Klage: 157

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Arbeitnehmerstatus § 7 Leistungsberechtigte

SGB II § 7




Widerspruch 3 (12 Wochen Sperrzeit BA)
Widerspruch W 335/23 (Mietrückstand)
Aufhebungsbescheid)
Aufhebungsbescheid)
Aufhebungsbescheid)


Widerspruch W 334/23 (Ablehnung SGB II-Leistungen)
Widerspruch W 335/23 (Mietrückstand)
Widerspruch W 336/23 (Stromrückstand)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 159/23 ER, 2023
eR1-35502-00003/23
Richterin Dr. Baldschun


Amtsgericht Iserlohn, 42 C 111/23 (Räumungsklage)
Streitwert: 4.976,56 €
31.03.2023-............
Richter Bichmann
Richterin Rodewyk



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

1. zwölf Wochen rechtswidrige Sperrzeit (Agentur für Arbeit Iserlohn) ()
Über dreieinhalb Jahre hatte eine Frau aus Bulgarien in einer Metall verarbeitenden Firma in Iserlohn gearbeitet. Dann kam die ordentliche Kündigung zum 31.03.2022.
Aber bereits zum 03.05.2022 hatte sie einen Anschlussjob in einer Nachbarstadt angetreten.
Als dieser nach wenigen Wochen gekündigt wurde Eingliederungszuschuss gewährt, allerdings sorgte die belastende Rückmeldung des Ex-Chefs für eine 12wöchige Sperrzeit. Die Sperrzeit führte als "3monatige 100%-Sanktion" zur Existenzbedohung, Mietrückständen und beinahe zur Stromsperre.

Beim Erstkontakt am 19.01.2023 wurde sogleich ein Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, weil allein der Mietrückstand bereits zur Räumungsklage berechtigte.

Im Weiteren wurde auch der Antrag auf ALG II abgewiesen.

Alles rechtswidrig!

Am 16.01.2023 Eingliederungszuschuss & Förderungsausschluss

Ein Eilantrag auf Einstweilige Anordnung wurde so lange verschleppt, bis eine Räumungskklage wegen Zahlungsverzug eingereicht wurde und auch der Stromanbieter war aufgrund des aufgelaufenen Zahlungsrückstand zur Sperre berechtigt.

Am 24.03.2023 schrieb der Prozessbevollmächtigte U. P. an das Sozialgericht:

Die auf die Kosten der Unterkunft entfallenden Nachzahlungsbeträge für die Monate November und Dezember 2022 werden direkt an den Vermieter der Antragstellerin gezahlt.

Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2023 ist der Antragstellerin ein Darlehen über € 473,76 für die nach der Nachzahlung verbliebenen Mietrückstände bewilligt worden. Der Darlehensbetrag wurde ebenfalls direkt an den Vermieter gezahlt.

Die Aussage ist falsch und suggeriert zwar einen Ausgleich des Mieterkontos, aber die IGW widerspricht. Ein aktueller Mieterkontostand wurde angefordert.

Mit Schreiben vom 23.03.2023 schließlich schreibt das Jobcenter:

"bitte überweisen Sie die Miete ab Januar 2023 eigenständig an den Vermieter sowie den Gas- und Stromabschlag ab März 2023 eigenständig an die Stadtwerke. Ab September 2023 werden die Beträge wieder abgesetzt."

Die Information kam viel zu spät.





         Chronologie



30.11.2022     Anträge auf Darlehen


30.11.2023     Einwilligungserklärung
"zum Informationsaustausch zwischen dem Jobcenter Märkischer Kreis und meinem Energieversorger"


05.12.2022     Ablehnungsbescheid
"leider muss Ihr Antrag vom 30.11.2022 auf Übernahme von die Übernahme der Rückstände bei den Stadtwerken Iserlohn i.H.v. 773,77 Euro abgelehnt werden.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie Bedarfe des täglichen Lebens (§ 20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). . Die Zahlung des Regelbedarfs erfolgt pauschaliert nach, den festgesetzten Regelsätzen.

Kann im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den Umst~nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, wird dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt. (§ 24 Absatz 15GB II).

Aufgrund des fehlenden Arbeitnehmerstatus besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die Ablehnungsentscheidung beruht auf §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.
"


05.12.2022     Ablehnungsbescheid
"Ihrem Antrag vom 30.11.2022 auf ein Darlehen kann nicht entsprochen werden.

Sie begründen Ihren Antrag wie folgt:

Ihnen würde bei Nichtübernahme der Mietschulden Wohnungslosigkeit drohen

• Sie könnten die Abschlagszahlungen für die Energieversorgung nicht zahlen

• Ihnen würde bei Nichtübernahme der Stromschulden eine Sperrung der Versorgung drohen

Sie stehen nicht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden ist damit ausgeschlossen (§ 22 Absatz 8 SGB II)."


