Chronologie
01.08.2020
Mietvertrag
"Die Wohnfläche beträgt ca. 53,95 m²."
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Einzelmiete |
288,63 EUR |
Betriebskosten |
81,00 EUR |
Heizkosten |
100,00 EUR |
Monatlich insgesamt zu zahlende Miete |
469,63 EUR |
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25.01.2022
Bescheid
"01.02.2022 bis 31.01.2023
- Kürzung wegen Unangemessenheit 15,96 €"
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01.02.2022
aufstockende Grundsicherung bewilligt ( S.) (Grundsicherung)
Antrag auf aufstockende Grundsicherung bewilligt. Die Zuständigkeit wechselt zur Stadt Iserlohn ins SGB XII.
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01.09.2022
Sachverhalt erneut überprüft
"Ihr Antrag vom 02.07.2022 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit meines Bescheides vom
25.01.2022 über die Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, 12. Buch
(SGB XII) für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch (SGB X)
aufgrund Ihres Antrages vom 02.07.2022 habe ich den Sachverhalt erneut überprüft und stelle fest,
dass zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung keine andere Bescheiderteilung hätte erfolgen können.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass, sollte nach Prüfung durch den Märkischen Kreis das Konzept zur
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft noch einmal zu Ihren Gunsten überarbeitet
werden, Sie hierüber von Amts wegen informiert werden.
Per Fax vom 02.07.2022 beantragten Sie die nachträgliche Überprüfung des Bescheides vom
25.01.2022 (Az.: 1 030 4 27 01 0995 8). Sie erklärten bei der Überprüfung des Bescheides vom
25.01.2022 und vom 28.06.2022 mit dem Aktenzeichen Az.: 1 030 4 27 01· 0995 8 sei Ihnen
Folgendes aufgefallen:
Kürzung wegen Unangemessenheit. Sie, also die zuständige Sachbearbeiterin bei der Abteilung
Finanzielle Hilfen der Stadt Iserlohn, habe vom Jobcenter eine Aussage übernommen die nicht
zutreffend war und ist. Das Jobcenter habe einfach behauptet nach einem schlüssigen Konzept zu
handeln was aber nicht zutraf. Was nun auch zur Folge habe dass eine riesige Klagewelle auf das
Jobcenter zukomme. Denn nach neuestem Urteil vom LSG sei aktuell und war nie ein schlüssiges
Konzept vorhanden. Diesen Bericht könne man im Kreisanzeiger vom 01.07.2022 nachlesen. Urteil
vom LSG Folg.
Aus diesem Grund baten Sie darum, den Bescheid gemäß § 44 SGB X nachträglich zu überprüfen.
Der Bescheid vom 25.01.2022 wurde nun noch einmal überprüft. Der Artikel der IKZ-Ausgabe vom
01.07.2022 wurde eingesehen:
Überschrift: Droht dem Märkischen Kreis eine Klagewelle?
Das Landessozialgericht hat entschieden: Die Berechnungsgrundlage für Unterkunftskosten ist nicht "schlüssig".
Bild: Herr Schulte-Bräucker
darunter: Der Kalthofer Anwalt Lars Schulte-Bräucker hat für seine Mandantin eine
wegweisende Entscheidung vor dem Landessozialgericht erstritten.
Text: Iserlohn/Essen
Es ist ein Urteil mit großer sozialer Sprengkraft - das steht für den Kalthofer Anwalt
Lars Schulte-Bräucker fest. Seit dem Jahr 2015 kämpfen er und seine Mandantin
nicht nur um ihr Recht, es geht Ihnen auch um die Leistungsansprüche von rund
10.000 sogenannten Bedarfsgemeinschaften im gesamten Märkischen Kreis.
Am 23. Juni hat das Landessozialgericht in Essen nun im Berufungsverfahren ein - so
Schulte-Bräucker - "wegweisendes" Urteil verkündet. Es geht dabei um die
Unterkunftskosten für Empfänger von Sozialleistungen. Darunter versteht man, dass
Bürger, die existenzsichernde Leistungen vom Jobcenter (SGB II) erhalten, im
Regelfall auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die
Unterkunft haben.
Ist die Miete aber teurer als das, was vom Märkischen Kreis als "angemessen"
festgelegt wird, muss diese Differenz selbst bezahlt werden. Aber was ist
angemessen und was nicht? An dieser Frage scheiden sich die: Geister.
