vor das Landessozialgericht in Essen, das Ergebnis vom letzten Donnerstag gibt den Beiden nun in weiten Teilen Recht und stellt fest, dass das Konzept des beklagten Jobcenters Märkischer Kreis nicht "schlüssig" im Sinne der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes sei.
Begründet wurde dies vor allem mit der fehlenden Repräsentativität und Validität der verwandten Daten für das Konzept der Firma Analyse und Konzepte. "Das Konzept hat zum Beispiel nicht berücksichtigt, welche Lage die Wohnungen hatten, aber natürlich kostet die Miete in einer guten Lage mehr als in einer schlechten" so der Anwalt.

Das Ergebnis: "Das Gericht hat Mängel bei der Erstellung des Konzeptes festgestellt, die dazu führen, dass die Richtlinie des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten nicht mehr schlüssig ist" erklärt der Anwalt. So sei zum Beispiel die Iserlohner gemeinnützige Wohnungsgesellschaft (IGW) mit nach eigenen Angaben mehr als 2000 Wohnungen bei der Erstellung des Konzeptes gänzlich unberücksichtigt geblieben.

Die Folge des Urteils, so der Anwalt: Bis zum Vorliegen einer neuen Richtlinie sind die Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher nach dem Wohngeldgesetz, einem Bundesgesetz, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent zu gewähren, so der Anwalt. "Die Leistungen aus dem Bundesgesetz liegen höher als auf Kreisebene, das heißt, dass für eine Wohnung mehr Geld ausgegeben werden darf.

Dadurch stehe vielen Leistungsempfängern derzeit mehr Geld für ihre Wohnung zu. "Ich kann allein deshalb nur raten, einen Antrag bei der Behörde auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides zu stellen sagt Schulte-Bräucker. Es sei mit hunderten Klagen gegen den Märkischen Kreis zu rec/7nen, weil viele Anwaltskollegen mit ähnlichen Fällen nur auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes gewartet hätten.

Die Mandantin/Klägerin sei erleichtert, so Schulte-Bräucker, dass der Nervenkrieg nun ein Ende habe. Sie freue sich, bis zum Ende durchgehalten - und sich auf einen zwischenzeitlichen Vergleich, den das Gericht angeboten habe - nicht eingelassen zu haben, so der Anwalt. Seine Mandantin habe wieder Arbeit gefunden und sei zuversichtlich, in Zukunft nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen zu sein. Der Friede soll laut dem Anwalt währen: "Eine Revision gegen die Entscheidung wurde in dem Urteil nicht zugelassen."

Seitens des Märkischen Kreises hieß es auf Nachfrage. dass das Urteil und die Urteilsbegründung noch nicht vorlägen. Die Angelegenheit werde noch geprüft."


10.11.2022     Bescheid    
"denden.

Die."


15.11.2022     Überprüfung des Bescheids vom 10.11.20    
"Betreff: Überprüfung des Bescheids vom 10.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach Durchsicht von meiner Bescheide ist mir aufgefallen das sie mir meine Miete gekürzt haben mit der Äußerung sie sei nicht schlüssig. Daher beantrage ich eine Überprüfung des von Ihnen erlassenen Bescheids. Anbei eine Stellungnahme des Herrn Schulte Bräucker mit dem Akz.: SG NRW, 23.06.2022 - l 6 AS 120/17 -. In dem Urteil steht das das Jobcenter nie ein schlüssiges Konzept hatte und somit vorsätzlich Sozialgelder einbehalten hat. Ich fordere sie auf die Bescheide von mir zu überprüfen und mir die Gelder aus zu zahlen zzgl. 4 %.


Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten für den Märkischen Kreis-Urteil des LSG NRW vom 23.06.2022 L 6 AS 120/17"

Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.

Damit dürfte bis auf weiteres für Leistungsempfänger keine Kürzung der Kosten der Unterkunft mehr möglich sein, weil bis heute aus Sicht des Unterzeichnenden kein schlüssiges Konzept des Jobcenters Märkischer Kreis bzw. des Märkischen Kreises vorliegt, weil auch die nachfolgenden Konzepte in den Folgejahren nach den gleichen Maßstäben entwickelt worden sein dürften.

Es kann insofern jedem Leistungsbezieher des Jobcenters Märkischer Kreis nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2022 und 2023 zu stellen, damit die Leistungsbescheide aus dem letzten Jahr noch angegriffen werden können und gegen Bescheide des Jobcenters mit Hilfe eines/r auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin vorzugehen.


21.11.2022     Bescheid    
"denden.

Die."


22.11.2022     Gespräch    
"denden.

Die."


10.11.20??     Bescheid    
"denden.

Die."


28.12.2022     Änderungsbescheid GruSi"    
3
"Es ergeben sich ab dem 01.01.2023 geänderte Leistungsansprüche.

Berechnung der Unterkunftskosten
---------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------
Bestandteile Betrag
+ zu berücksichtigende Miete

297,29 €

- Kürzung wegen Unangemessenheit

20,29 €

+ Tatsächliche Betriebskosten

81,00 €

+ Tatsächliche Heizkosten (brutto)

155,00 €

anerkannte Unterkunftskosten:

513,00 €

anerkannte Unterkunftskosten:

513,00 €



07.02.2023     Ablehnungsbescheid GruSi     (Grundsicherung)
"Die Wohnfläche Ihrer Wohnung beträgt laut § 1 des Mietvertrages 53,95 m². Die monatlich zu zahlende Kostenmiete erhöht sich laut § 2 des Mietvertrages jährlich, gerechnet vom Erstbezug der Wohnung um monatlich 4,33 €. Somit erster Erhöhungstermin 01.08.2021, 01.08.2022 und in den folgenden 23 Jahren. Diese Mietsteigerung stützt sich auf der Grundlage der "Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (RL MOD)" und beträgt jährlich 1,5 % von der Bewilligungsmiete.