16.11.2022     Erstantrag auf SGB II-Leistungen
"Antrag auf SGB II-Leistungen"


19.01.2023     Überprüfungsantrag zum Bewilligungsbescheid vom 01.12.2022
"Der Bescheid ist falsch. Darin heißt es:

"in dem oben aufgeführten Zeitraum ist eine Sperrzeit eingetreten. Während dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sie haben Ihre Beschäftigung bei der Firma S. GmbH verloren, weil Sie unentschuldigt gefehlt haben.

Nachdem Sie bereits eine Abmahnung erhalten hatten, mussten Sie voraussehen, dass Ihnen aufgrund Ihres Verhaltens gekündigt wird und Sie dadurch arbeitslos werden. Sie haben keinen wichtigen Grund für Ihr Verhalten mitgeteilt.


Die Sperrzeit dauert zwölf Wochen. Sie mindert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um 85 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer.

Die Entscheidung beruht auf §§ 159, 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch(SGB III). Auch nach Ablauf Der Sperrzeit werden Ihnen keine Leistungen gezahlt, weil Ihr Anspruch wegen des Eintritts einer weiteren Sperrzeit ruht. Der entsprechende Bescheid liegt bei."

Der Behauptung der unentschuldigten Fehlzeit wird widersprochen."


19.01.2023     .    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"wegen:

Verweigerung von Gewährung von Darlehen für Miet- und Energiestände zum dauerhaften Wohnungserhalt.

Begründung:

Mit Ablehnungsbescheid vom 05.12.2022 verweigerte der Antragsgegner der Antragstellerin Darlehen für die Übernahme von Mietschulden. Auch Heiz- und Stromkosten können nicht bedient werden.

Der Antragsgegner trägt vor: „Sie stehen nicht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden ist damit ausgeschlossen (§ 22 Absatz 8 SGB II)

Allerdings stellt der zitierte Paragraf gerade die zu vermeidende Wohnungslosigkeit heraus. 8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Aufgrund der anhaltenden Zahlungsunfähigkeit übersandte die IGW Iserlohner Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH am 09.01.2023 zunächst eine Mahnung mit Fristsetzung unter Androhung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges und am 12.01.2023 folgte die „Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges gem. § 569 BGB Abs. 3; § 543 SGB Abs. 2 Nr. 3 sowie fristgemäße Kündigung wegen ständigen Zahlungsverzuges gem. § 573 SGB Abs. 2 Nr. 1 WE 43/2/10 Vertrag-Nr. 4134

Auslöser der Zahlungsunfähigkeit war ein Bewilligungsbescheid der BA vom 01.12.2022. Der Bescheid weist einen Anspruchsbeginn ab dem 06.10.2022 aus. Allerdings werden 13 Wochen als Sperrzeit abgeschrieben. Die BA behauptet „Sie haben Ihre Beschäftigung bei der Firma Sama GmbH verloren, weil Sie unentschuldigt gefehlt haben.“ Die beigebrachten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden ignoriert. Die Antragstellerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und auf Übersetzer angewiesen. Für die Ausübung der Tätigkeit vom 31.10.2018 bis 25.02.2022 war dies nicht erforderlich."


2023-01-19 Eingangsbestätigung

2023-01-19 Überprüfungsantrag zum Bewilligungsbescheid zur Kundennummer 3550241984 (Sperrzeit BA)

25.01.2023     Klageabweisung beantragt    
"wird beantragt,

1. den Antrag abzulehnen und

2. zu entscheiden dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Es besteht kein streitiges Rechtverhältnis.

Die Bescheide vom 05.12.2022 sind bestandskräftiggeworden. Weder wurden Widersprüche eingelegt noch Überprüfungsanträge bis dato gestellt.
Lediglich wurde am 13.01.2023 die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sowie,mit Schreiben vom 17.01.2023 ein Antrag auf ein Darlehen für Strqmschulden sowie die Verbrauchsabrechnung tür das Jahr 2022 der Stadtwerke Iserlohn eingereicht. Dies stellt jedoch jeweils neue Anträge und nicht einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X dar.