Derzeit zahlt das Jobcenter Iserlohn für eine Person eine maximale Miete
(Nebenkosten sind enthalten, Heizung muss extra bezahlt werden) in Höhe von 358
Euro, bei zwei Personen sind es 441,35 Euro, für drei Personen hält das Amt eine
Miete von 544,80 Euro für angemessen, sind es vier Personen beläuft sich die
maximale Zahlung auf 639,35 Euro. "Versuchen Sie mal, für 640 Euro in Iserlohn eine
Wohnung für vier Personen zu finden" sagt Schulte-Bräucker. Der Wohnungsmarkt im
Niedrigpreis-Segment sei regelrecht abgegrast, vielen Leistungsempfängern, so auch
seiner Mandantin aus Letmathe, bleibe deshalb keine andere Wahl: Sie zahlen zu.
"Und das von Einkünften, die lediglich dem Existenzminimum entsprechen" sagt der
Anwalt. Der Hartz IV-Satz liegt für eine Person bei 449 Euro. "Geht davon noch eine
Zuzahlung für die Miete ab, dann wird es wirklich kritisch, weil den Betroffenen von
Nichts noch etwas fehlt."
Die Berechnung der Miethöhe, die der Märkische Kreis als angemessen ansieht,
erfolgt aufgrund eines "Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit von
Unterkunftskosten", dass die Hamburger Firma "Analyse und Konzepte" für den Kreis
erstellt hat. Dieses Konzept wurde in den letzten Jahren bereits mehrmals
überarbeitet. Es sei trotzdem "nicht schlüssig im Sinne der Rechtssprechung des
Bundessozialgerichtes" fand Anwalt Schulte-Bräucker - und stützte darauf seine
Klage im Jahr 2015.
Das Gericht hält das Konzept des Kreises nicht für "schlüssig".
Das Gericht sah das damals anders:" und wies die Klage ab. Daraufhin zogen Anwalt -
und Mandantin vor das Landessozialgericht in Essen, das Ergebnis vom letzten
Donnerstag gibt den Beiden nun in weiten Teilen Recht und stellt fest, dass das
Konzept des beklagten Jobcenters Märkischer Kreis nicht "schlüssig" im Sinne der
Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes sei.
Begründet wurde dies vor allem mit der fehlenden Repräsentativität und Validität der
verwandten Daten für das Konzept der Firma Analyse und Konzepte. "Das Konzept
hat zum Beispiel nicht berücksichtigt, welche Lage die Wohnungen hatten, aber
natürlich kostet die Miete in einer guten Lage mehr als in einer schlechten" so der
Anwalt.
Das Ergebnis: "Das Gericht hat Mängel bei der Erstellung des Konzeptes festgestellt,
die dazu führen, dass die Richtlinie des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten
nicht mehr schlüssig ist" erklärt der Anwalt. So sei zum Beispiel die Iserlohner
gemeinnützige Wohnungsgesellschaft (IGW) mit nach eigenen Angaben mehr als
2000 Wohnungen bei der Erstellung des Konzeptes gänzlich unberücksichtigt
geblieben.
Die Folge des Urteils, so der Anwalt: Bis zum Vorliegen einer neuen Richtlinie sind
die Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher nach dem Wohngeldgesetz,
einem Bundesgesetz, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent zu
gewähren, so der Anwalt. "Die Leistungen aus dem Bundesgesetz liegen höher als
auf Kreisebene, das heißt, dass für eine Wohnung mehr Geld ausgegeben werden
darf.
Dadurch stehe vielen Leistungsempfängern derzeit mehr Geld für ihre Wohnung zu.
"Ich kann allein deshalb nur raten, einen Antrag bei der Behörde auf Überprüfung des
Bewilligungsbescheides zu stellen sagt Schulte-Bräucker. Es sei mit hunderten
Klagen gegen den Märkischen Kreis zu rec/7nen, weil viele Anwaltskollegen mit
ähnlichen Fällen nur auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes gewartet
hätten.
Die Mandantin/Klägerin sei erleichtert, so Schulte-Bräucker, dass der Nervenkrieg
nun ein Ende habe. Sie freue sich, bis zum Ende durchgehalten - und sich auf einen
zwischenzeitlichen Vergleich, den das Gericht angeboten habe - nicht eingelassen zu
haben, so der Anwalt. Seine Mandantin habe wieder Arbeit gefunden und sei
zuversichtlich, in Zukunft nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen zu
sein. Der Friede soll laut dem Anwalt währen: "Eine Revision gegen die Entscheidung
wurde in dem Urteil nicht zugelassen."