Nach Informationen des Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt angemietet, ohne vor Abschluss des Mietertrages das Jobcenter Märkischer Kreis über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Daher wurde durch das Jobcenter Märkischer Kreis die zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung maximal anerkennungsfähige Brutto-Kaltmiete für eine Einzelperson von 350,50 Euro zuzüglich Heizkosten anerkannt.

Dieser Betrag wurde ab Zuständigkeitswechsel SGB II / SGB XII zum 01.02.2022 auf eine monatliche Brutto-Kaltmiete von 358,00 Euro erhöht.

Für die Zeit ab dem 01.01.2022 wurde eine Neuerhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durchgeführt. Im Rahmen der Erhebung wurde die Rechtsprechung des BSG aus seinem Urteil vom 03.09.2020 Im Hinblick auf die Repräsentativität der Daten berücksichtigt. Der ab dem 01.01.2022 geltende grundsicherungsrelevante Mietspiegel basiert damit auf einem schlüssigen Konzept."


Das wurde bei den ersten Konzepten immer behauptet, war aber jahrelang das Vortäuschen falscher Tatsachen!




Ein Konzept-Entwurf ist ohne bestätigendes Gerichtsurteil nicht anwendbar!


01.03.2023     Widerspruch wegen den ablehnenden Bescheid vom 07.02.2023     (Grundsicherung)
"Hiermit lege ich form- und Fristgerecht Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 07.02.2023 ein.

Entgegen Ihrem Vortrag gelten auch für die Mietobergrenzen der Grundsicherung ermittelte Grenzwerte durch ein sogenanntes schlüssiges Konzept, sofern dies gerichtlich geprüft und bestätigt ist.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist bisher kein Konzept bekannt, dass über die geschuldete Schlüssigkeit verfügt.

Damit ist sozialrechtlich auf das WoGG § 12 abzustellen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% auszugehen.

Damit ist dem Antrag in voller Höhe stattzugeben.

Die Erstattung der fehlerhaften Anrechnung ist auszukehren.

Herr L. von der Rechtsabteilung des Märkischen Kreis war als Prozessbevollmächtigter des Märkischen Kreises beim LSG NRW vor Ort.

Möglicherweise könnte er Ihnen die Vorgehensweise erklären."


07.03.2023     Ihr Widerspruch vom 01.03.2023     (Grundsicherung)
"Ihr Widerspruch vom 01.03.2023 gegen den Bescheld des Bürgermeisters der Stadt Iserlohn vom 07.02.2023 wegen Ablehnung Ihres Antrages vom 30.01.2023 auf Überprüfung der RechtmäßIgkelt des Bescheides vom 20.01.2023 über Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024

Ich bin weiterhin bemüht, über den Widerspruch innerhalb dei gesetzlichen Fristen eine Entscheidung zu treffen. Dieses ist aber aufgrund der zurzeit bestehenden Belastungen, welche auch noch im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Virus-Pandemle stehen, nicht immer möglich. Ich bitte Sie daher, vor Einleitung weiterer Maßnahmen bei mir bezüglich des Bearbeitungsstandes nachzufragen."


25.05.2022     Änderungsbescheid    
"vom 01.05.2017 bis 30.11.2017 in Höhe von monatlich 11,28 Euro mehr als bisher bewilligt" (78,96 €)

Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Für die Wohnung Haupstr. 219 in Hemer wird von Mai bis November 2017 die vollständige Bruttokaltmieter gewährt."


25.05.2023     Änderungsbescheid     (Jobcenter)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

- vom 01.01.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von monatlich 19,21 Euro mehr als bisher bewilligt" (211,31 €)

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 10.11.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Aufgrund Ihres Überprüfungsantrags vom 20.11.2022 wurde die Leistung vom 01.01.2021 bis 30.11.2021 überprüft.

Die Unterkunftskosten wurden auf den vollen Betrag erhöht. Sie erhalten eine Nachzahlung. "


23.06.2023     Änderungsbescheid GruSi"    
"Die Rentenanpassung für das Jahr 2023 wird berücksichtigt."


03.07.2023     Änderungsbescheid GruSi"    
"Die Rentenanpassung für das Jahr 2023 wird berücksichtigt."


17.07.2023     Widerspruch stattgegeben    
"Leistungen nach dem SGB XII
Ihr Widerspruch vom 01.03.2023 gegen meinen Bescheid vom 07.02.2023

Ihrem oben genannten Widerspruch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird stattgegeben.

Sie erhalten in Kürze einen neuen Bescheid."


18.07.2023     Änderungsbescheid ()    
"Folgende Zeiträume und Bescheide sind von diesem Änderungsbescheid betroffen :
01.02.2022-28.02.2023 - Bescheide vom 25.01.2022; 21.02.2022; 28.06.2022; 04.10.2022; 28.12.2022; 20.01.2023

Ihrem oben genannten Widerspruch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird stattgegeben.

Sie erhalten in Kürze einen neuen Bescheid.

Grund für die Aufhebung und Neuberechnung der Leistungen:
Die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe berücksichtigt.


Nachzahlungen aus Vormonaten Februar 2022 bis Juli 2023: 339,24 €

Die Nachzahlung über 339,24 Euro erfolgt am 18.07.2023 per Einmalzahlung auf Ihr Girokonto."