Auch an der Eilbedürftigkeit fehlt es. Über die Anträge der Antragstellerin wurde mit den Bescheiden vom 05.12.2022 entschieden. Trotz offensichtlicher Kenntnis der Antragstellerin über die Möglichkeit, bei dem Antragsgegner einen Überprüfungsantrag zu stellen, ist dies nicht erfolgt. . ,

Nach Kenntnisstand des Antragsgegners sollte die Antragstellerin außerdem nun Arbeitslosengeld I erhalten."


2023-01-25 Nachtrag IGW-Mieterkontoübersicht

2023-01-27 Rückmeldung von SG Dortmund

2023-02-03     . SG Do S 60 AS 1591/23 ER
"hat der Antragsgegner die gerichtliche Anfrage vom 27. Januar 2023 zur Kenntnis genommen.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen sei wohl im Termin vom 25.01.2023 kein erneuter Antrag gestellt worden. Jedoch hat die Antragstellerin am 30.01.2023 Unterlagen hinsichtlich der vergangenen Arbeitsverhältnisse eingereicht. Dieser wird als formloser Leistungsantrag gewertet.

Im Übrigen weist der Antragsgegner darauf hin, dass bis dato noch kein Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 05.12.2022 gestellt wurde."


2023-02-02 erweiterter Vortrag zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

2023-02-02 Überprüfungsantrag zu den Ablehnungsbescheiden vom 05.12.2022

2023-02-03 SG Do S 60 AS 1591/23 ER - es fehlt noch was

2023-02-07 Ablehnungsbescheid Überprüfungsantrag (Ablehnungsbescheid zu 3 Anträgen vom 02.02.2023 auf Überprüfung der Bescheide
                  (ALG II-Leistungen, Mietzrückstände, Stromdarlehen)

2023-02-13 nochmals gefaxt (62 S.)

2023-02-13 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrag auf Überprüfung vom 07.02.2023 (SGB II-Leistungen)

2023-02-13 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrag auf Überprüfung vom 07.02.2023 (Mietrückstand)

2023-02-14 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung (Stromdarlehen)

2023-02-14 Rückmeldung an SG Dortmund

2023-02-22 Rückmeldung an SG Dortmund nach Akteneinsicht BA

2023-03-03

09.03.2023     Anlagen vom JC übersandt
"hat der Antragsgegner die gerichtliche Anfrage vom 24. Februar 2023 zur Kenntnis genommen. Hierzu nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung.

Die Übersendung der weiteren Akte erfolgt in Kürze.

Die Ausführungen aus dem Bescheid vom 07.02.2023 hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses gründen auf der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, an die der Antragsgegner gebunden ist. Die Beweggründe können dem von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.03.2023 eingereichten Formular der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung) entnommen werden. Soweit das Gericht der Ansicht ist, dass dieses nicht ausreicht, wird um erneuten Hinweis gebeten.

Über den Leistungsantrag vom 30.01.2023 wurde bisher nicht entschieden. Die Unterzeichnerin wird die zuständige Sachbearbeiterin erneut darauf hinweisen, dass üper diesen zu entscheiden ist.

Der Antragsgegner hat auch das Schreiben der Antragstellerin vom 02.03.2023 zur Kenntnis genommen. Nach Auffassung des Antragsgegners ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Die Schreiben sind lediglich Anzeige des Vorganges der Antragstellerin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Eine Stellungnahme durch den Antragsgegner dürfte daher entbehrlich sein.

Hinsichtlich der Fristen für die Rückmeldung des Antragsgegners weist dieser darauf hin, dass diese in der gerichtlichen Anfrage vom 24.02.2023 als auch zuvor zu knapp bemessen sind. Eine Einhaltung der Frist w~r nicht möglich. Das Schreiben des Gerichts wurde an die falsche Stelle beim Antragsgegner geschickt und lag daher verzögert vor. Der Antragsgegner bittet um Fristsetzungen ab Eingang beim Antragsgegner."


2023-03-09     .     Rückmeldung an SG Dortmund - BSG-Urteil
"Das Bundessozialgericht hatte in einem ähnlich gelagerten Verfahren BSG, B7/14 AS 79/20 R, 09.03.2022 die Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch Bewilligung von Arbeitslosengeld herausgestellt. Das BSG hat die Entscheidung des Jobcenters aufgehoben und die Vorinstanzen bestätigt.