Seitens des Märkischen Kreises hieß es auf Nachfrage. dass das Urteil und die
Urteilsbegründung noch nicht vorlägen. Die Angelegenheit werde noch geprüft."
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10.11.2022
Bescheid
15.11.2022
Überprüfung des Bescheids vom 10.11.20
"Betreff: Überprüfung des Bescheids vom 10.11.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Durchsicht von meiner Bescheide ist mir aufgefallen das sie mir meine Miete gekürzt haben
mit der Äußerung sie sei nicht schlüssig. Daher beantrage ich eine Überprüfung des von Ihnen
erlassenen Bescheids. Anbei eine Stellungnahme des Herrn Schulte Bräucker mit dem Akz.: SG NRW,
23.06.2022 - l 6 AS 120/17 -. In dem Urteil steht das das Jobcenter nie ein schlüssiges Konzept hatte
und somit vorsätzlich Sozialgelder einbehalten hat. Ich fordere sie auf die Bescheide von mir zu
überprüfen und mir die Gelder aus zu zahlen zzgl. 4 %.
Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten für den Märkischen Kreis-Urteil des LSG NRW vom 23.06.2022 L 6 AS 120/17"
Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft
für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.
Damit dürfte bis auf weiteres für Leistungsempfänger keine Kürzung der Kosten der Unterkunft mehr möglich sein, weil bis heute aus Sicht des Unterzeichnenden
kein schlüssiges Konzept des Jobcenters Märkischer Kreis bzw. des Märkischen Kreises vorliegt, weil auch die nachfolgenden Konzepte in den Folgejahren
nach den gleichen Maßstäben entwickelt worden sein dürften.
Es kann insofern jedem Leistungsbezieher des Jobcenters Märkischer Kreis nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2022 und 2023 zu stellen,
damit die Leistungsbescheide aus dem letzten Jahr noch angegriffen werden können und gegen Bescheide des Jobcenters mit Hilfe eines/r auf dem Gebiet des Sozialrechts
tätigen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin vorzugehen. |
21.11.2022
Bescheid
22.11.2022
Gespräch
10.11.20??
Bescheid
28.12.2022
Änderungsbescheid GruSi"
"Es ergeben sich ab dem 01.01.2023 geänderte Leistungsansprüche.
Berechnung der Unterkunftskosten
Bestandteile |
Betrag |
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+ zu berücksichtigende Miete |
297,29 € |
- Kürzung wegen Unangemessenheit |
20,29 € |
+ Tatsächliche Betriebskosten |
81,00 € |
+ Tatsächliche Heizkosten (brutto) |
155,00 € |
----------------------------------------------------------------
anerkannte Unterkunftskosten: |
513,00 € |
anerkannte Unterkunftskosten: |
513,00 € |
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3
07.02.2023
Ablehnungsbescheid GruSi (Grundsicherung)
"Die Wohnfläche Ihrer Wohnung beträgt laut § 1 des Mietvertrages 53,95 m². Die monatlich zu zahlende Kostenmiete erhöht sich laut § 2 des Mietvertrages jährlich,
gerechnet vom Erstbezug der Wohnung um monatlich 4,33 €. Somit erster Erhöhungstermin 01.08.2021, 01.08.2022 und in den folgenden 23 Jahren.
Diese Mietsteigerung stützt sich auf der Grundlage der "Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (RL MOD)"
und beträgt jährlich 1,5 % von der Bewilligungsmiete.
Nach Informationen des Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt angemietet, ohne vor Abschluss des Mietertrages das Jobcenter Märkischer Kreis
über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Daher wurde durch das Jobcenter Märkischer Kreis die zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung maximal anerkennungsfähige Brutto-Kaltmiete für eine Einzelperson von 350,50 Euro
zuzüglich Heizkosten anerkannt.
Dieser Betrag wurde ab Zuständigkeitswechsel SGB II / SGB XII zum 01.02.2022 auf eine monatliche Brutto-Kaltmiete von 358,00 Euro erhöht.
Für die Zeit ab dem 01.01.2022 wurde eine Neuerhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durchgeführt. Im Rahmen der Erhebung wurde die Rechtsprechung des BSG
aus seinem Urteil vom 03.09.2020 Im Hinblick auf die Repräsentativität der Daten berücksichtigt.
