Klage: 149

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Bundesagentur für Arbeit - Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen

SGB II § x




Widerspruch W ????/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS, 2015



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Die Regionaldirektion fordert 900,00 €.




         Chronologie



18.11.2019 Bewilligungsbescheid

23.11.2019 Änderungsbescheid

29.11.2019 Änderungsbescheid

16.07.2020 Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches (01.01.2020-31.01.2020) - keine Zustellung erfolgt





16.10.2022     .  Erstkontakt
"Ich wollte anfragen, ob Sie mir vielleicht helfen können . . . " - so beginnen viele Telefonate.


15.11.2022     Zahlungserinnerung des Inkasso-Service - # 4701012034940 - 79,50 €
"Sie haben die am 18.10.2016 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
70,59 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
29.11.2022
Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet werden können."


2022-11-18 Einrede der Verjährung.pdf

2018-04-24 Eingliederungsvereinbarung.pdf

2018-04-24 Förderung der beruflichen Weiterbildung.pdf



2022-09-12 Rückforderung aus 2018, (900,00 €) 6201002454763

2022-10-21 Zahlungserinnerung, Anforderung vom Zweitschriften

2022-10-25 Mahnung im Namen des Jobcenters Märkischer Kreis

2022-10-28 Zahlungserinnerung, Widerspruch gegen Mahngebühren

2022-10-29 Widerspruch gegen die Festsetzung der Mahngebühren

2022-11-08 Rückmeldung vom Jobcenter

2022-11-11 Rückmeldung an Recklinghausen



2022-11-19 Einziehung von Forderungen
  • 2018-07-31 Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung (01.03.2018-31.03.2018) (4 S.).pdf
  • 2020-07-16 Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung (01.07.2019-31.12.2019) (6 S.) .pdf
  • 2022-07-16 Erstattung von Leistungen bei endgüItiger Festsetzung (01.01.2020-31.01.2020) (4 S.).pdf
  • 2022-11-14 Einziehung von Forderungen (1 S.).pdf
  • 2022-11-15 Übersendung der Bescheide zu Ihrer Rückfrage.pdf
  • 2022-11-19 GMX - Wojciechowski.pdf - Ich habe kein Geld bekommen von denen für meine Kinder




2022_11_15_Zahlungserinnerung_70,59_€.pdf



15.11.2022     Erstattungsbescheid vom 16.07.2020 (verspätete Zustellung nach Rückfrage)
" Text "






21.11.2022     Übersendung Forderungs- und Zahlungsaufstellung(en)
"Forderungsaufstellung 2011-2020"

Gelistet wurden 17 Einzelforderungen über insgesamt 2595,14 €, von denen nur 10 als getilgt ausgewiesen sind.

Die offene Restforderung wird mit 982,98 € angegeben.


27.11.2022     Schreiben an JC
"Sehr geehrter Herr W.

die im Schreiben vom 15.11.2022 genannten Bescheide haben mich nie erreicht, wenn sie denn überhaupt versandt worden sind, weder der von Ihnen benannte „Bescheid über Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches“ vom 16.07.2020, noch der Bescheid „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches“ vom 16.07.2020.

Mit meinem Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt habe ich das Kapitel Jobcenter für mich abgeschlossen und alle alten Bescheide entsorgt.

Da ich meiner Mitwirkungspflicht immer zeitnah entsprochen hatte, können auch keine Nachforderungen, - und schon gar nicht in der Höhe - entstanden sein.

Bedauerlicherweise haben Sie mir nicht die von mir angeforderten Ausgangsbescheide übersandt, sondern nur zwei mir unbekannte Bescheide vom 16.07.2020.

Auf Ihren mir übersandten Entwürfen ist zwar notiert: abgesandt am: 16.07.2020, allerdings ist kein „zugestellt am“ dokumentiert.

Es wurde mir auch tatsächlich nie zugestellt!

Im Weiteren ist beim ersten Abgleich der Informationen auffällig geworden, dass in den älteren Bescheiden wohl die üblichen Aufrechnungen ausgeführt wurden, Nachforderungen der Regionaldirektion aber als „Doppelbuchungen“ auffällig werden könnten.

Ich gebe Ihnen hiermit die Gelegenheit für den behaupteten Bescheid Zugang aussagekräftige Beweismittel vorzulegen."


16.12.2022     Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 28.11.2022 auf Überprüfung der Bescheide vom 10.11., 30.05., 06,06., 19.12.2011,
02.10.2012, 10.11.2017 und 30.11.2017 "Ihr Antrag vom 28.11.2022 auf Überprüfung des Bescheides vom 10.11., 30.05., 06.06., 19.12.2011, 02.10.2012, 10.11.2017 und 30.11.2017 wird abgelehnt.

Begründung:

In Ihrem Schreiben vom 27.11.2022 nahmen Sie Bezug auf ältere Bescheide. Dabei könnte es sich um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Jahre 2011 bis 2017 handeln, die in der Forderungsaufstellung des Inkasso-Services vom 21.11.2021 aufgelistet sind (10.02.2011, 30.05.2011, 06.06.2011, 19.12.2011, 02.10.2012, 10.11.2017 und 30.11.2017).

Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 44 Absatz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann eine Rücknahme nur für einen Zeitraum von vier Jahren erfolgen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Der auf Ihren Antrag zu überprüfende Zeitraum liegt außerhalb dieser Frist."


16.12.2022     Antrag vom 21.10.2022 auf Überprüfung der Bescheide 16.07.2018 und 31.07.2018
"die Bescheide 16.07.2018 und 31.07.2018 bleiben unverändert.

Begründung:

Sie beantragten die Überprüfung der Forderungen, die in der Forderungsaufslellung vom 12.09.2022 aufgelistet waren. Dies betrifft die Forderungen der Bescheide vom 16.07.2020 (Erstattungsbescheid) und vom 31.07.2018 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid).

Sie haben angegeben, dass Sie die aufgeführten Bescheide nicht erhalten hätten. Dem Jobcenter liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bescheide nicht zugestellt worden wären, oder nicht zugegangen sein sollen. Zudem geht aus der Forderungsaufstellung vom 21.11.2022 hervor, dass ein Teil der Forderungen des Erstattungsbescheides vom 31 .07.2018 bereits beglichen wurde. Die Restforderungen können Sie der Aufstellung vom 12.09.2022 ebenfalls entnehmen. Bei der Prüfung der Beträge wurde ermittelt, dass die Höhe der tatsächlich angerechneten ursprünglichen Forderungen und der in der Aufstellung erwähnten ursprünglichen Forderungen übereinstimmt. Die Höhe der Restforderungen ist nicht zu beanstanden.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und sow~ it deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

Die von Ihnen benannten Bescheide 16.07.2018 und 31.07.2018 waren jedoch nicht zu beanstanden. Es wurde bei deren Erlass das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen."






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