Im Ausgangsverfahren des SG Darmstadt (HES), S 21 AS 499/16, 17.01.2018 wies das Gericht die Argumentation des Beklagten zurück, „der Kläger unterliege dem gesetzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1S. 2 Nr. 2 SGB II, da sein Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Grund der Arbeitssuche herleite.“ „Der Kläger verfügte hier aber über einen sog. fortwirkenden Arbeitnehmerstatus aus seiner vormaligen Beschäftigung bei C.“

Ein solcher fortwirkender Arbeitnehmerstatus ist auch hier anwendbar, andernfalls wäre kein ALG I-Anspruch entstanden."


AU-Nachweise per WhatsApp auf italienisch (Chef ist Italiener)


19.01.2023     noch ein erweiterter Vortrag    
"Infolge der Verfahrensverschleppung hat die Wohnungsbaugesellschaft nunmehr Räumungsklage eingereicht.

Auch der Energieversorger verweigert weiteren Verzug aufgrund der Verweigerungshaltung des Beklagten.

Soweit im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07.02.2022 argumentiert wird:

„Bei UNFREIWILLIGER durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Tätigkeit bleibt das Recht auf Freizügigkeit (nur) während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Sie wurden von K GmbH fristlos gekündigt. Die Agentur für Arbeit hat aufgrund der Kündigungsgründe einer Sperrzeit verhängt. Somit besteht EINE UNFREIWILLIGE Arbeitslosigkeit.“

So ist festzustellen, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis bei K GmbH, Iserlohn ab dem 12.07.2018 bis zum 30.10.2018; verlängert wurde (31.10.2018 bis 31.10.2019) und mit einer ordentliche Kündigung zum 31.03.2022 aufgehoben wurde.

Auslöser der Sperrzeiten waren Falschmeldungen der Firma Sa GmbH an die BA. Mit Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren wurde die Sperrzeit aufgehoben.

Aufgabe der Widerspruchsstelle/Qualitätssicherung ist „faule Äpfel auszusortieren, damit diese nicht erst beim Kunden gefunden werden“. Mit diese Aufgabe war der Beklagte vorliegend offensichtlich deutlich überfordert.

Das Urteil sollte somit die Rechtsgrundlagen ausführlich darlegen und auch die Folgekosten berücksichtigen.."


17.02.2023     3 Widerspruchsverfahren
Widerspruch W 334/23 (Ablehnung SGB II-Leistungen)
Widerspruch W 335/23 (Mietrückstand)
Widerspruch W 336/23 (Stromrückstand)

"Ihr Widerspruch vom 14. Februar 2023 ist am 14. Februar 2023 im Jobcenter Märkischer Kreis eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet.

Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich prüfen. Dies kann einige Zeit dauern. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht."


22.03.2023     .
Anfrage des Sozialgericht Dortmund an das Jobcenter Märkischer Kreis.

"in vorbezeichneter Streitsache wird unter Bezugnahme auf die am 16.03.2023 und 21.03.2023 geführten Telefonate dringend um Sachstandsmitteilung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorsitzende der 60. Kammer Dr. Baldschun, Richterin am Sozialgericht"


23.03.2023     Ladung
"in dem oben genannten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

ist Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestimmt auf
Donnerstag, 30. März 2023, 13:00 Uhr,
Saal 40, Erdgeschoss

Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund

Voraussichtliche Dauer: 45 Minuten

Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet. ."


23.03.2023     Bewilligung von Leistungen    
"auf Ihren Antrag vom 16.11.2022 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.11.2022 bis 31.10.2023 folgende Leistungen:

Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

Wie sich die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem beiliegenden Berechnungsbogen entnehmen."


23.03.2023     Darlehensbescheid für Mietrückstände (473,76 €)    
"aufgrund der vorgelegten Unterlagen bewillige ich Ihnen zur Tilgung der Mietschulden ein Darlehen in Höhe von einmalig 473,76 EUR.

Sie haben nachgewiesen, dass Wohnungslosigkeit droht. Die Mietschulden können deshalb als Darlehen übernommen werden (§ 22 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).

Die bewilligte Leistung wird direkt an die nachstehende Überweisungsanschrift Ihres Vermieters ausgezahlt.

Bei dieser Entscheidung habe ich von meinem Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebührend berücksichtigt."


Zu spät: Der Antrag auf ein Mietdarlehen war bereits am 30.11.2022 gestellt worden. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte lange vergeblich auf die Entscheidung des Sozialgericht gewartet. Inzwischen wurde eine kostenpflichtige Räumungsklage eingereicht.


24.03.2023     Bewilligungsbescheid übersandt    
"Mit dem Bewilligungsbescheid vom 23.03.2023 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II/Bürgergeld ab dem 01.11.2022 bewilligt.