Der ab dem 01.01.2022 geltende grundsicherungsrelevante Mietspiegel basiert damit auf einem schlüssigen Konzept."
Das wurde bei den ersten Konzepten immer behauptet, war aber jahrelang das Vortäuschen falscher Tatsachen!
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Ein Konzept-Entwurf ist ohne bestätigendes Gerichtsurteil nicht anwendbar!
01.03.2023
Widerspruch wegen den ablehnenden Bescheid vom 07.02.2023 (Grundsicherung)
"Hiermit lege ich form- und Fristgerecht Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 07.02.2023 ein.
Entgegen Ihrem Vortrag gelten auch für die Mietobergrenzen der Grundsicherung ermittelte Grenzwerte durch ein sogenanntes schlüssiges Konzept, sofern dies gerichtlich geprüft und bestätigt ist.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist bisher kein Konzept bekannt, dass über die geschuldete Schlüssigkeit verfügt.
Damit ist sozialrechtlich auf das WoGG § 12 abzustellen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% auszugehen.
Damit ist dem Antrag in voller Höhe stattzugeben.
Die Erstattung der fehlerhaften Anrechnung ist auszukehren.
Herr L. von der Rechtsabteilung des Märkischen Kreis war als Prozessbevollmächtigter des Märkischen Kreises beim LSG NRW vor Ort.
Möglicherweise könnte er Ihnen die Vorgehensweise erklären."
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07.03.2023
Ihr Widerspruch vom 01.03.2023 (Grundsicherung)
"Ihr Widerspruch vom 01.03.2023 gegen den Bescheld des Bürgermeisters der Stadt Iserlohn vom
07.02.2023 wegen Ablehnung Ihres Antrages vom 30.01.2023 auf Überprüfung der RechtmäßIgkelt
des Bescheides vom 20.01.2023 über Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII für den
Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024
Ich bin weiterhin bemüht, über den Widerspruch innerhalb dei gesetzlichen Fristen eine Entscheidung zu treffen.
Dieses ist aber aufgrund der zurzeit bestehenden Belastungen, welche auch noch im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Virus-Pandemle stehen,
nicht immer möglich. Ich bitte Sie daher, vor Einleitung weiterer Maßnahmen bei mir bezüglich des Bearbeitungsstandes nachzufragen."
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25.05.2022
Änderungsbescheid
"vom 01.05.2017 bis 30.11.2017 in Höhe von monatlich 11,28 Euro mehr als bisher bewilligt" (78,96 €)
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Für die Wohnung Haupstr. 219 in Hemer wird von Mai bis November 2017 die vollständige Bruttokaltmieter gewährt."
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25.05.2023
Änderungsbescheid (Jobcenter)
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.01.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von monatlich 19,21 Euro mehr als bisher bewilligt" (211,31 €)
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 10.11.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben.
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Aufgrund Ihres Überprüfungsantrags vom 20.11.2022 wurde die Leistung vom 01.01.2021 bis 30.11.2021 überprüft.
Die Unterkunftskosten wurden auf den vollen Betrag erhöht. Sie erhalten eine Nachzahlung.
"
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23.06.2023
Änderungsbescheid GruSi"
"Die Rentenanpassung für das Jahr 2023 wird berücksichtigt."
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03.07.2023
Änderungsbescheid GruSi"
"Die Rentenanpassung für das Jahr 2023 wird berücksichtigt."
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17.07.2023
Widerspruch stattgegeben
"Leistungen nach dem SGB XII
Ihr Widerspruch vom 01.03.2023 gegen meinen Bescheid vom 07.02.2023
Ihrem oben genannten Widerspruch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird stattgegeben.
Sie erhalten in Kürze einen neuen Bescheid."
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18.07.2023
Änderungsbescheid ()
"Folgende Zeiträume und Bescheide sind von diesem Änderungsbescheid betroffen :
01.02.2022-28.02.2023 - Bescheide vom 25.01.2022; 21.02.2022; 28.06.2022; 04.10.2022; 28.12.2022; 20.01.2023
Ihrem oben genannten Widerspruch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird stattgegeben.
Sie erhalten in Kürze einen neuen Bescheid.
Grund für die Aufhebung und Neuberechnung der Leistungen:
Die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe berücksichtigt.
Nachzahlungen aus Vormonaten Februar 2022 bis Juli 2023: 339,24 €
Die Nachzahlung über 339,24 Euro erfolgt am 18.07.2023 per Einmalzahlung auf Ihr Girokonto."
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