Die auf die Kosten der Unterkunft entfallenden Nachzahlungsbeträge für die Monate November und Dezember 2022 werden direkt an den Vermieter der Antragstellerin gezahlt.

Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2023 ist der Antragstellerin ein Darlehen über € 473,76 für die nach der Nachzahlung verbliebenen Mietrückstände bewilligt worden. Der Darlehensbetrag wurde ebenfalls direkt an den Vermieter gezahlt.

(Der Zahlungseingang bei der IGW wird bestritten. Die Tilgung hätte der Räumungsklage den Boden entzogen.)

Darüberhinaus wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.03.2023 ein Darlehen zur Tilgung der Rückstände aus der Stromversorgung bewilligt."


24.03.2023     Benachrichtigung    
"in dem oben genannten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 30.03.2023 um 13:00 Uhr aufgehoben worden.
Ihr Erscheinen ist daher nicht erforderlich.

Ihr Antrag dürfte sich erledigt haben, nachdem der Antragsgegner nunmehr Leistungen bewilligt hat. Es wird angeregt, das Verfahren für erledigt zu erklären."


Bevor über die Folgekosten nicht entschieden wurde, ist nichts erledigt.

Die höchsten Folgekosten betreffen die Kostenübernahme der Räumungsklage, und möglicherweise Kosten für die Stromsperre und Aufhebung derselben. Dazu kommen Stronierunggebühren und Überziehungszinsen.


31.03.2023     Räumungsklage 42 C 111/23     (20 S.)
"Die Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung, die ausschließlich auf Zahlungsverzug des Mieters gestützt ist, wird unwirksam; wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Klage sämtliche Mietrückstände vollständig gezahlt werden oder eine öffentliche, Stelle (z.B. Sozialamt) sich zur Zahlung verpflichtet"

In der aktuellen Mieterkontoaufstellung vom 27.03.2023 wird ein Mietrückstand von 2.175,76 € ausgewiesen.

Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte dem Sozialgericht am mitgeteilt, dass die Mietrückstände ausgeglichen wären.


05.04.2023     Beschluss vom 31.03.2023    
"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihre gegenüber der Vermieterin und dem Energielieferanten bestehenden Schulden zu übernehmen.

Es bestehen bereits Zweifel, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.03.2023 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2022 bis zum 31.10.2023 bewilligt und die auf die Kosten der Unterkunft entfallenden Nachzahlungsbeträge an die Vermieterin und den Energielieferanten ausgezahlt. Mit weiteren Bescheiden vom 23.03.2023 hat der Antragsgegner Darlehen zur Tilgung der Mietschulden in Höhe von 473,76 Euro sowie für die Begleichung der Rückstände bei dem Energielieferanten in Höhe von 403,13 Euro bewilligt und die Darlehensbeträge an die Gläubiger ausgezahlt. Damit hat er dem Begehren der Antragstellerin im Wesentlichen entsprochen."


23.03.2023     Abhin    
"denden.

Die."


18.04.2023     Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 23.02.2023     (Mietschulden) mit Anlagen ( S.)
"hiermit lege ich Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 23.02.2023 (Mietschulden) ein.

Das Darlehen in Höhe von einmalig 473,76 EUR war und ist zur Tilgung der Mietschulden völlig unzureichend. Es wird beantragt die Summe nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Das Zahlungsbegehren war dahingehend ausgerichtet, eine Räumungsklage zu vermeiden und den Wohnraum dauerhaft zu sichern.

Durch Ihre Fehlentscheidungen und die damit verbundene Verfahrensverschleppung wurde beim Amtsgericht Iserlohn Räumungsklage eingereicht. Die ist nunmehr unter dem Aktenzeichen IGW/....., Az. 42 C 111/23 anhängig und wird weitere vom Jobcenter zu vertretende Kosten verursachen, die vorab beglichen werden müssen, wenn die Räumung dauerhaft vermieden werden soll.

Solche Vermeidung von Räumungsklagen durch rechtswidrige Leistungsverweigerungen haben Sozialleistungsträger, aber auch Gerichte zu vermeiden."
BVerfG, 1 BVR 569/05, 09.03.2005


21.04.2023     Beschwerde mit Anlagen (63 Seiten)    
"denden.

Die."








         Urteile zum Thema: Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

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LSG Hessen, 09.09.2020 - L 6 AS 126/18 SG Darmstadt (HES), S 21 AS 499/16, 17.01.2018